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   BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60   

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https://dejure.org/1961,203
BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60 (https://dejure.org/1961,203)
BAG, Entscheidung vom 15.12.1961 - 1 ABR 6/60 (https://dejure.org/1961,203)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 1961 - 1 ABR 6/60 (https://dejure.org/1961,203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Amt eines Gesamtbetriebsratsmitgliedes - Ende des Betriebsratsamtes - Betriebsrat - Mehrheitsbeschluß - Gesamtbetriebsrat - Abberufung aus unsachlichen Gründen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 12, 128
  • NJW 1962, 980
  • BB 1962, 219
  • DB 1962, 275
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 08.02.1957 - 1 ABR 11/55

    Betriebsversammlung - Teilnahmerecht des Gewerkschaftsvertreters -

    Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60
    Biese Frage ist von Amts wegen auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfen (vgl. BAG 3, 288 = AP Nr» 1 zu § 82 BetrVG und die ständige Rechtsprechung des Senats)s 2, 1hre Beantwortung ergibt sich aus der materiellrechtlichen Beurteilung der Frage, ob der Einzelbetriebsrat in der Lage ist, das von ihm in den Gesamtbetriebsrat entsandte Mitglied aus diesem abzuberufen.
  • BAG, 08.12.1961 - 1 ABR 8/60

    Beschlußverfahren - Ausschluß aus Betriebsrat - Rechtsschutzinteresse -

    Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60
    BetrVG sowie Beschluß 1 ABR 8/60 vom 8. Dezember iU.
  • BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30/54

    Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober

    Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60
    c 25 BetrVG, in dem eine Gestaltung begehrt wird und sichtliche Entscheidung von ihrer Rechtskraft an nur G'"C" V-" -7Ukunft wirkt (vgl. dazu BAG 2, 175 /llQ? - - = AP Nr. -für ü .1- u.
  • BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01

    Gesamtbetriebsrat - Zum Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein

    Er hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit (BAG 15. Dezember 1961 - 1 ABR 6/60 - BAGE 12, 128, 133).
  • BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Arbeitsverhältnis - Versorgungsregelung -

    Sofern der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit zuständig ist, handelt er kraft eigenen Rechts , Er ist, was in § 4-8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausdrücklich gesagt wird, den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet» Daraus folgt zugleich, daß der Gehamtbetriebsrat den einzelnen Betriebsräten auch nicht in der vorbezeichneten Weise untergeordnet ist" Der Gesamtbetriebsrat ist keine Versammlung von Vertretern, die nur einen Auftrag (der Einzelbetriebsräte) aus führen (Dietz, aaO, § 47 Am . 17)» Vielmehr erfüllen Gesamtbetriebsrat und Einzelbetriebsräte in dem ihnen vom Gesetz zugewiesenen Zuständigkeitsbereich je für sich ihre betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben unabhängig voneinander (vgl. BAG 12, 128 [132] = ÄP Nr. 1 zu § 4? BetrVG [zu II 2 b]).
  • BVerwG, 23.10.1970 - VII P 5.70

    Gerichtliche Nachprüfbarkeit eines Beruhens des Beschlusses über Abberufung als

    Ebenso hat es die Abberufung eines Gesamtbetriebsratsmitgliedes durch einen Mehrheitsbeschluß des Einzelbetriebsrats zugelassen, wenn dieses nicht mehr vom Vertrauen seines Betriebsrats getragen war (BAG in BB 1962, 219).
  • BAG, 29.01.1987 - 6 ABR 7/86
    Die Existenz des Gesamtbetriebsrats, für den das Gesetz keine Amtszeit vorgesehen hat, ist nicht berührt, weil er eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft ist (BAGE 12, 128 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 47 Rz 13; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 47 Rz 19 mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum).
  • BAG, 27.04.1962 - 1 ABR 1/59

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Rechtsschutzinteresse -

    Für dieses Wahlanfechtungsverfahren ist daher nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 8. Dezember 1961, 1. ABR 8/60, AP Hr = 7 zu § 23 BetrVG; Beschluß vom 15 Dezember 1961, 1 ABR 6/60, AP Hr, 1 zu § 47 BetrVG) das Rechtsschutzinteresse nicht erloschen, da dort eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll, die Eedeutung für die Vergangenheit hat, Etv/as anderes gilt .jedoch für den hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit, der sich, wie aus dem gleichzeitig anhängigen Wahlanfechtungsverfahren folgt, nur auf die Zukunft beziehen kann,.
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