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   BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10   

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https://dejure.org/2012,13602
BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 (https://dejure.org/2012,13602)
BAG, Entscheidung vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 (https://dejure.org/2012,13602)
BAG, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 (https://dejure.org/2012,13602)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze - Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

  • openjur.de

    Ablösung einer Versorgungsordnung; Drei-Stufen-Schema; Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze; Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze - Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    RVAltGrAnpG, § 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG
    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze - Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebliche Altersversorgung; Ablösung einer Versorgungsordnung; Drei-Stufen-Schema; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze; Umstellung von Versprechen laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

  • Betriebs-Berater

    Versorgungsordnung - Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze

  • rewis.io

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze - Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Ablösung einer Versorgungsordnung; Drei-Stufen-Schema; Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze; Umstellung von Versprechen laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ablösung einer Versorgungsordnung durch Gesamtbetriebs-Vereinbarung (hier: Umstellung laufender Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung) ? Konsequenzen aus der Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Altersgrenze 65

  • faz.net (Pressemeldung, 04.09.2012)

    Betriebsrente auch erst mit 67 Jahren

  • faz.net (Kurzinformation)

    Wie wirkt das höhere Rentenalter auf meine Betriebsrente?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ablösung einer Versorgungsordnung

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Berücksichtigung der Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze in vor dem RV-AltersgrenzenanpassungsG entstandenen Versorgungsordnungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Tipp für die Praxis im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente mit dem 65. oder 67. Lebensjahr?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente grundsätzlich erst mit 67 Jahren?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Pensionszusagen nicht immer mit 67 - Unternehmen müssen sich entscheiden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Neue Regeln für die betriebliche Altersvorsorge

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Pensionsverpflichtungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betriebsrenten-Beginn verschiebt sich mit gesetzlichem Rentenalter

Besprechungen u.ä. (2)

  • wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Neue Regelaltersgrenze in der Sozialversicherung - Anlass zur Anpassung ablösender Versorgungsordnungen?" von RiBAG Dr. Bertram Zwanziger, original erschienen in: DB 2012, 2632 - 2634.

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Tipp für die Praxis im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 141, 259
  • ZIP 2012, 1983 (Ls.)
  • NZA 2012, 878
  • BB 2012, 2630
  • DB 2012, 1756
  • NZA-RR 2012, 433
 
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Wird zitiert von ... (242)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 22.09.1987 - 3 AZR 662/85

    Ausnahme von der Subsidiarität der Feststellungsklage - Zahlung einer

    Auszug aus BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10
    Die Regelung in III. 2 GBV Übergang 1995 geht erkennbar auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mindestrente bei ablösenden Versorgungsordnungen zurück (vgl. 21. März 2000 - 3 AZR 93/99 - AP BetrAVG § 6 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 21; 22. September 1987 - 3 AZR 662/85 - BAGE 56, 138, 143 f.) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige Anwartschaften auch im Falle des späteren vorzeitigen Ausscheidens erhalten (grundlegend 22. September 1987 - 3 AZR 662/85 - BAGE 56, 138, 143 f.; ebenso 21. März 2000 - 3 AZR 93/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 6 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 21 für den vergleichbaren Fall der Insolvenz) .

  • BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 93/99

    Vorgezogene Betriebsrente bei zuvor im Rahmen einer Ablösung garantiertem

    Auszug aus BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10
    Die Regelung in III. 2 GBV Übergang 1995 geht erkennbar auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mindestrente bei ablösenden Versorgungsordnungen zurück (vgl. 21. März 2000 - 3 AZR 93/99 - AP BetrAVG § 6 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 21; 22. September 1987 - 3 AZR 662/85 - BAGE 56, 138, 143 f.) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige Anwartschaften auch im Falle des späteren vorzeitigen Ausscheidens erhalten (grundlegend 22. September 1987 - 3 AZR 662/85 - BAGE 56, 138, 143 f.; ebenso 21. März 2000 - 3 AZR 93/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 6 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 21 für den vergleichbaren Fall der Insolvenz) .

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10
    Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) .

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57) .

  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 573/01

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Ablösungsprinzip

    Auszug aus BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10
    Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) .

    Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75) .

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 653/07

    Ablösende Betriebsvereinbarung für Betriebsrentner

    Auszug aus BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10
    Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6) .

    Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6) .

  • BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 127/99

    Anwendungsbereich des betriebsrentenrechtlichen Abfindungsverbots

    Auszug aus BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10
    (a) Im Grundsatz sind zwar laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 21. März 2000 - 3 AZR 127/99 - AP BetrAVG § 3 Nr. 9 = EzA BetrAVG § 3 Nr. 6) .
  • BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 7/00

    Betriebsrentenrechtliches Abfindungsverbot - Verrechnung

    Auszug aus BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10
    Er soll davon abgehalten werden, die ausgezahlte Geldsumme für die Vermögensbildung oder den Konsum statt für die vorgesehene Versorgung zu verwenden (vgl. BAG 17. Oktober 2000 - 3 AZR 7/00 - BAGE 96, 54; BGH 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02 - DB 2003, 1568) .
  • BAG, 21.11.2000 - 3 AZR 91/00

    Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf Anwärtertod

    Auszug aus BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10
    Es lässt sich auf andere Eingriffe in Versorgungsrechte wie beispielsweise die Änderungen von Anpassungsregelungen bei laufenden Betriebsrenten oder auf die Schaffung von Ausschlusstatbeständen für eine Hinterbliebenenversorgung (vgl. BAG 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26 mwN) oder auf Eingriffe in laufende Leistungen und Anpassungsregelungen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 38 ff., EzA BetrAVG § 16 Nr. 59) nicht ohne Weiteres übertragen.
  • BAG, 20.11.2001 - 3 AZR 28/01

    Abfindung oder Umgestaltung der Versorgung

    Auszug aus BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10
    Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehenden Schulden oder einem anderen Ausgabendruck (vgl. hierzu BAG 20. November 2001 - 3 AZR 28/01 - AP BetrAVG § 3 Nr. 12 = EzA BetrAVG § 3 Nr. 8) .
  • BAG, 10.09.2002 - 3 AZR 635/01

    Verschlechternde Neuregelung einer Unterstützungskassen-Richtlinie

    Auszug aus BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10
    Dadurch könnte sie aus der Rentengruppe 8 nach dem in Bezug genommenen Anhang 1 zur GBV T 1992 herausgewachsen sein (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - Rn. 70, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34) .
  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02

    Verschlechternde Neuregelung eines betrieblichen Versorgungswerks

  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 483/04

    Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 282/09

    Betriebsrente - Eingriff in Anpassungsregelung

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 434/09

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/02

    Formularmäßige Vereinbarung des Verzichts auf Treuegeld des Handelsvertreters

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 728/00

    Ablösende Betriebsvereinbarung in der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 128/01

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

  • BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 384/07

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung - Mitbestimmung bei

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 640/07

    Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Vertrauensschutz

  • LAG Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 2 Sa 44/09
  • LAG Düsseldorf, 09.02.2022 - 12 Sa 746/21

    Vertrauensschutz als Maßstab bei Teilkapitalisierung durch Arbeitgeber;

    Dafür gelten die vom Bundesarbeitsgericht zur vollständigen Umstellung einer laufenden Leistung auf ein Kapitalleistungsversprechen aufgestellten Grundsätze (Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10) entsprechend.

    Die Beklagte verstehe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 falsch.

    Für die Festrenten fehlt es hingegen an einer Dynamik im Sinne eines Automatismus, auf den die Arbeitnehmer vertrauen durften (vgl. dazu BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 68).

    Soweit gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LP 1995 die Pensionsgruppen jährlich fortgeschrieben werden und sich dies an der allgemeinen Gehaltsentwicklung für leitende Angestellte orientieren soll, wird damit eine Dynamik aufgrund des Gleichlaufs von Gehaltsentwicklung und Pensionsgruppen gerade verhindert (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 68).

    Eine davon zu trennende Frage ist, ob der Kläger durch seine individuelle Gehaltsentwicklung in eine andere Pensionsgruppe hineingewachsen ist (vgl. BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 68).

    aa)Die Umstellung auf eine Kapitalleistung ist allerdings ohne weiteres zulässig, wenn dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung als Rente, ggf. in Form eines nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängigen Wahlrechts des Arbeitnehmers, zusteht (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 72; BAG 19.03.2019 - 3 AZR 201717, juris Rn. 143).

    Ebenso wäre es - so das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 15.05.2012 a.a.O. - unbedenklich, wenn die bei Ausscheiden der dortigen Klägerin mit Ablauf des 31. März 2009 bestehende Anwartschaft auf die Garantierente nach Nr. 3.1 GBV Übergang KKP 1998 und damit keine auf eine Kapitalleistung gerichtete Anwartschaft nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 gegeben wäre, die die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Altanwartschaft nach der GBV Übergang 1995 der Höhe nach nicht unterschreiten würde.

    Es geht lediglich um die Zahlung des Kapitalbetrags in mehreren Raten, was an der Kapitalleistung als solcher nichts ändert (vgl. dazu BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 80 zweiter Satz).

    So versteht die erkennende Kammer die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 (- 3 AZR 11/10, juris) nicht.

    Das Bundesarbeitsgericht hat dabei in Rn. 72 der Entscheidung vom 15.05.2012 (a.a.O.; vgl. auch Rn. 28 und Rn. 26) auf die bei Ausscheiden der Klägerin am 31.03.2009 bestehende Anwartschaft abgestellt und nicht auf eine solche im Ablösezeitpunkt von der dortigen GBV 1995 durch die GBV Kapitalkontenplan 1998.

    Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 74).

    Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zu Grunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 75).

    (1)Aus der hinter § 3 BetrAVG stehenden Wertung ergibt sich, dass das Gesetz das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers und Versorgungsempfängers hinsichtlich seiner unverfallbaren Anwartschaft und laufender Leistungen damit höher als das Interesse des Arbeitgebers bewertet, sich durch eine Abfindung aus seinen Ruhegeldverpflichtungen für ausscheidende Arbeitnehmer zu lösen und damit nicht nur den Verwaltungsaufwand und entsprechende Kosten, sondern auch die Anpassungsprüfungspflicht zu vermeiden (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 77).

    Außerdem lösen nur laufende Rentenleistungen eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten bleibt (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 78 f.).

    (3)Zu berücksichtigen sind weiter Nachteile betreffend den Pfändungsschutz und im Hinblick auf die Steuerlast (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 80 f.).

    Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehenden Schulden oder einem anderen Ausgabendruck (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 82).

    Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 83).

    Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer in Folge der Umstellung erleidet, aufwiegen (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 84).

    Das Interesse der Beklagten an der Umstellung auf eine Teilkapitalisierung mit der SPA 2004 i.V.m. dem LP 2004 überwiegt das Interesse des Klägers an dem vollständigen Erhalt seiner Rentenleistung nicht erheblich (vgl. insoweit BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 83).

    Dieser ist nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in eine Rente zurückzurechnen (vgl. BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 84).

  • LAG Düsseldorf, 11.02.2022 - 6 Sa 760/21

    Betriebliche Altersversorgung; Umstellung in ein Kapitalleistungsversprechen

    Es gelten insoweit im Wesentlichen dieselben Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für die vollständige Umstellung einer laufenden Leistung auf ein Kapitalleistungsversprechen aufgestellt hat (vgl. BAG v. 15.12.2012 - 3 AZR 11/10 -).

    Das Arbeitsgericht habe unreflektiert die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts aus der anders gelagerten Entscheidung vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - übernommen.

    Er ist der Ansicht, die Beklagte verstehe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 falsch.

    Für die Festrenten fehlt es hingegen an einer Dynamik im Sinne eines Automatismus, auf den die Arbeitnehmer vertrauen durften (vgl. dazu BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68).

    Soweit gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LP 1995 die Pensionsgruppen jährlich fortgeschrieben werden und sich dies an der allgemeinen Gehaltsentwicklung für leitende Angestellte orientieren soll, wird damit eine Dynamik aufgrund des Gleichlaufs von Gehaltsentwicklung und Pensionsgruppen gerade verhindert (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68).

    Eine davon zu trennende Frage ist, ob der Kläger durch seine individuelle Gehaltsentwicklung in eine andere Pensionsgruppe hineingewachsen ist (vgl. BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68).

    aa)Die Umstellung auf eine Kapitalleistung ist allerdings ohne weiteres zulässig, wenn dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Auszahlung als Rente, ggf. in Form eines nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängigen Wahlrechts des Arbeitnehmers, zusteht (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 72; BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 2017/17 - Rn. 143).

    Sei diese monatliche Garantierente nicht geringer, so sei die Umstellung auf eine Kapitalleistung im Übrigen ohne weiteres zulässig (vgl. BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 72).

    Es geht lediglich um die Zahlung des Kapitalbetrags in mehreren Raten, was an der Kapitalleistung als solcher nichts ändert (vgl. dazu BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 80 zweiter Satz).

    So ist die die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - nicht zu verstehen.

    Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 74).

    Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zu Grunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 75).

    (1)Aus der dem § 3 BetrAVG zugrunde liegenden Wertung ergibt sich, dass das Gesetz das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers und Versorgungsempfängers hinsichtlich seiner unverfallbaren Anwartschaft und laufender Leistungen höher als das Interesse des Arbeitgebers bewertet, sich durch eine Abfindung aus seinen Ruhegeldverpflichtungen für ausscheidende Arbeitnehmer zu lösen und damit nicht nur den Verwaltungsaufwand und entsprechende Kosten, sondern auch die Anpassungsprüfungspflicht zu vermeiden (BAG v.15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 77).

    Außerdem lösen nur laufende Rentenleistungen eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten bleibt (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 78 f.).

    (3)Zu berücksichtigen sind weiter Nachteile betreffend den Pfändungsschutz und im Hinblick auf die Steuerlast (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 80 f.).

    Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehender Schulden oder einem anderen Ausgabendruck (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 82).

    Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 83).

    Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer in Folge der Umstellung erleidet, aufwiegen (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 84).

    (c)Die zu erwartende Kapitalleistung ist nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in eine Rente zurückzurechnen (vgl. BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 84).

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 68/14

    Einzelvertragliche Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - Auslegung -

    Bei der Abfassung von Verträgen gab es aus damaliger Sicht keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen, wenn an die in der Sozialversicherung geltende Altersgrenze von 65 Jahren angeknüpft werden sollte (vgl. BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 23 zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50, BAGE 141, 259 zur Auslegung einer Versorgungsordnung; 14. August 2002 - 7 AZR 469/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 102, 174 zur Auslegung einer einzelvertraglichen Altersgrenze) .
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