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   BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17   

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https://dejure.org/2017,48289
BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17 (https://dejure.org/2017,48289)
BAG, Entscheidung vom 14.12.2017 - 2 AZR 216/17 (https://dejure.org/2017,48289)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216/17 (https://dejure.org/2017,48289)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht

  • Betriebs-Berater

    Keine deutsche Gerichtsbarkeit bei konsularisch tätigen Arbeitnehmern

  • rewis.io

    Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Gerichtsbarkeit; Staatenimmunität; Verzicht

  • rechtsportal.de

    Keine Überprüfung hoheitlichen Handelns eines anderen Staates durch ein deutsches Gericht

  • datenbank.nwb.de

    Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Teilweise konsularisch tätige Arbeitnehmer und die Kündigungsschutzklage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 161, 212
  • NJW 2018, 1997
  • MDR 2018, 683
  • NZA 2018, 739
  • BB 2018, 819
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16) .

    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 17; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18) .

    In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11) .

    Es kommt vielmehr auf den Inhalt der übertragenen Tätigkeit und einem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben an (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18) .

    bb) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, der sich auf seine Immunität berufende Staat sei für deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig, während die Gegenmeinung auf die ihm günstige Ausgangsposition des ausländischen Staates verweist, der sich auf ein Verfahren, in dem er Immunität genieße, grundsätzlich nicht einzulassen brauche (vgl. dazu die Nachw. in BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 24) .

    Vielmehr hat die klagende Partei im Rahmen einer sekundären Darlegungslast ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darzustellen, um dem Gericht eine Beurteilung ihres hoheitlichen oder nicht-hoheitlichen Charakters zu ermöglichen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 15 f.; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 26) .

    Demgegenüber ist es denkbar, ihn in einer Regelung "miterklärt" zu sehen, die zunächst nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Beschäftigungsstaates bestimmt (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - aaO; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 521) .

    aa) Die Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf ein Arbeitsverhältnis bedeutet für sich genommen gerade (noch) keinen Verzicht auf die Staatenimmunität (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.) .

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16

    Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16) .

    Es kommt vielmehr auf den Inhalt der übertragenen Tätigkeit und einem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben an (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18) .

    Vielmehr hat die klagende Partei im Rahmen einer sekundären Darlegungslast ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darzustellen, um dem Gericht eine Beurteilung ihres hoheitlichen oder nicht-hoheitlichen Charakters zu ermöglichen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 15 f.; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 26) .

    Da eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates im Zweifel nicht zu vermuten ist (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19) , dürfen die Umstände des Falles hinsichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel lassen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20) .

    Demgegenüber ist es denkbar, ihn in einer Regelung "miterklärt" zu sehen, die zunächst nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Beschäftigungsstaates bestimmt (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - aaO; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 521) .

    aa) Die Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf ein Arbeitsverhältnis bedeutet für sich genommen gerade (noch) keinen Verzicht auf die Staatenimmunität (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.) .

    Das setzte voraus, dass die Gerichtsstandsvereinbarung leerliefe, wenn mit ihr nicht zugleich ein Immunitätsverzicht, und zwar insbesondere auch bezogen auf die vorliegende Beendigungsstreitigkeit, verbunden wäre (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 25) .

  • BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13

    Griechenland immun; Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität; Anspruch

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54) , nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20) .

    In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11) .

    Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 15) .

    Vielmehr grenzt es hoheitliche von nicht-hoheitlicher Tätigkeit eines Staates mangels einer Kategorisierung im allgemeinen Völkerrecht weiterhin nach nationalem Recht ab (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20 f.) .

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 741/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Rechtswahl - Günstigkeitsvergleich

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 17; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18) .

    In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11) .

    Soweit der die Senatsentscheidung vom 10. April 2014 (- 2 AZR 741/13 - Rn. 22) nicht tragende Aspekt, der Kläger des dortigen Falles habe die schon nicht im Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben stehenden Dolmetschertätigkeiten zudem nicht in einem nennenswerten, über vereinzelte Gelegenheiten hinausgehenden Umfang wahrgenommen, in eine andere Richtung weisen könnte (vgl. auch BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 16) , wird daran nicht festgehalten.

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 2984/09

    Nichtannahmebeschluss: Völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität eines fremden

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    (1) Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG ist dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernst zu nehmende Zweifel stößt, also nicht nur dann, wenn das Gericht selbst Zweifel hat (BVerfG 12. Oktober 2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10 - Rn. 27,  BVerfGK 19, 122 ; 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 - zu C IV 1 b der Gründe, BVerfGE 23, 288) .

    Ernst zu nehmende Zweifel, ob und ggf. mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, bestehen dann, wenn das Gericht abweichen würde von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft (BVerfG 12. Oktober 2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10 - aaO; 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 - zu C IV 1 c der Gründe, aaO) .

    Seine Entstehung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft, erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtssetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten, zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln ("opinio iuris sive necessitatis", BVerfG 12. Oktober 2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10 - Rn. 34, aaO) .

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    Die diplomatischen bzw. konsularischen Beziehungen dürfen nicht behindert werden ("ne impediatur legatio", vgl. BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 46, 342; Seidl-Hohenveldern ZfRV 1990, 300, 302 f.; ders. RIW 1993, 237, 239) .

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat ursprünglich angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) , während das Bundesverfassungsgericht die Frage bisher unbeantwortet gelassen hat (so ausdrücklich BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu C II 4 d der Gründe, BVerfGE 46, 342) .

  • BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 513/95

    Bestandsstreitigkeit zwischen einer ausländischen Konsulatsangestellten und dem

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    Der Staatenimmunität im Erkenntnisverfahren liegt das Prinzip der Nichteinmischung in die Ausübung hoheitlicher Befugnisse des ausländischen Staates zugrunde (BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 175) .

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat ursprünglich angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) , während das Bundesverfassungsgericht die Frage bisher unbeantwortet gelassen hat (so ausdrücklich BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu C II 4 d der Gründe, BVerfGE 46, 342) .

  • BGH, 30.01.2013 - III ZB 40/12

    Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen ausländischen Schiedsspruch:

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11) .

    Da eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates im Zweifel nicht zu vermuten ist (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19) , dürfen die Umstände des Falles hinsichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel lassen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20) .

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    (1) Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG ist dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernst zu nehmende Zweifel stößt, also nicht nur dann, wenn das Gericht selbst Zweifel hat (BVerfG 12. Oktober 2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10 - Rn. 27,  BVerfGK 19, 122 ; 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 - zu C IV 1 b der Gründe, BVerfGE 23, 288) .

    Ernst zu nehmende Zweifel, ob und ggf. mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, bestehen dann, wenn das Gericht abweichen würde von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft (BVerfG 12. Oktober 2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10 - aaO; 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 - zu C IV 1 c der Gründe, aaO) .

  • EGMR, 29.06.2011 - 34869/05

    Sabeh El Leil ./. France

    Auszug aus BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einer Frankreich betreffenden Entscheidung angenommen, das UN-Übereinkommen sei als Völkergewohnheitsrecht auch auf Staaten anwendbar, die ihm nicht widersprochen haben (EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 54) .

    Im Übrigen hatte Frankreich das UN-Übereinkommen am 17. Januar 2007 und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR vom 29. Juni 2011 (- 34869/05 -) bereits unterzeichnet.

  • BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08

    Vollstreckungsimmunität hinsichtlich zustehender Forderungen eines ausländischen

  • BAG, 01.07.2010 - 2 AZR 270/09

    Staatenimmunität - Hoheitliche Tätigkeit - Rechtliches Gehör

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

  • LAG Düsseldorf, 25.01.2017 - 7 Sa 585/15

    Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für eine Klage einer deutschen

  • BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 501/00

    Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit mit Botschaftsangestellter - deutsche

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19

    Griechische Spargesetze - Staatenimmunität

    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 16, 27; BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216/17 - Rn. 13, BAGE 161, 212; BGH 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16 - Rn. 17, BGHZ 217, 153) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.07.2020 - 4 Ta 740/20

    Auswärtige Interessen i.S.d. § 54 Abs 2 S 2 ZRHO - hoheitliche Tätigkeit i.S.d. §

    Relevant ist allein, ob dieser bei der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit in einer solchen Weise mitwirkt, dass die diesbezügliche Organisationsfreiheit des Staates durch eine Entscheidung der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates über die das Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeit beeinträchtigt wäre (BAG 14.12.2017 - 2 AZR 216/17 - Rn. 27).
  • LAG Köln, 23.06.2021 - 11 Sa 464/20

    Keine deutsche Gerichtsbarkeit für Arbeitsverhältnis in Botschaft;

    Die Betroffenheit des staatlichen Arbeitgebers in seiner hoheitlichen Tätigkeit kann nur einheitlich für das gesamte Vertragsverhältnis beurteilt werden, so dass der funktionale Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben bereits anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer auch solche Tätigkeiten ausgeübt hat, unabhängig wie häufig oder in welchem zeitlichen Umfang dies im Vergleich zu seinen übrigen Tätigkeiten der Fall war (BAG, Urt. v. 14.12.2017 - 2 AZR 216/17 - m. w. N.).
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