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   BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16   

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https://dejure.org/2018,44594
BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16 (https://dejure.org/2018,44594)
BAG, Entscheidung vom 16.10.2018 - 3 AZR 402/16 (https://dejure.org/2018,44594)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 3 AZR 402/16 (https://dejure.org/2018,44594)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bag-urteil.com

    Gruppenunterstützungskasse - Rückgewähranspruch

  • Betriebs-Berater

    Ausschluss von Rückgewähransprüchen von Gruppenunterstützungskassen

  • Wolters Kluwer

    Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins (PSVaG) bei Insolvenz über das Vermögen des Trägerunternehmens einer Gruppenunterstützungskasse; Wirksamer Ausschluss der Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel an das Trägerunternehmen durch die Satzung des ...

  • rewis.io

    Gruppenunterstützungskasse - Rückgewähranspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung - Gruppenunterstützungskasse; Ausschluss von Rückgewähransprüchen durch die Satzung

  • rechtsportal.de

    Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins (PSVaG) bei Insolvenz über das Vermögen des Trägerunternehmens einer Gruppenunterstützungskasse

  • datenbank.nwb.de

    Gruppenunterstützungskasse - Rückgewähranspruch

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ausschluss von Ansprüchen der Trägerunternehmen auf Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel durch Satzung einer (Gruppen-)Unterstützungskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gruppenunterstützungskasse - und der Rückgewähranspruch der Trägerunternehmen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Satzung einer Gruppenunterstützungskasse kann Ansprüche der Trägerunternehmen auf Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel wirksam ausschließen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Gruppenunterstützungskasse - Ausschluss von Rückgewähransprüchen durch die Satzung

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Kein Geld für Unternehmen von Unterstützungskassen

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Gruppenunterstützungskasse - satzungsmäßiger Ausschluss von Rückgewähransprüchen der Trägerunternehmen - Anmerkung zum Urteil des BAG vorn 16.10.2018" von RA Dr. Andreas Hofelich und RA Tobias Vogt, original erschienen in: NZI 2019, 231 - 236. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 782
  • NZI 2019, 231
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 08.12.2016 - IX ZR 257/15

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit des in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16
    Zwar bestand zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Ziel der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BGH 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Rn. 44) .

    Dies gilt auch für das Vereinsrecht (BGH 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Rn. 26; 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 - Rn. 40) .

    Der Kläger als Insolvenzverwalter kann auch keine Ansprüche aus §§ 119, 115, 116 InsO (dazu BGH 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Rn. 29 ff.) oder aus § 103 InsO - soweit man diese allgemeine Regelung neben §§ 119, 115, 116 InsO überhaupt zur Anwendung bringen will - herleiten (vgl. dazu BAG 29. September 2010 - 3 AZR 107/08 - Rn. 30) .

  • BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 619/15

    Rückzahlungsanspruch eines Trägerunternehmens gegen eine

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16
    a) Schließt die Satzung einer Unterstützungskasse - wie vorliegend die Satzung des Beklagten - Rückforderungsansprüche generell aus oder lässt sie eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, geht dieser Ausschluss etwaigen Ansprüchen aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB vor (vgl. BAG 21. März 2017 - 3 AZR 619/15 - Rn. 18 mwN) .

    (2) Soweit die Satzungsregelungen keine Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf andere Versorgungseinrichtungen bei der Beendigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zulassen, berücksichtigen sie zwar das berechtigte Interesse des Trägerunternehmens, Missbräuchen vorzubeugen, nicht ausreichend (vgl. dazu etwa BAG 21. März 2017 - 3 AZR 619/15 - Rn. 32 ff.; 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 24) .

    Jedoch führt eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Übertragung auf eine andere Versorgungseinrichtung auch in - hier nicht vorliegenden - Missbrauchsfällen nicht dazu, dass der satzungsgemäße Rückforderungsausschluss generell unwirksam wäre (vgl. BAG 21. März 2017 - 3 AZR 619/15 - Rn. 34) .

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 107/08

    Unterstützungskasse - Rückdeckungsversicherung - Insolvenz des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16
    Soweit der Senat (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 107/08 - Rn. 26) etwas anderes für denkbar gehalten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

    Der Kläger als Insolvenzverwalter kann auch keine Ansprüche aus §§ 119, 115, 116 InsO (dazu BGH 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Rn. 29 ff.) oder aus § 103 InsO - soweit man diese allgemeine Regelung neben §§ 119, 115, 116 InsO überhaupt zur Anwendung bringen will - herleiten (vgl. dazu BAG 29. September 2010 - 3 AZR 107/08 - Rn. 30) .

  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 766/14

    Anschlussberufung - eigenständige Beschwer - Rückzahlungsanspruch eines

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16
    Die Auslegung ist vom Senat als Revisionsgericht uneingeschränkt selbst vorzunehmen (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 20; BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; 24. April 2012 - II ZB 8/10 - Rn. 17) .

    (2) Soweit die Satzungsregelungen keine Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf andere Versorgungseinrichtungen bei der Beendigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zulassen, berücksichtigen sie zwar das berechtigte Interesse des Trägerunternehmens, Missbräuchen vorzubeugen, nicht ausreichend (vgl. dazu etwa BAG 21. März 2017 - 3 AZR 619/15 - Rn. 32 ff.; 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 24) .

  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16
    a) Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann (BAG 22. Mai 2014 - 3 AZR 936/11 - Rn. 17; 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 21, BAGE 145, 43; BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN) .
  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 475/11

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; ergänzende Auslegung einer

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16
    a) Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann (BAG 22. Mai 2014 - 3 AZR 936/11 - Rn. 17; 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 21, BAGE 145, 43; BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN) .
  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 936/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16
    a) Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann (BAG 22. Mai 2014 - 3 AZR 936/11 - Rn. 17; 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 21, BAGE 145, 43; BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN) .
  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90

    Rückforderungsanspruch eines Sponsors bei vorzeitiger Trainerentlassung

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16
    Im Rahmen vertraglicher Beziehungen findet § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB jedoch keine Anwendung, da sich die Rechtsbeziehungen allein nach Vertragsrecht regeln; es gilt der grundsätzliche Vorrang des Vertragsregimes (BGH 19. Juli 2013 - V ZR 93/12 - Rn. 7; 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - zu 2 der Gründe; Palandt/Sprau 77. Aufl. § 812 Rn. 34) .
  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16
    Satzungen von Vereinen unterliegen daher nur einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 242, 315 BGB, nicht aber der AGB-Kontrolle (BGH 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96 - zu 2 der Gründe, BGHZ 136, 394; Palandt/Ellenberger 77. Aufl. § 25 Rn. 9) .
  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 311/87

    Richterliche Inhaltskontrolle hinsichtlich interner Normen eines Vereins oder

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 402/16
    Zwar steht es Vereinigungen nicht frei, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen (vgl. schon BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 3 a der Gründe, BGHZ 105, 306) .
  • BGH, 08.02.1988 - II ZR 228/87

    Inhaltskontrolle von Rechtsverhältnissen zwischen einer Genossenschaft und den

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 23/06

    Klingeltöne für Mobiltelefone

  • BGH, 24.04.2012 - II ZB 8/10

    Vereinsregisterverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer von einem nicht

  • BGH, 19.07.2013 - V ZR 93/12

    Bereicherungsanspruch des berechtigten Grundstücksbesitzers wegen der Vornahme

  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13

    Austritt aus einem Arbeitgeberverband: Unwirksamkeit einer

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZR 146/14

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit der formularmäßigen Verpflichtung des Mieters zum

  • LAG Köln, 04.03.2016 - 4 Sa 1001/15

    Ansprüche des in Insolvenz gefallenen Arbeitgebers gegen einen Pensionsverein auf

  • ArbG Köln, 04.09.2015 - 1 Ca 9771/14
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 64/19

    Versorgungszusage - Störung der Geschäftsgrundlage

    bb) Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann (BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 402/16 - Rn. 37, BAGE 163, 341; 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02  - zu A III 1 der Gründe, BAGE 109, 294 ) .
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 437/18

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    aa) Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann (BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 402/16 - Rn. 37, BAGE 163, 341) .
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 65/19

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rückstellungen

    bb) Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann (BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 402/16 - Rn. 37, BAGE 163, 341; 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02  - zu A III 1 der Gründe , BAGE 109, 294 ) .
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