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   BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21   

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BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21 (https://dejure.org/2021,6455)
BAG, Entscheidung vom 16.02.2021 - 9 AS 1/21 (https://dejure.org/2021,6455)
BAG, Entscheidung vom 16. Februar 2021 - 9 AS 1/21 (https://dejure.org/2021,6455)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO, § ... 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 7 Abs. 1 BUrlG, § 108 Abs. 1 InsO, § 103 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, § 208 Abs. 1 InsO, § 209 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 InsO, § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 1 BUrlG, Richtlinie 2003/88/EG, § 611 BGB, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, § 362 Abs. 1 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUrlG, § 7 Abs. 2 BUrlG, § 5 Abs. 1 Buchst. a oder b BUrlG, § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG, 3 Abs. 1 BUrlG, § 3 Abs. 1 BUrlG, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, Richtlinie 97/81/EG, § 13 BUrlG, § 1, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG, § 11 Abs. 2 BUrlG, § 7 Abs. 1, Abs. 3 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 4 BUrlG, § 7 Abs. 3 BUrlG

  • Wolters Kluwer

    Geldwerte Urlaubsansprüche als Masseverbindlichkeiten bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

  • bag-urteil.com

    Geldwerte Urlaubsansprüche, Insolvenz, Rangzuordnung

  • rewis.io

    Insolvenz - geldwerte Urlaubsansprüche - Rangzuordnung

  • Betriebs-Berater

    Insolvenz - geldwerte Urlaubsansprüche - Rangzuordnung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Insolvenzrechtliche Einordnung der Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geldwerte Urlaubsansprüche als Masseverbindlichkeiten bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenz - geldwerte Urlaubsansprüche - Rangzuordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anspruch auf Urlaubsabgeltung in der Insolvenz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Insolvenz der Arbeitgeberin - und die geldwerten Urlaubsansprüche als Masseverbindlichkeit

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Urlaubsgeltung als Massenanspruch

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Urlaubsgeltung als Masseanspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Insolvenz und Urlaub/Urlaubsabgeltung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1338
  • ZIP 2021, 811
  • NZA 2021, 567
  • NZI 2021, 446
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (38)

  • BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 97/06

    Urlaub - Insolvenz - Masseunzulänglichkeit

    Auszug aus BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21
    An der im Urteil vom 21. November 2006 (- 9 AZR 97/06 -) vertretenen, entgegenstehenden Auffassung hält der Senat nicht fest.

    Der Neunte Senat hält an seiner im Urteil vom 21. November 2006 (- 9 AZR 97/06 -) vertretenen Auffassung, wonach im Anwendungsbereich des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO nur der auf die Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit tatsächlich entgegengenommenen Arbeitsleistung entfallende "anteilige" Geldwert des Urlaubs eine Neumasseverbindlichkeit darstellt, nicht fest.

    Maßgeblich für die quotale Zuordnung der "geldwerten Urlaubsansprüche" sei das Verhältnis der möglichen Arbeitstage im Jahr zu den vom Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit geleisteten Arbeitstagen (BAG 21. November 2006 - 9 AZR 97/06 - Rn. 17, 22 ff., 27, BAGE 120, 232) .

    Auch das gesetzliche Urlaubsrecht steht einer (nur) quotalen Rangzuordnung der "geldwerten Urlaubsansprüche" (vgl. BAG 21. November 2006 - 9 AZR 97/06 - Rn. 24, BAGE 120, 232) als (Neu)Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO bzw. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO entgegen.

    Der Senat hat seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung, auf der die Entscheidung des Senats vom 21. November 2006 (- 9 AZR 97/06 - Rn. 17, 22 ff., aaO) basierte, im Hinblick auf die Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union modifiziert (st. Rspr. seit BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 23 f., BAGE 150, 355; vgl. zuletzt BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 11 ; 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 44, BAGE 165, 205) .

    a) Der Entscheidung des Senats vom 21. November 2006 (- 9 AZR 97/06 - BAGE 120, 232) lag das Verständnis zugrunde, dass zwischen der Befreiung von der Arbeitspflicht und der Fortzahlung der vertraglichen Vergütung zu trennen sei.

    Dies belegt § 7 Abs. 2 BUrlG, wonach der Urlaub, unabhängig davon, ob es sich um den nach Ablauf der Wartezeit jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres gemäß § 4 BUrlG entstehenden Vollurlaubsanspruch, den nach § 5 Abs. 1 Buchst. a oder b BUrlG entstehenden Teilurlaubsanspruch oder den gekürzten Vollurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG handelt, möglichst zusammenhängend zu gewähren ist und eine Stückelung auf einzelne Tage grundsätzlich unzulässig ist (so bereits BAG 21. November 2006 - 9 AZR 97/06 - Rn. 13., BAGE 120, 232) .

    d) Einer (nur) quotalen Rangzuordnung der "geldwerten Urlaubsansprüche" (vgl. BAG 21. November 2006 - 9 AZR 97/06 - Rn. 24, BAGE 120, 232) als (Neu)Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO bzw. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO steht auch entgegen, dass die Ansprüche auf Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung, solange die Urlaubstage nicht zeitlich festgelegt sind bzw. das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, nicht "für" einen bestimmten Zeitraum geschuldet sind.

  • BAG, 20.08.2019 - 9 AZR 468/18

    Urlaub - Freistellungserklärung des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21
    Der Senat hat seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung, auf der die Entscheidung des Senats vom 21. November 2006 (9 AZR 97/06 - Rn. 17, 22 ff., aaO) basierte, im Hinblick auf die Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union modifiziert (st. Rspr. seit BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 23 f., BAGE 150, 355; vgl. zuletzt BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 11 ; 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 44, BAGE 165, 205) .

    aa) Das Bundesurlaubsgesetz begründet mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern auch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung (st. Rspr. seit BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 23 f., BAGE 150, 355; vgl. zuletzt BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 11 ; 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 44, BAGE 165, 205) .

    Die mit der Freistellung verknüpfte Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsvergütung ist integraler Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Urlaub (BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 11) .

    bb) Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs (§ 362 Abs. 1 BGB) erfordert nicht nur die Freistellung des Arbeitnehmers durch eine entsprechende Freistellungserklärung des Arbeitgebers, sondern setzt zudem generell voraus, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs entweder das Urlaubsentgelt ausgezahlt wird oder ein Anspruch auf Vergütung aufgrund einer vorbehaltlosen Zahlungszusage sicher sein muss (BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 13 ) .

    Anderenfalls wird er während des Urlaubs nicht in die Lage versetzt, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 32 ff.; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 35 mwN; 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 17 mwN; 16. März 2006 - C-131/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 58; vgl. hierzu auch BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 210/19 (A) - Rn. 49 ff.; 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 12; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 29 ; 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19 mwN) .

    Der Arbeitnehmer wäre in unzumutbarer Weise in seiner Urlaubsgestaltung eingeschränkt, erhielte er für den Urlaubszeitraum das Entgelt nicht in gleicher Weise, wie für den Zeitraum geleisteter Arbeit (vgl. BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 13; 22. Januar 2019 - 9 AZR 10/17 - Rn. 15; 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 23, BAGE 150, 355) .

    Der Anspruch ist nach § 11 Abs. 2 BUrlG, der arbeitsvertraglich nicht abdingbar ist (BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 22; 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 44) , vorbehaltlich einer abweichenden tariflichen Regelung, grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt fällig.

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 94/19

    Insolvenzrechtliche Einordnung der Urlaubsabgeltung

    Auszug aus BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21
    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts an seiner Rechtsauffassung zum insolvenzrechtlichen Rang von Urlaubsabgeltungsansprüchen im Anwendungsbereich des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO festhält (Teilurteil vom 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) -) .

    Der Sechste Senat sieht sich hieran jedoch wegen der zu § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO ergangenen Rechtsprechung des Neunten Senats gehindert (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 50) .

    Jedoch sind mit den Argumenten des Sechsten Senats Reichweite und Inhalt der in § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO und § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO vorgesehenen Rangzuordnung als Neumasseverbindlichkeiten bzw. Masseverbindlichkeiten gleichlaufend auszulegen (vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 53 f.) .

    Der Begriff "soweit" bedingt in beiden Bestimmungen bezogen auf Arbeitsverhältnisse keine Einschränkung in dem Sinne, dass nur Ansprüche der Arbeitnehmer erfasst werden sollen, welche unmittelbar auf einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen, sondern grenzt die Heranziehung der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu deren Freistellung ab (vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 42 f.) .

    Im Arbeitsverhältnis sind deshalb bei der Vergütung der Arbeitsleistung auch entgeltfortzahlungspflichtige "unproduktive" Ausfallzeiten (zB aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub) zu berücksichtigen (vgl. zu § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 51; 23. März 2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 39, BAGE 158, 376; 8. Mai 2014 - 6 AZR 246/12 - Rn. 25; zu § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 42) .

    Dies gilt auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG als einer dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis auf gesetzlicher Grundlage zustehenden Geldleistung (vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 43) .

    b) Weder § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO noch § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO sehen die (nur) anteilige Zuordnung der "geldwerten Urlaubsansprüche" als Masse- bzw. Neumasseverbindlichkeiten vor (vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 53 f.) .

    Freistellung von der Arbeitspflicht und Zahlung von Urlaubsentgelt als (Neu)Masseverbindlichkeit zu erfüllen, oder im gleichen Rang abzugelten, falls das Arbeitsverhältnis unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung beendet wird (vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 45) .

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 455/13

    Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21
    Der Senat hat seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung, auf der die Entscheidung des Senats vom 21. November 2006 (9 AZR 97/06 - Rn. 17, 22 ff., aaO) basierte, im Hinblick auf die Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union modifiziert (st. Rspr. seit BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 23 f., BAGE 150, 355; vgl. zuletzt BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 11 ; 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 44, BAGE 165, 205) .

    b) Der Senat hat die strikte Trennung von der Befreiung von der Arbeitspflicht und der Fortzahlung der vertraglichen Vergütung aufgegeben (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 21, BAGE 165, 90; 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21, BAGE 150, 355) .

    aa) Das Bundesurlaubsgesetz begründet mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern auch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung (st. Rspr. seit BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 23 f., BAGE 150, 355; vgl. zuletzt BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 11 ; 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 44, BAGE 165, 205) .

    § 1 BUrlG entspricht insoweit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, der den Anspruch auf Freistellung und den Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 23; 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21, BAGE 150, 355) .

    Der Arbeitnehmer wäre in unzumutbarer Weise in seiner Urlaubsgestaltung eingeschränkt, erhielte er für den Urlaubszeitraum das Entgelt nicht in gleicher Weise, wie für den Zeitraum geleisteter Arbeit (vgl. BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 13; 22. Januar 2019 - 9 AZR 10/17 - Rn. 15; 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 23, BAGE 150, 355) .

    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Arbeitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflicht Urlaub zu gewähren (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 19, BAGE 150, 355) .

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 43/18

    Verfallklausel - Mindestlohn - Urlaubsentgelt

    Auszug aus BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21
    Der Senat hat seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung, auf der die Entscheidung des Senats vom 21. November 2006 (9 AZR 97/06 - Rn. 17, 22 ff., aaO) basierte, im Hinblick auf die Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union modifiziert (st. Rspr. seit BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 23 f., BAGE 150, 355; vgl. zuletzt BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 11 ; 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 44, BAGE 165, 205) .

    aa) Das Bundesurlaubsgesetz begründet mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern auch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung (st. Rspr. seit BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 23 f., BAGE 150, 355; vgl. zuletzt BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 11 ; 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 44, BAGE 165, 205) .

    Der Anspruch ist nach § 11 Abs. 2 BUrlG, der arbeitsvertraglich nicht abdingbar ist (BAG 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 22; 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 44) , vorbehaltlich einer abweichenden tariflichen Regelung, grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt fällig.

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21
    Anderenfalls wird er während des Urlaubs nicht in die Lage versetzt, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 32 ff.; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 35 mwN; 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 17 mwN; 16. März 2006 - C-131/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 58; vgl. hierzu auch BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 210/19 (A) - Rn. 49 ff.; 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 12; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 29 ; 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19 mwN) .

    Er könnte deshalb veranlasst sein, seinen bezahlten Jahresurlaub nicht zu nehmen (vgl. EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 44) .

    Abweichendes folgt nicht daraus, dass der Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 BUrlG anhand der im Kalenderjahr arbeitsvertraglich zu leistenden Arbeit zeitabschnittsbezogen zu berechnen ist, sofern sich aus den Vorgaben des Unionsrechts (vgl. zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 26; EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 27 f.; 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann] Rn. 32 ff.; zu § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG EuGH 11. November 2015 - C-219/14 - [Greenfield] Rn. 35 f.; 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 32 f.; 13. Juni 2013 - C-415/12 - [Brandes] Rn. 30 f.) und spezielleren gesetzlicher Regelungen sowie nach Maßgabe von § 13 BUrlG zulässigen kollektivrechtlichen oder vertraglichen Vereinbarungen nichts Abweichendes ergibt.

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 149/17

    Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben - Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21
    § 1 BUrlG entspricht insoweit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, der den Anspruch auf Freistellung und den Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 23; 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21, BAGE 150, 355) .

    Sie darf aufgrund des sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG, wie aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG, ergebenden Abgeltungsverbots nicht isoliert erfüllt werden (vgl. EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols] Rn. 31; BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 25).

    Der aus Freistellung von der Arbeitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht erfüllten Urlaubs (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 25) und wird gleichzeitig fällig (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 37 mwN) .

  • BAG, 22.02.2018 - 6 AZR 868/16

    Annahmeverzugsvergütung als Neumasseverbindlichkeit wegen fehlender bzw.

    Auszug aus BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21
    § 108 Abs. 1 InsO schließt ein Erfüllungswahlrecht nach § 103 InsO aus (BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 13, BAGE 162, 58 ; Braun/Kroth 8. Aufl. InsO § 108 Rn. 13; Breitenbücher in Graf-Schlicker InsO 5. Aufl. § 108 Abs. 1 InsO Rn. 1 f.) .

    Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 InsO) führt zu einer Neuordnung der insolvenzrechtlichen Rangfolge der Masseverbindlichkeiten (BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 13, BAGE 162, 58; 23. März 2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 23, 37, BAGE 158, 376) .

    § 209 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 InsO präzisieren und konkretisieren für Arbeitsverhältnisse die Abgrenzung zwischen Alt- und Neumasseverbindlichkeiten (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 13, BAGE 162, 58) .

  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 8/17

    Insolvenzforderung - Zahlung aus ERA-Anpassungsfonds

    Auszug aus BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21
    c) Die Ansprüche auf Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung sind auch deshalb nicht im Sinne einer zeitabschnittsbezogenen Rangzuordnung teilbar, weil sie keine Gegenleistung für eine bestimmte Arbeitsleistung sind (vgl. BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 8/17 - Rn. 24, BAGE 161, 368) .

    Sie können infolgedessen keinem bestimmten Zeitabschnitt vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeordnet werden (BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 8/17 - Rn. 24, BAGE 161, 368; 15. Februar 2005 - 9 AZR 78/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 113, 371; 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 108, 357; 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - zu A II 2 der Gründe, BAGE 105, 345) .

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Auszug aus BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21
    Diese Bestimmungen gewährleisten im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (vgl. hierzu EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth] Rn. 42 bis 48) , dass jeder Arbeitnehmer zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit in regelmäßigem Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung erhält und Urlaubsansprüche nicht über einen langen Zeitraum angesammelt oder allein durch Zahlung von Geld ersetzt werden.

    Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG als rein finanzielle Anspruch setzt - im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (vgl. hierzu EuGH 6. November 2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth] Rn. 42 bis 48)  - voraus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten bezahlten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte.

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

  • EuGH, 11.11.2015 - C-219/14

    Greenfield - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 98/19

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 406/17

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch - Sonderurlaub

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 264/16

    Sonderzahlung und Masseunzulänglichkeit

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 78/04

    Urlaubsabgeltung als Masseforderung

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 429/15

    Urlaubsentgelt nach dem TV-Ärzte/VKA

  • EuGH, 22.05.2014 - C-539/12

    Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt

  • BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03

    Urlaub bei Betriebsübergang nach Insolvenz

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

  • BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 442/83

    Keine tarifvertragliche Ausschlussmöglichkeit für Urlaubs- und

  • BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 210/19

    Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 10/17

    Ruhendes Arbeitsverhältnis - Kürzung des Urlaubsanspruchs -

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

  • BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 535/05

    Urlaub - Erfüllung - AZV-Tag

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 45/16

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 934/06

    Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch - Auslegung

  • BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 571/00

    Erholungsurlaub - Geltendmachung - Kündigungsschutzklage - Übertragung

  • BAG, 25.03.2003 - 9 AZR 174/02

    Urlaubsabgeltung in der Insolvenz-Einordnung als Masseverbindlichkeit

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

  • EuGH, 13.06.2013 - C-415/12

    Brandes - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

  • BAG, 25.10.1994 - 9 AZR 339/93

    Nachträgliche Urlaubsgewährung

  • BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 367/17

    Insolvenzverwalterhaftung - Urlaubsabgeltung

  • BAG, 08.05.2014 - 6 AZR 246/12

    Zurückbehaltungsrecht - Altmasseverbindlichkeit

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 244/20

    Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

    Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der aus Freistellung von der Arbeitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG (vgl. BAG 16. Februar 2021 - 9 AS 1/21 - Rn. 21, BAGE 174, 53) in einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht erfüllten Urlaubs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG um, ohne dass der finanzielle Aspekt des originären Urlaubsanspruchs erlischt (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 - Rn. 23, BAGE 165, 90) .
  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20

    Berechnung des Urlaubsentgelts - variable erfolgsabhängige Vergütung

    Die mit der Freistellung verknüpfte Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsvergütung ist integraler Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Urlaub (BAG 16. Februar 2021 - 9 AS 1/21 - Rn. 13; 20. August 2019 - 9 AZR 468/18 - Rn. 11) .
  • BAG, 25.11.2021 - 6 AZR 94/19

    Urlaubsabgeltung als Masseverbindlichkeit

    Insoweit besteht ein Gleichlauf zu § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO (vgl. BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 54; 16. Februar 2021 - 9 AS 1/21 - Rn. 8; kritisch Klinck Anm. AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 116 unter II) .

    c) Auf Anfrage des erkennenden Senats nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG (BAG 10. September 2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 55 ff.) hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 16. Februar 2021 (- 9 AS 1/21 -) erklärt, dass er an dieser Auffassung nicht festhalte und sich der Ansicht des erkennenden Senats bzgl. der insolvenzrechtlichen Einordnung von Urlaubsabgeltungsansprüchen auch in Bezug auf § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO anschließe (BAG 16. Februar 2021 - 9 AS 1/21 - Rn. 7 ff. mwN) .

    Der Verweis auf den Rechtscharakter der Insolvenzordnung als besonderes Vollstreckungsrecht (vgl. Ganter Anm. NZI 2021, 446, 451) ist in diesem Zusammenhang unbehelflich.

    c) Der von Stimmen im Schrifttum geforderten zeitanteiligen Aufteilung des Urlaubsabgeltungsanspruchs (vgl. Breitenbücher EWiR 2021, 371, 372; Ganter Anm. NZI 2021, 446, 452; Klinck Anm. AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 116 unter III; Ries EWiR 2021, 49, 50) steht schon entgegen, dass dieser Anspruch - im Gegensatz zum Anspruch auf Entgelt für Arbeitsleistung - keinem insolvenzrechtlichen Zeitraum zuordenbar ist (BAG 16. Februar 2021 - 9 AS 1/21 - Rn. 19) .

    Eine rechnerische Aufteilung des Urlaubsabgeltungsanspruchs gibt § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO bezogen auf die insolvenzrechtliche Einordnung wie ausgeführt nicht vor, so dass sich nicht die Frage stellt, ob eine solche Aufteilung unionsrechtlich überhaupt zulässig wäre oder ob die insolvenzrechtliche Regelung wegen des Vorrangs des Unionsrechts insoweit unangewendet bleiben müsste (vgl. zum Unionsrecht BAG 16. Februar 2021 - 9 AS 1/21 - Rn. 14 f.; zur fehlenden Absicherung der Urlaubsabgeltung durch das Insolvenzgeld BAG 6. September 2018 - 6 AZR 367/17 - Rn. 31, BAGE 163, 271) .

  • BAG, 17.10.2023 - 9 AZR 39/23

    Tarifvertragsauslegung - Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im

    Die mit der Freistellung verknüpfte Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsvergütung ist integraler Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Urlaub (BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 376/20 - Rn. 30; 16. Februar 2021 - 9 AS 1/21 - Rn. 13) .
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