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   BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 52/15   

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https://dejure.org/2015,48626
BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 52/15 (https://dejure.org/2015,48626)
BAG, Entscheidung vom 15.12.2015 - 9 AZR 52/15 (https://dejure.org/2015,48626)
BAG, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 (https://dejure.org/2015,48626)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 MuSchG, § 6 Abs 1 MuSchG, § 17 S 2 MuSchG, § 17 Abs 2 BEEG, § 4 BUrlG
    Urlaub - Verfall - Beschäftigungsverbot - Elternzeit

  • IWW

    § 7 Abs. 4 BUrlG, § ... 4 BUrlG, § 17 Satz 1 MuSchG, § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG, § 17 Satz 2 MuSchG, § 17 MuSchG, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG, § 3 Abs. 1 MuSchG, § 3 Abs. 1, Abs. 2 MuSchG, § 17 Abs. 2 BEEG, § 15 BEEG, § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 BUrlG, § 134 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsnatur der Regelung des vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht genommenen Erholungsurlaubs

  • bag-urteil.com

    Urlaub - Verfall - Beschäftigungsverbot - Elternzeit

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Urlaub - Verfall - Beschäftigungsverbot - Elternzeit

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaubsrecht - Urlaub; Verfall; Mutterschutz; Beschäftigungsverbot; Elternzeit

  • rechtsportal.de

    Rechtsnatur der Regelung des vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht genommenen Erholungsurlaubs

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs nach Mutterschaft, Elternzeit und Arbeitsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternzeit, Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft - und der Verfall des Urlaubsanspruchs

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sonderregeln bei Mutterschutz und Erziehungsurlaub

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Urlaub - Verfall - Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Elternzeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Verlängerung des Urlaubs-Übertragungszeitraums durch gesetzliche Sonderregelungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Urlaubsanspruch nach Beschäftigungsverboten, Elternzeit und Langzeiterkrankung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erhalt der Urlaubsansprüche nach Ende des Beschäftigungsverbots

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Elternzeit und Urlaubsabgeltung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ein gemäß § 17 Abs. 2 BEEG übertragener Urlaubsanspruch verfällt erst 15 Monate nach Ablauf des Folgejahres

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 154, 1
  • NJW 2016, 1462
  • MDR 2016, 532
  • NZA 2016, 433
  • BB 2016, 884
  • DB 2016, 897
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 52/15
    Er hing allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 11, BAGE 148, 115; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8, BAGE 142, 371) .

    Diese Ansprüche gehen erst mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter (grundlegend BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32, BAGE 142, 371) .

  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 267/96

    Verfall von Urlaub nach erneutem Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 52/15
    aa) Der Senat hat zu § 17 Abs. 2 BErzGG (nunmehr § 17 Abs. 2 BEEG) angenommen, diese Vorschrift verlängere den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum Ablauf des nächsten auf die Beendigung der Elternzeit folgenden Jahres.Er konnte allerdings offenlassen, ob die Sonderregelung die Befristung des Urlaubsanspruchs ( § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG ) auf das nächste Kalenderjahr oder zusätzlich auch auf den Übertragungszeitraum ( § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ) ausdehnt (vgl. BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - Rn. 19 ff., BAGE 126, 352; anders noch BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 267/96 - zu I 2 b der Gründe; 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 - zu I 2 der Gründe, BAGE 83, 29) .

    Die betroffenen Arbeitnehmer sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit haben, ebenso wie die anderen Arbeitnehmer ihren Urlaub zumindest auf ein Kalenderjahr zu verteilen (anders noch BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 267/96 - zu I 2 b der Gründe) .

  • BAG, 20.09.2011 - 9 AZR 416/10

    Urlaubsabgeltung - Vererbbarkeit

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 52/15
    b) Die Zustimmung des Betriebsleiters war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht hinsichtlich des übergesetzlichen Urlaubs, den die Parteien des Einzelarbeitsvertrags grundsätzlich frei regeln können (vgl. BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 43 mwN, BAGE 139, 168) , Voraussetzung für die Übertragung.
  • BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 678/12

    Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 52/15
    Er hing allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 11, BAGE 148, 115; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8, BAGE 142, 371) .
  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 165/95

    Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 52/15
    aa) Der Senat hat zu § 17 Abs. 2 BErzGG (nunmehr § 17 Abs. 2 BEEG) angenommen, diese Vorschrift verlängere den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum Ablauf des nächsten auf die Beendigung der Elternzeit folgenden Jahres.Er konnte allerdings offenlassen, ob die Sonderregelung die Befristung des Urlaubsanspruchs ( § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG ) auf das nächste Kalenderjahr oder zusätzlich auch auf den Übertragungszeitraum ( § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ) ausdehnt (vgl. BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - Rn. 19 ff., BAGE 126, 352; anders noch BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 267/96 - zu I 2 b der Gründe; 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 - zu I 2 der Gründe, BAGE 83, 29) .
  • BAG, 16.12.2014 - 9 AZR 295/13

    Urlaub - Ausschluss von Doppelansprüchen

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 52/15
    Die Regelung in Ziff. 3 des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags benachteiligt die Klägerin unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist deshalb unwirksam, weil sie nicht zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub differenziert, sondern die Übertragung des Urlaubs ausnahmslos an die Zustimmung des Betriebsleiters der Beklagten knüpft (vgl. BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 20) .
  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 219/07

    Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit - Änderung der Senatsrechtsprechung

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 52/15
    aa) Der Senat hat zu § 17 Abs. 2 BErzGG (nunmehr § 17 Abs. 2 BEEG) angenommen, diese Vorschrift verlängere den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum Ablauf des nächsten auf die Beendigung der Elternzeit folgenden Jahres.Er konnte allerdings offenlassen, ob die Sonderregelung die Befristung des Urlaubsanspruchs ( § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG ) auf das nächste Kalenderjahr oder zusätzlich auch auf den Übertragungszeitraum ( § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ) ausdehnt (vgl. BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07 - Rn. 19 ff., BAGE 126, 352; anders noch BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 267/96 - zu I 2 b der Gründe; 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 - zu I 2 der Gründe, BAGE 83, 29) .
  • LAG Düsseldorf, 26.11.2014 - 12 Sa 982/14

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit nach beendeter Elternzeit - Verfall

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 52/15
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2014 - 12 Sa 982/14 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 25.08.1987 - 8 AZR 118/86

    Urlaubsanspruch - Übertragungsregelung

    Auszug aus BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 52/15
    Aus diesem Grunde sind weder ein Antrag des Arbeitnehmers auf Übertragung noch eine entsprechende Annahmeerklärung des Arbeitgebers erforderlich, um die Übertragung des Urlaubs am Ende des Urlaubsjahres zu bewirken (BAG 25. August 1987 - 8 AZR 118/86 - zu 2 a der Gründe, BAGE 56, 53) .
  • BAG, 23.01.2018 - 9 AZR 200/17

    Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

    Für den Fall eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots stellte § 17 Satz 1 MuSchG aF zudem klar, dass dadurch bedingte Ausfallzeiten sich nicht nachteilig auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch auswirken dürfen (vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 11, BAGE 154, 1) .

    § 17 Abs. 2 BEEG bezeichnet hierbei nicht einen besonderen Übertragungszeitraum, sondern bestimmt das für die Fristberechnung maßgebliche Urlaubsjahr iSd. § 7 Abs. 3 BUrlG (vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 19, 22, BAGE 154, 1) .

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 495/17

    Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    § 17 Abs. 2 BEEG trifft bezüglich der Erfüllung und des Verfalls des Urlaubs eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres (vgl. BAG 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 19, BAGE 161, 347; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 21, BAGE 154, 1) .

    Durch die eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres wird Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, ihren vor der Elternzeit nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub auf ein volles Kalenderjahr zu verteilen (vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 22, BAGE 154, 1) .

  • BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 575/15

    Beschäftigungsverbot nach Urlaubsfestlegung

    Die Bestimmung regelt nicht nur das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr (vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 19) , sondern auch die Unvereinbarkeit von Urlaub und einer (vollständigen) Arbeitsbefreiung infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote mit der Folge, dass das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den zuvor festgelegten Urlaubszeitraum fallendes Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber zugewiesen wird (Düwell in jurisPK-Vereinbarkeit von Familie und Beruf Kap. 5.23 Rn. 12) .

    Der in § 17 MuSchG genannte Begriff "mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote" macht deutlich, dass die Regelung nicht nur für die generellen Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG gilt, sondern auch für die weiteren mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote (vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 14) .

    Hierzu zählen die individuellen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote wie beispielsweise § 3 Abs. 1 MuSchG (so ausdrücklich BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - aaO) .

    Nach Ablauf der Verbote im Jahr 2014 bestand dieser Urlaub gemäß § 17 Satz 2 MuSchG noch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 13 ff.) .

  • OLG Köln, 16.04.2020 - 3 U 225/19

    Die verspätete Zustellung

    § 17 Abs. 2 BEEG bezeichnet hierbei nicht einen besonderen Übertragungszeitraum, sondern bestimmt das für die Fristberechnung maßgebliche Urlaubsjahr iSd. § 7 Abs. 3 BUrlG (vgl. BAG, Urt. v. 15.12.2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 19, 22, BAGE 154, 1).
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 341/21

    AGB-Kontrolle - Verfallklausel

    (2) § 17 Abs. 2 BEEG trifft bezüglich der Erfüllung und des Verfalls des Urlaubs eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahrs (vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - BAGE 154, 1) .
  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - 4 Sa 62/20

    Urlaubsanspruch - Kürzung - Elternzeit - rechtsgeschäftliche Erklärung -

    Von dieser Übertragung sind diejenigen Ansprüche, die bereits nach § 17 Satz 2 MuSchG aF übertragen wurden, mitumfasst, wenn sich - wie vorliegend - die Elternzeit unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 MuSchG aF (nunmehr: § 3 Abs. 1 MuSchG) anschließt (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 -).

    e) Dieses Fristenregime der §§ 17 Satz 2 MuSchG aF, 24 Satz 2 MuSchG, 17 Abs. 2 BEEG geht als Spezialregelung dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG vor (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 -).

    Wie bereits oben ausgeführt, geht das Fristenregime der §§ 17 Satz 2 MuSchG aF, 24 Satz 2 MuSchG, 17 Abs. 2 BEEG dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG vor (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 -).

  • LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16

    Urlaubsabgeltung nach Schwangerschaft und weiteren Elternzeiten

    Damit wird eine bezüglich der Erfüllung und des Verfalls des Urlaubs eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres getroffen (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 52/15 - Rz. 21, NZA 2016, 433, 434).
  • BAG, 23.11.2016 - 5 AZR 53/16

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Vergleichsentgelt

    Mithin ist er nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG befristet und verfällt am Jahresende, wenn der Arbeitnehmer nicht aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32, BAGE 142, 371) und auch ein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nicht vorlag (sh. dazu BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 19, BAGE 154, 1) .
  • BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 43/16

    Zusatzurlaub nach § 27 TVöD-K

    Geschieht das nicht, bestimmt sich seine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr nach § 7 Abs. 3 BUrlG iVm. § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD-K. Liegen die darin geregelten Voraussetzungen vor, vollzieht sich die Übertragung kraft Gesetzes und damit unabhängig vom Willen der Vertragsparteien und insbesondere des Arbeitgebers (vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 25, BAGE 154, 1; für § 27 TVöD-K BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 29) .
  • LAG Hamm, 16.09.2021 - 4 Sa 62/20

    Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Elternzeit

    Von dieser Übertragung sind diejenigen Ansprüche, die bereits nach § 17 Satz 2 MuSchG aF übertragen wurden, mitumfasst, wenn sich - wie vorliegend - die Elternzeit unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 MuSchG aF (nunmehr: § 3 Abs. 1 MuSchG) anschließt (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 -).

    e) Dieses Fristenregime der §§ 17 Satz 2 MuSchG aF, 24 Satz 2 MuSchG, 17 Abs. 2 BEEG geht als Spezialregelung dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG vor (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 -).

    Wie bereits oben ausgeführt, geht das Fristenregime der §§ 17 Satz 2 MuSchG aF, 24 Satz 2 MuSchG, 17 Abs. 2 BEEG dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG vor (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 -).

  • LAG Köln, 11.01.2021 - 11 Sa 139/21

    AGB; Mindestlohn; Urlaub; Elternzeit; Aufrechnung

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