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   BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 38/92   

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BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 (https://dejure.org/1992,1019)
BAG, Entscheidung vom 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 (https://dejure.org/1992,1019)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 (https://dejure.org/1992,1019)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AÜG Art. 1 § 14; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1
    Arbeitnehmerüberlassung: Mitbestimmung des Betriebsrats im Entleiherbetrieb über Beginn und Ende der Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 72, 107
  • MDR 1993, 882
  • NZA 1993, 513
  • BB 1993, 1284
  • BB 1993, 648
  • DB 1991, 396
  • DB 1993, 888
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 14.05.1974 - 1 ABR 40/73

    Einstellung von Leihmitarbeitern - Beteiligung des Betriebsrates -

    Auszug aus BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 38/92
    Durch Absatz 3 Satz 1 wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß des BAG vom 14. Mai 1974 - 1 ABR 40/73 - AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972) klargestellt, daß der Betriebsrat des Entleiherbetriebes vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist" (BT-Drucks. 9/847 S. 8, 9).

    Bei § 99 BetrVG war der Senat in der Entscheidung vom 14. Mai 1974 (BAGE 26, 149 = AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972) vom Normzweck dieser Bestimmung ausgegangen.

  • BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81

    Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

    Auszug aus BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 38/92
    Zweck der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen (ständige Senatsrechtsprechung seit dem Beschluß vom 21. Dezember 1982, BAGE 41, 200 [BAG 21.12.1982 - 1 ABR 14/81] = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

    Insoweit kann beispielhaft verwiesen werden auf die Mitbestimmungsrechte zu Fragen der Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) , zur Lage der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, dazu BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 72, 107) , zur Einführung und Anwendung von Einrichtungen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) , zu Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und zu Grundsätzen der Gruppenarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG) .
  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00

    Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern

    Die genannten Vorschriften regeln die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit für Leiharbeitnehmer nicht abschließend (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - BAGE 72, 107, zu B II 2 der Gründe).

    Deshalb kommt ausnahmsweise auch eine betriebsverfassungsrechtliche Repräsentation von Leiharbeitnehmern durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebs in Betracht, obwohl dieser Betriebsrat in Bezug auf die Leiharbeitnehmer nicht durch Wahl legitimiert ist, deren Interessen wahrzunehmen (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - aaO).

    Soweit die Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb tätig sind, begründet dieser Normzweck die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats, weil dem Entleiher das Weisungsrecht in Bezug auf die Leiharbeitnehmer zusteht und er befugt ist, seinen Betrieb zu organisieren und innerhalb seiner Betriebsorganisation anstelle des Vertragsarbeitgebers Beginn und Ende der Arbeitszeit auch für die Leiharbeitnehmer festzulegen (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - aaO, zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 09.06.2011 - 6 AZR 132/10

    Kündigung bei Personalgestellung - Gemeinschaftsunternehmen - Anhörung des

    bb) Ebenso wenig wie bei einem Leiharbeitnehmer (vgl. BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - BAGE 72, 107; Raab GK-BetrVG 9. Aufl. § 5 Rn. 66) darf die Spaltung der Arbeitgeberstellung zu einem Verlust des durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze gewährleisteten Schutzes von Arbeitnehmern führen, die von einem öffentlichen Arbeitgeber einer privatrechtlich organisierten Arbeitsgemeinschaft zur Dienstleistung überlassen werden.

    Welche Beteiligungsrechte in einem solchen Fall jeweils dem Betriebsrat oder dem Personalrat zustehen, richtet sich nach dem Zweck des Beteiligungsrechts und danach, welche Belange des Arbeitnehmers und welche Interessen der beim öffentlichen Arbeitgeber oder der bei der Arbeitsgemeinschaft Beschäftigten berührt werden (vgl. für Leiharbeitnehmer BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - aaO) .

  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 17/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstreisen

    Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG soll die Interessen der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Arbeitszeit- und Freizeiteinteilung und -gestaltung schützen (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200 [BAG 21.12.1982 - 1 ABR 14/81] = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - BAGE 72, 107 [BAG 15.12.1992 - 1 ABR 38/92] = AP Nr. 7 zu § 14 AÜG).
  • LAG Düsseldorf, 26.01.2007 - 17 TaBV 109/06

    Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats bei der Eingruppierung von

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer folgt, kann ein Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG vom 19.06.2001 1 ABR 43/00, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer; BAG vom 02.04.1996 1 ABR 47/95, AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz; BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG; BAG vom 01.12.1992 1 ABR 30/92, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110).

    Mit dieser Regelung räumt der Gesetzgeber unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten den durch Vertrag begründeten Beziehungen zum Verleiher den Vorrang ein (BAG vom 19.06.2001 1 ABR 43/00, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer; BAG vom 22.03.2000 7 ABR 34/98, AP Nr. 8 zu § 14 AÜG; BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG).

    Demgegenüber kommt die betriebsverfassungsrechtliche Repräsentation von Leiharbeitnehmern durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebes nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar dann, wenn aufgrund des Normzwecks des Mitbestimmungsrechts einerseits und der Gestaltungsbefugnisse des Arbeitgebers des Entleiherbetriebs andererseits eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Leiharbeitnehmer auch zum Entleiherbetrieb erforderlich ist, weil sonst die Schutzfunktion des Betriebsverfassungsrechts außer Kraft gesetzt würde (vgl. BAG vom 19.06.2001 1 ABR 43/00, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer; BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG).

    Ausschlaggebend für die Begründung eines Mitbestimmungsrechts des Entleiherbetriebsrats hinsichtlich der Eingruppierung der im Entleiherbetrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer nach § 99 BetrVG kann dementsprechend nicht allein die Schutzlückenargumentation des Beteiligten zu 2) sein, vielmehr muss sich die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbeitnehmer nach dem Gegenstand des jeweiligen Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Betriebsinhabers bestimmen (BAG vom 19.06.2001 1 ABR 43/00, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer; BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG).

    Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht bereits in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Mitbestimmung des Entleiherbetriebsrats nach § 87 BetrVG entschieden, dass alle Beteiligungsrechte, die im Zusammenhang mit der Entlohnung des Leiharbeitnehmers stehen, ausschließlich dem Betriebsrat des Verleiherbetriebs zustehen (BAG vom 15.12.1992 1 ABR 38/92, AP Nr. 7 zu § 14 AÜG).

  • BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 17/18

    Unterlassungsanspruch - Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit

    Nichts Anderes gilt bei Leiharbeitnehmern, bei deren - und sei es kurzzeitiger - Tätigkeit in einem Entleiherbetrieb dem dortigen Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen zukommt (zu Letzterem ausf. BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - zu II 3 der Gründe, BAGE 72, 107) .
  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Festlegung der Arbeitszeit - Einstellung von

    Das bei einer - und sei es nur kurzzeitigen - Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers in einem Entleiherbetrieb dem dortigen Betriebsrat zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (vgl. ausf. BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 72, 107) greift auch hinsichtlich neu eingestellter (Leih-)Arbeitnehmer (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 21; 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 - Rn. 20, BAGE 160, 49) .
  • ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Umkleidezeit im Lebensmittelbereich als

    dazu statt vieler BAG 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 - BAGE 72, 107 = AP § 14 AÜG Nr. 7 = NZA 1993, 513 [B.II.2 b.]: "Zweck der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen"; dahin bereits BAG 21.12.1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 16 = SAE 1983, 321 [B.III.1.]: "Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit zur Geltung gebracht werden.

    Durch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird gleichzeitig die Freizeit des Arbeitnehmers zeitlich fixiert, es wird festgelegt, welche Zeiten ihm für die Gestaltung seines Privatlebens zur Verfügung stehen"; ständige Rechtsprechung.S. dazu statt vieler BAG 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 - BAGE 72, 107 = AP § 14 AÜG Nr. 7 = NZA 1993, 513 [B.II.2 b.]: "Zweck der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen"; dahin bereits BAG 21.12.1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 16 = SAE 1983, 321 [B.III.1.]: "Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit zur Geltung gebracht werden.

    40) S. dazu statt vieler BAG 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 - BAGE 72, 107 = AP § 14 AÜG Nr. 7 = NZA 1993, 513 [B.II.2 b.]: "Zweck der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen"; dahin bereits BAG 21.12.1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 16 = SAE 1983, 321 [B.III.1.]: "Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit zur Geltung gebracht werden.

  • LAG Köln, 07.06.2011 - 12 TaBV 96/10

    Mitbestimmung beim Einsatz von Busfahrern aus Fremdunternehmen bei der Abwicklung

    Denn für ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG ist anders als im Rahmen des § 99 BetrVG zum einen erforderlich, dass es sich bei den Mitarbeitern der Fremdfirmen, da es sich nicht um eigene Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG handelt, um Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes handelt (BAG vom 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 - Randnummer 19, nach juris).

    Zweck der hier geltend gemachten Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen (BAG vom 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 - Randnummer 19, nach juris).

    Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Entleiherbetriebs kommt aber nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn aufgrund des Normzwecks einerseits und des Direktionsrechts des Arbeitgebers des Entleiherbetriebs andererseits eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Leiharbeitnehmer auch zum Entleiherbetrieb erforderlich machen, weil sonst die Schutzfunktion des Betriebsverfassungsrechts außer Kraft gesetzt würde (BAG vom 15.12.1992 - 1 ABR 38/92 - Randnummer 20, nach juris).

  • BAG, 02.11.1993 - 1 ABR 36/93

    Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als

    Diese Aufteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen und Zuständigkeiten bei gespaltener Arbeitgeberstellung hat ihren Niederschlag in der - nicht abschließenden - Regelung des Art. 1 § 14 AÜG gefunden, der insoweit Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (s. Senatsbeschluß vom 28. Juli 1992, aaO; Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - EzA § 14 AÜG Nr. 3, beide m. w. N.).
  • LAG Düsseldorf, 10.02.2014 - 9 TaBV 109/13

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Arbeitszeit von

  • LAG Düsseldorf, 26.06.2003 - 16 Ta 47/03

    Vergleich mit Unterlassungsverpflichtung; vollstreckungsfähiger Inhalt

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.08.2012 - 5 TaBV 770/12

    Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit auf

  • ArbG Herne, 05.06.2002 - 1 BV 1/02

    Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes von seiner beruflichen Tätigkeit;

  • LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 - 5 TaBV 5/05

    Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates beim Einsatz von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 2 TaBVGa 6/18

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einsatz von Leiharbeitnehmern -

  • LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 TaBV 44/11

    Heilung eines fehlerhaften Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines

  • LAG Hamm, 12.02.2014 - 5 Sa 2/14

    Anrechnung einer übertariflichen Zulage

  • LAG Köln, 23.07.1999 - 12 TaBV 26/99

    Wahlberechtigte Arbeitnehmer

  • BAG, 15.12.1994 - 8 AZR 206/94

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen eines Arbeitsunfalls gegen

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