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   BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92   

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BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92 (https://dejure.org/1993,161)
BAG, Entscheidung vom 16.09.1993 - 2 AZR 697/92 (https://dejure.org/1993,161)
BAG, Entscheidung vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 (https://dejure.org/1993,161)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 622; MTV Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5.5.1990 § 4
    Verfassungsmäßigkeit tariflicher Arbeiterkündigungsfristen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 74, 167
  • NJW 1994, 1302 (Ls.)
  • NZA 1994, 221
  • BB 1994, 75
  • DB 1994, 378
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92
    Bei dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht zutreffend in eigener Kompetenz geprüft, ob die Regelung des § 4.5.1.1 MTV für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden im Vergleich zu der für Angestellte geltenden Fristenregelung des § 4.5.1.2 MTV mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar ist, an den auch die Tarifvertragsparteien uneingeschränkt gebunden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Senatsurteil vom 23. Januar 1992, BAGE 69, 257 = AP Nr. 37, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 41, zu II 2 a der Gründe).

    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP Nr. 35, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 40; BAGE 69, 257 = AP, aaO und - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO = EzA, aaO, Nr. 42; Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 43; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v. und Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Der Senat hat in den die Tarifverträge mit Wiedereinstellungs- oder Anrechnungsklauseln betreffenden Urteilen (vgl. u. a. Urteil vom 23. Januar 1992, 2 AZR 470/91 = AP, aaO) ausgeführt, die betreffende Klausel sei zwar nur für betriebsbedingte Entlassungen vorgesehen; dies bestätige aber zumindest indirekt, daß auch die Tarifpartner ein Bedürfnis nach flexibler Personalwirtschaft grundsätzlich berücksichtigt hätten.

    aa) Der Senat hat zwar im Urteil vom 23. Januar 1992 (BAGE 69, 257 = AP, aaO) für den Bereich der Textilindustrie Nordrhein bei einem Arbeiteranteil von 65 % und einem Angestelltenanteil von ca. 35 % der Beschäftigten sowie ganz überwiegender Beschäftigung der Arbeiter in der Produktion die erhöhte personalwirtschaftliche Flexibilität als Sachgrund für die unterschiedlichen Grundkündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in jenem Bereich anerkannt.

    Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 (BAGE 69, 257 - Textilindustrie sowie - 2 AZR 389/91 - Gartenbau -, AP Nr. 37, 36 und 35 zu § 622 BGB) sowie vom 2. April 1992 (2 AZR 516/91 - Bau-Hauptgebwerbe, AP Nr. 38 zu § 622 BGB) beträfen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten Auftragsschwankungen ausgesetzt seien, wobei einige der einschlägigen Tarifverträge als gewissen Ausgleich für den geringeren Bestandsschutz der von den kurzen Grundkündigungsfristen betroffenen Arbeiter nach betriebsbedingter Entlassung im Fall der Wiedereinstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit (Textilindustrie Nordrhein) oder sogar die Wiedereinstellung (Gartenbau, Bau-Hauptgewerbe) vorsähen.

  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter in einem Manteltarifvertrag -

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92
    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP Nr. 35, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 40; BAGE 69, 257 = AP, aaO und - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO = EzA, aaO, Nr. 42; Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 43; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v. und Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Dies gilt allgemein für Tarifverträge, die die Kündigungsfristen unabhängig vom Kündigungsgrund einheitlich regeln, wie der Senat im Urteil vom 23. September 1992 (2 AZR 231/92 - nicht veröffentlicht) ausgeführt hat.

    bb) In den Urteilen vom 23. September 1992 (2 AZR 231/92 -, unveröffentlicht) und vom 15. Oktober 1992 (2 AZR 296/92 -, unveröffentlicht - beide Urteile betrafen die tariflichen Grundkündigungsfristen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen) hat jedoch der Senat darauf hingewiesen, ein Bedürfnis nach erhöhter personalwirtschaftlicher Flexibilität als Sachgrund für die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Grundkündigungsfristen bestehe nicht generell schon wegen des größeren Umfangs des Einsatzes von Arbeitern in jeder Produktion ohne Rücksicht auf die Verhältnisse in der jeweiligen Branche.

    Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 23. September 1992 (2 AZR 231/92 -, n.v.) und vom 15. Oktober 1992 (2 AZR 296/92 -, n.v.) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, daß eine Gesamtschau der tariflichen Kündigungsregelung und insbesondere eine Einbeziehung der tariflichen Regelungen über die verlängerten Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit kein für sich allein entscheidendes Kriterium für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Grundkündigungsfrist für Arbeiter sein könne.

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92
    Insoweit hat er sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) berufen und die Auffassung vertreten, die in § 4.5.

    Das gelte aber für die Frage der sachgerechten Differenzierung von Kündigungsfristen der Arbeitnehmer, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 30. Mai 1990 ausgeführt hat (vgl. dazu BVerfGE 82, 126, 149 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB, zu C I 4 c der Gründe), nur eingeschränkt.

    Er hält daran fest, daß es einen Unterschied macht, ob der Gesetzgeber für die Großgruppen aller Arbeiter und Angestellten oder die Tarifparteien nur für die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche Regelungen treffen (BVerfGE 82, 126, 154 = AP, aaO); wegen der Gleichgewichtigkeit der Tarifparteien ist jedenfalls dann, wenn sich dafür konkrete Anhaltspunkte ergeben, davon auszugehen, daß bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen die Arbeitnehmerinteressen angemessen berücksichtigt werden; insoweit besteht eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen, indem sie die Vermutung für sich haben, daß sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP Nr. 35, aaO, zu II 5 a der Gründe).

    Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) geprüft, ob eine "beträchtliche" Ungleichbehandlung vorliege.

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 389/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92
    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP Nr. 35, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 40; BAGE 69, 257 = AP, aaO und - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO = EzA, aaO, Nr. 42; Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 43; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v. und Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Er hält daran fest, daß es einen Unterschied macht, ob der Gesetzgeber für die Großgruppen aller Arbeiter und Angestellten oder die Tarifparteien nur für die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche Regelungen treffen (BVerfGE 82, 126, 154 = AP, aaO); wegen der Gleichgewichtigkeit der Tarifparteien ist jedenfalls dann, wenn sich dafür konkrete Anhaltspunkte ergeben, davon auszugehen, daß bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen die Arbeitnehmerinteressen angemessen berücksichtigt werden; insoweit besteht eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen, indem sie die Vermutung für sich haben, daß sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP Nr. 35, aaO, zu II 5 a der Gründe).

    Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 (BAGE 69, 257 - Textilindustrie sowie - 2 AZR 389/91 - Gartenbau -, AP Nr. 37, 36 und 35 zu § 622 BGB) sowie vom 2. April 1992 (2 AZR 516/91 - Bau-Hauptgebwerbe, AP Nr. 38 zu § 622 BGB) beträfen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten Auftragsschwankungen ausgesetzt seien, wobei einige der einschlägigen Tarifverträge als gewissen Ausgleich für den geringeren Bestandsschutz der von den kurzen Grundkündigungsfristen betroffenen Arbeiter nach betriebsbedingter Entlassung im Fall der Wiedereinstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit (Textilindustrie Nordrhein) oder sogar die Wiedereinstellung (Gartenbau, Bau-Hauptgewerbe) vorsähen.

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92
    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP Nr. 35, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 40; BAGE 69, 257 = AP, aaO und - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO = EzA, aaO, Nr. 42; Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 43; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v. und Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    aa) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. März 1993 (2 AZR 355/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu II 2 b der Gründe) ausgeführt, bei den Tarifvertragsnormen, die ein Arbeitsverhältnis regeln können, handele es sich nicht um staatliches Gesetzesrecht, sondern um kraft des Tarifvertragsgesetzes von den Tarifvertragsparteien gesetztes autonomes Recht, das als statutarisches Recht nach den Grundsätzen des § 293 ZPO zu behandeln sei (BAGE 4, 37, 39 = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, mit Anm. von Gumpert; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 293 Rz 4; Zöller/Geimer, ZPO, 17. Aufl., § 293 Rz 4).

    bb) Das Berufungsgericht hätte hier (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1993, aaO, zu II 2 b der Gründe) die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Rechtsnorm von sich aus ermitteln müssen, nachdem der Kläger die Verfassungsmäßigkeit der Tarifnorm gerügt hat.

  • BAG, 15.10.1992 - 2 AZR 296/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter - Kündigungsfristen für Arbeiter in

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92
    bb) In den Urteilen vom 23. September 1992 (2 AZR 231/92 -, unveröffentlicht) und vom 15. Oktober 1992 (2 AZR 296/92 -, unveröffentlicht - beide Urteile betrafen die tariflichen Grundkündigungsfristen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen) hat jedoch der Senat darauf hingewiesen, ein Bedürfnis nach erhöhter personalwirtschaftlicher Flexibilität als Sachgrund für die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Grundkündigungsfristen bestehe nicht generell schon wegen des größeren Umfangs des Einsatzes von Arbeitern in jeder Produktion ohne Rücksicht auf die Verhältnisse in der jeweiligen Branche.

    Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 23. September 1992 (2 AZR 231/92 -, n.v.) und vom 15. Oktober 1992 (2 AZR 296/92 -, n.v.) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, daß eine Gesamtschau der tariflichen Kündigungsregelung und insbesondere eine Einbeziehung der tariflichen Regelungen über die verlängerten Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit kein für sich allein entscheidendes Kriterium für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Grundkündigungsfrist für Arbeiter sein könne.

  • BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92
    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP Nr. 35, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 40; BAGE 69, 257 = AP, aaO und - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO = EzA, aaO, Nr. 42; Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 43; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v. und Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 (BAGE 69, 257 - Textilindustrie sowie - 2 AZR 389/91 - Gartenbau -, AP Nr. 37, 36 und 35 zu § 622 BGB) sowie vom 2. April 1992 (2 AZR 516/91 - Bau-Hauptgebwerbe, AP Nr. 38 zu § 622 BGB) beträfen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten Auftragsschwankungen ausgesetzt seien, wobei einige der einschlägigen Tarifverträge als gewissen Ausgleich für den geringeren Bestandsschutz der von den kurzen Grundkündigungsfristen betroffenen Arbeiter nach betriebsbedingter Entlassung im Fall der Wiedereinstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit (Textilindustrie Nordrhein) oder sogar die Wiedereinstellung (Gartenbau, Bau-Hauptgewerbe) vorsähen.

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92
    Sie haben dann die unveränderte gesetzliche Regelung im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit deklaratorisch in den Tarifvertrag aufgenommen, um die Tarifgebundenen möglichst umfassend über die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB, zu II 2 c aa der Gründe; Senatsurteil vom 21. März 1991, BAGE 67, 367 = AP Nr. 31, aaO, zu II 1 der Gründe).

    In seiner Entscheidung vom 21. März 1991 (2 AZR 616/90 - AP Nr. 31 zu § 622 BGB = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 31, unter II 2 c der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) hat der Senat ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürften zwar die Tarifvertragsparteien den Grundrechten der Normunterworfenen einerseits keine engeren Grenzen ziehen, als dies dem Gesetzgeber erlaubt sei (seit BAGE 1, 258 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 370/83 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung, m. w. N.), und weitergehende Eingriffsbefugnisse könnten insbesondere nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet werden.

  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92
    In seiner Entscheidung vom 21. März 1991 (2 AZR 616/90 - AP Nr. 31 zu § 622 BGB = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 31, unter II 2 c der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) hat der Senat ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürften zwar die Tarifvertragsparteien den Grundrechten der Normunterworfenen einerseits keine engeren Grenzen ziehen, als dies dem Gesetzgeber erlaubt sei (seit BAGE 1, 258 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 370/83 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung, m. w. N.), und weitergehende Eingriffsbefugnisse könnten insbesondere nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet werden.

    Damit soll letztlich doch wieder dem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG eine Präferenz vor dem aus Art. 3 Abs. 1 GG eingeräumt werden, was angesichts der Gleichgewichtigkeit dieser Grundrechte abzulehnen ist (vgl. BAGE 1, 268 [BAG 15.01.1955 - 1 AZR 305/54] = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG).

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92
    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 26, 265, 275 f.) prüft, ob eine größere Zahl von Betroffenen ohne rechtfertigenden Grund stärker belastet wird und mißt andererseits der Benachteiligung oder Bevorzugung einer verhältnismäßig kleinen Gruppe keine Bedeutung zu.
  • BAG, 18.11.1965 - 2 AZR 92/65

    Revisionsgericht - Selbständige Prüfung - Ortsverwaltung einer Gewerkschaft -

  • BAG, 19.12.1958 - 1 AZR 109/58

    Innungen des Handwerks - Zuständigkeit für Tarifverträge - Handwerkliche

  • BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75

    Vertragliche Einheitsregelung - Rückwirkende Erhöhung - Regelungin Tarifvertrag -

  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79

    Tariflohnerhöhung - Effektivklausel

  • BAG, 06.02.1985 - 4 AZR 370/83

    Auslegung eines Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91

    Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87

    Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung nach Art 100 GG

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

  • BAG, 29.03.1957 - 1 AZR 208/55

    Ansprüche aus Einzelarbeitsverhältnis - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit -

    Kann das Gericht aus eigener Einsicht und auch aus dem Vortrag der Streitparteien hinreichende Sachgründe für die tarifliche Regelung nicht erkennen, so ist es mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie gehalten, eine Tarifauskunft gemäß § 293 ZPO bei den Tarifvertragsparteien zu der Frage einzuholen, welche tatsächlichen Umstände im betroffenen Tarifgebiet die sachliche Grundlage für die Vereinbarung der umstrittenen Tarifnorm bilden (Anschluss an BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 -).

    § 293 ZPO bietet hierfür eine nach Auffassung der Kammer geeignete zusätzliche Rechtsgrundlage (vgl. BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 4 a bb der Gründe mwN).

    Insofern sei die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, als wenn überhaupt die Rechtmäßigkeit eines Tarifvertrags in Rede stehe, was ebenfalls von Amts wegen zu ermitteln sei (BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 4 a aa der Gründe mwN).

    Ob die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer komplexen Vertragsverhandlungen andere sachliche Erwägungen für die getroffene Unterscheidung angestellt hatten, die dem Senat möglicherweise verborgen geblieben waren, hat der Senat insbesondere durch Einholung einer Tarifauskunft durch das Berufungsgericht nicht untersuchen lassen (vgl. hierzu aber BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 4 a der Gründe, AP ZPO § 293 Nr. 9; BAG 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - zu II 2 b der Gründe, AP ZPO § 293 Nr. 7; BAG 25. August 1982 - 4 AZR 1064/79 - AP ZPO § 293 Nr. 5; BAG 18. Dezember 1958 - 2 AZR 24/56 - AP ZPO § 293 Nr. 4; AP ZPO § 293 Nr. 3 unter Hinweis auf BAG 21. März 1958 - 1 AZR 555/56 - AP BGB § 614 Nr. 1; AP ZPO § 293 Nr. 2 unter Hinweis auf BAG 29. November 1957 - 1 AZR 35/56 - zu III der Gründe, AP TVG Ausschlußfristen Nr. 3).

    Eine Tarifauskunft zu den Differenzierungsgründen der Tarifvertragsparteien ist als Surrogat des rechtlichen Gehörs iSd. Art. 103 Abs. 1 GG umso mehr einzuholen (vgl. BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 4 a bb der Gründe mwN), als in der vorliegenden Konstellation weder die Streitparteien noch die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit haben, eine Verletzung der Tarifautonomie verfassungsgerichtlich zu rügen.

    zur Richtigkeitsgewähr in bestimmten Teilbereichen: BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 3 b der Gründe [bezogen auf den isoliert betrachteten Teilkomplex "Kündigungsfristen"], AP BGB § 622 Nr. 42; BAG 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - zu II 2 c der Gründe [bezogen auf den isoliert betrachteten Teilkomplex "Staffelung der Wartezeit" - allerdings ohne vorherige Anhörung der Tarifvertragsparteien], AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 31; Waas in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching BeckOK Arbeitsrecht 54. Edition Stand: 01.09.2019 TVG § 1 Rn. 13).

    Hat aber auch das Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Tarifnorm (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG), so ist es an dieser Stelle zur Einholung einer Tarifauskunft nach § 293 ZPO zu den Differenzierungsgründen verpflichtet (vgl. BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 4 a bb der Gründe [insoweit keine Geltung der allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast]).

    Das LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64) überspannt deshalb nach Ansicht der Kammer die Darlegungslast zum Nachteil des Arbeitgebers und kommt infolgedessen zu einem unzutreffenden Ergebnis, weil es seine Entscheidung auf mangelnde Darlegungen der Arbeitgeberseite stützt (vgl. demgegenüber BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 4 a bb der Gründe).

  • ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19

    Tarifvertragliche Nachtzuschläge - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

    Ob die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer komplexen Vertragsverhandlungen andere sachliche Erwägungen für die getroffene Unterscheidung angestellt hatten, die dem Senat möglicherweise verborgen geblieben waren, hat der Senat insbesondere durch Einholung einer Tarifauskunft durch das Berufungsgericht nicht untersuchen lassen (vgl. hierzu aber BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - AP ZPO § 293 Nr. 9; BAG 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - AP ZPO § 293 Nr. 7; BAG 25. August 1982 - 4 AZR 1064/79 - AP ZPO § 293 Nr. 5; BAG 18. Dezember 1958 - 2 AZR 24/56 - AP ZPO § 293 Nr. 4; AP ZPO § 293 Nr. 3 unter Hinweis auf BAG 21. März 1958 - 1 AZR 555/56 - AP BGB § 614 Nr. 1; AP ZPO § 293 Nr. 2 unter Hinweis auf BAG 29. November 1957 - 1 AZR 35/56 - AP TVG Ausschlußfristen Nr. 3).

    zur Richtigkeitsgewähr in bestimmten Teilbereichen: BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 3 b der Gründe [bezogen auf den isoliert betrachteten Teilkomplex "Kündigungsfristen"], AP BGB § 622 Nr. 42; BAG 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - zu II 2 c der Gründe [bezogen auf den isoliert betrachteten Teilkomplex "Staffelung der Wartezeit" - allerdings ohne vorherige Anhörung der Tarifvertragsparteien], AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 31; Waas in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching BeckOK Arbeitsrecht 54. Edition Stand: 01.09.2019 TVG § 1 Rn. 13).

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 171/96

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Lohnzahlung - Differenzierung zwischen Arbeitern

    Das Landesarbeitsgericht hat § 9 Ziffer 2.1 MTV mit zutreffender Begründung als konstitutive Regelung der Kündigungsfristen für Arbeiter angesehen, über deren Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG die Arbeitsgerichte in eigener Kompetenz zu befinden haben (vgl. nur Senatsurteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - BAGE 74, 167 = AP Nr. 42 zu § 622 BGB, m.w.N.).

    Ob die Kündigungsfristen bei längerer Beschäftigungsdauer verfassungskonform geregelt sind, bedarf keiner Entscheidung (vgl. dazu Senatsurteile vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 -, a.a.O., und vom 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - AP Nr. 31 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, m.w.N.).

    Sachlich gerechtfertigt sind dagegen hinreichend gruppenspezifisch ausgestaltete unterschiedliche Regelungen, die z.B. nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe nicht intensiv benachteiligen oder funktions-, branchen- oder betriebsspezifischen Interessen im Geltungsbereich eines Tarifvertrages mit Hilfe verkürzter Kündigungsfristen für Arbeiter entsprechen (z.B. überwiegende Beschäftigung von Arbeitern in der Produktion), wobei andere sachliche Differenzierungsgründe nicht ausgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - a.a.O., m.w.N.).

    Dieser könnte sich vielmehr erst ergeben, wenn branchenspezifische Besonderheiten wie erhöhte produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingte Auftragsschwankungen hinzuträten (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 -, a.a.O., m.w.N.).

    Diese haben mit Einschränkungen die Vermutung für sich, daß sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. Senatsurteile vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - und vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - jeweils a.a.O., m.w.N.).

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