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   BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 125/16   

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https://dejure.org/2016,47235
BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 125/16 (https://dejure.org/2016,47235)
BAG, Entscheidung vom 15.11.2016 - 9 AZR 125/16 (https://dejure.org/2016,47235)
BAG, Entscheidung vom 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 (https://dejure.org/2016,47235)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO
    Unzulässige Berufung - Klageänderung

  • IWW

    § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung; Beschwer des Rechtsmittelführers als Voraussetzung der Berufung; Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess; Klageänderung und Unzulässigkeit der Berufung

  • bag-urteil.com

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

  • Betriebs-Berater

    Unzulässige Klageänderung in der Berufung

  • rewis.io

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
    Unzulässige Berufung; Klageänderung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
    Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsbegründung - und ihr Zuschnitt auf den Streitfall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufung zum Zwecke der Klageänderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unzulässige Berufung - und das Bundesarbeitsgericht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 748
  • NZA 2017, 140
  • NZA 2017, 748
  • BB 2017, 115
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09

    Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 125/16
    Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9) .

    Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9) .

    Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) .

    Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) .

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) .

  • BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 552/09

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 125/16
    Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) .

    Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) .

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11) .

  • BAG, 23.02.2016 - 1 ABR 5/14

    Obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsverfahren - zulässige

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 125/16
    Ein im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 12; 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - zu 1 a der Gründe) .

    In der Folge ist eine Berufung nur insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag unbedingt weiterverfolgt wird (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 12; BGH 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - zu II 2 c der Gründe) .

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 230/14

    Betriebliche Altersversorgung - Zulässigkeit der Berufung - Folgen einer

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 125/16
    Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9) .

    Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9) .

  • BAG, 10.02.2005 - 6 AZR 183/04

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 125/16
    Ein im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 12; 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - zu 1 a der Gründe) .
  • BGH, 11.10.2000 - VIII ZR 321/99

    Beschwer des Berufungsklägers bei hilfsweiser Weiterverfolgung des (abgewiesenen)

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 125/16
    In der Folge ist eine Berufung nur insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag unbedingt weiterverfolgt wird (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 12; BGH 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - zu II 2 c der Gründe) .
  • LAG Köln, 19.06.2020 - 4 Sa 644/19

    Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 15. November 2016 - 9 AZR 125/16, Rn. 11, NZA 2017, 140 f.).
  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

    Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt (vgl. hierzu BAG 24. Oktober 2017 - 1 ABR 45/16 - Rn. 9, BAGE 160, 386; 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10; vgl. auch BGH 29. September 2011 - IX ZB 106/11 - Rn. 7) .
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

    Aufgrund dieses Zwecks genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen von § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (vgl. für die st. Rspr. BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 11; 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 20) .
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