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   BAG, 15.03.1960 - 5 AZR 409/58   

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BAG, 15.03.1960 - 5 AZR 409/58 (https://dejure.org/1960,1196)
BAG, Entscheidung vom 15.03.1960 - 5 AZR 409/58 (https://dejure.org/1960,1196)
BAG, Entscheidung vom 15. März 1960 - 5 AZR 409/58 (https://dejure.org/1960,1196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vollberufliche Arbeit - Betrieb von Angehörigen - Unentgeltlich Leistung - Betriebsübernahme nach Heirat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 614
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 23.04.1959 - 2 AZR 118/56

    Zahlungsversprechen eines Mannes - Eheähnliches Verhältnis - Formerfordernis

    Auszug aus BAG, 15.03.1960 - 5 AZR 409/58
    Es l i e g t h i e r auch n ic h t der b esondere S a c h v e rh a lt v o r, daß d i e V e r l o b t e n in einem e h e ä h n l i c h e n V e r h ä l t n i s g e l e b t h ä t t e n , bei dem u n t e r A u ß e r a c h t l a s s u n g v o n § 612 A b s. 1 BGB i n Be t r a c h t zu z i e h e n w ä r e , ob n i c h t d i e D i e n s t l e i s t u n g e n ein es f e i l e s f ü r den a n d e r e n schon a l l e i n durch die b e sondere A rt des dabei gegebenen G e m e in s c h a f ts v e r h ä lt n i s s e s i h r e A b g e l t u n g f i n d e n ( v g l . d a z u BAG 7, 353 £ 3 5 5 - 3 !5?7) .
  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 289/13

    Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin - praktische Tätigkeit -

    a) Die Vorschrift ist Ausdruck des althergebrachten Satzes, dass "jede Arbeit ihres Lohnes wert ist" (BAG 15. März 1960 - 5 AZR 409/58 - zu 2 a der Gründe; vgl. auch Hilger in BGB-RGRK Bd. II Teil 3/1 12. Aufl. § 612 Rn. 4: "Insgesamt bewirkt das Gesetz, dass jede geldwerte Dienstleistung zu einem entsprechenden Entgeltanspruch führt.") .

    Damit soll insbesondere die Anwendung von § 818 Abs. 3 BGB verhindert werden (vgl. BAG 15. März 1960 - 5 AZR 409/58 - zu 2 a der Gründe) .

  • BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 570/03

    Krankenhausarzt - leitender Arzt - Privatpraxis

    In der tatsächlichen Arbeitsaufnahme und deren Entgegennahme durch den Empfänger liegt dann regelmäßig der konkludente Abschluss einer "Arbeitsvereinbarung" (BAG 15. März 1960 - 5 AZR 409/58 - AP BGB § 612 Nr. 13).
  • BFH, 09.11.1994 - II R 110/91

    Vergütung für Unterhalt oder Pflege des Erblassers durch Erbeinsetzung bei

    Ergibt sich aber aus den Umständen, daß die Dienstleistung nicht unentgeltlich erfolgen sollte, hat der Dienstverpflichtete nach § 612 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BGB Anspruch auf die übliche Vergütung (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 23. Februar 1965 VI ZR 281/63, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1965, 1224 = Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1965, 317; Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 15. März 1960 5 AZR 409/58 in BAG-AP § 612 Nr. 13, und vom 5. August 1963 5 AZR 79/63 in BAG-AP § 612 Nr. 20, jeweils mit Anmerkung von Hueck; Kregel in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 2302 Rz. 3; Musielak in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., § 2302 Rz. 4; Palandt/Putzo, BGB, 53. Aufl., § 612 Rdnr. 2; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2302 Rz. 5).
  • BFH, 09.11.1994 - II R 111/91

    Unterhalts- und Pflegeaufwendungen als Nachlaßverbindlichkeiten

    Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für das von der Klägerin behauptete Dienstverhältnis mit der Erblasserin, aus dem sich ein Anspruch auf Vergütung entweder gemäß § 611 BGB in der von der Klägerin behaupteten Höhe von monatlich 700 DM oder gemäß § 612 Abs. 1, 2 BGB in "üblicher Höhe" ergäbe (s. hierzu BAG- Urteil vom 15. März 1960 5 AZR 409/58, BAG AP § 612 Nr. 13 mit Anm. von Hueck; Schaub in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch -- MünchKomm --, 2. Aufl., § 612 Rz. 4; Palandt/Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, 53. Aufl., § 612 Rz. 1).
  • BAG, 24.09.1960 - 5 AZR 3/60

    Eheähnliches Verhältnis - Beteiligte - Arbeitsverhältnis - Arbeitsleistung -

    In beiden Fällen wäre es dann für die Entgeltberech tigung der Klägerin ohne Bedeutung, daß die vom Erblasser in Aussicht gestellte und auch versuchte Erbeinsetzung mißlang.- Denn es ist allgemein anerkannt und besonders vom erkennenden Senat in dem Urteil vom 15-llärz I960 - 5 AZR 409/58 - AP Nr, 13 zu § 612 BGB mit zustimmender Anmerkung von Hueck - unter eingehendem Nachweis von Rechtsprechung und Literatur ausführlich und zusammenfassend begründet worden, daß dann, wenn in einem solchen Pall die zu gesagte Vergütung fehlgeht hier die demnächstige 9 Zuwendung des halben Nachlaßwertes durch den Erblasser an die Klägerinund zwar wegen der Formunrichtigkeit des vom Erblasser errichteten Testaments ( § 2247 Abs. 1 BGB) und wegen der aus § 2302 BGB sich ergebenden Unverbindlichkeit seiner schuldrechtlichen Erbeinsetzungs zusage - § 612 AbSol BGB eingreift und der Dienstleistende dann einen .Anspruch auf Vergütung behält, dessen Höhe sich nach näherer Maßgabe des § 612 Abs2 BGB bestimmt«, Es enthält eine Gesetzesverletzung sowohl des § 612 BGB wie des § 157 BGB als auch einen von der Revision mit Recht und ordnungsgemäß gerügten Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Landesarbeitsgericht sich damit begnügt , die von der Klägerin unter Beweis gestellte Sachdarstellung lediglich mit der Erwägung und ohne Erhebung der erbote nen Beweise abzutun, Entgeltzusagen der von der Klägerin behaupteten Art ähnelten "den Versorgungsversprechen an eine Ehefrau viel mehr als dem Zahlungsversprechen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer"« Schon was das Landesarbeitsgericht generell mit "Versorgungszusagen an eine Ehefrau" meint, ist nicht ohne weiteres verständlich., Sollte es damit gemeint haben, der Erblasser habe die Klägerin ähnlich rechtlich unverbindlich beruhigt, wie Ehemänner ihren Ehefrauen eine Versorgung für die Zukunft unverbindlich.in Aussicht stellen, so konnte es ohne Verstoß gegen § 157 BGB und § 286 ZPO diese Annahme nicht treffen, ohne genau zu prüfen, was im konkreten Fall der Erblasser der Klägerin zugesagt hatte" 5) Nach allem muß es möglich erscheinen, daß bei Beachtung des oben zu Ziffer 4) im Hinblick auf §§ 612, 157 BGB Ausgeführten und bei Erhebung der von der Klägerin erbotenen Beweise das Landesarbeitsgericht zu der Annahme hätte kommen können, daß die Klägerin von dem Erblasser eine diesem vorab gestundete Vergütung zu beanspruchen hatte, deren Höhe sich nach näherer Maßgabe des § 612 Abs <2 BGB bestimmte Angesichts des am 27«August 1957 10 -.
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