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   BAG, 16.01.2018 - 7 ABR 11/16   

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https://dejure.org/2018,383
BAG, 16.01.2018 - 7 ABR 11/16 (https://dejure.org/2018,383)
BAG, Entscheidung vom 16.01.2018 - 7 ABR 11/16 (https://dejure.org/2018,383)
BAG, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 (https://dejure.org/2018,383)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen - Nachträgliche Ergänzung der Vorschlagsliste - Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Wahlvorstands

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten zur Betriebsratswahl; Feste gesetzliche Vorgabe des letzten Tages zur Einreichung der Vorschlagslisten; Zugang von Wahlvorschlägen beim Wahlvorstand; Einwurf von Wahlvorschlägen am letzten Tag der ...

  • bag-urteil.com

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen - Nachträgliche Ergänzung der Vorschlagsliste - Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Wahlvorstands

  • rewis.io

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen - Nachträgliche Ergänzung der Vorschlagsliste - Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Wahlvorstands

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten zur Betriebsratswahl

  • datenbank.nwb.de

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen - Nachträgliche Ergänzung der Vorschlagsliste - Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Wahlvorstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratswahl - und Stützunterschriften für die Vorschlagsliste

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratswahl - und die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratswahl - und die Betriebsadresse des Wahlvorstands

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratswahl - und der Aushang der Wahlvorschläge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratswahl - und die unverzügliche Prüfung der Wahlvorschläge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratswahl - und die Zeitspanne für die persönliche Stimmabgabe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratswahl - und die Wahlanfechtung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen - Nachträgliche Ergänzung der Vorschlagsliste - Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Wahlvorstands

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 797
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 18.07.2012 - 7 ABR 21/11

    Wahlanfechtung - Prüfpflicht - Stützunterschrift

    Auszug aus BAG, 16.01.2018 - 7 ABR 11/16
    Daraus ergibt sich zwar, dass der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen treffen muss, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können, damit ggf. vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25; 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34) .

    Auch wenn die Einreicher grundsätzlich das Risiko tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Wahlvorstand nicht von der Pflicht, die Prüfung der Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25; 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34) .

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich spätere Unterstützer von der Person und Anzahl der bereits vorhandenen Unterstützer beeinflussen lassen, ist ein unbeeinträchtigter Willensbildungsprozess nicht mehr möglich, wenn späteren Unterzeichnern gegenüber der Eindruck erweckt wird, die Liste in der Gestalt, wie sie ihnen präsentiert wird, werde bereits von einer bestimmten Anzahl von Personen oder bestimmten Personen unterstützt (offengelassen von BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 40 f.) .

    Eine kursorische, also oberflächliche Prüfung der Vorschlagsliste genügt den von der Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 145, 120; 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 27) .

    Der Wahlvorstand ist gehalten, allen erkennbaren Problemen hinsichtlich der Gültigkeit von Wahlvorschlägen nachzugehen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 27) , um eine Anfechtbarkeit der Wahl durch den Ausschluss objektiv ungültiger Vorschlagslisten zu vermeiden.

  • BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07

    Betriebsratswahl - Wahlausschreiben - Prüfungspflicht des Wahlvor-stands

    Auszug aus BAG, 16.01.2018 - 7 ABR 11/16
    Daraus ergibt sich zwar, dass der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen treffen muss, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können, damit ggf. vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25; 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34) .

    Auch wenn die Einreicher grundsätzlich das Risiko tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Wahlvorstand nicht von der Pflicht, die Prüfung der Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25; 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34) .

    Dies gilt nicht nur für den Fall, dass nachträglich Kandidaten gestrichen (BAG 15. Dezember 1972 - 1 ABR 8/72 - zu II B 1 der Gründe, BAGE 24, 480) oder hinzugefügt werden und die danach gesammelten Stützunterschriften das Quorum nach § 14 Abs. 4 BetrVG nicht erfüllen (vgl. BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 23) .

    Eine kursorische, also oberflächliche Prüfung der Vorschlagsliste genügt den von der Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 ABR 40/11 - Rn. 18 mwN, BAGE 145, 120; 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 27) .

  • BVerwG, 17.07.1980 - 6 P 4.80

    Personalvertretung - Wahlvorstand - Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen -

    Auszug aus BAG, 16.01.2018 - 7 ABR 11/16
    Sie soll dem Wahlvorstand keinen Spielraum einräumen (BAG 9. Dezember 1992 - 7 ABR 27/92 - zu B II der Gründe; vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 -) .

    Dies gilt nicht nur für den letzten Tag der Frist (BAG 9. Dezember 1992 - 7 ABR 27/92 - zu B II der Gründe) , sondern auch für die Uhrzeit des Fristablaufs (vgl. etwa Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 6 WO Rn. 5, § 4 WO Rn. 5; Boemke BB 2009, 2758 f.; vgl. auch BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO) .

    Hätte der Verordnungsgeber dem Wahlvorstand die Befugnis einräumen wollen, die Uhrzeit des Fristablaufs im Hinblick auf die betrieblichen Gegebenheiten abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Fristende zu bestimmen, so hätte er in § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO - ähnlich wie in § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO - angeordnet, die Uhrzeit in dem Wahlausschreiben anzugeben (vgl. BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO) .

    Wird der Wahlvorschlag an der Betriebsadresse des Wahlvorstands in dessen Briefkasten oder sonstige Zugangsvorrichtung eingeworfen, geht er nicht ohne weiteres im Zeitpunkt des Einwurfs zu (so wohl aber zur BPersVWO BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 -) , sondern erst dann, wenn unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse für den Wahlvorstand die Möglichkeit besteht, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen (vgl. zum Zugang von Willenserklärungen: BAG 26. März 2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 37; BGH 11. April 2002 - I ZR 306/99 - zu II der Gründe) .

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 83/11

    Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - rechtzeitige Bekanntgabe von

    Auszug aus BAG, 16.01.2018 - 7 ABR 11/16
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des Senats vom 10. Juli 2013 (- 7 ABR 83/11 -) .

    Da es dort keine persönliche Stimmabgabe geben konnte, deren Ort, Tag und Zeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SchwbVWO im Wahlausschreiben mitzuteilen gewesen wäre, musste der Wahlvorstand Ort und Zeit der in § 12 Abs. 1 SchwbVWO geregelten Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen bekannt geben, um dem Erfordernis der Öffentlichkeit zu genügen (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11 - Rn. 20) .

  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 65/11

    Betriebsratswahl - Unterzeichnung des Wahlvorschlags

    Auszug aus BAG, 16.01.2018 - 7 ABR 11/16
    Auch aus der Entscheidung des Senats vom 6. November 2013 (- 7 ABR 65/11 -) ergibt sich nichts anderes, soweit der Senat die Unterschrift eines Wahlbewerbers dort zugleich als Stützunterschrift gewertet hat.

    In diesem Fall stand nur dieser Wahlbewerber auf der Vorschlagsliste, so dass sich das Problem der Ergänzung der Liste nicht stellte (BAG 6. November 2013 - 7 ABR 65/11 - Rn. 24) .

  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04

    Betriebsratswahl - Prüfung von Wahlvorschlägen

    Auszug aus BAG, 16.01.2018 - 7 ABR 11/16
    Daraus ergibt sich zwar, dass der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen treffen muss, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können, damit ggf. vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25; 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34) .

    Auch wenn die Einreicher grundsätzlich das Risiko tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Wahlvorstand nicht von der Pflicht, die Prüfung der Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11 - Rn. 26; 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25; 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34) .

  • BAG, 09.12.1992 - 7 ABR 27/92

    Betriebsratswahl - Vorschlagslisten - Nachfristsetzung

    Auszug aus BAG, 16.01.2018 - 7 ABR 11/16
    Sie soll dem Wahlvorstand keinen Spielraum einräumen (BAG 9. Dezember 1992 - 7 ABR 27/92 - zu B II der Gründe; vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 -) .

    Dies gilt nicht nur für den letzten Tag der Frist (BAG 9. Dezember 1992 - 7 ABR 27/92 - zu B II der Gründe) , sondern auch für die Uhrzeit des Fristablaufs (vgl. etwa Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 6 WO Rn. 5, § 4 WO Rn. 5; Boemke BB 2009, 2758 f.; vgl. auch BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 BPersVWO) .

  • BAG, 04.10.1977 - 1 ABR 37/77

    Wahlvorstand - Wahlvorschlag - Unterzeichnung - Begrenzung der Frist - Frist für

    Auszug aus BAG, 16.01.2018 - 7 ABR 11/16
    b) Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (vgl. zur Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste nach § 4 WO BAG 4. Oktober 1977 - 1 ABR 37/77 - zu III 2 c der Gründe; zur Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste nach § 6 Abs. 1 WO DrittelbG vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 56/10 - Rn. 28) .

    (2) Die Angabe in dem Wahlausschreiben, dass die Wahlvorschläge bis zum Ende der Arbeitszeit in dem Betrieb oder der Dienststunden des Wahlvorstands eingereicht werden müssen, trägt daher den allgemeinen Regelungen über den (rechtzeitigen) Zugang von Willenserklärungen Rechnung (vgl. zu § 4 WO BAG 4. Oktober 1977 - 1 ABR 37/77 - zu III 2 c der Gründe; ähnlich Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 6 WO Rn. 5, § 4 WO Rn. 5; Boemke BB 2009, 2758 f.) .

  • BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06

    Betriebsrat - Überlassung eines PC

    Auszug aus BAG, 16.01.2018 - 7 ABR 11/16
    Wird eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch das Beschwerdegericht gerügt, muss in der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt werden, welche weiteren Tatsachen in den Vorinstanzen hätten ermittelt und welche weiteren Beweismittel hätten herangezogen werden können und inwiefern sich dem Beschwerdegericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 12 mwN, BAGE 122, 293) .
  • BAG, 15.12.1972 - 1 ABR 8/72

    Wahlvorstand - Betriebsratswahl - Wahlanfechtung

    Auszug aus BAG, 16.01.2018 - 7 ABR 11/16
    Dies gilt nicht nur für den Fall, dass nachträglich Kandidaten gestrichen (BAG 15. Dezember 1972 - 1 ABR 8/72 - zu II B 1 der Gründe, BAGE 24, 480) oder hinzugefügt werden und die danach gesammelten Stützunterschriften das Quorum nach § 14 Abs. 4 BetrVG nicht erfüllen (vgl. BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 23) .
  • BAG, 15.05.2013 - 7 ABR 40/11

    Betriebsratswahl - Gewerkschaftsliste

  • LAG Sachsen-Anhalt, 27.08.2015 - 3 TaBV 29/14

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Einreichung der Vorschlagslisten

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 306/99

    "Postfachanschrift"; Anforderungen an die Anschriftenangabe in einer

  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 874/94

    Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10

    Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft -

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 483/14

    Kündigung - Zugang - Zugangsvereitelung - Klagefrist

  • BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 19/15

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Änderung der Wählerliste

  • LAG Nürnberg, 16.04.2019 - 7 TaBV 21/18

    Betriebsratswahlanfechtung - Wahlvorstand - Frist zur Einreichung von

    Im Übrigen habe das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 16.01.2018 (7 ABR 11/16) nur noch von der "Mehrheit" der Arbeitnehmer gesprochen und dass sich die wahlberechtigten Arbeitnehmer aufgrund der Angaben in dem Wahlausschreiben auf das Ende der Dienstzeit der Mehrheit der Arbeitnehmer und des Wahlvorstandes einstellen könnten.

    Sie soll dem Wahlvorstand keinen Spielraum einräumen (BAG vom 16.01.2018 - 7 ABR 11/16, Rn. 21 mwN, juris).

    Dem steht nicht entgegen, dass die gesetzliche Frist des § 6 WO nicht zur Disposition des Wahlvorstands steht (BAG vom 16.01.2018 - 7 ABR 11/16, Rn. 22 mwN, juris).

    Hätte der Verordnungsgeber dem Wahlvorstand die Befugnis einräumen wollen, die Uhrzeit des Fristablaufs im Hinblick auf die betrieblichen Gegebenheiten abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Fristende zu bestimmen, so hätte er in § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO - ähnlich wie in § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO - angeordnet, die Uhrzeit in dem Wahlausschreiben anzugeben (BAG vom 16.01.2018 - 7 ABR 11/16, Rn. 23 mwN, juris).

    Hierzu ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet (BAG vom 16.01.2018 - 7 ABR 11/16, Rn. 24 ff mwN, juris).

    Die wahlberechtigten Arbeitnehmer können sich aufgrund der Angaben in dem Wahlausschreiben auf das Ende der Dienstzeit der Mehrheit der Arbeitnehmer und des Wahlvorstands einstellen (BAG vom 16.01.2018 - 7 ABR 11/16, Rn. 27 f mwN, juris).

    Unabhängig davon, ob am 06.11.2017 von den 180 dienstplanmäßig eingeteilten Mitarbeitern neben den sieben erst ab 20.30 Uhr zum Nachdienst eingeteilten Mitarbeitern 25 oder 30 Beschäftigte nicht bis 16.30 Uhr gearbeitet haben, hat jedenfalls (deutlich) mehr als die Hälfte der Mitarbeiter - mindestens ¾ - und damit die "Mehrheit" bzw. "Mehrzahl" (vgl. BAG vom 16.01.2018 - 7 ABR 11/16, Rn. 28 und 29, juris) nicht länger als bis 16.30 Uhr gearbeitet.

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht dem weder die Besonderheit des Schichtdienstes "rund um die Uhr" entgegen (so ausdrücklich BAG vom 16.01.2018 - 7 ABR 11/16, Rn. 28) noch war erforderlich, dass "nahezu alle" Mitarbeiter am 06.11.2017 um spätestens 16.30 Uhr Dienstschluss hatten.

  • BAG, 28.04.2021 - 7 ABR 10/20

    Wahlausschreiben - Einreichungsfrist für Wahlvorschläge

    Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 22) .

    Wird der Wahlvorschlag an der Betriebsadresse des Wahlvorstands in dessen Briefkasten oder sonstige Zugangsvorrichtung eingeworfen, geht er nicht ohne weiteres im Zeitpunkt des Einwurfs zu (so wohl aber zur BPersVWO BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80  -; vgl. zur fristwahrenden Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht BVerfG 3. Oktober 1979 - 1 BvR 726/78 - zu II 2 a der Gründe, BVerfGE 52, 203; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 42. Aufl. § 132 Rn. 1) , sondern erst dann, wenn unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse für den Wahlvorstand die Möglichkeit besteht, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 25) .

    Ist in dem Wahlausschreiben der Zeitpunkt, bis zu dem am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden können, in zulässiger Weise angegeben, geht ein Wahlvorschlag, der nach diesem Zeitpunkt in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfen wird, dem Wahlvorstand erst am nächsten Tag zu, denn es besteht für den Wahlvorstand unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse erst am Folgetag die Möglichkeit, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen; in diesem Fall ist es vom Wahlvorstand nicht zu erwarten, dass er sich über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit bzw. der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufhält, um einen Zugang von Wahlvorschlägen zu ermöglichen (vgl. insoweit BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 26) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2022 - 6 TaBV 18/21

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    Sie soll dem Wahlvorstand keinen Spielraum einräumen (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 21 mwN, zitiert nach juris).

    Dem steht nicht entgegen, dass die gesetzliche Frist des § 6 WO nicht zur Disposition des Wahlvorstands steht (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 22 mwN, aaO).

    Auch wenn Wahlvorstandsmitglieder, die betriebsbedingt außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erforderliche Wahlvorstandstätigkeit leisten, in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich haben, begründet dies nicht die Pflicht, sich am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen über die Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufzuhalten (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 27 mwN, aaO).

    Das voraussichtliche Ende der Arbeitszeit der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs am Tag des Fristablaufs ist vom Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens zu prognostizieren (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 29 mwN, aaO).

    Von diesen insgesamt 180 Mitarbeitern fließen in die Berechnung 12 Fahrer nicht mit ein, da deren Arbeitszeitende aufgrund ihrer schichtplanmäßigen Einteilung nach dem von den Antragstellern nicht angegriffenen Vortrag von Arbeitgeberin und Betriebsrat erst am Folgetag gelegen hat (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 34, zitiert nach juris) , so dass hinsichtlich der tatsächlichen Beschäftigtensituation von 168 Mitarbeitern auszugehen ist.

    b) Nach diesen Grundsätzen kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere - ordnungsgemäße - Wahlvorschläge eingereicht worden wären, wenn der Wahlvorstand die Uhrzeit für den Zugang der Vorschlagslisten am 08. Oktober 2020 nicht auf 16:00 Uhr, sondern auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt hätte (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 35, zitiert nach juris).

  • BAG, 20.05.2020 - 7 ABR 42/18

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Öffnung der Freiumschläge

    Angesichts der im Wahlausschreiben enthaltenen Angaben zu den Öffnungszeiten des einzigen Wahllokals zur persönlichen Stimmabgabe war dies nicht erforderlich (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 52) .

    Da es dort keine persönliche Stimmabgabe geben konnte, deren Ort, Tag und Zeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SchwbVWO im Wahlausschreiben mitzuteilen gewesen wäre, musste der Wahlvorstand Ort und Zeit der in § 12 Abs. 1 SchwbVWO geregelten Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen bekannt geben, um dem Erfordernis der Öffentlichkeit zu genügen (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11 - Rn. 20; vgl. auch BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 52) .

  • LAG Köln, 01.12.2023 - 9 TaBV 3/23

    Ein Smiley ist im Kennwort der Vorschlagsliste für eine Betriebsratswahl

    Der Wahlvorstand muss alle Umstände prüfen, die geeignet sind, die Gültigkeit eines Wahlvorschlags in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand aufgrund der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann (BAG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 -, Rn. 45, juris).
  • ArbG Bielefeld, 12.10.2022 - 3 BV 49/22
    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich spätere Unterstützer von der Person und Anzahl der bereits vorhandenen Unterstützer beeinflussen lassen, ist ein unbeeinträchtigter Willensbildungsprozess nicht mehr möglich, wenn späteren Unterzeichnern gegenüber der Eindruck erweckt wird, die Liste in der Gestalt, wie sie ihnen präsentiert wird, werde bereits von einer bestimmten Anzahl von Personen oder bestimmten Personen unterstützt (vgl. BAG v. 16.01.2018, 7 ABR 11/16, Rn. 41, juris).

    Der Rahmen für derartige Nachforschungen wird aber vor allem in zeitlicher Hinsicht dadurch begrenzt, dass die Prüfung der Wahlvorschläge unverzüglich zu erfolgen hat und der Wahlvorstand bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenführer unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten hat (BAG v. 16.01.2018, 7 ABR 11/16, Rn. 45, juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 - 5 TaBV 1160/19

    Aushang des Wahlausschreibens - Beschluss schriftlicher Stimmabgabe für

    Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (BAG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 -, juris, Randnummer 22).
  • LAG München, 06.08.2019 - 9 TaBV 14/19

    Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Fehlens eines Beschlusses nach § 24 Abs.

    Wird der Wahlvorschlag an der Betriebsadresse des Wahlvorstands in dessen Briefkasten oder sonstige Zugangsvorrichtung eingeworfen, geht er nicht ohne weiteres im Zeitpunkt des Einwurfs zu, sondern erst dann, wenn unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse für den Wahlvorstand die Möglichkeit besteht, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen (BAG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16, Rn. 25).
  • LAG Nürnberg, 03.06.2019 - 1 TaBV 3/19

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Prüfungspflicht - Nachforschungspflicht

    Zu derartigen Nachforschungen ist der Wahlvorstand immer dann verpflichtet, wenn er Probleme einer Liste unschwer erkennen kann; er ist gehalten, solchen erkennbaren Problemen nachzugehen, um eine Anfechtbarkeit durch den Ausschluss objektiv gültiger Listen zu vermeiden (so ausdrücklich BAG vom 16.01.2018, 7 ABR 11/16; schon BAG vom 21.01.2009, 7 ABR 64/07, jeweils zitiert nach juris).
  • ArbG Köln, 05.04.2023 - 19 BV 138/22
    Zu den wesentlichen Wahlvorschriften gehört § 3 Abs. 2 Nr. 10 WO (BAG vom 16.01.2018, 7 ABR 11/16, juris).
  • ArbG München, 08.08.2022 - 23 BV 256/21

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Betriebsrat, Eintragung, Betriebsratswahl, Wahlvorstand,

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