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   BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 696/13   

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https://dejure.org/2014,47928
BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 696/13 (https://dejure.org/2014,47928)
BAG, Entscheidung vom 16.10.2014 - 8 AZR 696/13 (https://dejure.org/2014,47928)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - 8 AZR 696/13 (https://dejure.org/2014,47928)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB - Schlüssigkeit der Feststellungsklage

  • openjur.de

    Betriebsübergang; mehrere Betriebsübergänge; Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB; Schlüssigkeit der Feststellungsklage

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB - Schlüssigkeit der Feststellungsklage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a Abs 6 S 1 BGB, § 613a Abs 6 S 2 BGB, EGRL 23/2001
    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB - Schlüssigkeit der Feststellungsklage

  • IWW

    § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, Richtlinie 2001/23/EG, § 613a Abs. 6 BGB, Art. 1, 2, 12 GG, § 613a BGB, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 69 ArbGG, § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, § 613a Abs. 5 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Adressat des Widerspruchs im Rahmen eines Betriebsübergangs

  • bag-urteil.com

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB - Schlüssigkeit der Feststellungsklage

  • Betriebs-Berater

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs

  • rewis.io

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB - Schlüssigkeit der Feststellungsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a Abs. 6 S. 1, 2
    Betriebsübergang; mehrere Betriebsübergänge; Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB; Schlüssigkeit der Feststellungsklage

  • rechtsportal.de

    BGB § 613a Abs. 6 S. 1, 2
    Adressat des Widerspruchs im Rahmen eines Betriebsübergangs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere Betriebsübergänge - und der richtige Widerspruchsadressat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Richtiger Adressat des Widerspruchs im Rahmen eines Betriebsübergangs

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB - Schlüssigkeit der Feststellungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 433
  • BB 2015, 948
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

    Auszug aus BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 696/13
    Das Widerspruchsrecht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I-6577) .

    Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) .

    Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO) .

    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) .

  • EuGH, 16.12.1992 - C-138/91
    Auszug aus BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 696/13
    Das Widerspruchsrecht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I-6577) .

    Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) .

    Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO) .

    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) .

  • BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

    Auszug aus BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 696/13
    Ein Widerspruchsrecht gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 -) .

    Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nur gegenüber dem "bisherigen" Arbeitgeber oder "dem neuen Inhaber", den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses betreffend, erklärt werden kann (näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff.) .

  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 696/13
    Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 -; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) .
  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 696/13
    Mit Urteil vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fehlerhaft war.
  • BGH, 28.11.2001 - IV ZR 309/00

    Aufhebung des Berufungsurteils

    Auszug aus BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 696/13
    Mit dem Verweis auf Schriftsätze nebst Anlagen ist davon auszugehen, dass auch deren Inhalt zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist (vgl. BGH 12. März 2003 - XII ZR 18/00 - zu II 2 c aa der Gründe, BGHZ 154, 171; 28. November 2001 - IV ZR 309/00 - zu II 1 b der Gründe, mwN) .
  • BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00

    Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu

    Auszug aus BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 696/13
    Mit dem Verweis auf Schriftsätze nebst Anlagen ist davon auszugehen, dass auch deren Inhalt zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist (vgl. BGH 12. März 2003 - XII ZR 18/00 - zu II 2 c aa der Gründe, BGHZ 154, 171; 28. November 2001 - IV ZR 309/00 - zu II 1 b der Gründe, mwN) .
  • LAG Sachsen, 20.06.2013 - 6 Sa 246/13
    Auszug aus BAG, 16.10.2014 - 8 AZR 696/13
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2013 - 6 Sa 246/13 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    Will der Arbeitnehmer mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfolgreich dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen (grundlegend BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17 ff., BAGE 148, 90; zu den Folgeentscheidungen vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 629/13 -; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 696/13 -; 13. November 2014 - 8 AZR 919/13 -; 11. Dezember 2014 - 8 AZR 967/13 -; 16. April 2015 - 8 AZR 273/14 -; 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 -) .
  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 728/14

    Mehrere Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung - unzulässige

    Will der Arbeitnehmer mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfolgreich dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen (grundlegend BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17 ff., BAGE 148, 90; zu den Folgeentscheidungen: vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 629/13 -; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 696/13 -; 13. November 2014 - 8 AZR 919/13 -; 11. Dezember 2014 - 8 AZR 967/13 -; 16. April 2015 - 8 AZR 273/14 -; 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 -) .
  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 771/14

    Mehrere Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung - unzulässige

    Will der Arbeitnehmer mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfolgreich dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen (grundlegend BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17 ff., BAGE 148, 90; zu den Folgeentscheidungen: vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 629/13 -; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 696/13 -; 13. November 2014 - 8 AZR 919/13 -; 11. Dezember 2014 - 8 AZR 967/13 -; 16. April 2015 - 8 AZR 273/14 -; 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 -) .
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