Rechtsprechung
BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 280/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Revisionsbegründung - Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bestehen eines beamtenrechtlichen Anspruchs auf eine höhere Vergütung wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; Befristung von Arbeitsverträgen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Wuppertal, 02.08.2000 - 5 Ca 1818/00
- LAG Düsseldorf, 15.02.2001 - 11 (8) Sa 1410/00
- BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 280/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 624/96
Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer im Außendienst Anforderung an …
Auszug aus BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 280/01
Dies erfordert grundsätzlich, daß sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 - BAGE 87, 41 mwN).Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht (BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 - BAGE 87, 41).
- BAG, 04.09.1975 - 3 AZR 230/75
Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift
Auszug aus BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 280/01
Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (BAG 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP ZPO § 554 Nr. 15 = EzA ZPO § 554 Nr. 1; 13. April 2000 - 2 AZR 173/99 - nv.; 7. Juli 1999 - 10 AZR 575/98 - AP ZPO § 554 Nr. 32).b) Die abschließende Bezugnahme auf das gesamte Vorbringen in erster und zweiter Instanz und die Zusammenfassung des Sachverhalts aus der Sicht der Revision mit dem Hinweis, die nur vorübergehende Übertragung stelle sich "deshalb" nicht nur wegen des fehlenden sachlichen Grundes, sondern auch unter dem Gesichtspunkt "venire contra factum proprium" als rechtsmißbräuchlich dar, sind keine Auseinandersetzungen mit dem angefochtenen Urteil, sondern ein Beharren auf früher Gesagtem (vgl. BAG 30. August 2000 - 4 AZR 333/99 - nv.; 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP ZPO § 554 Nr. 15 = EzA ZPO § 554 Nr. 1).
- BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 173/99
Unzulässige Revision
Auszug aus BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 280/01
Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (BAG 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP ZPO § 554 Nr. 15 = EzA ZPO § 554 Nr. 1; 13. April 2000 - 2 AZR 173/99 - nv.; 7. Juli 1999 - 10 AZR 575/98 - AP ZPO § 554 Nr. 32).
- BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 575/98
Verwerfung der Revision - Unzureichende Revionsbegründung
Auszug aus BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 280/01
Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (BAG 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP ZPO § 554 Nr. 15 = EzA ZPO § 554 Nr. 1; 13. April 2000 - 2 AZR 173/99 - nv.; 7. Juli 1999 - 10 AZR 575/98 - AP ZPO § 554 Nr. 32). - BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 333/99
Anforderungen an ordnungsgemäße Revisionsbegründung - Fehlen rechtlicher …
Auszug aus BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 280/01
b) Die abschließende Bezugnahme auf das gesamte Vorbringen in erster und zweiter Instanz und die Zusammenfassung des Sachverhalts aus der Sicht der Revision mit dem Hinweis, die nur vorübergehende Übertragung stelle sich "deshalb" nicht nur wegen des fehlenden sachlichen Grundes, sondern auch unter dem Gesichtspunkt "venire contra factum proprium" als rechtsmißbräuchlich dar, sind keine Auseinandersetzungen mit dem angefochtenen Urteil, sondern ein Beharren auf früher Gesagtem (vgl. BAG 30. August 2000 - 4 AZR 333/99 - nv.; 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP ZPO § 554 Nr. 15 = EzA ZPO § 554 Nr. 1). - LAG Düsseldorf, 15.02.2001 - 11 (8) Sa 1410/00
Allein aus der Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen …
Auszug aus BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 280/01
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2001 - 11 (8) Sa 1410/00 - wird als unzulässig verworfen. - LAG Düsseldorf, 10.05.2001 - 11 (17) Sa 42/01
Befristete Beschäftigung einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes auf …
Auszug aus BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 280/01
Anschließend wird von "einem weiteren Parallelfall" berichtet, der Gegenstand der im Schriftsatz vom 10. Juli 2001 - innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist - genannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2001 - 11 (17) Sa 42/01 - ist, aus der wörtlich zitiert und ausgeführt wird, in diesem Parallelfall vertrete die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die Auffassung, das beklagte Land habe die erforderliche Kausalkette nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn hierfür Beweis angetreten. - BAG, 01.12.1999 - 7 ABR 53/98
Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsbeschwerde - Begründungserfordernis - …
Auszug aus BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 280/01
Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (…BAG aaO mwN; BAG 1. Dezember 1999 - 7 ABR 53/98 - nv.).
- BAG, 27.11.2002 - 7 AZR 655/01
Tarifvertragliche Altersgrenze für Piloten
Dazu ist die konkrete Darlegung der Gründe erforderlich, aus denen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (st. Rspr., vgl. etwa BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 - BAGE 87, 41 = AP ZPO § 554 Nr. 30; 7. Juli 1999 - 10 AZR 575/98 - AP ZPO § 554 Nr. 32 = EzA ZPO § 554 Nr. 8; 13. April 2000 - 2 AZR 173/99 - nv.; 16. August 1991 - 2 AZR 241/90 - AP SchwbG 1986 § 15 Nr. 2 = EzA SchwbG 1986 § 15 Nr. 5; 15. Mai 2002 - 4 AZR 280/01 - nv.). - BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 184/01
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit
Zwar wurde auch in dem Verfahren - 4 AZR 280/01 - K - die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst für die Zeit bis zum 31. Juli 1997 mit der zeitweisen Vakanz des Beamtendienstpostens S begründet.Sowohl die Klägerin des vorliegenden Verfahrens als auch die Klägerin im Verfahren - 4 AZR 280/01 - sind lediglich mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten angestellt.