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   BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08   

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BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 (https://dejure.org/2009,1130)
BAG, Entscheidung vom 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 (https://dejure.org/2009,1130)
BAG, Entscheidung vom 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 (https://dejure.org/2009,1130)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst; Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrags nach §§ 307 ff. BGB; Ausgleich durch Zusatzurlaub nach § 48a Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF)

  • bag-urteil.com

    Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst Verfallklausel

  • hensche.de

    Bereitschaftsdienst, Arbeitszeit, Tarifvertrag, Lohn und Gehalt

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    ArbZG § 2; ; ArbZG § ... 6 Abs. 5; ; BGB § 242; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 888; ; BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke vom 1. Januar 1987 § 48a; ; BAT-KF für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke vom 1. Januar 1987 § 70

  • streifler.de

    Arbeitsrecht: Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst; Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvertrags nach §§ 307 ff. BGB; Ausgleich durch Zusatzurlaub nach § 48a BAT -KF

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleich nächtlichen Bereitschaftsdiensts nach § 6 Abs. 5 ArbZG ? Kontrolle in Formulararbeitsvertrag in Bezug genommener tarifliche Regelungen nach §§ 307 ff. BGB, wenn nicht vollständig abgrenzbare Sachbereiche übernommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 131, 215
  • NJW 2010, 1020 (Ls.)
  • MDR 2010, 157
  • NZA 2009, 1366
  • DB 2009, 2788
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 249/02

    Ausschlußfrist - Geltendmachung eines Anspruchs

    Auszug aus BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08
    aa) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf die Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zu 6 a der Gründe, BAGE 112, 351; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - zu II 2 c aa der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167).

    In einem solchen Fall setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er zunächst die Untätigkeit des Arbeitnehmers veranlasst und dann aus dieser Untätigkeit einen Vorteil für sich ziehen will, indem er sich auf den Verfall von Ansprüchen beruft (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - aaO.).

  • BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02

    Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08
    Denn er ist in seinem Aufenthalt beschränkt und muss mit jederzeitiger Arbeitsaufnahme rechnen (Senat 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - zu III 4 der Gründe, BAGE 109, 254).

    Allerdings kann ein nur geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn in die Nachtarbeit Arbeitsbereitschaft fällt (Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 16, BAGE 115, 372; 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - zu III 4 der Gründe, BAGE 109, 254).

  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08
    Auch Bereitschaftsdienst ist aufgrund der in Art. 4b des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) enthaltenen Regelung, die am 1. Januar 2004 in Kraft trat, Arbeitszeit iSd. § 2 ArbZG (vgl. BAG 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 110, 60; 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - BAGE 105, 32).

    Jedenfalls seit der Neufassung des § 2 ArbZG zum 1. Januar 2004 (Art. 4b des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I S. 3002), die Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit iSd. § 2 ArbZG anerkannt hat (vgl. BAG 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 110, 60; 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - BAGE 105, 32), weicht die Ausnahmeregelung des § 48a Abs. 6 BAT-KF so vom gesetzlichen Leitbild ab, dass hierin eine unangemessene Benachteiligung des nächtliche Bereitschaftsdienste leistenden Arbeitnehmers liegt.

  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 93/03
    Auszug aus BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08
    Auch Bereitschaftsdienst ist aufgrund der in Art. 4b des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) enthaltenen Regelung, die am 1. Januar 2004 in Kraft trat, Arbeitszeit iSd. § 2 ArbZG (vgl. BAG 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 110, 60; 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - BAGE 105, 32).

    Jedenfalls seit der Neufassung des § 2 ArbZG zum 1. Januar 2004 (Art. 4b des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I S. 3002), die Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit iSd. § 2 ArbZG anerkannt hat (vgl. BAG 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 110, 60; 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - BAGE 105, 32), weicht die Ausnahmeregelung des § 48a Abs. 6 BAT-KF so vom gesetzlichen Leitbild ab, dass hierin eine unangemessene Benachteiligung des nächtliche Bereitschaftsdienste leistenden Arbeitnehmers liegt.

  • BAG, 09.11.1983 - 4 AZR 304/81
    Auszug aus BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08
    bb) Die Feststellung von Rechtsmissbrauch durch das Berufungsgericht unterliegt nur eingeschränkter Überprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 9. November 1983 - 4 AZR 304/81 - 26. Januar 1983 - 4 AZR 179/80 - BAGE 41, 289, 297; 18. Juni 1980 - 4 AZR 463/78 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 68).
  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08
    Allerdings kann ein nur geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn in die Nachtarbeit Arbeitsbereitschaft fällt (Senat 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 16, BAGE 115, 372; 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - zu III 4 der Gründe, BAGE 109, 254).
  • BAG, 26.01.1983 - 4 AZR 179/80

    Lebensalter - Betriebszugehörigkeit - Tarifliche Alterssicherung - Unzulässige

    Auszug aus BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08
    bb) Die Feststellung von Rechtsmissbrauch durch das Berufungsgericht unterliegt nur eingeschränkter Überprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 9. November 1983 - 4 AZR 304/81 - 26. Januar 1983 - 4 AZR 179/80 - BAGE 41, 289, 297; 18. Juni 1980 - 4 AZR 463/78 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 68).
  • BAG, 22.01.1997 - 10 AZR 459/96

    Ausbildungskosten - zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08
    Das wird ua. angenommen, wenn der Arbeitgeber den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne rechtzeitige Geltendmachung erfüllt werde (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - zu II 1 der Gründe mwN, AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125).
  • BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 651/03

    Bonuszahlung - Arbeitsverhältnis als Voraussetzung

    Auszug aus BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08
    aa) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf die Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zu 6 a der Gründe, BAGE 112, 351; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - zu II 2 c aa der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167).
  • BAG, 17.05.2001 - 8 AZR 366/00

    Karenzentschädigung - Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08
    Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage Ansprüche aus einem bestimmten Tatbestand herzuleiten sind (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 c der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136).
  • BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 283/02

    Anspruch auf Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses als sonstiger Anspruch aus dem

  • BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04
  • BAG, 18.06.1980 - 4 AZR 463/78
  • BAG, 20.03.2002 - 4 AZR 101/01

    Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - normative Wirkung

  • BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 390/08

    Ausschlussfrist - Versicherungsgewerbe

  • BAG, 06.11.1996 - 10 AZR 287/96

    Rückzahlung einer Zuwendung bei Arbeitgeberwechsel

  • BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 992/08

    AGB-Kontrolle - Privatnutzung eines Firmenwagens - Widerruf

  • BAG, 19.12.2006 - 9 AZR 294/06

    Ausschlußfrist - Treu und Glauben

  • BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 443/08

    Tarifliche Ausschlußfrist - Verstoß gegen Treu und Glauben

  • BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 994/08

    Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit - Kirchliche Regelung

  • BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 993/08

    Ausschlußfrist - Geltendmachung des Anspruchs

  • LAG Hamm, 10.07.2008 - 16 Sa 45/08
  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Soweit der Ausgleich wahlweise durch Freizeitgewährung erfolgen soll, ist darunter die Gewährung von bezahlten freien Tagen zu verstehen (vgl. dazu BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 10, BAGE 131, 215) .

    Diese müssen aber den Vorgaben des § 6 Abs. 5 ArbZG genügen, die Norm ist zwingend (vgl. zB BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 17, BAGE 131, 215) .

    b) Hingegen kann nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen geringer ist, weil zB in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt (vgl. dazu zB BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 25; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 12) oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt, bei dem von vornherein von einer geringeren Arbeitsbelastung auszugehen ist (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - BAGE 131, 215; 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - BAGE 91, 63) .

    Es fehlt ein hinreichender Bezug zur Nachtarbeit iSd. Arbeitszeitgesetzes, weil diese Zuschläge nicht auf das für die Nachtarbeit iSv. § 2 Abs. 3 ArbZG geschuldete Bruttoarbeitsentgelt gezahlt werden (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 17, BAGE 131, 215; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 102, 309) , sondern auf Bruttoarbeitsentgelt für Stunden außerhalb dieser Zeit.

    Wie bereits dargelegt (vgl. II 5 b) , fehlt hinsichtlich dieser Zuschläge ein hinreichender Bezug zur Nachtarbeit, sie werden nicht auf das für die Nachtarbeit geschuldete Bruttoarbeitsentgelt gezahlt (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 17, BAGE 131, 215; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 102, 309) , sondern auf Bruttoarbeitsentgelt für Stunden außerhalb dieser Zeit.

    cc) Dieses Wahlrecht kann vertraglich abbedungen werden und die Vertragsparteien können sich bereits dauerhaft auf eine Variante des Ausgleichs festlegen (vgl. zB BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 21, BAGE 131, 215) .

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    aa) Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob bei einer bestimmten Sachlage ein Verstoß gegen § 242 BGB und damit eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. etwa BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 183/11 - Rn. 25, BAGE 143, 194; 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 66; 9. Dezember 2009 - 10 AZR 850/08 - Rn. 34 mwN; 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 31, BAGE 131, 215; BGH 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14 - Rn. 25 mwN) .
  • LAG Hamm, 24.07.2019 - 5 Sa 676/19

    Keine Belehrungspflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverfall gegenüber länger

    Die Vertragsparteien können sich zudem dauerhaft auf eine Variante des Ausgleichs festlegen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17; BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14; BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08).

    aa) Der in § 6 Abs. 5 ArbZG nur allgemein geregelte Anspruch auf "angemessenen Ausgleich" kann durch einzelvertragliche Regelung näher ausgestaltet werden (BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08).

    Hingegen kann nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen geringer ist, weil z.B. in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt (statt aller BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10) oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt, bei dem von vornherein von einer geringeren Arbeitsbelastung auszugehen ist (BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08).

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