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   BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16 (A)   

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BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16 (A) (https://dejure.org/2018,33028)
BAG, Entscheidung vom 16.10.2018 - 3 AZR 878/16 (A) (https://dejure.org/2018,33028)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 3 AZR 878/16 (A) (https://dejure.org/2018,33028)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenz - Betriebsübergang

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht

    Art 3 Abs 4 EGRL 23/2001, Art 3 Abs 1 EGRL 23/2001, Art 3 Abs 3 EGRL 23/2001, Art 8 EGRL 94/2008, Art 4 EGRL 23/2001
    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenz - Betriebsübergang

  • IWW

    Art. 3 Absatz 4 der Richtlinie 2001/23/EG, Art. 3 Absatz 1, Absatz 3 der Richtlinie 2001/23/EG, Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/23/EG, Art. 8 der Richtlinie 2008/94... /EG, Art. 3, Art. 4 der Richtlinie 2001/23/EG, Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/23/EG, § 30f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Betriebsrentengesetz, Art. 3 Absatz 4, Richtlinie (EU) 2015/1794, Richtlinien 2008/94/EG, 2009/38/EG, 2002/14/EG, Richtlinien 98/59/EG, 2001/23/EG, § 613a Bürgerliches Gesetzbuch, § 45 der Insolvenzordnung, Richtlinie 80/987/EWG, § 613a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 5 Absatz 2 Buchstabe a Richtlinie 2001/23/EG, Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG, § 1 Insolvenzordnung, § 108 Absatz 3 Insolvenzordnung, § 30f Absatz 1 Nummer 1 Betriebsrentengesetz, § 7 Absatz 2 Betriebsrentengesetz, § 174 Absatz 1 Satz 1, § 175 Absatz 1 Satz 1 Insolvenzordnung, § 9 Absatz 2 Satz 3 Betriebsrentengesetz, § 191 Absatz 1, § 198 Insolvenzordnung, § 45 Insolvenzordnung, Absatz 3 Richtlinie 2001/23/EG, Art. 3 Absatz 4 Buchstabe a Richtlinie 2001/23/EG, Art. 5 Absatz 2 Richtlinie 2001/23/EG, Art. 3 Absatz 4 Richtlinie 2001/23/EG, Art. 3 Absatz 4 Buchstabe b Richtlinie 2001/23/EG, Richtlinie 2008/94/EG, § 7 Absatz 2 Satz 1 Betriebsrentengesetz

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Erwerbers eines in Insolvenz befindlichen Betriebes für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung aus Beschäftigungszeiten vor der Insolvenzeröffnung; Reichweite der Schutzmaßnahmen für die Interessen der Arbeitnehmer nach Eröffnung des ...

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenz - Betriebsübergang

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenz - Betriebsübergang

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenz; Betriebsübergang

  • rechtsportal.de

    Haftung des Erwerbers eines in Insolvenz befindlichen Betriebes für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung aus Beschäftigungszeiten vor der Insolvenzeröffnung

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Insolvenz - Betriebsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16

    Pensionskassenrente - Leistungskürzung - Insolvenz des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16
    Sollte die fünfte Vorlagefrage bejaht werden, stellt sich für das vorlegende Gericht auch im Ausgangsverfahren die dem Gerichtshof schon durch Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 23 f.; beim Gerichtshof anhängig unter - C-168/18 -) unterbreitete Frage, ob der nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG vorgesehene Mindestschutz gewährt wird.

    Zur Begründung dieser Vorlagefrage wird, um Wiederholungen zu vermeiden, ausdrücklich auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 23) Bezug genommen.

    Sollte der Gerichtshof die siebte Vorlagefrage bejahen, stellen sich auch vorliegend die dem Gerichtshof bereits durch Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 23, 29 ff.) unterbreiteten Fragen, ob Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen (vergleiche etwa EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Randnummer 45 mit weiteren Nachweisen) an eine unmittelbar wirkende und damit inhaltlich unbedingt und hinreichend genaue Richtlinienbestimmung erfüllt und - bejahendenfalls - ob dem PSV angesichts seiner besonderen Befugnisse die unmittelbare Anwendung dieser Unionsbestimmung entgegengehalten werden könnte.

    Für die Einzelheiten der Begründung dieser Vorlagefragen bezieht sich der Senat - zur Vermeidung von Wiederholungen - ergänzend ausdrücklich auf die Ausführungen in seinem Vorlagebeschluss vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - Randnummer 29 ff.) .

  • EuGH, 06.09.2018 - C-17/17

    Hampshire - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16
    Auch in der Rechtssache Hampshire (EuGH 6. September 2018 - C-17/17 - Randnummer 50) hat der Gerichtshof angenommen, es sei nicht ausgeschlossen, dass die unter anderen Umständen erlittenen Verluste, auch dann wenn ihr Prozentsatz geringer ist, im Lichte der in Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG aufgestellten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden können.

    Die Frage nach der unmittelbaren Geltung von Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG hat der Gerichtshof bislang eindeutig lediglich für den Fall bejaht, dass der Arbeitnehmer nicht mindestens die Hälfte der Leistungen erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben (EuGH 6. September 2018 - C-17/17 - [Hampshire] Randnummer 58 ff.) .

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16
    Eine solche Auslegung von § 7 Absatz 2 Satz 1 Betriebsrentengesetz wäre mit der gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbaren und daher "contra legem" (vergleiche zu den Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Randnummer 25 mit weiteren Nachweisen) .
  • BGH, 22.06.2017 - IX ZB 82/16

    Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht:

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16
    Da in der Insolvenz nicht nur der Grundsatz der gleichmäßigen, sondern auch der der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung gilt (vergleiche BGH 22. Juni 2017 - IX ZB 82/16 - Randnummer 12) , ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, für die Insolvenzmasse möglichst hohe Erträge zu erzielen.
  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 239/17

    Betriebliche Altersversorgung - Energiebeihilfe - feste Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16
    Für den Insolvenzschutz ist die aktuelle Fassung des Gesetzes auch anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2018 eröffnet wurde (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Randnummer 13) .
  • BAG, 08.12.1977 - 3 AZR 324/76

    Anspruch auf Abfindung einer Versorgungsanwartschaft

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16
    § 9 Absatz 2 Satz 3 Betriebsrentengesetz, nach dem Anwartschaften im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen geltend zu machen sind, gilt nur für auf den PSV übergegangene Versorgungsanwartschaften (anders früher: BAG 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 der Gründe, BAGE 24, 204; 8. Dezember 1997 - 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) .
  • BAG, 16.03.1972 - 3 AZR 191/71

    Ruhegehalt - Versorgungsanwartschaft - Konkurs

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16
    § 9 Absatz 2 Satz 3 Betriebsrentengesetz, nach dem Anwartschaften im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen geltend zu machen sind, gilt nur für auf den PSV übergegangene Versorgungsanwartschaften (anders früher: BAG 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 der Gründe, BAGE 24, 204; 8. Dezember 1997 - 3 AZR 324/76 - zu 1 c der Gründe) .
  • BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 160/79

    Versorgungsanwartschaften bei Betriebsübergang im Konkursverfahren

    Auszug aus BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 878/16
    Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einer solchen Betriebsveräußerung § 613a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch für die Haftung des Erwerbers nur eingeschränkt (so bereits zur früher geltenden Konkursordnung BAG 17. Januar 1980 - 3 AZR 160/79 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 32, 326) : Soweit die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts für bereits entstandene Ansprüche oder Anwartschaften der Arbeitnehmer eingreifen, gehen diese § 613a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch vor.
  • ArbG Köln, 18.01.2019 - 18 Ca 4677/18

    Erwerberhaftung in der Insolvenz; Versicherungsmissbrauchsklausel

    Grund für diese Haftungsbeschränkung ist, dass nach dem § 613a BGB kraft Spezialität vorgehenden insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung - "par conditio creditorum" - alle vermögenswerten Rechte, die bei Insolvenzeröffnung vorhanden sind, allein nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu befriedigen sind (vgl. BAG, EuGH-Vorlage vom 16. Oktober 2018 - 3 AZR 878/16 (A) -, Rn. 18 ff., juris).

    Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren 3 AZR 878/16 (A) war mangels Zweifeln der Kammer an der Unionsrechtskonformität des angewandten nationalen Rechts nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht angezeigt.

    Bei verfallbaren Anwartschaften kann der Berechtigte den bis zur Insolvenzeröffnung erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft nach § 174 Absatz 1 Satz 1, § 175 Absatz 1 Satz 1 InsO zur Insolvenztabelle anmelden, die gesetzliche Insolvenzsicherung greift nicht (vgl. BAG, EuGH-Vorlage vom 16. Oktober 2018 - 3 AZR 878/16 (A) -, Rn. 22, juris).

    Vielmehr haftet der Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vollumfänglich für den Teil der Versorgungsanwartschaften, für den die erforderliche Arbeitsleistung oder Betriebszugehörigkeit nach Insolvenzeröffnung erbracht wurde (BAG, EuGH-Vorlage vom 16. Oktober 2018 - 3 AZR 878/16 (A) -, Rn. 20, juris).

    Durch die Ausklammerung des bis zur Insolvenzeröffnung erdienten Teils der Anwartschaften aus seiner Haftung erhöht sich - worauf der dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts zutreffend hinweist (vgl. BAG, EuGH-Vorlage vom 16. Oktober 2018 - 3 AZR 878/16 (A) -, Rn. 36, juris) - zudem die Wahrscheinlichkeit, dass es überhaupt zu einem Betriebsübergang und damit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt.

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