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   BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08   

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BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08 (https://dejure.org/2009,220)
BAG, Entscheidung vom 15.09.2009 - 9 AZR 757/08 (https://dejure.org/2009,220)
BAG, Entscheidung vom 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 (https://dejure.org/2009,220)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Sonn- und Feiertagsarbeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung

  • openjur.de

    Sonn- und Feiertagsarbeit; Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit; Fehlende Kollision mit gesetzlichen oder kollektivrechtlichen Regelungen als Voraussetzung; Ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit

  • Betriebs-Berater

    Direktionsrecht bei Fehlen entgegenstehender arbeitsvertraglicher oder kollektivrechtlicher Regelungen

  • rabüro.de

    Zur Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit durch den Arbeitgeber

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit

  • RA Kotz

    Sonn- und Feiertagsarbeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers

  • hensche.de

    Arbeitszeit, Weisungsrecht

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 12; ; GG Art. 140; ; W... RV Art. 139; ; ArbZG § 9; ; ArbZG § 10; ; ArbZG § 11; ; ArbZG § 12; ; ArbZG § 13; ; ArbZG § 14; ; BetrVG § 87; ; BGB § 133; ; BGB § 134; ; BGB § 157; ; BGB § 305; ; BGB § 305c; ; BGB § 307; ; BGB § 315; ; BGB § 611; ; GewO § 106; ; ZPO § 253; ; ZPO § 256; ; ZPO § 559

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Sonn- und Feiertagsarbeit; Fehlende Kollision mit gesetzlichen oder kollektivrechtlichen Regelungen als Voraussetzung; Ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung; Kein Entgegenstehen bisheriger Arbeitszeitverteilung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sonn- und Feiertagsarbeit bei fehlender einschränkender Regelung von Direktionsrecht erfasst ? Zuweisung von Sonn- und Feiertagsarbeit muss billigem Ermessen entsprechen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Sonntagsarbeit

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber ordnet plötzlich Sonntagsarbeit an...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sonn- und Feiertagsarbeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber dürfen Sonntagsarbeit anordnen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitnehmer müssen auch Sonntags ran - Grundsätzlich entscheidet darüber der Arbeitgeber

  • arbeitsrechtsiegen.de (Kurzinformation)

    Sonntagsarbeit - muss ein Arbeitnehmer auch sonntags arbeiten?

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    § 106 GewO
    Sonn- und Feiertagsarbeit

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Muss man weil der Chef es will an Sonntagen und Feiertagen arbeiten?

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Anweisung von Sonn- und Feiertagsarbeit - Reichweite des Direktionsrechtes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sonn- und Feiertagsarbeit - Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Anordnung von Sonntagsarbeit durch den Arbeitgeber

Besprechungen u.ä.

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Sonn- und Feiertagsarbeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 132, 88
  • NJW 2010, 394
  • NZA 2009, 1333
  • BB 2010, 707
  • DB 2009, 2551
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 279/08

    Vergangenes Rechtsverhältnis - Feststellungsinteresse - Teilerledigungserklärung

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08
    Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus objektiver Sicht nach dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei hat (st. Rspr., vgl. nur Senat 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 15).

    Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (für die st. Rspr. Senat 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 18).

    Es muss noch in der Revisionsinstanz gegeben sein (vgl. nur Senat 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 21 mwN).

    Fehlen solche künftigen Rechtswirkungen und trägt der Kläger der geänderten Prozesssituation nicht durch eine - auch einseitig mögliche - Erledigungserklärung und eine entsprechende Änderung seines Antrags Rechnung, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden (Senat 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 22 mwN).

    Voraussetzung ist, dass der Kläger sein fortbestehendes Interesse hinreichend begründet (Senat 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 25 mwN).

    (1) Der Senat hat mit Urteil vom 21. Juli 2009 entschieden, im Fall einer Rückversetzung auf den früheren Arbeitsplatz fehle das nötige gegenwärtige Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der fehlenden Verpflichtung, auf dem mit der Versetzung zugewiesenen Arbeitsplatz zu arbeiten, wenn sich der Kläger nur auf die abstrakte Gefahr einer erneuten Versetzung berufe (- 9 AZR 279/08 - Rn. 24 ff.).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08
    Die Regelung ist eine einfach-gesetzliche Ausprägung des in Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV enthaltenen verfassungsrechtlichen Grundsatzes, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt sind (vgl. im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG aF näher BVerfG 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - zu B II der Gründe, BVerfGE 111, 10).

    Der Kernbestand an Sonn- und Feiertagsruhe ist unantastbar, im Übrigen besteht Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfG 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 111, 10).

    "Arbeit für den Sonn- und Feiertag" kommt den Freizeitbedürfnissen der Bevölkerung zugute, während "Arbeit trotz des Sonn- und Feiertags" nicht in Zusammenhang mit den Freizeitbedürfnissen steht (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfG 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - zu B II 1 b der Gründe, BVerfGE 111, 10).

    Obwohl die Abwägung zwischen den Freizeitbelangen der Bevölkerung und der Belastung der Arbeitnehmer durch Arbeit den Sonn- und Feiertagsschutz im Fall der "Arbeit für den Sonn- und Feiertag" eher zurücktreten lassen kann, besteht auch für "Arbeit trotz des Sonn- und Feiertags" ein erheblicher Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfG 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - aaO.).

  • BAG, 23.06.1992 - 1 AZR 57/92

    Individuelle Arbeitszeit und Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08
    Wird keine bestimmte Festlegung getroffen, gehen die Vertragsparteien von der Arbeitszeitverteilung aus, die zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrags im Betrieb besteht (vgl. BAG 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 12; dazu kritisch, aber im Ergebnis zustimmend Hromadka DB 1995, 2601, 2603 f.).

    Der Arbeitgeber ist in den Grenzen des Gesetzes-, Kollektiv- und Individualvertragsrechts durch sein Weisungsrecht berechtigt, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitspflicht ua. hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit näher festzulegen (vgl. BAG 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 12).

    Das gilt auch dann, wenn die bei Vertragsschluss geltende betriebsübliche Arbeitszeit den Wünschen des Arbeitnehmers entspricht (vgl. BAG 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 12).

    Zum reinen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen (vgl. BAG 11. Februar 1998 - 5 AZR 472/97 - zu II 1 c der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 54 = EzA BGB § 315 Nr. 48; vgl. für die st. Rspr. auch BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu III der Gründe, BAGE 112, 80; 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 12).

  • BAG, 23.09.2004 - 6 AZR 567/03

    Direktionsrecht - Personelle Auswahlentscheidung

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08
    Das Direktionsrecht ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach zeitlicher Verteilung, Art und Ort zu bestimmen (vgl. BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 112, 80).

    Zum reinen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen (vgl. BAG 11. Februar 1998 - 5 AZR 472/97 - zu II 1 c der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 54 = EzA BGB § 315 Nr. 48; vgl. für die st. Rspr. auch BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu III der Gründe, BAGE 112, 80; 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 12).

    Das Landesarbeitsgericht hat zudem keinen bestimmten Schichtplan festgestellt (vgl. dagegen die Schichtpläne, die den Entscheidungen des BAG vom 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 112, 80 und 11. Februar 1998 - 5 AZR 472/97 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 54 = EzA BGB § 315 Nr. 48 zugrunde lagen).

  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 159/07

    Altersteilzeit - Konkurrenz von Firmen- und Verbandstarifvertrag - Bezugnahme auf

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08
    Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kann demgegenüber nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben (Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 71, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21; BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 23, AP BAT § 53 Nr. 9).

    60 c) Der Regelungsgehalt des Änderungsvertrags vom 13. März 2003 ist weder überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB noch unklar iSv. § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB (zu der bloßen Transparenzkontrolle von Klauseln, die nicht von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, näher Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 78, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).

  • BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 145/08

    Altersteilzeit - Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08
    Den Inhalt solcher Musterverträge darf der Senat selbst uneingeschränkt nach §§ 133, 157 BGB auslegen (für die st. Rspr. Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 42).

    Für eine Anwendung der Unklarheitenregel ist angesichts des - für einen durchschnittlichen Vertragspartner der verwendenden Rechtsvorgängerin der Beklagten - eindeutigen Auslegungsergebnisses kein Raum (vgl. Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 49; BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 27, AP BGB § 305c Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 15).

  • BAG, 11.02.1998 - 5 AZR 472/97

    Direktionsrecht des Arbeitgebers bei der Einteilung zu Nachtwachten

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08
    Zum reinen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen (vgl. BAG 11. Februar 1998 - 5 AZR 472/97 - zu II 1 c der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 54 = EzA BGB § 315 Nr. 48; vgl. für die st. Rspr. auch BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu III der Gründe, BAGE 112, 80; 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 12).

    Das Landesarbeitsgericht hat zudem keinen bestimmten Schichtplan festgestellt (vgl. dagegen die Schichtpläne, die den Entscheidungen des BAG vom 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 112, 80 und 11. Februar 1998 - 5 AZR 472/97 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 54 = EzA BGB § 315 Nr. 48 zugrunde lagen).

  • BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 87/07

    Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08
    a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag die Maßnahme, für die ein Recht bejaht oder verneint wird, so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Parteien oder Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. für Mitbestimmungsrechte zB BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 11).

    Die Klage ist nicht schon deshalb unbegründet, weil es sich um einen sog. Globalantrag handelt (vgl. für Mitbestimmungsrechte BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 11, 14 ff.; im Bereich der Arbeitszeit LAG Berlin-Brandenburg 19. Februar 2009 - 26 Sa 1991/08 - Rn. 50 ff.).

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 630/06

    Bezugnahme auf Arbeitszeit vergleichbarer Beamter

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08
    Vertragsbestimmungen, die ausdrücklich nur einen Teil des Sachverhalts regeln und im Übrigen konkludent auf das Gesetzesrecht - hier § 106 Satz 1 GewO - verweisen, entsprechen einer nicht nur im Arbeitsrecht gebräuchlichen und durchschaubaren Regelungstechnik (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 28 f., BAGE 122, 12).
  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 283/06

    Lehrerpersonalkonzept - höhere Unterrichtsverpflichtung

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 757/08
    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (st. Rspr., vgl. Senat 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 48, BAGE 122, 33).
  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07

    Vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - AGB-Kontrolle

  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 812/06

    Rückwirkende Einschränkung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes

  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 799/06

    Abgrenzung Bereitschaftsdienst - Überstunden

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2009 - 26 Sa 1991/08

    Arbeitszeit - Wachpolizist - Pause - An- und Ablegen der Uniform/Dienstwaffe -

  • BAG, 03.12.1980 - 5 AZR 477/78

    Anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft - Böswillige Unterlassung -

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - 9 Sa 20/08

    Anordnung von Sonntagsarbeit durch Weisung - ausdrückliche arbeitsvertragliche

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

    Das Direktionsrecht des Arbeitgebers und seine Ausübung werden durch gesetzliche Verbote beschränkt (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 35, BAGE 132, 88) .
  • BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 483/12

    Leiharbeitsverhältnis - Annahmeverzug - Arbeitszeitkonto

    Soweit die Verteilung der Arbeitszeit arbeitsvertraglich nicht geregelt und auch kollektivrechtlich und gesetzlich nicht beschränkt ist, legt der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO fest (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 33, BAGE 132, 88; Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 45 Rn. 42; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 656) .
  • LAG München, 13.12.2018 - 4 Sa 514/18

    Attestvorlagepflicht ab dem 1. Tag; Willkürverbot

    Bei der Auslegung seien alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein könnten, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt habe und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen gewesen sei (vgl. nur BAG, Urteil vom 15.09.2009 - 9 AZR 757/08).

    Nach der Rechtsprechung müssten besondere Anhaltspunkte vorliegen, wenn die Vertragsparteien das Weisungsrecht des Arbeitgebers durch eine konstitutive Regelung einschränken wollten (BAG, Urteil vom 15.09.2009 - 9 AZR 757/08).

    a) Wollen die Vertragsparteien das Weisungsrecht des Arbeitgebers durch eine konstitutive Regelung einschränken, müssen hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2009 - 9 AZR 757/08, NZA 2009, 1333).

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