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   BAG, 15.09.1954 - 1 AZR 258/54   

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BAG, 15.09.1954 - 1 AZR 258/54 (https://dejure.org/1954,135)
BAG, Entscheidung vom 15.09.1954 - 1 AZR 258/54 (https://dejure.org/1954,135)
BAG, Entscheidung vom 15. September 1954 - 1 AZR 258/54 (https://dejure.org/1954,135)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsrat - Kündigung - Vorherige Anhörung - Zivilrechtliche Wirksamkeit - Unterlassen der Anhörung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 1, 69
  • NJW 1954, 1702
  • DB 1955, 196
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BAG, 27.03.1969 - 2 AZR 422/68

    Festhalten an bisheriger Rechtsprechung

    Das Bundesarbeitsgoricht hat in der grundlegenden Entscheidung (BAG 1, 69 = AP Nr. 1 zu § 66 BetrVG) und weiter in ständiger Rechtsprechung (vgl.

    Es steht mit dem kodifika- " torischen Grundgedanken des Kündigungsschutzgesetzes in Widerspruch, für die zivilrechtliche Rechtsgültigkeit der Kündigung im Interesse des Kündigungsschutzes eine weitere Voraussetzung aufzustellen, die unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz in einem später in Kraft getretenen Gesetz einen neuen zivilrechtlichen Nichtigkeitsgrund schaffen würde (BAG 1, 69 /(72/0«.

    Betriebsrates würde es nicht entsprechen, dieses Ge bot in ein Verbot der Nichtanhörung im Sinne des Ö 134- BGB umzuwandeln (BAG 1, 69 /77) um zur Rechts folge der Nichtigkeit der Kündigung zu gelangen.

    Dagegen ist der Satz nicht zwingend, daß die Mußvorschrift Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung wäre mit der Folge der zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Kündigung im Palle der Zuwiderhandlung (BAG 1, 69 727)° Die Bestimmung des § 66 Abs. 1 BetrVG ist vielmehr in Parallele zu der ebenfalls dem 9 - 43 Wortlaut nach als Mußvorschrift gefaßten Bestimmung des § 61 Abs» 1 BetrVG zu sehen0 Nach § 61 BetrVG hat der Arbeitgeber bei der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen« Genau wie die Unterlassung dieser Pflicht bei der Einstellung die Anstellung nicht zivilrechtlich unwirksam macht, macht auch die Nichtanhörung des Betriebsrates vor der Kündigung die Kündigung nicht schon nichtig« Die entgegenstehende Auffassung würde dazu führen, daß sogar eine Kündigung, die vom Arbeitnehmer gar nicht angegriffen wird, unwirksam bleiben müßte, wenn der Betriebsrat vorher nicht gehört wurde« Das Kündigungsschutzgesetz enthält im § 1 auch eine Mußvorschrift, nämlich das Verbot der sozial ungerechtfertigten Kündigung, ohne daß die Zuwiderhandlung die Folge der zivilrechtlichen Nichtigkeit hat (BAG 1, 69 /737)« Es handelt sich lediglich um eine besondere Art der RechtSrunwirksamkeit, wie sich aus den §§ 3, 6, 7 KSchG ergibt« Hätte der Gesetzgeber die privatrechtliche 'Wirksamkeit der Kündigung zweifelsfrei an die vorherige Anhörung des Betriebsrates binden wollen, so hätte er sich der strengeren, einen Zweifel ausschließenden Terminologie des § 9 Mutterschutzgesetz, des § 14 Schwerbeschädigtengesetz oder des § 8 Heimkehrergesetz bedienen müssen«.

    Bei der ordentlichen Kündigung nimmt die rechtswidrige, vorsätzliche und schuldhafte Wichtanhörung des Betriebsrates dem Arbeitgeber nach der seit BAG 1, 69 = AP Nr« .1 zu § 66 BetrVG ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Recht, sich darauf zu berufen, daß die Kündigung sozial gerechtfertigt war» Die Kündigung ist also unter diesen Umständen sozial ungerechtfertigt nach Maßgabe der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes, dessen Bestimmungen nach § 66 Abs» 3 BetrVG und nach § 51 Abs» 3 o.a. Tarifvertrag unberührt bleiben» Die vom Bundesarbeitsgericht gewählte Lösung beruht letztenendes auf § 24-2 BGB; denn es ist ein Rechtsmißbrauch, der Vermutung einer Sözialwidrigkeit der Kündigung mit Gründen zu begegnen, zu deneii der Arbeitgeber dem Betriebsrat rechtswidrig und vorsätzlich vorenthalten hat, Stellung zu nehmen, obwohl gerade auf dem sozialen Gebiet einer der wesentlichsten Aufgabenbereiche des Betriebsrates liegt» Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts werden Arbeitgeber zur Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmung des § 66 Abs» 1 BetrVG besser angehalten, wenn sie wissen, daß sie ohne Anhörung des Betriebsrates sich überhaupt nicht auf Gründe berufen können, die eine Kündigung sozial zu rechtfertigen vermögen».

  • BAG, 01.03.1957 - 1 AZR 433/55

    Anhörung des Betriebsrats - Wirksamkeitsvoraussetzung - Außerordentliche

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung BAG 1, 69 die Bestimmung über die Anhörung des Betriebsrats nach § 66 BetrVG dahin ausgelegt, daß in ihr im Palle einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung zu sehen ist.

    "J lose Kündigung handelt» Seihst wenn man von der Erwägung, daß der allgemeine Kündigungsschutz durch das Kündigungsschutzgesetz erschöpfend im Sinne einer Kodifikation geregelt ist, absehen wollte, so treffen doch alle sonstigen Erwägungen des Senats in der Entscheidung BAG 1, 69, die dabei jeweils für sich tragend sind, in gleicher Weise bei der hier in Rede stehenden Kündigung zu.

    Da die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung im Ergebnis für den Arbeitnehmer außerordentlich wichtig ist, kann man nur insofern sagen, daß § 66 Abs. 1 BetrVG - und in gleicher Weise § 38 Hess. BetrRG - auch eine Kündigungsschutzfunktion hat (BAG 1, 69 Daß die Nichtanhörung des Betriebsrats ohne Einfluss auf die Frage des wichtigen Grundes ist, hat der Senat in seiner Entscheidung BAG 1, 69 ijlj bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er ausgesprochen hat, bei-einer fristlosen Kündigung sei die Anhörung des Betriebsrats in der Regel (im allgemeinen) unmöglich oder unzumutbar liier ist einzig.

    Kann derartiges festgestellt werden, so handelt es sich bei dem vorliegenden Pall nicht um einen solchen, in dem die Anhörung des Betriebsrats unmöglich oder unzumutbar im Sinne der Entscheidung BAG 1, 69 war.

  • BAG, 18.01.1962 - 2 AZR 179/59

    Abfindung

    1c Bei seiner Auffassung, daß die Voraussetzungen, die an die in § 66 Abs, 1 BetrVG genannte vorherige Anhörung des Betriebsrats gestellt werden müssen, durch die Beklagte so eben noch erfüllt seien, setzt sich das Landesarbeitsgericht nicht mit dem eigenen Vortrag der Beklagten auseinander, die behauptet hat, die Anhörung des Betriebsrates sei gleichzeitig mit der Kündigung geschehene Vor allem aber zeigt das Landesarbeitsgericht mit dieser seiner Ansicht, daß es den Begriff der Anhörung in § 66 Abs; 1 BetrVG verkennt Was Anhörung im Sinne des § 66 Abs, 1 BetrVG bedeutet, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seiner Entscheidung vom 15c September 1954 (BAG 1, 69) ausgesprochen , Danach setzt die Anhörung voraus, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat schriftlich oder mündlich zu Händen des Vor sitzenden die beabsichtigte Kündigung und die Kündigungsgründe mitteilt und ihn zur Äußerung auffordert.

    Eine Äußerung des Vorsitzenden allein genügt nicht Der Arbeitgeber muß sich bei Zweifeln in dieser Richtung mindestens durch Befragung des Vorsitzenden vergewissern, ob es sich um die Stellungnahme des Betriebsrats als solchen handelt, Kat sich der Betriebsrat in angerassener Erist nicht geäußert, so hat der Arbeitgeber seiner Pflicht genügt und kann seinen Kündigungsentschluß verwirklichen (BAG 1, 69 [78/79]), 5 .An diesen Anforderungen hat der Erste Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, Ihr stimmt der erkennende Senat zu« Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen , daß es auf die Anhörung hinsichtlich der einzelnen im Prozeß befindlichen Kündigung ankommt, Deshalb kann es offen bleiben? was im vorliegenden Falle im Gläubigerbeirat allgemein über Kündigungen gesprochen worden ist, Rach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind dort nämlich die Namen derjenigen, die entlassen werden sollten, nicht genannt worden.

    Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, der Betriebsrat hätte, wenn er vor der Kündigung gehört worden 6 wäre, dieser mit Sicherheit zugestimmt, Einmal kommt es auf die Zustimmung des Betriebsrats nicht anc Entscheidend aber sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift im Rahmen der Betriebsverfassung, Die Anhörungspflicht des § 66 Abs, 1 BetrVG ist nämlich als solche und von Haus aus eine ver fassungsrechtliche Ordnungsvorschrift (BAG 4, 27 [29/30]); sie normiert Zuständigkeiten und Beziehungen im Aufbau der Betriebsverfassung, unbeschadet dessen, daß aus der Nichtanhörung bestimmte arbeitsvertragsrechtliche Folgen fließen und die Vorschrift insoweit auch einen individualrechtlichen Charakter hat (BAG 1, 69 [76]; BAG 4, 27 [29/30])" Ihr gegenüber kann eine Einwendung nicht durchschlagen, die die Anhörung von vornherein überflüssig sein ließe, "Damit wären die verfassungsrechtliche (betriebsverfassungsrechtliche) Stellung und Befugnis des Betriebsrats beeinträchtigt, er hätte nicht mehr die Rolle, die die Ordnung des Betriebs lebens ihm zuweistv Mit einer solchen Beeinträchtigung der Stellung des Betriebsrats wäre auch die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen verknüpft.

    Es geht nicht an, die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des & 66 Abs, 1 BetrVG ohne jede echte Sanktion zu lassen (BAG 1, 69 [76]),.

  • BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 369/87

    Kündigung eines Betriebsarztes

    Das BAG maß der Verletzung des in § 66 BetrVG 1952 normierten Anhörungsrechts nicht die Nichtigkeitsfolge für die Kündigung bei (BAGE 1, 69 und Urteil vom 18. Januar 1968 - 2 AZR 45/67 - aa0).
  • BAG, 18.01.1968 - 2 AZR 45/67

    Betriebsratsanhörung - Kündigung - Kommunistische Einstellung

    L Die nach § 66 BetrVG gebotene aber unterlassene Anhörung des Betriebsrates macht die Kündigung nicht unwirksam; bei der außerordentlichen Kündigung ist diese Unterlassung ohne zivilrechtliche Folge (Bestätigung von BAG 1, 69 = AP Nr« 1 zu § 66 BetrVG und BAG AP Nr. 22 zu § 66 BetrVG).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung (BAG 1, 69 = AP Nr. 1 zu § 66 BetrVG) und weiter in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die vorherige Anhoi"ung des Betriebsrats keine Voraussetzung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung ist.

    Das Bundesarbeitsgericht hat seit seiner Entscheidung vom 15. September 195 (BAG ä 69 = AP Nr. 1 zu § 66 BetrVG) die zivilrechtliche Auswirkung der Nichtanhörung des Betriebsrats dahin festgelegt daß der Arbeitgeber in dem um die Kündigung geführten Prozeß sich nicht auf Gründe berufen kann die seine Kündigung nach § 1 KSchG sozial zu rechtfertigen vermögen.

  • BAG, 27.06.1955 - 1 AZR 429/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit der Kündigung bei absichtlicher Verletzung der

    Der Erste Senat hält an der Grundsatzentscheidung vom 15. September 1954 [BAGE 1, 69] fest, nach der der Arbeitgeber, der rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung unterlassen hat, sich im Kündigungsschutzprozeß nicht darauf berufen kann, daß die Kündigung nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG notwendig gewesen sei.

    Sie verweist auf die Urteile des Bundesarbeitsgericht vom 15. September 1954 (BAGE 1, 69 ,80), nach denen die Nichtanhörung des Betriebsrats vor der Kündigung durch den Arbeitgeber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigung sei, der Mangel der Anhörung also nicht ipso iure die Unwirksamkeit der Kündigung herbeiführe.

    In seiner Grundsatzentscheidung vom 15. September 1954 (BAGE 1, 69 ff.) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass § 66 Abs. 1 BetrVG ein Gebot enthält, den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung anzuhören, jedoch kein Verbot im Sinne des § 134 BGB .

  • BAG, 14.10.1965 - 2 AZR 466/64

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

    L Mit Recht nimmt das angefochtene Urteil an, daß die fristlose Kündigung nicht schon deshalb unwirksam ist, weil der Betriebsrat nicht gehört würde» § 51 Abs» 1 des Tarifvertrags Nr» 3 für die Personalvertretung des Bordpersonals der Beklagten schreibt in Übereinstimmung mit § 66 Abs« 1 BetrVG zwar vor, daß die Personalvertretung vor jeder Kündigung zu hören ist» Rach der Rechtsprechung des Senats (BAG 15? 287 [290] - AP Nr» 21 zu § 66 BetrVG) besteht diese Anhörungspflicht grundsätzlich auch bei fristlosen Kündigungen» Es liegt auch kein Anhalt da für vor, daß es der Beklagten unmöglich oder unzumutbar war, vor der fristlosen Kündigung die Personalvertretung zu hören» Dies hätte wahrscheinlich sogar im beiderseitigen Interesse gelegen, auch in dem der Beklagten» Indessen ist die Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung weder bei einer ord.cntlichen noch gar bei einer außerordentlichen Kündigung V/irksarakeitsvoraussetzung« Boi der ordentlichen Kündigung nimmt die rcchtswidrige, vorsätzliche und schuldhafte Nichtanhörung dem Arbeitgeber nach der seit BAG 1, 69 = AP Nr. 1 zu § 66 BetrVG ständigen Rechtsprechung des Bundesarboitsgerichts das Recht, sich darauf zu berufen, daß die Kündigung sozial gerechtfertigt war» Die Erwägungen, die zu dieser Rcchtsauffassung geführt haben, lassen sich auf den Fall der fristlosen Kündigung nicht übertragen» Sie passen auch nicht zu der Unabdingbarkeit des Rechts auf fristlose Kündigung» Immerhin hat des Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 1" März 1957 (BAG 4-, 27 C313 = -AP Nr» 10 zu § 66 BetrVG; vgl« auch AP Nr. 16 aaO und Nr. 13 zu § 123 BGB) einen gangbaren Mittelweg darin gesehen, daß die Nichtanhörung des Betriebsrats die fristlose Kündigung dann unwii'ksam machen könne, wenn dargotan ist, daß der Betriebsrat dem Arbeitgeber beachtliche Umstände hätte vortragen können, die diesen veranlaßt hätten, von der fi'istloscn Kündigung abzusehen» Von der Kritik an dieser Mittellösung hat der Senat in seiner Entscheidung von 25» Oktober 1962 (AP Nr» 21 zu § 66 BetrVG) Kenntnis genommen und in seiner weiteren Entscheidung vom 14. Februar 1963 (AP Nr. 22 aaO) eingeräunt, daß er dazu neige, jene Einschränkung aufzugeben Der jetzige Fall gibt Anlaß, dieses nunmehr zu tun Der Senat er kennt also jetzt an, daß die Nichtanhörung des Betriebsrats zu einer fristlosen Kündigung ohne rechtliche Folgen bleibt Das ändert aber nichts daran, daß die Anhörung gesetzlich geboten ist und in vielen Fällen auch nützlich sein kann II Bei der Beurteilung der fristlosen Kündigung vom 16 Juli 1963 geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Kündigung dann wirksam war, wenn sie durch einen wichtigen Grund in Sinne von § 133 b GewO getragen war, der es für die Beklagte bei Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
  • BAG, 18.03.1965 - 2 AZR 263/64

    Betriebsrat - Unterlassene Anhörung - Kündigung - Soziale Rechtfertigung - Irrige

    Es geht dabei von der mit BAG i, 69 = AP Nr. 1 zu § 66 BetrVG begonnenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, die sich auch der Zweite Senat zu eigen gemacht hat (vgl. AP Nr. 10 und Nr. 20 aaO).

    Das Landesarbeilsgerieht weicht mit dieser Ansicht von den bereits in BAG 1, 69 entwickelten Grundsätzen ab, indem es sie zuungunsten der Beklagten systemwidrig ausweitet.

  • BAG, 06.06.1958 - 1 AZR 269/57

    Außerordentliche befristete Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Nochmalige Bestätigung von BAG in AP Nr. 1 zu § 66 BetrVG = BAG 1, 69 ff. .

    Babei sind vor allem die in der Entscheidung des Senats vom 15. September 1954 (1 AZR 258/54 = BAG 1, 69 ff. /78 f/ = AP Nr. 1 zu § 66 BetrVG) aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

  • BAG, 14.11.1956 - 1 AZR 168/54

    Betriebsverfassungsrecht: Informationspflicht des Arbeitgebers bei

    Die Kündigung ohne die vorherige Beratung mit dem Betriebsrat ist also nicht zivilrechtlich unwirksam (vgl. hierzu BAGE 1, 69 ; 2, 87).

    Das gilt i.d.R. nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorträgt, die zu einer anderen Beurteilung der Unterlassung Anlass geben könnten (vgl. BAGE 1, 69 ff.; 2, 87 ff.).

  • BAG, 02.11.1955 - 1 AZR 285/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bedingte Revisionseinlegung, Begriff der Divergenz

  • BAG, 07.11.1995 - 9 AZR 268/94

    Betriebsratsanhörung vor Kündigung von Heimarbeitern

  • BAG, 17.07.1956 - 1 AZR 570/55

    Betriebsverfassungsrecht: Widerlegung des Beweises des ersten Anscheins

  • BAG, 05.10.1967 - 2 AZR 125/66

    Verwaltungsbeirat - Bundesanstalt für Flugsicherung - Einstellungen -

  • BAG, 26.11.1964 - 2 AZR 211/63

    Angestellte einer gemeinnützigen Stiftung - Krankenhaus - Wirtschaftliche Leitung

  • BAG, 20.09.1957 - 1 AZR 136/56
  • BAG, 30.11.1955 - 1 AZR 217/54

    Arbeitsentgelt: Verwirkung des Ruhegeldanspruchs, Eintritt der Verwirkung

  • BAG, 12.05.1955 - 2 AZR 23/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit der Befristung, Fehlender Kündigungsschutz,

  • BAG, 26.10.1967 - 2 AZR 422/66

    Betriebsratsmitgliederentlassung - Betriebsstillegung

  • BAG, 23.09.1958 - 3 AZR 33/56

    Einwand der Rechtshängigkeit - Sozialgerichtsbarkeit - Arbeitsgerichtsbarkeit -

  • BAG, 09.01.1987 - 2 AZR 37/86

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung bei Insolvenz des Arbeigebers -

  • BAG, 09.12.1955 - 1 AZR 531/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung;

  • BAG, 25.10.1962 - 2 AZR 549/61

    Betriebsratsanhörung - Kündigungsgrund

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.12.1955 - IV A 75/55
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.12.1955 - IV - A 75/55

    Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbeschädigten als

  • BAG, 18.03.1965 - 2 AZR 270/64

    Betriebsausschuß - Laufende Geschäfte des Betriebsrats - Stellungnahme zu

  • BAG, 23.11.1955 - 1 AZR 95/55

    Arbeitsverhältnis: Tarifvertragsrechtliches Zustimmungserfordernis des

  • BAG, 22.10.1968 - 1 AZR 46/68

    Betriebsratsanhörung - Kündigung

  • BAG, 18.10.1962 - 2 AZR 151/60

    Betriebsvereinbarung - Mitwirkungsrecht des Betriebsrats - Beratung bei

  • BAG, 24.06.1955 - 1 AZR 429/54
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