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   BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03   

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https://dejure.org/2004,2477
BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03 (https://dejure.org/2004,2477)
BAG, Entscheidung vom 14.12.2004 - 1 ABR 34/03 (https://dejure.org/2004,2477)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - 1 ABR 34/03 (https://dejure.org/2004,2477)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle zur Videoüberwachung; Verstoß gegen § 75 Abs. 2 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); Einführung einer Videoüberwachung im Betrieb zur Verhinderung von Diebstählen und zur Ergreifung und Überführung möglicher Täter; ...

  • datenschutz.eu

    Videoüberwachung und Zustimmung des Betriebsrates

  • Judicialis

    BetrVG § 75 Abs. 2 Satz 1;... ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 10 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; BDSG § 6b Abs. 1; ; BDSG § 28 Abs. 1 Nr. 2; ; BDSG § 35 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 227; ; PostG § 39

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Grundrechtsschutz - Videoüberwachung am Arbeitsplatz

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz durch Hausrecht des Arbeitgebers allein nicht gedeckt ? Zulässigkeit hängt von Umständen des Einzelfalls ab

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Optische Überwachung von Arbeitnehmern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Was bei der Mitarbeiterüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist

Besprechungen u.ä.

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur verdachtsgestützt und verdachtsorientiert zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2005, 839 (Ls.)
  • DB 2005, 1580
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 21/03

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03
    Hinweis des Senats: Nahezu gleicher Sachverhalt wie in BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 -.

    Der Senat hat dies in seinem Beschluss vom 29. Juni 2004 (- 1 ABR 21/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 41 = NZA 2004, 1278, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen ) für einen vergleichbaren, ebenfalls die Arbeitgeberin betreffenden Fall bereits entschieden.

    Diese Pflicht begrenzt ihre Regelungsbefugnis und den zulässigen Inhalt der von ihnen getroffenen Regelungen (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - aaO, zu B I 2 der Gründe mwN).

    Auch Betriebsvereinbarungen, die von den Betriebsparteien im Rahmen ihrer Regelungskompetenz geschlossen wurden, können Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigen (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 41 = NZA 2004, 1278, zVv., zu B I 2 c der Gründe mwN).

    Um dies festzustellen, bedarf es einer Gesamtabwägung der Intensität des Eingriffs gegen das Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe, bei der die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten werden darf (BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - aaO, zu B I 2 d mwN).

    Durch die Videoaufzeichnungen würden jedoch auch die ganz überwiegend "unschuldigen" Teile der Belegschaft betroffen (vgl. BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 41 = NZA 2004, 1278, zVv., zu B II 2 e der Gründe mwN).

    Dieses Interesse hat der Senat, anders als die Arbeitgeberin gemeint hat, auch in seinem Beschluss vom 29. Juni 2004 (- 1 ABR 21/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 41 = NZA 2004, 1278, zVv., zu B II 2 g aa der Gründe) nicht unberücksichtigt gelassen.

    Dabei geht der Senat wie in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2004 (- 1 ABR 21/04 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 41 = NZA 2004, 1278, zVv., zu B II 2 g dd (1) der Gründe) davon aus, dass das Gewicht der Gründe für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer sehr beachtlich ist.

    Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu den vom Senat im Beschluss vom 29. Juni 2004 (- 1 ABR 21/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 41 = NZA 2004, 1278, zVv., zu B II 2 g dd (2) (a) der Gründe) in dieser Hinsicht aufgeführten Möglichkeiten sind nicht geeignet, deren Bestehen zu widerlegen.

    Der vom Senat im Beschluss vom 29. Juni 2004 (- 1 ABR 21/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 41 = NZA 2004, 1278, zVv., zu B II 2 g dd (2) (b) (bb) der Gründe) dargelegte Widerspruch zu den gesetzlichen Grenzen der Dauer einer staatlichen Überwachung ohne richterliche Erlaubnis nach § 163f StPO und der verdeckter Aufzeichnungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2a BKAG besteht auch im Streitfall.

    Wie der Senat im Beschluss vom 29. Juni 2004 (- 1 ABR 21/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 41 = NZA 2004, 1278, zVv., zu B II 2 g dd (2) (b) (bb) der Gründe) ausgeführt hat, gehen damit die Überwachungsmöglichkeiten der Arbeitgeberin deutlich über die Befugnisse hinaus, die staatliche Organe zur Verhütung selbst schwerer Straftaten haben.

    Zwar hat der Senat im Beschluss vom 29. Juni 2004 (- 1 ABR 21/03 - aaO, zu B II 2 g dd (2) (b) (dd) der Gründe) eine Gefahr besonders intensiver Persönlichkeitsverletzungen für den dort entschiedenen Fall in der Möglichkeit gesehen, dass eine digitale Aufzeichnungsanlage zur Anwendung kommen könnte.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03
    Außerhalb des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. dazu BVerfG 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279, 311 ff.) wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings nur in den Schranken der verfassungsgemäßen Ordnung garantiert.

    Von Bedeutung ist dabei die Eingriffsintensität, also die Frage, wie viele Personen wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, ohne dass sie hierfür einen Anlass gegeben hätten (BVerfG 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279, zu C II 3 b ee (3) (a) der Gründe).

    Von Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit einer Überwachungsmaßnahme ist auch, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, ob die Überwachung in einer Privatwohnung oder in Betriebs- oder Geschäftsräumen stattfindet, welche Umstände und Inhalte von Verhalten und Kommunikation erfasst werden können, welche Nachteile den Betroffenen aus der Maßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden und in welcher Zahl unverdächtige Dritte mitbetroffen sind (BVerfG 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279, 311 ff.).

    Der durch die Überwachung ausgelöste Anpassungsdruck ist deshalb für die beobachteten Personen sehr viel stärker (zur Bedeutung der Anonymität für die Eingriffsintensität vgl. BVerfG 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279, zu C II 3 b ee (3) (a) der Gründe).

    Damit wird eine Vielzahl von Arbeitnehmern der dauerhaften Überwachung unterzogen, ohne hierfür einen konkreten Anlass gegeben zu haben (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands BVerfG 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279, zu C II 3 b ee (3) (a)).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst neben dem Recht am gesprochenen Wort auch das Recht am eigenen Bild (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - BVerfGE 106, 28, 39 ff.; BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356, zu B I 3 b aa der Gründe).

    Diese besteht aus der Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - BVerfGE 106, 28, 39 ff.).

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02

    Verdachtskündigung - Videoüberwachung - Beweisverwertung - Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst neben dem Recht am gesprochenen Wort auch das Recht am eigenen Bild (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - BVerfGE 106, 28, 39 ff.; BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356, zu B I 3 b aa der Gründe).

    Dafür ist eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356, zu B I 3 b bb der Gründe mwN).

  • LAG Brandenburg, 13.02.2003 - 3 TaBV 15/01

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über die Einführung sowie den Einsatz

    Auszug aus BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 13. Februar 2003 - 3 TaBV 15/01 - aufgehoben.
  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

    Auszug aus BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03
    Dabei fällt schon die Herstellung von Abbildungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 25 = LM BGB § 823 (Ah) Nr. 120).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03
    Das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf dabei unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes (BVerfG 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 ua. - BVerfGE 65, 1, zu C II 1 a der Gründe).
  • BAG, 19.01.1999 - 1 AZR 499/98

    Betriebliches Rauchverbot - Raucherschutz

    Auszug aus BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 34/03
    Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch die den Betriebsparteien nach § 75 Abs. 2 BetrVG auferlegte Verpflichtung konkretisiert (BAG 19. Januar 1999 - 1 AZR 499/98 - BAGE 90, 316, zu A II 3 der Gründe).
  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 153/11

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Verdeckte Videoüberwachung -

    Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob dieses den Vorrang verdient (vgl. BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 4 a der Gründe, BVerfGE 106, 28; BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 36, AP BGB § 626 Nr. 210 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 20; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 34/03 - zu B I der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 42 = EzA BetrVG 2001 § 87 Überwachung Nr. 1) .
  • BGH, 04.06.2013 - 1 StR 32/13

    Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger ist

    Auch bei anderweitigen ähnlich gewichtigen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts gelten vergleichbare Maßstäbe (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05, BVerfGE 117, 202 Rn. 96 zu heimlichen Vaterschaftstests; vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz: zuletzt BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 unter III.1.a. und b.; vgl. auch BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 1 ABR 34/03; sowie Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2012 - 4 TaBV 87/11).
  • BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16/07

    Videoüberwachung im Betrieb

    (aa) Anders als in den Einigungsstellensprüchen, die den Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 2004 (- 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173) und vom 14. Dezember 2004 (- 1 ABR 34/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 42 = EzA BetrVG 2001 § 87 Überwachung Nr. 1) zugrunde lagen, lässt § 6 Abs. 3 BV die Videoüberwachung im Innenbereich nur bei Vorliegen eines auf konkrete Personen bezogenen Verdachts einer strafbaren Handlung zu.
  • LAG Hamm, 20.12.2017 - 2 Sa 192/17

    Beweisverwertungsverbot für nicht unverzüglich gelöschte Videoaufnahmen zur

    Da an die Bewertung der Erforderlichkeit i.S.d. § 6 b BDSG besonders dann hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn in öffentlich zugänglichen Räumen geleichzeitig Arbeitsplatze angesiedelt sind und von den Videokameras erfasst werden (vgl. Wedde in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, § 6 b BDSG Rdnr. 42) und die Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer deshalb besonders hoch ist, weil die Videokamera den Kassenbereich ohne zeitliche Beschränkung während der Schicht überwacht (so BAG, Beschl. v. 14.12.2004 - 1 ABR 34/03, juris, Rdnr. 44 ff.), müssen auch an die Löschungspflicht des Arbeitgebers strenge Anforderungen gestellt werden, um nicht aus einem fortdauernden gesetzeswidrigen Verhalten und auch noch nach Monaten Vorteile zu ziehen.
  • EGMR, 05.10.2010 - 420/07

    Vereinbarkeit einer vom Arbeitgeber angeordneten und durch eine Detektei

    The Federal Labour Court confirmed this judgment in several subsequent decisions (see the decision of the Federal Labour Court of 29 June 2004, file no. 1 ABR 21/03; decision of 14 December 2004, file no. 1 ABR 34/03; and decision of 26 August 2008, file no. 1 ABR 16/07).
  • LAG Schleswig-Holstein, 20.11.2007 - 5 TaBV 23/07

    Einigungsstelle, Einigungsstellenspruch, Wirksamkeit, Betriebsvereinbarung,

    Von Bedeutung ist hierbei die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Arbeitnehmer (vgl. BAG, Beschl. v. 14.12.2004 - 1 ABR 34/03 -, AP Nr. 42 zu § 87 BetrVG 1972).
  • ArbG Iserlohn, 04.06.2008 - 3 Ca 2636/07

    Persönlichkeitsrecht, Schmerzensgeld, Videoüberwachung

    Das BAG hat in zwei grundlegenden Entscheidungen in enger Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG die rechtlichen Voraussetzungen einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz herausgearbeitet (BAG vom 29.06.2004 (1 ABR 21/04 gleich AP Nr. 41 BetrVG 1972, § 87 Überwachung; BAG vom 14.12.2004 1 ABR 34/03; jeweils unter Bezugnahme und Zitierung der Rechtsprechung des BVerfG).

    Bei den Betriebsräumlichkeiten der Beklagten handelt es sich auch nicht um öffentlich zugängliche Räume (vgl. dazu ausführlich BAG vom 29.06.2004 und 14.12.2004, a.a.O.).

  • LAG Hamm, 08.03.2007 - 17 Sa 1604/06

    Kein Beweisverwertungsverbot bzgl. der durch Detektiveinsatz gewonnenen

    Es bedürfe einer Gesamtabwägung der Intensität des Eingriffs gegen das Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe (vgl. BAG, Beschluss vom 14.12.2004 - 1 ABR 34/03 - AP Nr. 42 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
  • LAG Schleswig-Holstein, 14.12.2006 - 4 TaBV 21/06

    Rechtmäßigkeit der Einführung einer Videoüberwachung im Innenbereich eines

    Auch wird davon abgesehen, nochmals die grundlegenden Ausführungen des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinen Beschlüssen vom 29. Juni 2004 (1 ABR 21/03) und vom 14. Dezember 2004 (1 ABR 34/03) darzustellen.
  • ArbG Bocholt, 23.12.2011 - 1 Ca 1646/11

    Geldentschädigung wegen einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

    Zum einen bestehen nach Auffassung der Kammer bereits ganz generell erhebliche Bedenken gegen die Möglichkeit der Annahme einer konkludenten Einwilligung in eine Videoüberwachung (vergleiche BT-Drucksache 16/12011, Seite 33; vergleiche Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.12.2004, 1 ABR 34/03; vergleiche Grimm/Schiefer , RdA 2009, 329, 335 f. unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.02.2007, 1 BvR 2368/06; vergleiche weiter: Joussen , NZA 2010, 254, 254; Joussen , NZA-Beilage 2011, 35, 37; Franzen , RdA 2010, 257, 257 ff.).
  • LAG Nürnberg, 16.07.2014 - 2 Sa 2/14

    Videoüberwachung - Persönlichkeitsrecht - Entschädigung

  • ArbG Frankfurt/Main, 25.01.2006 - 7 Ca 3342/05

    Wirksamkeit einer ausgesprochene außerordentlichenn, hilfsweise ordentlichen

  • LAG Nürnberg, 13.11.2014 - 4 Sa 482/13

    Schadensersatz

  • ArbG Wetzlar, 01.09.2009 - 3 Ca 211/08
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