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   BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 174/90   

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https://dejure.org/1990,7512
BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 174/90 (https://dejure.org/1990,7512)
BAG, Entscheidung vom 16.08.1990 - 2 AZR 174/90 (https://dejure.org/1990,7512)
BAG, Entscheidung vom 16. August 1990 - 2 AZR 174/90 (https://dejure.org/1990,7512)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Urteil ohne Darstellung des Tatbestands - Maßgeblichkeit der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer wegen Kurzerkrankungen ausgesprochenen Kündigung - Voraussetzung einer negativen Gesundheitsprognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 174/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsurteile BAGE 61, 131, 137 ff. = AP Nr. 20 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe sowie vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe) ist die Sozialwidrigkeit einer wegen häufiger Kurzerkrankungen ausgesprochenen Kündigung des Arbeitgebers in drei Stufen zu prüfen.

    Insoweit gelten folgende Grundsätze (Senatsurteil vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 -, aaO):.

    Zu ihrer Erfüllung reichte es aus, die Fehlzeiten in der Vergangenheit nach Zahl, Dauer und zeitlicher Abfolge vorzutragen (Senatsurteil vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 -, aaO).

    Bei der Bewertung, ob diese Umstände ausreichen, die Annahme künftiger erheblicher Fehlzeiten zu rechtfertigen, steht dem Tatrichter im Rahmen der §§ 144, 286 ZPO ein Ermessensspielraum zu (Senatsurteil vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 10.11.1983 - 2 AZR 291/82

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 174/90
    Daraus folgt, daß nach Ausspruch der Kündigung eingetretene Umstände nicht zur Begründung, sondern allenfalls zur Bestätigung oder Korrektur einer Prognose herangezogen werden können, wie der Senat in dem Urteil vom 10. November 1983 (- 2 AZR 291/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 3 c der Gründe) angenommen hat.

    Deshalb besteht keine Veranlassung, auf die gegen das Senatsurteil vom 10. November 1983 (aaO) von dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. August 1984 - 7 AZR 536/82 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) und im Schrifttum (Ascheid, Beweislastfragen im Kündigungsschutzprozeß, 1989, S. 88 bis 93; KR-Becker , 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 212; Herschel, AR-Blattei -D-, Kündigungsschutz, Anm. zu Entscheidungen 248/250; U. Preis, DB 1988, 1444; a.M. Denck, SAE 1984, 209) erhobenen Bedenken einzugehen.

  • BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 92/87

    Richtige Person des Kündigenden - Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen den

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 174/90
    Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil es entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 5, § 543 Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand enthält und dieser Mangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 92/87 - AP Nr. 7 zu § 543 ZPO 1977), die revisionsrechtliche Überprüfung unmöglich macht.

    Diese genügen jedoch nicht, um erkennen zu können, daß das Urteil hinsichtlich der Anforderungen an seinen Tatbestand der Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt (vgl. dazu BAG Urteil vom 30. Oktober 1987, aaO, zu I 2 a der Gründe).

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 118/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien-

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 174/90
    Der Senat hat ferner in den Urteilen vom 9. April 1987 (- 2 AZR 210/86 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B III 3 der Gründe) und vom 6. September 1989 (- 2 AZR 118/89 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 2 der Gründe) klargestellt, daß die tatsächliche Entwicklung nach Kündigungsausspruch jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden könne, wenn ein neuer Kausalverlauf nach dem Kündigungszeitpunkt in Gang gesetzt werde, wie z.B. die Durchführung einer bisher vom Arbeitnehmer verweigerten Heilmaßnahme (Operation, Entziehungskur) oder die Änderung der Lebensführung, zu der sich der Arbeitnehmer bisher nicht bereit gefunden habe.
  • BAG, 04.06.1987 - 2 AZR 416/86

    Arbeitsverhinderung wegen schlechter Witterung - Wirksamkeit einer ordentlichen

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 174/90
    Deshalb besteht keine Veranlassung, auf die gegen das Senatsurteil vom 10. November 1983 (aaO) von dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. August 1984 - 7 AZR 536/82 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) und im Schrifttum (Ascheid, Beweislastfragen im Kündigungsschutzprozeß, 1989, S. 88 bis 93; KR-Becker , 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 212; Herschel, AR-Blattei -D-, Kündigungsschutz, Anm. zu Entscheidungen 248/250; U. Preis, DB 1988, 1444; a.M. Denck, SAE 1984, 209) erhobenen Bedenken einzugehen.
  • BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 210/86

    Ordentliche Kündigung wegen Trunksucht

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 174/90
    Der Senat hat ferner in den Urteilen vom 9. April 1987 (- 2 AZR 210/86 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B III 3 der Gründe) und vom 6. September 1989 (- 2 AZR 118/89 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 2 der Gründe) klargestellt, daß die tatsächliche Entwicklung nach Kündigungsausspruch jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden könne, wenn ein neuer Kausalverlauf nach dem Kündigungszeitpunkt in Gang gesetzt werde, wie z.B. die Durchführung einer bisher vom Arbeitnehmer verweigerten Heilmaßnahme (Operation, Entziehungskur) oder die Änderung der Lebensführung, zu der sich der Arbeitnehmer bisher nicht bereit gefunden habe.
  • BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 536/82

    Kündigung wegen langandauernder Erkrankung

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 174/90
    Deshalb besteht keine Veranlassung, auf die gegen das Senatsurteil vom 10. November 1983 (aaO) von dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. August 1984 - 7 AZR 536/82 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) und im Schrifttum (Ascheid, Beweislastfragen im Kündigungsschutzprozeß, 1989, S. 88 bis 93; KR-Becker , 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 212; Herschel, AR-Blattei -D-, Kündigungsschutz, Anm. zu Entscheidungen 248/250; U. Preis, DB 1988, 1444; a.M. Denck, SAE 1984, 209) erhobenen Bedenken einzugehen.
  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 174/90
    Der Senat hat ferner in den Urteilen vom 9. April 1987 (- 2 AZR 210/86 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B III 3 der Gründe) und vom 6. September 1989 (- 2 AZR 118/89 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 2 der Gründe) klargestellt, daß die tatsächliche Entwicklung nach Kündigungsausspruch jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden könne, wenn ein neuer Kausalverlauf nach dem Kündigungszeitpunkt in Gang gesetzt werde, wie z.B. die Durchführung einer bisher vom Arbeitnehmer verweigerten Heilmaßnahme (Operation, Entziehungskur) oder die Änderung der Lebensführung, zu der sich der Arbeitnehmer bisher nicht bereit gefunden habe.
  • BAG, 21.02.1957 - 2 AZR 410/54

    Kündigung - Sachlich gerechtfertigtes Verlangen - Übrige Belegschaftsangehörige -

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 174/90
    Der Senat hat ferner in den Urteilen vom 9. April 1987 (- 2 AZR 210/86 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B III 3 der Gründe) und vom 6. September 1989 (- 2 AZR 118/89 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 2 der Gründe) klargestellt, daß die tatsächliche Entwicklung nach Kündigungsausspruch jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden könne, wenn ein neuer Kausalverlauf nach dem Kündigungszeitpunkt in Gang gesetzt werde, wie z.B. die Durchführung einer bisher vom Arbeitnehmer verweigerten Heilmaßnahme (Operation, Entziehungskur) oder die Änderung der Lebensführung, zu der sich der Arbeitnehmer bisher nicht bereit gefunden habe.
  • BAG, 22.11.1984 - 6 AZR 103/82

    Rechtsmittel - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 174/90
    Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Revision erst durch das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist; denn auch dann findet gegen das Urteil die Revision statt,so daß dem Revisionsgericht nach dem Zweck dieser Vorschrift eine Nachprüfung des Berufungsurteils auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sach- und Streitstandes ermöglicht werden muß (BAG Urteil vom 22. November 1984 - 6 AZR 103/82 - AP Nr. 5 zu § 543 ZPO 1977).
  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

  • BAG, 10.12.1956 - 2 AZR 288/54

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung

  • BAG, 28.11.1956 - GS 3/56

    Arbeitsverhältnis: Grundsätze des Großen Senats zur betriebsbedingten Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2005 - 10 Sa 502/05

    Sonderkündigungsschutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers

    Trägt der Arbeitnehmer selbst konkrete Umstände für seine Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern (BAG vom 16.08.1990, AZ: 2 AZR 174/90).
  • LAG Hamm, 19.06.2001 - 4 Sa 1623/99
    Bei unzureichender Kenntnis von seinem Gesundheitszustand genügt es, wenn der Arbeitnehmer die Behauptungen des Arbeitgebers bestreitet und seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet, sofern er damit darlegen will, sein Arzt habe die künftige gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber positiv beurteilt (BAG v. 16.08.1990 - 2 AZR 174/90, EEK II/197 = RzK I 5 g Nr. 41).
  • LAG Hessen, 13.03.2001 - 9 Sa 1288/00

    Kündigung wegen Langzeiterkrankung

    Zum einen hat sie diese nicht zur Entkräftung der Prognose von der Schweigepflicht entbunden, sondern lediglich "zur weiteren Befragung" , was nicht ausreicht (BAG, Urt. v. 16.08.1990 - 2 AZR 174/90 - RzK I g 5 Nr. 41; KR-Etzel, 5. Aufl., § 1 KSchG, Randnr. 357).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2021 - 6 Sa 244/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - negative Gesundheitsprognose - erschütterte

    Geht man von ausreichend substantiiertem Vorbringen der Klägerin aus, hätte über die Behauptung der Beklagten, auch in Zukunft sei mit Fehlzeiten der Klägerin im bisherigen Umfang zu rechnen gewesen, Beweis durch Vernehmung des behandelnden Hausarztes und Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden müssen, weil dem Arbeitsgericht die eigene Sachkunde für die medizinische Beurteilung fehlte (vgl. BAG 16. August 1990 - 2 AZR 174/90 - Rn. 30, zitiert nach juris).
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