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   BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19   

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BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19 (https://dejure.org/2020,26667)
BAG, Entscheidung vom 16.09.2020 - 7 AZR 552/19 (https://dejure.org/2020,26667)
BAG, Entscheidung vom 16. September 2020 - 7 AZR 552/19 (https://dejure.org/2020,26667)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 17 Satz 2 TzBfG, § ... 7 Halbs. 1 KSchG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 167 ZPO, § 14 Abs. 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG; Art der Vorbeschäftigung als Prüfungsmaßstab für die Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 TzBfG; Inhaltlicher und zeitlicher Bruch in der Erwerbsbiographie als Kriterium für die Unzumutbarkeit des ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - ganz anders geartete Tätigkeit

  • Betriebs-Berater

    Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG

  • datenbank.nwb.de

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - ganz anders geartete Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • va-ra.com (Kurzinformation)

    Verbot sachgrundloser Befristung bei Vorbeschäftigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anschlussverbot bei anders gearteter Tätigkeit - Befristungsrecht

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Zuvor-Beschäftigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG - Unterbrechung der Erwerbsbiografie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1114
  • MDR 2021, 430
  • NZA 2021, 338
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19
    Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckten Schutzes vor einer Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung ihrer strukturellen Unterlegenheit und auch einer Gefahr für die soziale Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform tatsächlich bedürfen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 53, BVerfGE 149, 126) .

    Die mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einhergehenden Beeinträchtigungen der Rechte der Arbeitsplatzsuchenden und der Arbeitgeber, erneut einen Arbeitsvertrag sachgrundlos zu befristen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zwecken, denn die Arbeitsgerichte können - und müssen - die Anwendung der Norm in verfassungskonformer Auslegung auf Fälle ausschließen, in denen dies für die Beteiligten unzumutbar wäre (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 55, aaO) .

    Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgte Schutzzweck kann in diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rechtfertigen, soweit das legitime Interesse der Arbeitssuchenden an einer auch nur befristeten Beschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber entgegensteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62, BVerfGE 149, 126) .

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63, aaO) .

    So liegt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09  - Rn. 2, BAGE 137, 275 ) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63 mwN, aaO) .

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Unzumutbarkeit der Anwendung des Verbots der sachgrundlosen Befristung beispielsweise bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht, für möglich gehalten (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63, BVerfGE 149, 126) .

  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19
    Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 23, BAGE 167, 334; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 165, 116) .

    Selbst wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis ca. 15 Jahre zurückliegt, ist dies - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - kein sehr langer Zeitraum in diesem Sinne (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 24) .

    Dies entspricht der Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und ist nicht als sehr kurz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 27; 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15  - Rn. 25 ) .

    (aaa) Für die Annahme einer "ganz anders gearteten Tätigkeit" im vorliegenden Zusammenhang ist regelmäßig erforderlich, dass die in dem neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 477/17 - Rn. 29; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 26) .

  • BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 452/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19
    Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 23, BAGE 167, 334; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 165, 116) .

    Grundsätzlich obliegt diese Bewertung den Gerichten der Tatsacheninstanzen (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 27, BAGE 167, 334) , denen dabei ein Beurteilungsspielraum zukommt.

    Sind alle für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen festgestellt, kann der Senat die Bewertung ggf. selbst vornehmen (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 27, aaO) .

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19
    Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 23, BAGE 167, 334; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 165, 116) .

    Der Senat hat bereits entschieden, dass allein ein Zeitablauf von acht Jahren seit dem Ende der Vorbeschäftigung nicht genügt, um die Unzumutbarkeit des Verbots der sachgrundlosen Befristung zu begründen (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 26, BAGE 165, 116) .

  • BAG, 24.10.2018 - 7 ABR 23/17

    Betriebsratsmitglied - Reisekosten - Fahrgemeinschaft

    Auszug aus BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19
    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ob die Anwendung des Verbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG den Parteien wegen der Erfüllung dieser Kriterien unzumutbar ist, unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer eingeschränkten Nachprüfung darauf, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen wurden (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei unbestimmten Rechtsbegriffen BAG 24. Oktober 2018 - 7 ABR 23/17 - Rn. 21 mwN) .
  • LAG Sachsen, 12.09.2019 - 5 Sa 7/19

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - ganz anders geartete Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. September 2019 - 5 Sa 7/19 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 161/15

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19
    Dies entspricht der Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und ist nicht als sehr kurz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 27; 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15  - Rn. 25 ) .
  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Auszug aus BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19
    So liegt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09  - Rn. 2, BAGE 137, 275 ) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63 mwN, aaO) .
  • BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 477/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19
    (aaa) Für die Annahme einer "ganz anders gearteten Tätigkeit" im vorliegenden Zusammenhang ist regelmäßig erforderlich, dass die in dem neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 477/17 - Rn. 29; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 26) .
  • BAG, 15.12.2021 - 7 AZR 530/20

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - sehr kurze Dauer -

    So liegt es nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 2, BAGE 137, 275) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63 mwN, aaO; vgl. dazu auch BAG 16. September 2020 - 7 AZR 552/19 - Rn. 28) .

    Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (BAG 16. September 2020 - 7 AZR 552/19 - Rn. 21) .

    Grundsätzlich obliegt diese Bewertung den Gerichten der Tatsacheninstanzen (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 27, BAGE 167, 334) , denen dabei ein Beurteilungsspielraum zukommt (BAG 16. September 2020 - 7 AZR 552/19 - Rn. 21) .

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ob die Anwendung des Verbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG den Parteien wegen der Erfüllung dieser Kriterien unzumutbar ist, unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer eingeschränkten Nachprüfung darauf, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen wurden (BAG 16. September 2020 - 7 AZR 552/19 - aaO; vgl. zum Prüfungsmaßstab bei unbestimmten Rechtsbegriffen BAG 24. Oktober 2018 - 7 ABR 23/17 - Rn. 21 mwN) .

    (aaa) Der Senat geht einerseits davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis, das die Länge der Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG von zwei Jahren hat, keinesfalls als sehr kurz anzusehen ist (vgl. BAG 16. September 2020 - 7 AZR 552/19 - Rn. 24; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 27; 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15 - Rn. 25) .

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