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   BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00   

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https://dejure.org/2001,3530
BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00 (https://dejure.org/2001,3530)
BAG, Entscheidung vom 15.03.2001 - 2 AZR 147/00 (https://dejure.org/2001,3530)
BAG, Entscheidung vom 15. März 2001 - 2 AZR 147/00 (https://dejure.org/2001,3530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - fristlose Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens nach Abmahnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Berufungsurteils ohne Tatbestand - Unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers im Wiederholungsfall als Grund für eine außerordentliche Kündigung - Pflicht zur konkreten Darlegung von Betriebsablaufsstörungen - Verfristete Kündigungsgründe als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 626
    Urteil ohne Tatbestand; außerordentliche Kündigung; unentschuldigtes Fehlen; Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unentschuldigtes Fehlen - außerordentliche Kündigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit berechtigt Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung - Betriebsablaufsstörungen müssen nicht nachgewiesen werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00
    Handelt es sich um gleichartige Verfehlungen (Verspätungen, unentschuldigtes Fehlen), so ist auch hinsichtlich der nach § 626 Abs. 2 BGB verfristeten Kündigungsgründe zu prüfen, ob sie unterstützend zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden können; dies ist dann der Fall, wenn die früheren Vorgänge mit den innerhalb der Ausschlußfrist bekannt gewordenen in einem so engen sachlichen Zusammenhang stehen, daß die neuen Vorgänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen worden sind (ständige Rechtsprechung BAG 17. August 1972 - 2 AZR 359/71 - BAGE 24, 383; 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 37; 16. Juni 1976 - 3 AZR 1/75 - AP ArbGG 1953 § 72 Streitwertrevision Nr. 27 = EzA BGB § 626 nF Nr. 47).
  • BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 294/88

    Zulässigkeit einer subjektiven Klagehäufung - Außerprozessuale und

    Auszug aus BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00
    Auch darf es entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht völlig unberücksichtigt bleiben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung nicht nur einmal ordnungsgemäß abgemahnt, sondern zuvor ein gleichartiges Fehlverhalten in einem ausdrücklich als "Abmahnung" bezeichneten Schreiben gerügt hat, dabei allerdings nicht ausdrücklich auf kündigungsrechtliche Konsequenzen hingewiesen, sondern "nur" für den Wiederholungsfall "mit weiteren rechtlichen Schritten" gedroht hat (vgl. BAG 18. Dezember 1988 - 2 AZR 294/88 - RzK I 5 i Nr. 45 = EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 60).
  • BAG, 22.11.1984 - 6 AZR 103/82

    Rechtsmittel - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00
    Ein Berufungsurteil ohne Tatbestand ist im Revisionsverfahren auch dann aufzuheben, wenn die Revision erst auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht zugelassen worden ist (BAG 22. November 1984 - 6 AZR 103/82 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 4 = EzA ZPO § 543 Nr. 5; 29. August 1984 - 7 AZR 617/82 - BAGE 46, 179).
  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 551/91

    Verhaltensbedingte Kündigung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00
    Zur Erfüllung der Warnfunktion ist dabei eine formell wirksame Abmahnung nicht erforderlich (BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 551/91 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 42).
  • BAG, 10.04.1975 - 2 AZR 113/74

    Arbeitsverhältnis: Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der

    Auszug aus BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00
    Handelt es sich um gleichartige Verfehlungen (Verspätungen, unentschuldigtes Fehlen), so ist auch hinsichtlich der nach § 626 Abs. 2 BGB verfristeten Kündigungsgründe zu prüfen, ob sie unterstützend zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden können; dies ist dann der Fall, wenn die früheren Vorgänge mit den innerhalb der Ausschlußfrist bekannt gewordenen in einem so engen sachlichen Zusammenhang stehen, daß die neuen Vorgänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen worden sind (ständige Rechtsprechung BAG 17. August 1972 - 2 AZR 359/71 - BAGE 24, 383; 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 37; 16. Juni 1976 - 3 AZR 1/75 - AP ArbGG 1953 § 72 Streitwertrevision Nr. 27 = EzA BGB § 626 nF Nr. 47).
  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 302/96

    Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit; Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00
    Würden bei einem unentschuldigten Fehlen des Arbeitnehmers, das zudem ohne rechtzeitige Benachrichtigung des Arbeitgebers erfolgt, solche Betriebsablaufsstörungen ausnahmsweise nicht auftreten, wäre der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit eigentlich überflüssig und sein Einsatz für den Arbeitgeber nicht von Nutzen, was regelmäßig nicht angenommen werden kann (Senat 27. Februar 1997 - 2 AZR 302/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51; vgl. auch Senat 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - BAGE 67, 75).
  • BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 92/87

    Richtige Person des Kündigenden - Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen den

    Auszug aus BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00
    Darin kann auch keine Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils iSv. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesehen werden (BAG 30. Oktober 1987 - 7 AZR 92/87 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 7 = EzA ZPO § 543 Nr. 6).
  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91

    Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

    Auszug aus BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00
    Was schließlich die vom Landesarbeitsgericht geprüften Abmahnungen anbelangt, so wird zu beachten sein, daß eine Abmahnung nur hinsichtlich der zum Zeitpunkt ihrer Erteilung vorliegenden und bekannten Gründe zum Verzicht auf das Kündigungsrecht führt; abgemahnte Verhaltensmängel behalten dann rechtliche Bedeutung, wenn später weitere erhebliche Umstände eintreten oder bekannt werden, insbesondere der Arbeitnehmer weitere gleichartige Pflichtverletzungen begeht (vgl. BAG 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - EzA BGB § 123 Nr. 36; 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 18).
  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

    Auszug aus BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00
    Was schließlich die vom Landesarbeitsgericht geprüften Abmahnungen anbelangt, so wird zu beachten sein, daß eine Abmahnung nur hinsichtlich der zum Zeitpunkt ihrer Erteilung vorliegenden und bekannten Gründe zum Verzicht auf das Kündigungsrecht führt; abgemahnte Verhaltensmängel behalten dann rechtliche Bedeutung, wenn später weitere erhebliche Umstände eintreten oder bekannt werden, insbesondere der Arbeitnehmer weitere gleichartige Pflichtverletzungen begeht (vgl. BAG 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - EzA BGB § 123 Nr. 36; 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 18).
  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00
    Würden bei einem unentschuldigten Fehlen des Arbeitnehmers, das zudem ohne rechtzeitige Benachrichtigung des Arbeitgebers erfolgt, solche Betriebsablaufsstörungen ausnahmsweise nicht auftreten, wäre der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit eigentlich überflüssig und sein Einsatz für den Arbeitgeber nicht von Nutzen, was regelmäßig nicht angenommen werden kann (Senat 27. Februar 1997 - 2 AZR 302/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51; vgl. auch Senat 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - BAGE 67, 75).
  • BAG, 24.11.1983 - 2 AZR 327/82

    Kündigung

  • BAG, 16.06.1976 - 3 AZR 1/75

    Streitwertrevision - Änderung des vom Arbeitsgericht festgestzten Streitwertes -

  • BAG, 29.08.1984 - 7 AZR 617/82

    Berufungsurteil - Tatbestand - Revision

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

    Der Senat hat einer "ordnungsgemäßen Abmahnung" ein "nur als Abmahnung bezeichnetes Schreiben" gegenübergestellt, in welchem nicht ausdrücklich auf kündigungsrechtliche Konsequenzen hingewiesen, sondern nur "mit weiteren rechtlichen Schritten" für den Wiederholungsfall gedroht worden war (vgl. BAG 15. März 2001 - 2 AZR 147/00 - EzA BGB § 626 nF Nr. 185; vgl. auch 8. Dezember 1988 - 2 AZR 294/88 - EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 60) .
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 123/02

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - außerordentliche Kündigung wegen Androhung

    Dies gilt auch, wenn die Revision erst auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht zugelassen worden ist (BAG 15. März 2001 - 2 AZR 147/00 - EzA BGB § 626 nF Nr. 185; 15. August 2002 - 2 AZR 386/01 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 12 = EzA ZPO § 543 Nr. 12; BGH 26. September 1991 - I ZR 149/89 - BGHZ 115, 210, 211 f.; 1. Juli 1997 - VI ZR 313/96 - NJW-RR 1997, 1486).
  • BAG, 19.02.2009 - 2 AZR 603/07

    Abmahnung - Warnfunktion

    Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der Arbeitnehmer unabhängig von formellen Unvollkommenheiten der Abmahnung gewarnt (Senat 15. März 2001 - 2 AZR 147/00 - EzA BGB § 626 nF Nr. 185).
  • ArbG Magdeburg, 07.09.2011 - 3 Ca 1640/11

    Kündigung eines Auszubildenden wegen Fehlzeiten in der Berufsschule

    Unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers ist an sich geeignet eine außerordentliche Kündigung zu begründen, jedenfalls, wenn es sich über eine längere Zeit erstreckt und/oder sich um Wiederholungsfälle handelt, die den nachhaltigen Willen des Arbeitnehmers erkennen lassen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen (vgl. etwa BAG 13.03.2008 -2 AZR 88/07, AP § 1 KSchG Nr. 87; BAG 15.03.2001 -2 AZR 147/00, EZA § 626 nF BGB Nr. 185; LAG Hamm 16.11.2005 -1 Sa 1650/05, zitiert über Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2021 - 20 A 3558/20

    1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Dienststelle für ein Gerichtsverfahren auf

    Dies ist unter anderem der Fall, wenn die früheren Vorgänge mit den neueren Vorgängen in einem so engen sachlichen Zusammenhang stehen, dass die neuen Vorgänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die als Gesamtverhalten zum Anlass der Kündigung genommen worden sind (Anschluss an BAG, Urteil vom 15.3.2001 - 2 AZR 147/00 -).

    vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2001 - 2 AZR 147/00 -, juris, Rn. 15, und Beschluss vom 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 -, juris, Rn. 102, sowie zum Dauertatbestand Urteil vom 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteile vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 -, juris, Rn. 12, vom 10. September 2001 - II ZR 14/00 -, juris, Rn. 12, und vom 29. Januar 2001 - II ZR 360/99 -, juris Rn. 14; LAG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Mai 2019 - 1 Sa 418/18 -, juris, Rn. 81; Gieseler, in: Gallner/Mestwerdt/Nägele, a. a. O., § 626 BGB Rn. 124.

  • BAG, 25.04.2002 - 2 AZR 352/01

    Urteil ohne Tatbestand; Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer der

    Dies gilt auch, wenn die Revision erst auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht zugelassen worden ist (BAG 16. August 1990 aaO; 19. Februar 1998 - 8 AZR 500/96 - nv.; 9. Juli 1998 aaO; 15. März 2001 - 2 AZR 147/00 - EzA BGB § 626 nF Nr. 185; BGH 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78 - BGHZ 73, 248, 249; 26. September 1991 - I ZR 149/89 - BGHZ 115, 210, 211 f.; 1. Juli 1997 - VI ZR 313/96 - NJW-RR 1997, 1486).

    Darin kann auch keine Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils iSv. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesehen werden (BAG 15. März 2001 - 2 AZR 147/00 - aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2023 - 7 Sa 211/22

    Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - Corona-Test

    Der Arbeitnehmer bleibt auch dann gewarnt, wenn die Abmahnung an einem Formfehler leidet (BAG 15.03.2001 - 2 AZR 147/00 - Rn. 15 mwN., juris; 19.02.2009 - 2 AZR 603/07 - Rn. 19, juris).

    Ansonsten wäre der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit eigentlich überflüssig und sein Einsatz für den Arbeitgeber nicht von Nutzen, was regelmäßig nicht angenommen werden kann (BAG 15.03.2001 - 2 AZR 147/00 - Rn. 15 mwN., juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 10 Sa 845/06

    Fristlose Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages wegen unentschuldigtem

    Das unentschuldigte Fehlen eines Arbeitnehmers oder eines Auszubildenden für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall nach einschlägiger Abmahnung je nach den Umständen an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen (vgl. BAG Urteil vom 15.03.2001 - 2 AZR 147/00 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 185).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.12.2022 - 5 Sa 408/21

    Außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens - Arbeitnehmerkündigung

    In diesem Sinne kann das unentschuldigte Fehlen eines Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers im Wiederholungsfall nach einschlägiger Abmahnung je nach den Umständen "an sich" geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu begründen (vgl. BAG 15.03.2001 - 2 AZR 147/00 - Rn. 15 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 23.09.2020 - 7 Sa 54/20 - Rn. 61 mwN).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 21 Sa 1902/14

    Abmahnungserfordernis - Vortäuschen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

    Zwar kann grundsätzlich auch unentschuldigtes Fehlen einen Grund für eine außerordentliche Kündigung "an sich" darstellen (vgl. BAG vom 15.03.2001 - 2 AZR 147/00 - Rn. 15 zitiert nach juris, EzA § 626 BGB n. F. Nr. 185).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2020 - 7 Sa 54/20

    Außerordentliche Kündigung - unentschuldigtes Fehlen - Klagefrist -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 2 Sa 121/19

    Außerordentliche Kündigung - eigenmächtige Urlaubsnahme - unentschuldigtes Fehlen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 1 Sa 418/18

    Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigungen - fehlendes Verschulden -

  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 386/01

    Berufungsurteil ohne Tatbestand

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2012 - 3 Sa 148/12

    Tarifliche Unkündbarkeit - fristlose Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens

  • ArbG Aachen, 06.12.2022 - 6 Ca 1193/22

    Fristlose Kündigung, Annahmeverzug

  • ArbG Essen, 22.07.2011 - 5 Ca 581/11

    Außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen unentschuldigten

  • LAG Thüringen, 31.05.2011 - 7 Sa 119/10

    Abmahnung - weitere Gründe

  • ArbG Nordhausen, 06.04.2022 - 2 Ca 768/21

    Auslegung einer unwiderruflichen Freistellungserklärung

  • LSG Bayern, 31.07.2003 - L 10 AL 434/01

    Eintritt einer Sperrzeit nach Arbeitsplatzverlust wegen mehrmaligen

  • LSG Saarland, 20.01.2004 - L 6 AL 22/03

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - fristlose

  • ArbG Nordhausen, 05.07.2023 - 2 Ca 293/22

    Außerordentliche Kündigung - eigenmächtige Selbstgewährung von Urlaub - Kenntnis

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