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   BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 182/90   

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BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 182/90 (https://dejure.org/1990,4125)
BAG, Entscheidung vom 16.08.1990 - 2 AZR 182/90 (https://dejure.org/1990,4125)
BAG, Entscheidung vom 16. August 1990 - 2 AZR 182/90 (https://dejure.org/1990,4125)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 92/87

    Richtige Person des Kündigenden - Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen den

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 182/90
    Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil es entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 5, § 543 Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand enthält und dieser Mangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 92/87 - AP Nr. 7 zu § 543 ZPO 1977, m.w.N.), die revisionsrechtliche Überprüfung unmöglich macht.

    Diese genügen jedoch nicht, um erkennen zu können, daß das Urteil hinsichtlich der Anforderungen an seinen Tatbestand der Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt (vgl. dazu BAG Urteil vom 30. Oktober 1987, aaO, zu I 2 a der Gründe).

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 183/89

    Änderungskündigung - Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 182/90
    Nachprüfbar für die Gerichte ist jedoch, ob die Durchführung der Unternehmerentscheidung zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers führt (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 -, auch zur Veröffentlichung bestimmt).

    Läßt der Unternehmer Ausnahmen von einem bestimmten Konzept zu, geht er selbst nicht davon aus, daß sein Unternehmensziel nur durch die strikte Durchführung seines Konzepts verwirklicht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1990, aaO).

  • BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83

    Auswirkung der Arbeitsverhinderung wegen einer Strafhaft auf den Betrieb des

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 182/90
    So hat der Senat entschieden, daß dem Arbeitgeber zur Überbrückung des Ausfalls eines wegen Strafverbüßung verhinderten Arbeitnehmers geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten sind als im Falle eines krankheitsbedingten Ausfalls (Urteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB).
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 182/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt im Kündigungsschutzrecht allgemein der Grundsatz, daß eine Beendigungskündigung, gleichgültig, ob sie auf betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen beruht, und gleichgültig, ob sie als ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, erst in Betracht kommt, wenn keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, u.U. auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, besteht, wobei der Arbeitgeber bei Vorliegen einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit die Weiterbeschäftigung von sich aus anbieten muß (BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969).
  • BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 34/86

    Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug wegen unwirksamer fristloser Kündigung -

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 182/90
    Dies gilt auch für den Fall, daß einem Arbeitnehmer wegen Trunkenheit am Steuer auf einer Privatfahrt für eine bestimmte Zeit die zur Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Arbeit als Kraftfahrer erforderliche Fahrerlaubnis entzogen wird (BAGE 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB; vgl. ferner Senatsurteil vom 18. Dezember 1986 - 2 AZR 34/86 - AP Nr. 2 zu § 297 BGB).
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 182/90
    Dies gilt auch für den Fall, daß einem Arbeitnehmer wegen Trunkenheit am Steuer auf einer Privatfahrt für eine bestimmte Zeit die zur Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Arbeit als Kraftfahrer erforderliche Fahrerlaubnis entzogen wird (BAGE 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB; vgl. ferner Senatsurteil vom 18. Dezember 1986 - 2 AZR 34/86 - AP Nr. 2 zu § 297 BGB).
  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 182/90
    Zwar geht die Beklagte zutreffend davon aus, daß ihre Entscheidung, grundsätzlich nur festangestellte Mitarbeiter mit Fahrerlaubnis der Klasse II als Beifahrer einzusetzen, eine organisatorische Unternehmerentscheidung darstellt, die im Hinblick auf die hierfür angeführten Gründe (Einhaltung der Lenkzeiten bei längeren Touren, Möglichkeit jederzeitiger Übernahme des Steuers durch den Beifahrer bei Ausfall des Fahrers) weder als offenbar unvernünftig noch willkürlich anzusehen ist und deshalb von den Gerichten nicht überprüft werden kann (vgl. BAGE 55, 262, 270 ff. = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu III 2 b, c der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 22.11.1984 - 6 AZR 103/82

    Rechtsmittel - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 182/90
    Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden wenn, wie im vorliegenden Fall, die Revision erst durch das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist; denn auch dann findet gegen das Urteil die Revision statt, so daß dem Revisionsgericht nach dem Zweck dieser Vorschrift eine Nachprüfung des Berufungsurteils auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sach- und Streitstandes ermöglicht werden muß (BAG Urteil vom 22. November 1984 - 6 AZR 103/82 - AP Nr. 5 zu § 543 ZPO 1977).
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 123/02

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - außerordentliche Kündigung wegen Androhung

    Dieser von Amts wegen (st. Rspr. BAG 22. November 1984 - 6 AZR 103/82 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 5 = EzA ZPO § 543 Nr. 5; 16. August 1990 - 2 AZR 182/90 - RzK I 5 h Nr. 18; 9. Juli 1998 - 2 AZR 762/97 - zuletzt 15. August 2002 - 2 AZR 386/01 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 12 = EzA ZPO § 543 Nr. 12) zu berücksichtigende Mangel macht eine revisionsrechtliche Überprüfung unmöglich.
  • BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 525/90

    Fristlose Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

    Für Berufskraftfahrer hat dies das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung auch für den Fall angenommen, daß die Entziehung auf einer im Zustand der Trunkenheit im Verkehr bei einer außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Privatfahrt beruht (BAGE 30, 309, 313 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB, zu III 2 a der Gründe; Senatsurteil vom 16. August 1990 - 2 AZR 182/90 - n.v.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 03.07.2014 - 5 Sa 27/14

    Kündigung, fristlos, Maklerbetreuerin, Außendienstmitarbeiter, Trunkenheit,

    Dies gilt auch für den Fall, dass die Entziehung auf einer im Zustand der Trunkenheit im Verkehr bei einer außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Privatfahrt beruht (BAG, Urt. v. 30.05.1978 - 2 AZR 630/76 -, juris; BAG, Urt. v. 16.08.1990 - 2 AZR 182/90 -, juris; BAG, Urt. v. 14.02.1991 - 2 AZR 525/90 -, juris; BAG, Urt. v. 05.06.2008 - 2 AZR 984/06 -, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.07.2007 - 2 TaBV 5/07 -, juris; .

    bb) Ungeachtet dessen kommt nach dem das Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann eine Beendigungskündigung, gleichgültig, ob sie auf betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen beruht, und gleichgültig, ob sie als ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, erst dann in Betracht, wenn keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, u. U. auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, besteht (BAG, Urt. v. 16.08.1990 - 2 AZR 182/90 -, Rn. 30, juris).

    Vielmehr hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer von sich aus einen vorhandenen freien aber geringerwertigen Arbeitsplatz anzubieten (BAG, Urt. v. 16.08.1990 - 2 AZR 182/90 -, Rn. 30, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.07.2007 - 2 TaBV 5/07, Rn. 23, juris).

  • BAG, 25.04.2002 - 2 AZR 352/01

    Urteil ohne Tatbestand; Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer der

    Dieser von Amts wegen zu berücksichtigende Mangel (st. Rspr. BAG 22. November 1984 - 6 AZR 103/82 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 5 = EzA ZPO § 543 Nr. 5; 16. August 1990 - 2 AZR 182/90 - RzK I 5 h Nr. 18; 9. Juli 1998 - 2 AZR 762/97 - nv.) macht eine revisionsrechtliche Überprüfung unmöglich.

    Dies gilt auch, wenn die Revision erst auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht zugelassen worden ist (BAG 16. August 1990 aaO; 19. Februar 1998 - 8 AZR 500/96 - nv.; 9. Juli 1998 aaO; 15. März 2001 - 2 AZR 147/00 - EzA BGB § 626 nF Nr. 185; BGH 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78 - BGHZ 73, 248, 249; 26. September 1991 - I ZR 149/89 - BGHZ 115, 210, 211 f.; 1. Juli 1997 - VI ZR 313/96 - NJW-RR 1997, 1486).

  • LAG Düsseldorf, 27.08.2015 - 3 Sa 140/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrers an einer

    Nach dem das Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt eine Beendigungskündigung, gleichgültig, ob sie auf betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen beruht, und gleichgültig, ob sie als ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, erst dann in Betracht, wenn keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, u. U. auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, besteht (BAG, Urt. v. 16.08.1990 - 2 AZR 182/90 -, Rn. 30, juris).
  • LAG Niedersachsen, 09.09.2003 - 13 Sa 699/03

    Personenbedingte Kündigung wegen des Verlustes der Fahrerlaubnis; Unmöglichkeit

    Eine Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, unter Umständen auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, besteht (BAG vom 16.08.1990, 2 AZR 182/90, RzK I 5 h 18; KR, 6. Aufl., § 1 KSchG, Rdnr. 293).
  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 386/01

    Berufungsurteil ohne Tatbestand

    Dieser von Amts wegen (ständige Rechtsprechung BAG 22. November 1984 - 6 AZR 103/82 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 5 = EzA ZPO § 543 Nr. 5; 16. August 1990 - 2 AZR 182/90 - RzK I 5 h Nr. 18; 9. Juli 1998 - 2 AZR 762/97 - nv.) zu berücksichtigende Mangel macht eine revisionsrechtliche Überprüfung unmöglich.

    Dies gilt auch, wenn die Revision erst auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht zugelassen worden ist (BAG 16. August 1990 aaO; 19. Februar 1998 - 8 AZR 500/96 - FA 1998, 219; 9. Juli 1998 aaO; 15. März 2001 - 2 AZR 147/00 - EzA BGB § 626 nF Nr. 185; 25. April 2002 - 2 AZR 352/01 - nv.; BGH 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78 - BGHZ 73, 248, 249; 26. September 1991 - I ZR 149/89 - BGHZ 115, 210, 211 f.; 1. Juli 1997 - VI ZR 313/96 - NJW-RR 1997, 1486).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2011 - L 8 AL 3458/10

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - private

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine Beendigungskündigung grundsätzlich rechtmäßig, wenn einem Arbeitnehmer wegen Trunkenheit am Steuer auf einer Privatfahrt für eine bestimmte Zeit die zur Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Arbeit als Kraftfahrer erforderliche Fahrerlaubnis entzogen wird (BAGE 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB; BAG, Urteil vom 18.12.1986 - 2 AZR 34/86 -, AP Nr. 2 zu § 297 BGB; BAG, Urteil vom 16.08.1990 - 2 AZR 182/90 -, juris).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.07.2007 - 2 TaBV 5/07

    Entzug der Fahrerlaubnis - Kündigung

    Die Organisationsentscheidung vom 15.12.2004, zukünftig keine Mitarbeiter mehr als Lader einzustellen, die nicht über einen Führerschein mit der Fahrerlaubnisklasse für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7, 5 Tonnen verfügt, ist als organisatorische Entscheidung von den Gerichten für Arbeitssachen nicht überprüfbar (vgl. BAG vom 16.08.1990, 2 AZR 182/90).
  • LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08

    Sperrzeit - Berufskraftfahrer - Verkehrsverstoß bei 16 Punkten

    Die außerordentliche Kündigung ist deshalb nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten ist (vgl. BAG, Urteile vom 22.8.1963 - 2 AZR 114/63, vom 30.5.1978 - 2 AZR 630/76 mit weiteren Nachweisen; vom 16.08.1990 - 2 AZR 182/90 und vom 14.2.1991 - 2 AZR 525/90, alle in juris).
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