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   BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22 (A)   

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BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22 (A) (https://dejure.org/2022,20809)
BAG, Entscheidung vom 16.08.2022 - 9 AZR 76/22 (A) (https://dejure.org/2022,20809)
BAG, Entscheidung vom 16. August 2022 - 9 AZR 76/22 (A) (https://dejure.org/2022,20809)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Vorrang des genehmigten Urlaubs vor Wegfall der Arbeitspflicht aus anderen Gründen; Verteilung des Urlaubsrisikos zwischen den Arbeitsvertragsparteien; Unionsrechtliche Beurteilung der Urlaubserfüllung bei zeitgleich amtlich angeordneter häuslicher Quarantäne; ...

  • rewis.io

    Erfüllung von Urlaub - häusliche Quarantäne

  • Betriebs-Berater

    Erfüllung von Urlaub - häusliche Quarantäne

  • datenbank.nwb.de

    Erfüllung von Urlaub - häusliche Quarantäne

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Weiteres Vorabentscheidungsersuchen zum Urlaubsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaub - und die häusliche Quarantäne wegen Corona-Kontakts

  • lto.de (Kurzinformation)

    BAG legt EuGH vor: Ist Corona-Quarantäne ohne Infektion Urlaub?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs - Corona-Virus

  • bag-urteil.com (Pressemitteilung)

    Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Mit dem DGB Rechtsschutz durch die Instanzen bis zum EuGH

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muss in angeordnete Quarantäne fallender Urlaub nachgewährt werden?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wiedergutschrift von in Quarantäne verbrachten Urlaubstagen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wiedergutschrift von in Quarantäne verbrachten Urlaubstagen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

  • anwalt.de (Rechtsprechungsübersicht)

    COVID-19-Pandemie

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG fragt EuGH: Wie wirkt sich eine behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs aus? - Quarantäne vergleichbar mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Vorrang des genehmigten Urlaubs vor Wegfall der Arbeitspflicht aus anderen Gründen Verteilung des Urlaubsrisikos zwischen den Arbeitsvertragsparteien Unionsrechtliche Beurteilung der Urlaubserfüllung bei zeitgleich amtlich angeordneter häuslicher Quarantäne ...

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Vorrang des genehmigten Urlaubs vor Wegfall der Arbeitspflicht aus anderen Gründen Verteilung des Urlaubsrisikos zwischen den Arbeitsvertragsparteien Unionsrechtliche Beurteilung der Urlaubserfüllung bei zeitgleich amtlich angeordneter häuslicher Quarantäne ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 51
  • NZA 2023, 39
  • NZA-RR 2023, 53
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 04.06.2020 - C-588/18

    Fetico u.a.

    Auszug aus BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine nationale Regelung im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG einen nach nationalem Recht vorgesehenen Sonderurlaub ausschließen kann, wenn die Bedürfnisse und Verpflichtungen, für die dieser Sonderurlaub zu gewähren ist, während des bezahlten Jahresurlaubs eintreten (EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 42) .

    Der Gerichtshof hat erkannt, dass derartige Sonderurlaubsregelungen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG fallen, sondern der Ausübung der eigenen Befugnisse durch einen Mitgliedstaat unterliegen (EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 31) .

    Anders als bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, bei der der Arbeitnehmer berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 34 mwN) , hat der Gerichtshof für die den Eintritt der grundsätzlich zum Sonderurlaub berechtigenden Bedürfnisse und Verpflichtungen implizit erkannt, dass diese der Erfüllung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht entgegenstehen, es sei denn, dadurch würde die Inanspruchnahme eines anderen unionsrechtlich gewährleisteten Urlaubs beeinträchtigt, der einen anderen Zweck verfolgt.

    Mit der Begründung, "die Bedürfnisse oder Verpflichtungen, die die Gewährung eines Sonderurlaubs rechtfertigen, [müssen] in einem Arbeitszeitraum eintreten", "so dass sich die Arbeitnehmer während ... des bezahlten Jahresurlaubs nicht auf ihn berufen können" (EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 35 f.) , bringt der Gerichtshof zum Ausdruck, dass der Eintritt der - urlaubsstörenden - Sonderurlaubstatbestände nicht zur Unterbrechung des bewilligten Erholungsurlaubs führt.

    Für das Zusammentreffen von bezahltem Jahresurlaub und Krankheitsurlaub hat der Gerichtshof festgestellt, dass angesichts der unterschiedlichen Zwecke dieser beiden Urlaubsarten ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 33 f.; 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 25 f.; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 22) .

  • BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 575/15

    Beschäftigungsverbot nach Urlaubsfestlegung

    Auszug aus BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22
    Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch entsprechende Erklärung von der Arbeitspflicht freistellt (st. Rspr., BAG 25. August 2020 - 9 AZR 612/19 - Rn. 15, BAGE 172, 66; 9. August 2016 - 9 AZR 575/15 - Rn. 11 mwN, BAGE 156, 65) und ihm das Urlaubsentgelt entweder nach § 11 BUrlG vor Antritt des Urlaubs zahlt oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagt (st. Rspr., BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 56; 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 21, BAGE 163, 72) .

    Damit die Verpflichtung zur Urlaubserteilung nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt, genügt jedoch nicht die Vornahme der erforderlichen Leistungshandlung (st. Rspr., zB BAG 9. August 2016 - 9 AZR 575/15 - Rn. 11, BAGE 156, 65; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 16; 9. August 1994 - 9 AZR 384/92 - zu 2 a der Gründe, BAGE 77, 296) .

    Entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung (vgl. BAG 9. August 2016 - 9 AZR 575/15 - Rn. 12, BAGE 156, 65; 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08 - Rn. 38 mwN, BAGE 129, 46) geht der durch die Leistungshandlung konkretisierte Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einem solchen Fall nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB nachträglich ersatzlos unter.

    c) § 24 Satz 2 MuSchG regelt die Unvereinbarkeit von Urlaub und einer (vollständigen) Arbeitsbefreiung infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote mit der Folge, dass das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den festgelegten Urlaubszeitraum fallendes mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber zugewiesen wird (BAG 9. August 2016 - 9 AZR 575/15 - Rn. 15, BAGE 156, 65) .

    Der Gesetzgeber hat bei den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie weder § 9 BUrlG um eine behördliche Anordnung häuslicher Quarantäne erweitert noch für die Absonderung spezielle Regelungen geschaffen, wie sie in § 24 Satz 2 MuSchG (vgl. dazu BAG 9. August 2016 - 9 AZR 575/15 - Rn. 13 ff., BAGE 156, 65) , oder § 3 Abs. 1 Satz 1 THW-Helferrechtsgesetz (vgl. dazu BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - Rn. 32 ff., BAGE 114, 313) normiert sind (vgl. Hein/Tophof NZA 2021, 601; Isenhardt ArbRAktuell 2022, 281, 282) .

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 612/19

    Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22
    Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch entsprechende Erklärung von der Arbeitspflicht freistellt (st. Rspr., BAG 25. August 2020 - 9 AZR 612/19 - Rn. 15, BAGE 172, 66; 9. August 2016 - 9 AZR 575/15 - Rn. 11 mwN, BAGE 156, 65) und ihm das Urlaubsentgelt entweder nach § 11 BUrlG vor Antritt des Urlaubs zahlt oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagt (st. Rspr., BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 56; 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 21, BAGE 163, 72) .

    Für das Vorliegen der für die Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub erforderlichen Arbeitspflicht ist allein die objektive Rechtslage maßgeblich (st. Rspr., BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 230/21 - Rn. 19; 25. August 2020 - 9 AZR 612/19 - Rn. 17, BAGE 172, 66) .

    Der Arbeitgeber schuldet bezahlte Freistellung zum Zwecke der Erholung und Entspannung, jedoch keinen bestimmten "Urlaubserfolg" (vgl. BAG 25. August 2020 - 9 AZR 612/19 - Rn. 28, BAGE 172, 66) .

    Nach Urlaubsbewilligung eintretende und vom Arbeitgeber nicht unmittelbar zu beeinflussende Umstände, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer die Zeit der Befreiung von der Arbeitspflicht zum Zwecke des Erholungsurlaubs nicht oder nicht uneingeschränkt in der beabsichtigten Weise nutzen kann, sind regelmäßig dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen und fallen damit grundsätzlich in seine Risikosphäre (BAG 25. August 2020 - 9 AZR 612/19 - Rn. 29, BAGE 172, 66) .

    Der Arbeitgeber schuldet als Leistungserfolg allein die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht; er hat jedoch nicht für eine bestimmte Qualität des Freistellungszeitraums einzustehen (BAG 25. August 2020 - 9 AZR 612/19 - Rn. 28, aaO) .

  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 669/12

    Urlaubsgewährung - Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22
    Damit die Verpflichtung zur Urlaubserteilung nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt, genügt jedoch nicht die Vornahme der erforderlichen Leistungshandlung (st. Rspr., zB BAG 9. August 2016 - 9 AZR 575/15 - Rn. 11, BAGE 156, 65; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 16; 9. August 1994 - 9 AZR 384/92 - zu 2 a der Gründe, BAGE 77, 296) .

    Hiervon enthält § 9 BUrlG eine - unionsrechtlich gebotene (vgl. EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 26; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 22)  - Ausnahme zugunsten des Arbeitnehmers (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 23) .

    Bei den geltenden Bestimmungen über die Nichtanrechnung von Urlaub handelt es sich um Ausnahmevorschriften, die sich nach nationalem Recht nicht ohne weiteres auf andere urlaubsstörende Ereignisse, aus denen sich eine Beseitigung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ergibt, übertragen lassen (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 23; 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - Rn. 30, BAGE 114, 313; 9. August 1994 - 9 AZR 384/92 - zu 2 c der Gründe, BAGE 77, 296; NK-ArbR/Düwell BUrlG § 9 Rn. 2; ErfK/Gallner 22. Aufl. BUrlG § 9 Rn. 2) .

    aa) Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit beim Arbeitgeber wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung einer vorhandenen Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 25; 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 19 mwN) .

  • EuGH, 10.09.2009 - C-277/08

    Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22
    Hiervon enthält § 9 BUrlG eine - unionsrechtlich gebotene (vgl. EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 26; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 22)  - Ausnahme zugunsten des Arbeitnehmers (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 23) .

    Aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung der Arbeitsbefreiung aufgrund von Krankheit und Urlaub ist es auch unionsrechtlich geboten, dass ein Arbeitnehmer, der während eines im Voraus festgelegten Urlaubszeitraums erkrankt, nach Wiedergenesung die Nachgewährung des Urlaubs verlangen kann (EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 26; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 22) .

    Für das Zusammentreffen von bezahltem Jahresurlaub und Krankheitsurlaub hat der Gerichtshof festgestellt, dass angesichts der unterschiedlichen Zwecke dieser beiden Urlaubsarten ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 33 f.; 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 25 f.; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 22) .

  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22
    Hiervon enthält § 9 BUrlG eine - unionsrechtlich gebotene (vgl. EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 26; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 22)  - Ausnahme zugunsten des Arbeitnehmers (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 23) .

    Aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung der Arbeitsbefreiung aufgrund von Krankheit und Urlaub ist es auch unionsrechtlich geboten, dass ein Arbeitnehmer, der während eines im Voraus festgelegten Urlaubszeitraums erkrankt, nach Wiedergenesung die Nachgewährung des Urlaubs verlangen kann (EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 26; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 22) .

    Für das Zusammentreffen von bezahltem Jahresurlaub und Krankheitsurlaub hat der Gerichtshof festgestellt, dass angesichts der unterschiedlichen Zwecke dieser beiden Urlaubsarten ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH 4. Juni 2020 - C-588/18 - [Fetico ua.] Rn. 33 f.; 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 25 f.; 10. September 2009 - C-277/08 - [Vicente Pereda] Rn. 22) .

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 251/04

    Tätigkeit für das THW während des Erholungsurlaubs

    Auszug aus BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22
    Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums auf Wunsch des Arbeitnehmers (§ 7 Abs. 1 BUrlG) hat der Arbeitgeber als Schuldner des Anspruchs auf bezahlte Freistellung das zu seiner Leistung Erforderliche getan (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - Rn. 27, BAGE 114, 313; vgl. zur Entgeltkomponente des Urlaubsanspruchs BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 44 f., BAGE 165, 205) .

    Der Gesetzgeber hat bei den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie weder § 9 BUrlG um eine behördliche Anordnung häuslicher Quarantäne erweitert noch für die Absonderung spezielle Regelungen geschaffen, wie sie in § 24 Satz 2 MuSchG (vgl. dazu BAG 9. August 2016 - 9 AZR 575/15 - Rn. 13 ff., BAGE 156, 65) , oder § 3 Abs. 1 Satz 1 THW-Helferrechtsgesetz (vgl. dazu BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - Rn. 32 ff., BAGE 114, 313) normiert sind (vgl. Hein/Tophof NZA 2021, 601; Isenhardt ArbRAktuell 2022, 281, 282) .

    Bei den geltenden Bestimmungen über die Nichtanrechnung von Urlaub handelt es sich um Ausnahmevorschriften, die sich nach nationalem Recht nicht ohne weiteres auf andere urlaubsstörende Ereignisse, aus denen sich eine Beseitigung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ergibt, übertragen lassen (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 23; 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - Rn. 30, BAGE 114, 313; 9. August 1994 - 9 AZR 384/92 - zu 2 c der Gründe, BAGE 77, 296; NK-ArbR/Düwell BUrlG § 9 Rn. 2; ErfK/Gallner 22. Aufl. BUrlG § 9 Rn. 2) .

  • BGH, 30.11.1978 - III ZR 43/77

    Seuchenpolizeiliches Tätigkeitsverbot

    Auszug aus BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22
    d) Ungeachtet der insoweit abweichenden Auffassung des Bundesgerichthofs (BGH 30. November 1978 - III ZR 43/77 - zu I 3 c der Gründe) kann der Senat daher entscheiden, dass § 9 BUrlG auf Fälle der behördlichen Anordnung häuslicher Quarantäne nicht entsprechend anwendbar ist, ohne dazu zuvor den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG anzurufen.

    Dabei geht der Bundesgerichtshof von der Prämisse aus, zu einer echten Erholung gehöre eine Sphäre der Selbstbestimmung und des Lebensgenusses (vgl. BGH 30. November 1978 - III ZR 43/77 - zu I 3 c aa der Gründe) .

  • BAG, 09.08.1994 - 9 AZR 384/92

    Urlaub bei Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft

    Auszug aus BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22
    Damit die Verpflichtung zur Urlaubserteilung nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt, genügt jedoch nicht die Vornahme der erforderlichen Leistungshandlung (st. Rspr., zB BAG 9. August 2016 - 9 AZR 575/15 - Rn. 11, BAGE 156, 65; 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 16; 9. August 1994 - 9 AZR 384/92 - zu 2 a der Gründe, BAGE 77, 296) .

    Bei den geltenden Bestimmungen über die Nichtanrechnung von Urlaub handelt es sich um Ausnahmevorschriften, die sich nach nationalem Recht nicht ohne weiteres auf andere urlaubsstörende Ereignisse, aus denen sich eine Beseitigung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ergibt, übertragen lassen (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 23; 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - Rn. 30, BAGE 114, 313; 9. August 1994 - 9 AZR 384/92 - zu 2 c der Gründe, BAGE 77, 296; NK-ArbR/Düwell BUrlG § 9 Rn. 2; ErfK/Gallner 22. Aufl. BUrlG § 9 Rn. 2) .

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 43/18

    Verfallklausel - Mindestlohn - Urlaubsentgelt

    Auszug aus BAG, 16.08.2022 - 9 AZR 76/22
    Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers regelmäßig gesetzeskonform so zu verstehen, dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet zu sein (vgl. BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 45, BAGE 165, 205) .

    Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums auf Wunsch des Arbeitnehmers (§ 7 Abs. 1 BUrlG) hat der Arbeitgeber als Schuldner des Anspruchs auf bezahlte Freistellung das zu seiner Leistung Erforderliche getan (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - Rn. 27, BAGE 114, 313; vgl. zur Entgeltkomponente des Urlaubsanspruchs BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 44 f., BAGE 165, 205) .

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 304/20

    Bauhauptgewerbe - Lohnausgleich bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall

  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 23.10.2019 - 7 ABR 7/18

    Betriebsrat - Zwangsvollstreckung - Klauselerteilung

  • BAG, 23.01.2008 - 5 AZR 393/07

    Vergütungsansprüche bei Freistellung des Arbeitnehmers

  • BAG, 01.07.1974 - 5 AZR 600/73

    Teilurlaub - Unbezahlter Sonderurlaub - Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 230/21

    Gewährung von Urlaub im Zusammenhang mit Altersfreizeit

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17

    Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 164/08

    Urlaub - Kurzarbeit - Schadensersatz

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

    Ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer nicht mehr zu Erholungszwecken unter Fortzahlung seines Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht freigestellt werden (vgl. zuletzt BAG 16. August 2022 - 9 AZR 76/22 (A) - Rn. 15) .
  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 244/20

    Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

    Ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer nicht mehr zu Erholungszwecken unter Fortzahlung seines Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht freigestellt werden (vgl. zuletzt BAG 16. August 2022 - 9 AZR 76/22 (A) - Rn. 15) .
  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 285/22

    Tariflicher Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Die Vorschrift bestimmt - wie § 9 BUrlG -, dass durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den bewilligten Jahresurlaub nicht angerechnet werden (vgl. dazu näher BAG 16. August 2022 - 9 AZR 76/22 (A) - Rn. 18) .
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