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   BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 401/92   

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https://dejure.org/1993,26667
BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 401/92 (https://dejure.org/1993,26667)
BAG, Entscheidung vom 15.07.1993 - 6 AZR 401/92 (https://dejure.org/1993,26667)
BAG, Entscheidung vom 15. Juli 1993 - 6 AZR 401/92 (https://dejure.org/1993,26667)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Heilpraktikeraufwendungen - Beihilfeanspruch - Anspruch auf Beihilfe für heilpraktische Aufwendungen - Anspruch auf Leistungen wegen Inanspruchnahme eines Heilpraktikers gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankheitsfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 01.08.1991 - 6 AZR 541/88

    Beihilfeanspruch Pflichtversicherter - Heilpraktikerkosten

    Auszug aus BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 401/92
    Daraus folgt, daß die Behandlung durch Heilpraktiker nicht zu den Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehört (BAG Urteil vom 1. August 1991 - 6 AZR 541/88 - AP Nr. 4 zu § 40 BAT), weil dem Pflichtversicherten im Krankheitsfall ein Anspruch auf ärztliche Behandlung zusteht.

    Lediglich in den Fällen, in denen die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen ablehnt oder nur einen Zuschuß leistet, sind die geltend gemachten Aufwendungen beihilfefähig (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG Urteil vom 1. August 1991, a.a.O., m.w.N.).

  • BAG, 18.01.1983 - 3 AZR 520/80

    Beihilfeanspruch - Vertragliche Verweisung auf BAT - Anstellungsvertrag -

    Auszug aus BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 401/92
    § 40 BAT bezieht sich als reine Verweisungsnorm nur auf bereits vorhandene Beihilferegelungen des tarifgebundenen Arbeitgebers, ergreift dagegen nicht gleichzeitig auch die beamtenrechtlichen Grundvorschriften, aus denen das Beihilfenrecht als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten abgeleitet wird (BAG Urteil vom 18. Januar 1983 - 3 AZR 520/80 - AP Nr. 2 zu § 40 BAT).
  • BAG, 05.11.1992 - 6 AZR 311/91

    Beihilfeanspruch bei Teilnahme an Arbeitskampf

    Auszug aus BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 401/92
    Für diesen Begriff ist nicht die Rechtsqualität der Vorschrift, auf die verwiesen wird, entscheidend, sondern allein ihre rechtliche Geltung, die auch durch eine tatsächliche Anwendung begründet werden kann, die, wie hier, über den Gleichbehandlungsgrundsatz im Außenverhältnis Ansprüche entstehen läßt (vgl. Urteil des Senats vom 5. November 1992 - 6 AZR 311/91 - BB 1993, 863, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 31.88

    Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen - Behandlung durch

    Auszug aus BAG, 15.07.1993 - 6 AZR 401/92
    Soweit das Landesarbeitsgericht zur Bestätigung seiner Auffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1989 (- 2 C 31.88 - ZBR 1990, 182) verweist, beruht dies auf dem unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsurteils.
  • BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 43/02

    Beihilfeanspruch freiwillig Versicherter

    Sie ergreift dagegen nicht gleichzeitig auch die für die Beamten geltenden Beihilfebestimmungen und die beamtenrechtlichen Grundvorschriften, aus denen das Beihilferecht als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten abgeleitet wird (st. Rspr., vgl. BAG 25. Oktober 2001 - 6 AZR 560/00 - EzBAT BAT § 40 Nr. 20, zu 1 der Gründe; 15. Juli 1993 - 6 AZR 401/92 - ZTR 1993, 509, zu II 1 der Gründe; 18. Januar 1983 - 3 AZR 520/80 - AP BAT § 40 Nr. 2).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (15. Juli 1993 - 6 AZR 401/92 - aaO, zu II 2 der Gründe; 1. August 1991 - 6 AZR 541/88 - aaO, zu III 2 b der Gründe) müssen die Pflichtversicherten die von der gesetzlichen Krankenkasse zu gewährenden Leistungen voll ausschöpfen.

  • BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 822/06

    Werkdienstwohnung - Rechtsnatur - Minderung

    Begrifflich genügt jede abstrakt-generelle Regelung, die der öffentliche Arbeitgeber zur Anwendung bringt und an die er sich selbst bindet, wie zB eine Verwaltungsvorschrift (vgl. Senat 14. August 2007 - 9 AZR 587/06 - Rn. 28, ZTR 2007, 682; zur Verweisung in § 40 BAT auf "Bestimmungen" des Beihilferechts: BAG 15. Juli 1993 - 6 AZR 401/92 - juris Rn. 13, ZTR 1993, 509).
  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 587/06

    Dauer der Ausbildungszeit - Verweisung - Auslegung des Begriffs "Bestimmungen

    Begrifflich genügt jede abstrakt-generelle Regelung, die der Arbeitgeber zur Anwendung bringt und an die er sich selbst bindet (vgl. zur Verweisung in § 40 BAT auf "Bestimmungen" des Beihilferechts: BAG 15. Juli 1993 - 6 AZR 401/92 - ZTR 1993, 509).
  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 560/00

    Beihilfe - Anspruchsausschluß ab Stichtag

    § 40 BAT bezieht sich als reine Verweisungsnorm nur auf bereits vorhandene Beihilferegelungen des tarifgebundenen Arbeitgebers, ergreift dagegen nicht gleichzeitig auch die beamtenrechtlichen Grundvorschriften, aus denen das Beihilferecht als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten abgeleitet wird (BAG 15. Juli 1993 - 6 AZR 401/92 - ZTR 1993, 509, 510).
  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.2000 - 3 Sa 5/00

    Beihilfeanspruch eines Angestellten des öffentlichen Dienstes in

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Juli 1993 - 6 AZR 401/92 - nicht amtlich veröffentlicht) bezieht sich § 40 BAT als reine Verweisungsnorm nur auf bereits vorhandene Beihilferegelungen des tarifgebundenen Arbeitgebers, ergreift dagegen nicht gleichzeitig auch die beamtenrechtlichen Grundvorschriften, aus denen das Beihilferecht als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten abgeleitet wird.
  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 561/00
    § 46 MTArb bezieht sich als reine Verweisungsnorm nur auf bereits vorhandene Beihilferegelungen des tarifgebundenen Arbeitgebers, ergreift dagegen nicht gleichzeitig auch die beamten rechtlichen Grundvorschriften, aus denen das Beihilferecht als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten ab geleitet wird (BAG 15. Juli 1993 - 6A Z R 401/92 - ZTR 1993, 509, 510).
  • LAG Düsseldorf, 21.03.2000 - 3 Sa 1578/99

    Beihilfe: Anspruch von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung

    § 40 BAT stellt sich in diesem Zusammenhang von daher als reine Verweisungsnorm auf vorhandene Beihilferegelungen für Beamte und Angestellte und nicht als eigene Anspruchsgrundlage dar (BAG v. 18.01.1983, AP Nr. 2 zu § 40 BAT; BAG v. 15.07.1993, ZTR 1993, 509; BAG v. 04.08.1988, AP Nr. 3 zu § 40 BAT; BAG v. 05.11.1992, ZTR 93, 23).
  • LAG Düsseldorf, 18.12.2002 - 12 Sa 1086/02

    Teilnichtigkeit der Ablösung des BAT (§ 40 S. 1) durch den TV-V

    a) Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 25.10.2001, 6 AZR 560/00, EzBAT Nr. 20 zu § 40 BAT, zu l, Urteil vom 15.07.1993, 6 AZR 401/92, ZTR 93, 509, zu I 1, Urteil vom 18.01.1983, 3 AZR 520/80, AP Nr. 2 zu § 40 BAT, zu 1 a) bezieht sich § 40 BAT als reine Verweisungsnorm auf bereits vorhandene Beihilferegelungen des tarifgebundenen Arbeitgebers, ergreift jedoch nicht gleichzeitig auch die beamtenrechtlichen Grundvorschriften über die Beihilfe.
  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.2000 - 3 Sa 6/00

    Beihilfeanspruch eines Arbeiters des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg

    Wie das Arbeitsgericht nicht verkennt, geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Juli 1993 - 6 AZR 401/92 - nicht amtlich veröffentlicht) dahin, dass sich § 46 MTArb ebenso wie § 40 BAT als reine Verweisungsnorm nur auf bereits vorhandene Beihilferegelungen des tarifgebundenen Arbeitgebers bezieht, dagegen nicht gleichzeitig auch die beamtenrechtlichen Grundvorschriften, aus denen das Beihilferecht als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten abgeleitet wird, ergreift.
  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 578/00
    § 40 BAT bezieht sich als reine Verweisungsnorm nur auf bereits vorhandene Beihilferegelungen des tarifgebundenen Arbeitgebers, ergreift dagegen nicht gleichzeitig auch die beamten rechtlichen Grundvorschriften, aus denen das Beihilferecht als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten ab geleitet wird (BAG 15. Juli 1993 - 6A Z R 401/92 - ZTR 1993, 509, 510).
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