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   BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17   

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BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17 (https://dejure.org/2019,12484)
BAG, Entscheidung vom 15.05.2019 - 7 AZR 255/17 (https://dejure.org/2019,12484)
BAG, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - 7 AZR 255/17 (https://dejure.org/2019,12484)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    Besoldungsgruppe A 12, A 13, Besoldungsgruppe A 13, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 256 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 42 Abs. 3 Satz 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW), § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW, § 7 Abs. 1 LPVG NW, § 8 BPersVG, § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG, § 78 Satz 2 BetrVG, §§ 351, 352, 358 RVO, § 354 Abs. 1 RVO, Abschnitt 1 bis 5 (LBG NW), § 8 Abs. 4 BeamtStG, § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, § 49 Abs. 2 LHO BW, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 8, 46 Abs. 3 BPersVG, Besoldungsgruppen A 12, § 42 Abs. 3 Satz 4, Art. 33 Abs. 2 GG

  • Wolters Kluwer

    Verbot rückwirkender Beförderungen im Beamtenrecht und bei Dienstordnungsangestellten; Keine rückwirkende Beförderung bei freigestelltem Personalratsmitglied im Dienstordnungsverhältnis; Schadensersatzanspruch auf höhere Vergütung bei zu Unrecht unterbliebener ...

  • bag-urteil.com

    Personalratsmitglied - Dienstordnungsangestellte

  • Betriebs-Berater

    Kein Anspruch auf rückwirkende Beförderung eines Personalratsmitglieds

  • rewis.io

    Personalratsmitglied - Dienstordnungsangestellte - Freistellung - rückwirkende Beförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalratsmitglied; Dienstordnungsangestellte

  • rechtsportal.de

    Personalvertretungsrecht - Personalratsmitglied; Dienstordnungsangestellte; rückwirkende Beförderung; Vergütungsanpassung

  • rechtsportal.de

    Verbot rückwirkender Beförderungen im Beamtenrecht und bei Dienstordnungsangestellten

  • datenbank.nwb.de

    Personalratsmitglied - Dienstordnungsangestellte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Dienstordnungsangestellte als Personalratsmitglied - und die unterbliebene Beförderung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Personalratsmitglied - Dienstordnungsangestellte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Personalratsmitglied - Dienstordnungsangestellte - rückwirkende Beförderung - Vergütungsanpassung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf rückwirkende Beförderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 63
  • NZA-RR 2020, 36
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 496/99

    Berufliche Entwicklung eines freigestellten Personalratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17
    Das Personalratsmitglied kann den Arbeitgeber daher grundsätzlich unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 19; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 98, 164; 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 - zu I 1 der Gründe) .

    Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - aaO; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 a der Gründe mwN, aaO) .

    Das dienstordnungsmäßig angestellte Personalratsmitglied ist hinreichend dadurch geschützt, dass es ggf. verlangen kann, auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre die unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW zu Unrecht unterbliebene Beförderung erfolgt, und dass es auf diesem Wege rückwirkend die höhere Vergütung einfordern kann (vgl. etwa zu §§ 8, 46 Abs. 3 BPersVG: BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 2 f der Gründe, BAGE 98, 164; 26. September 1990 - 7 AZR 208/89 - zu II 3 der Gründe, BAGE 66, 85).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Personalratsmitglied den Arbeitgeber zwar grundsätzlich - ohne auf einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch verwiesen werden zu müssen - auch unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 19; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 98, 164) .

    a) Das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 LPVG NW und dessen Konkretisierung in § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW, wonach der berufliche Werdegang des freigestellten Personalratsmitglieds wegen der Freistellung nicht beeinträchtigt werden darf, sind Schutzgesetze iSv. § 823 Abs. 2 BGB, deren schuldhafte Verletzung zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der hierdurch entstanden ist (vgl. zu §§ 8, 46 Abs. 3 BPersVG: BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 2 f der Gründe, BAGE 98, 164; 26. September 1990 - 7 AZR 208/89 - zu II 3 der Gründe, BAGE 66, 85; 31. Oktober 1985 - 6 AZR 129/83 - zu II 3 a der Gründe) .

    Will das Personalratsmitglied geltend machen, dass es ohne seine Freistellung durch Beförderung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat es hierzu mehrere Möglichkeiten (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 20; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 98, 164) .

    Es kann zum einen dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung erfolglos geblieben ist (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - aaO; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO) .

    Hat sich das Personalratsmitglied auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss es zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass es die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung entweder erfolgreich gewesen wäre oder bei einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vorzunehmen ist, erfolgreich hätte sein müssen (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - aaO; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b bb der Gründe, aaO) .

    Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsinhabers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - aaO; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO) .

    (1) Zwar muss das Personalratsmitglied, das sich auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben hat, zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs grundsätzlich ua. darlegen, dass es die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 20; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 98, 164) .

  • BAG, 14.07.2010 - 7 AZR 359/09

    Vergütungsansprüche eines Personalratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17
    Das Personalratsmitglied kann den Arbeitgeber daher grundsätzlich unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 19; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 98, 164; 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 - zu I 1 der Gründe) .

    Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - aaO; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 a der Gründe mwN, aaO) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Personalratsmitglied den Arbeitgeber zwar grundsätzlich - ohne auf einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch verwiesen werden zu müssen - auch unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 19; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 98, 164) .

    aa) Ein auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW gestützter Schadensersatzanspruch kann sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber Angestellte mit bestimmten Beförderungsvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf freie Stellen der geltend gemachten Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe befördert und das Personalratsmitglied schuldhaft wegen seiner Freistellung davon ausnimmt (vgl. etwa BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 28; 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 - zu I 3 der Gründe) .

    Will das Personalratsmitglied geltend machen, dass es ohne seine Freistellung durch Beförderung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat es hierzu mehrere Möglichkeiten (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 20; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 98, 164) .

    Es kann zum einen dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung erfolglos geblieben ist (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - aaO; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO) .

    Hat sich das Personalratsmitglied auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss es zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass es die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung entweder erfolgreich gewesen wäre oder bei einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vorzunehmen ist, erfolgreich hätte sein müssen (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - aaO; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b bb der Gründe, aaO) .

    Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsinhabers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - aaO; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO) .

    (1) Zwar muss das Personalratsmitglied, das sich auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben hat, zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs grundsätzlich ua. darlegen, dass es die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 20; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 98, 164) .

  • BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 202/97

    Eingruppierung: Freigestelltes Personalratsvorsitzende - Benachteiligungsverbot

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW (vgl. BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 - zu I 1 der Gründe) und zu den vergleichbaren Regelungen in § 8 BPersVG und in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG sowie in § 78 Satz 2 BetrVG folgt aus diesen Vorgaben über das Benachteiligungsverbot hinaus das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot, dem Amtsträger die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die er ohne die Amtstätigkeit genommen hätte.

    Das Personalratsmitglied kann den Arbeitgeber daher grundsätzlich unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 19; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 98, 164; 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 - zu I 1 der Gründe) .

    aa) Ein auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW gestützter Schadensersatzanspruch kann sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber Angestellte mit bestimmten Beförderungsvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf freie Stellen der geltend gemachten Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe befördert und das Personalratsmitglied schuldhaft wegen seiner Freistellung davon ausnimmt (vgl. etwa BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 28; 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 - zu I 3 der Gründe) .

  • BVerfG, 10.10.2003 - 2 BvL 7/02

    Zur Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17
    Das entspricht dem allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz des Verbots rückwirkender Statusbegründungen oder -änderungen (vgl. BVerfG 10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02 - zu B 2 der Gründe; Bayerischer VGH 27. März 2015 - 3 ZB 14.727 - juris-Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen 2. Juli 2007 - 1 A 1920/06 - juris-Rn. 64) .

    Dieses Verbot gilt als allgemeiner beamtenrechtlicher Grundsatz nicht nur für die Ernennung, sondern auch für den die Ernennung durch Konkretisierung der Besoldungsgruppe ergänzenden Verwaltungsakt und für ernennungsähnliche Verwaltungsakte (vgl. BVerfG 10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02 - aaO; OVG Nordrhein-Westfalen 2. Juli 2007 - 1 A 1920/06 - aaO) .

    Soweit die Bundes- und manche Landeshaushaltsordnungen (§ 49 Abs. 2 BHO, vgl. etwa § 49 Abs. 2 LHO BW) die Möglichkeit rückwirkender Einweisungen in besetzbare Planstellen vorsehen, handelt es sich nicht um Statusänderungen für die Vergangenheit, sondern um rein besoldungsrechtliche Maßnahmen, die im Übrigen auf einen Rückwirkungszeitraum von maximal drei Monaten begrenzt sind (vgl. BVerfG 10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02 - zu B 2 der Gründe) .

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11

    DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17
    Das Angestelltenverhältnis der dienstordnungsmäßig Angestellten der Sozialversicherungsträger ist zwar weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet, Dienstordnungsangestellte sind gleichwohl weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 20, BAGE 147, 138) .

    Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht (BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 20, BAGE 147, 138; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

    Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - aaO; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - aaO) .

  • BVerwG, 15.06.2018 - 2 C 19.17

    Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bei Verstoß des Beamten gegen

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17
    Das Landesarbeitsgericht wird außerdem ggf. zu prüfen haben, ob die Beklagte die Verletzung eines etwaigen Beförderungsanspruchs der Klägerin zu vertreten hat (vgl. zum Bewerbungsverfahrensanspruch im öffentlichen Dienst etwa BVerwG 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - Rn. 18, BVerwGE 162, 253) .

    Das Landesarbeitsgericht wird zudem ggf. zu berücksichtigen haben, ob die Klägerin die unterbliebene Beförderung durch Einlegung von Rechtsbehelfen in Bezug auf die Beförderung von Frau M hätte verhindern können (vgl. dazu BVerwG 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - Rn. 23 ff., aaO) .

  • BAG, 26.09.1990 - 7 AZR 208/89

    Personalratsmitglied/Benachteiligung in der berufl. Entwicklung

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17
    Das dienstordnungsmäßig angestellte Personalratsmitglied ist hinreichend dadurch geschützt, dass es ggf. verlangen kann, auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre die unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW zu Unrecht unterbliebene Beförderung erfolgt, und dass es auf diesem Wege rückwirkend die höhere Vergütung einfordern kann (vgl. etwa zu §§ 8, 46 Abs. 3 BPersVG: BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 2 f der Gründe, BAGE 98, 164; 26. September 1990 - 7 AZR 208/89 - zu II 3 der Gründe, BAGE 66, 85).

    a) Das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 LPVG NW und dessen Konkretisierung in § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW, wonach der berufliche Werdegang des freigestellten Personalratsmitglieds wegen der Freistellung nicht beeinträchtigt werden darf, sind Schutzgesetze iSv. § 823 Abs. 2 BGB, deren schuldhafte Verletzung zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der hierdurch entstanden ist (vgl. zu §§ 8, 46 Abs. 3 BPersVG: BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 2 f der Gründe, BAGE 98, 164; 26. September 1990 - 7 AZR 208/89 - zu II 3 der Gründe, BAGE 66, 85; 31. Oktober 1985 - 6 AZR 129/83 - zu II 3 a der Gründe) .

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2015 - 2 A 11131/13

    Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung eines Personalratsmitglieds;

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17
    Eine Beförderung setzt daher eine freie und besetzbare Stelle voraus, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auch tatsächlich besetzt werden soll (vgl. zum Beamtenrecht BVerwG 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - Rn. 15, BVerwGE 151, 114; OVG Rheinland-Pfalz 17. März 2015 - 2 A 11131/13 - zu II 2 b der Gründe) .

    Sie ist jedoch rechtlich nicht geboten (OVG Rheinland-Pfalz 17. März 2015 - 2 A 11131/13 - zu II 2 b der Gründe) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2007 - 1 A 1920/06

    Anspruch eines Beamten auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Auskuft bezüglich der

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17
    Das entspricht dem allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz des Verbots rückwirkender Statusbegründungen oder -änderungen (vgl. BVerfG 10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02 - zu B 2 der Gründe; Bayerischer VGH 27. März 2015 - 3 ZB 14.727 - juris-Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen 2. Juli 2007 - 1 A 1920/06 - juris-Rn. 64) .

    Dieses Verbot gilt als allgemeiner beamtenrechtlicher Grundsatz nicht nur für die Ernennung, sondern auch für den die Ernennung durch Konkretisierung der Besoldungsgruppe ergänzenden Verwaltungsakt und für ernennungsähnliche Verwaltungsakte (vgl. BVerfG 10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02 - aaO; OVG Nordrhein-Westfalen 2. Juli 2007 - 1 A 1920/06 - aaO) .

  • BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 82/09

    DO-Angestellter - Alimentationsdefizit

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17
    Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht (BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 20, BAGE 147, 138; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348) .

    Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - aaO; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - aaO) .

  • BVerwG, 15.04.2015 - 2 B 10.14

    Beförderung eines vom militärischen Dienst freigestellten Personalratsmitglieds

  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 13.05

    Beförderung freigestellter Personalratsmitglieder; Benachteiligungsverbot für -;

  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 38.95

    Erfordernis eines vorherigen Antrags an den Dienstherrn vor Schadenersatzklage

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

  • VG München, 29.12.2009 - M 21 K 09.2214

    Anspruch auf rückwirkende Beförderung eines freigestellten beamteten

  • BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 129/83

    Personalratsmitglied - Benachteiligungsverbot

  • VG Köln, 14.10.2011 - 19 K 4582/10

    Beförderung eines Justizvollzugsoberinspektors unter Verleihung eines Amtes der

  • VGH Bayern, 27.03.2015 - 3 ZB 14.727

    Antrag auf Beförderung; Versäumung der Jahresfrist; rückwirkende Beförderung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.2019 - 2 B 11406/18

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Auswahl; Auswahlentscheidung; Beamtenrecht;

  • BAG, 15.11.2001 - 6 AZR 382/00

    DO-Angestellte - Lohnkürzung - Alimentationsprinzip

  • LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 20/16

    Beförderungsanspruch eines Personalratsmitglieds - betriebsübliche berufliche

  • BAG, 30.08.2005 - 3 AZR 391/04

    Betriebsrente eines Dienstordnungs-Angestellten

  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 587/16

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung

  • BVerwG, 11.12.2014 - 2 C 51.13

    Amtsangemessene Beschäftigung; Amtsbezeichnung; Aufgabe; Aufstieg; Befähigung;

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07

    Zur Möglichkeit, einen Bewerbungsverfahrensanspruch in einem beamtenrechtlichen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 17 Sa 2297/18

    Unzulässige Begünstigung von Personalratsmitgliedern durch zu hohe Eingruppierung

    Es darf bei der beruflichen Nachzeichnung allerdings auch nicht bevorzugt werden, weil dies gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot verstoßen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2019 - 7 AZR 255/17 - juris, Rdnr. 23, m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2019 - 8 Sa 51/19

    Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Höhergruppierung - Benachteiligung eines

    Das Personalratsmitglied kann den Arbeitgeber daher grundsätzlich unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen (BAG 15. Mai 2019 - 7 AZR 255/17 - Rn. 23, juris).

    Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandeln werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt (BAG 15. Mai 2019 - 7 AZR 255/17 - Rn. 23, juris) .

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2020 - 4 S 63.19

    Konkurrentenstreit; freigestelltes Personalratsmitglied; Teamleitung in einem

    Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Abs. 2 GG durchzusetzen, nicht beeinträchtigen, aber auch nicht verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - juris Rn. 12; BAG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 AZR 255/17 - juris Rn. 23, jeweils m.w.N.).
  • LAG Hamm, 07.11.2019 - 13 TaBV 44/19

    Rechtsstellung des Betriebsrats

    Denn die begehrte Feststellung zur Notwendigkeit der Beteiligung des Betriebsrates, bevor einem bislang als Springer in der Lackiererei zum Einsatz kommenden Arbeitnehmer dort ein fester Arbeitsbereich zugewiesen wird, ist geeignet, den zwischen den Betriebsparteien aufgekommenen Streit um das Vorliegen einer Versetzung beizulegen ( vgl. zuletzt BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2023 - 18 LP 5/21

    Arbeitnehmer; Beschwerde; Dienstordnungsangestellter; Gruppenzuordnung;

    Das Arbeitsverhältnis zwischen einem dienstordnungsmäßig Angestellten (sog. Dienstordnungsangestellten) und einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger wird durch einen privatrechtlichen Dienstvertrag begründet; für Streitigkeiten aus diesem Arbeitsverhältnis ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1955 - BVerwG II C 287.54 -, DVBl. 1956, 267, 268 - juris (Ls.); BSG, Urt. v. 11.2.1976 - 7 RAr 107/73 -, BSGE 41, 171, 173 - juris Rn. 25; BAG, Urt. v. 15.5.2019 - 7 AZR 255/17 -, BAGE 166, 344 - juris Rn. 25; Nolte, Die Beteiligung des Personalrats bei der Umsetzung von Dienstordnungsangestellten, in: ZBR 1992, 200, 202 jeweils m.w.N.).

    Denn hierdurch erlangen die Dienstordnungsangestellten weder einen öffentlich-rechtlichen Status noch werden sie Beamte (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 15.5.2019 - 7 AZR 255/17 -, BAGE 166, 344 - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • LAG Köln, 19.08.2020 - 11 SaGa 3/20

    Freigestelltes Personalratsmitglied, Stellenbesetzung

    Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt (BAG, Urt. v. 15.05.2019- 7 AZR 255/17 - m. w. N.).
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