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   BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 492/59   

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https://dejure.org/1961,774
BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 492/59 (https://dejure.org/1961,774)
BAG, Entscheidung vom 15.12.1961 - 1 AZR 492/59 (https://dejure.org/1961,774)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 1961 - 1 AZR 492/59 (https://dejure.org/1961,774)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einführung von Kurzarbeit - Änderung der Arbeitszeit - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Stillschweigende Zustimmung - Einigung der Betriebspartner - Scheitern des Einigungsversuches - Neuregelung der täglichen Arbeitszeit - Lohnzahlungsanspruch

Papierfundstellen

  • BAGE 12, 117
  • NJW 1962, 934
  • DB 1962, 442
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 07.09.1956 - 1 AZR 646/54

    Betriebsverfassungsrecht: Mitbestimmungspflichtigkeit der Verlegung der

    Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 492/59
    Seine in diesem Zusammenhang genannten Urteile befassen sich mit der Verlegung der in ihrer Dauer unverändert gebliebenen Arbeitszeit von einem Wochentag auf einen anderen (BAG 3, 207 = AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG), zum anderen mit der einseitigen Verlängerung der Arbeitszeit in einer Betriebsabteilung durch den Arbeitgeber in der Weise, daß das Arbeitsende aus Gründen eines erhöhten Arbeitsanfalles um zwei Stunden hinausgeschoben und dadurch auch die Lage der täglichen Arbeitszeit berührt wurde (BAG AP Nr. 6 zu § 56 BetrVG).

    im Sinne des § 52 Abs. 2 BetrVG (BAG 3, 207 /211 f/ = AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG).

  • BAG, 25.10.1957 - 1 AZR 397/56

    Arbeitszeit einer Betriebsabteilung - Einseitige Verlängerung -

    Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 492/59
    Daß § 7 TO von einer Beratung im Vertrauensrat spricht, läßt sich, da ein Mitbestimmungsrecht des Be triebsrats nicht besteht (vgl. III) und somit die Frage nach dem Unterschied zwischen der jetzigen und der Betriebsverfassung unter der Herrschaft des AOG ausscheidet (vgl. insoweit BAG AP Nr. 6 zu § 56 BetrVG am Ende), ohne weiteres nach der heutigen Rechtslage dahin umdeuten, daß der Arbeitgeber nunmehr mit dem Betriebsrat über die Einführung bzw, Weiterführung der Kurzarbeit beraten muß.

    Seine in diesem Zusammenhang genannten Urteile befassen sich mit der Verlegung der in ihrer Dauer unverändert gebliebenen Arbeitszeit von einem Wochentag auf einen anderen (BAG 3, 207 = AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG), zum anderen mit der einseitigen Verlängerung der Arbeitszeit in einer Betriebsabteilung durch den Arbeitgeber in der Weise, daß das Arbeitsende aus Gründen eines erhöhten Arbeitsanfalles um zwei Stunden hinausgeschoben und dadurch auch die Lage der täglichen Arbeitszeit berührt wurde (BAG AP Nr. 6 zu § 56 BetrVG).

  • BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 310/60

    Kurzarbeit - Rechtswirksame Einführung - Lohnzahlung für ausfallende Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 492/59
    es 1 Bei der im Zuge der Einführung von Kurzarbeit ein tretenden Änderung der Dauer der regelmäßigen, durch weg auf die Arbeitswoche bezogenen Arbeitszeit be steht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 56 Abso 1 a BetrVG ( Ebenso wie BAG 1 AZR 310/60 vom 15° Dezember 1961 )<, 2 Soll die Kurzarbeit in der Weise durchgeführt werden, daß Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen an einzelnen Tagen geändert werden, dann hat der Betriebsrat insoweit mitzubestimmen" Dabei genügt auch die stillschweigende Zustimmung des Betriebsräte zur Neuregelung der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber- 3 Kommt eine Einigung der Betriebspartner nicht zu stande, dann kann der Arbeitgeber einstweilen eine vorläufige Regelung der Lage der Arbeitszeit treffen, falls er oder der Betriebsrat unmittelbar nach Scheitern des Einigungsversuches die Einigungsstelle zur Herbeiführung einer endgültigen Regelung ange rufen hato 4= Haben die Betriebspartner sich weder geeinigt noch hat einer von ihnen die Einigungsstelle angerufen, dann ist die Neuregelung der täglichen Arbeitszeit rechtsunwirksam Die Arbeitnehmer behalten den Lohn zahlungsanspruch für die bisherige unverkürzte t Arbeitszeit, sofern im Sinne des § 615 BGB der Arbeitgeber die angebotene Arbeit abgelehnt hato .
  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.1959 - IV Sa 35/59
    Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 492/59
    hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15» Dezember 1961 durch den Präsidenten Professor Dr» Nipperdey, die Bunclesrichter Wichinann und Dr. Gröninger sowie die Bundesarbeitsrichter Dr» Reinecke und Pinther für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Außenkammern Stuttgart, vom 17. -Juli 1959 - IV Sa 35/59 und 36/59 - aufgehoben.
  • BAG, 15.01.1960 - 1 ABR 7/59

    Werkwohnungen - Festsetzung des Mietpreises - Verwaltung von

    Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 492/59
    Wie der Senat schon in seinem Beschluß vom 15. Januar i960 (AP Nr. 3 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtungen) im Anschluß an die Erkenntnisse von Siebert (vgl. die Zusammenfassung bei Galperin-Siebert, aaO, vor § 56 Anm. 18 ff ) näher dargelegt hat, umfaßt die erzwingbare Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 56 BetrVG - wobei die Rechtslage in den Pallen des § 56 Abs. 1 g und h BetrVG zunächst dahingestellt bleibt - grundsätzlich nicht den Bereich der materiellen Arbeitsbedingungen, also den Bereich, der die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung, von Arbeitspflicht und Entgelt zum Inhalt hat.
  • BAG, 08.10.1959 - 2 AZR 503/56

    Arbeit gegen Entgelt - Wirtschaftlicher Austausch - Tatsächlich geleistete Arbeit

    Auszug aus BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 492/59
    Dagegen hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1959 (BAG 8, 143 = AP Nr. 14 zu § 56.BetrVG m.Anm. von Hueck in AP aaO, von Galperin in BB 1960, 453 und von Hercchel in AR-Blattei "Arbeitsausfall I B" Ent sch. 1) dahin erkannt, daß § 56 Abs. 1 a BetrVG dem Betriebsrat wohl bei der Verteilung und Verlegung der anderweit normierten Arbeitszeit ein Mitbestimiuungsrecht gewähre, nicht aber bei der Festsetzung der Dauer der Arbeitszeit.
  • BAG, 10.07.1969 - 5 AZR 323/68

    Kurzarbeit - Lohnminderung - Wirtschaftsrisiko

    b) Es ist unstreitig wegen der Einführung der Kurzarbeit in der Abteilung Sandgießerei auch nicht zu einem Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder gar zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung gekommen» Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob und inwieweit dem Betriebsrat überhaupt ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 56 Abs» 1 Buchstabe a BetrVG bei der Einführung von Kurzarbeit zusteht (vgl» BAG AP- Nr» 1 zu § 615 BGB Kurzarbeit; BAG 12, 117? 135 = AP Nr» 1 und 2 zu § 56 BetrVG Arbeitszeit), oder ob ein solches wegen Bestehens einer -tariflichen Regelung gerade ausgeschlossen war» Eine betriebliche Einigung als Rechtsgrundlage für eine Verkürzung der Arbeitszeit liegt nicht vor» c) Das angefochtene Urteil stellt weiter fest, die beiden Kläger hätten der Arbeitszeitverkürzung nicht zugestimmt, so daß es auch nicht zur einverständlichen Änderung der Arbeitsverträge gekommen sei» Die Beklagte habe infolge ihrer irrigen Rechtsauffassung auch gar nicht eine Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer herbei führen wollen» Die Beklagte wendet sich mit der Rüge der Verletzung des § 286 ZPO nicht gegen diese Feststellung, sondern nur dagegen, daß der Kläger K der Einführung von Kurzarbeit ausdrücklich widersprochen habe« Darauf kommt es aber, wie unter I 5) der Gründe aus zuführen sein wird, rechtlich nicht an.
  • LAG Hessen, 07.11.1989 - 5 TaBV 42/89

    Einseitiges Arbeitszeitverkürzungsrecht des Arbeitgebers für die Zeit vor

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  • LAG Hessen, 26.07.1988 - 5 TaBVGa 115/88

    Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch im Betriebsverfassungsrecht;

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