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   BAG, 15.08.1990 - 7 ABR 76/88   

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BAG, 15.08.1990 - 7 ABR 76/88 (https://dejure.org/1990,7911)
BAG, Entscheidung vom 15.08.1990 - 7 ABR 76/88 (https://dejure.org/1990,7911)
BAG, Entscheidung vom 15. August 1990 - 7 ABR 76/88 (https://dejure.org/1990,7911)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 14.12.1988 - 7 ABR 73/87

    Honoraranspruch eines Geschäftsführers einer Gewerkschaft bei Berufung desselben

    Auszug aus BAG, 15.08.1990 - 7 ABR 76/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972, zu C II 1 der Gründe, und vom 21. Juni 1989, BAGE 62, 129, 132 = AP Nr. 35, aaO, zu B II 1 a der Gründe, jeweils m.w.N.) entsteht mit der Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat oder durch den Arbeitgeber ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebspartnern.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1988, aaO, zu C II 3 a der Gründe, m.w.N.) muß sich das Honorar des Beisitzers in einer vernünftigen und angemessenen Relation zu dem des Vorsitzenden halten; grundsätzlich entspricht dabei ein Honorar von 7/10 des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber zugesagten oder gezahlten Honorars billigem Ermessen.

    Eine derartige prozentuale Abstufung des Vorsitzendenhonorars zum Honorar der betriebsfremden Beisitzer entspricht auch einem praktischen Bedürfnis nach einem möglichst eindeutigen finanziellen Rahmen für die Betriebsräte (Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1988, aaO, zu C II 3 b der Gründe).

  • BAG, 31.07.1986 - 6 ABR 79/83

    Honoraranspruch eines Anwalts für Tätigkeit als Arbeitnehmer-Beisitzer der

    Auszug aus BAG, 15.08.1990 - 7 ABR 76/88
    Als Beisitzer in der Einigungsstelle wird ein Rechtsanwalt, anders als etwa bei seinem Auftreten als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle, nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig, sondern nebenberuflich als besonders sachkundige Vertrauensperson des Betriebsrats (vgl. BAG Beschluß vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972).
  • BAG, 13.01.1981 - 6 ABR 106/78

    Einigungsstelle - Ermessen

    Auszug aus BAG, 15.08.1990 - 7 ABR 76/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1988, aaO, zu C II 3 a der Gründe, m.w.N.) muß sich das Honorar des Beisitzers in einer vernünftigen und angemessenen Relation zu dem des Vorsitzenden halten; grundsätzlich entspricht dabei ein Honorar von 7/10 des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber zugesagten oder gezahlten Honorars billigem Ermessen.
  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 92/87

    Einigungsstelle: Honorar des Beisitzers

    Auszug aus BAG, 15.08.1990 - 7 ABR 76/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972, zu C II 1 der Gründe, und vom 21. Juni 1989, BAGE 62, 129, 132 = AP Nr. 35, aaO, zu B II 1 a der Gründe, jeweils m.w.N.) entsteht mit der Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat oder durch den Arbeitgeber ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebspartnern.
  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15

    Abwägung; Antrag; Aufgabenwahrnehmung; Befähigung; Beginn; Begründung;

    Ebenso wenig ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG qualifizierten Tätigkeit eines Rechtsanwalts als dienststellenfremder Beisitzer in einer Einigungsstelle gleichzuachten, dessen Vergütung sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bemisst (BAG, Beschlüsse vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972 S. 3, vom 15. August 1990 - 7 ABR 76/88 - juris Rn. 25 und vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 78/89 - juris Rn. 24).
  • BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 6/90

    Rechtsanwalt als Einigungsstellenbeisitzer; Honorarhöhe

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 15. August 1990 (- 7 ABR 76/88 -, n.v.) entschieden hat, liegt ein rechtserheblicher Umstand, der eine vom Regelfall abweichende Bemessung des Beisitzerhonorars rechtfertigen könnte, auch nicht darin, daß der Antragsteller in seinem Hauptberuf Rechtsanwalt ist und als solcher durchschnittlich höhere Stundenvergütungen erhält sowie einen beträchtlichen laufenden Büroaufwand hat.
  • LAG Hessen, 26.09.1991 - 12 TaBV 73/91

    Einigungsstelle: Vergütung der Beisitzer

    Zudem rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung den Bundesarbeitsgerichts der von einem Beisitzer ausgeübte Rechtsanwalts-Beruf nicht, diesem eine höhere Vergütung unter Billigkeits-Gesichtspunkten zuzugestehen als dem Beisitzer, der hauptberuflicher Gewerkschaftssekretär ist (BAG, Beschluss vom 20. Februar 1991, vorzitiert, DB 1991, 1939, 1940; BAG, Beschluss vom 15. August 1990 - 7 ABR 76/88 -, u.v.).
  • BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 78/89

    Zusätzliches Honorar eines Rechtsanwalts als Beisitzer einer Einigungsstelle

    An dieser Rechtsauffassung, die der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 15. August 1990 (- 7 ABR 76/88 -, n.v.) vertreten hat, hält der Senat fest.
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