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   BAG, 16.11.1973 - 3 AZR 61/73   

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BAG, 16.11.1973 - 3 AZR 61/73 (https://dejure.org/1973,818)
BAG, Entscheidung vom 16.11.1973 - 3 AZR 61/73 (https://dejure.org/1973,818)
BAG, Entscheidung vom 16. November 1973 - 3 AZR 61/73 (https://dejure.org/1973,818)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechnung der Karenzentschädigung - Anrechenbare Leistungen - Gratifikationen - Anrechnung von laufenden Bezügen - Maßstab bei Einmalzahlungen

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Berechnung der Karenzentschädigung und des anderweitigen Erwerbs im neuen Arbeitsverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 25, 385
  • NJW 1974, 765
  • VersR 1974, 1116
  • DB 1974, 484
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 16.05.1969 - 3 AZR 137/68

    Wettbewerbsabrede

    Auszug aus BAG, 16.11.1973 - 3 AZR 61/73
    Die entgegenstehende Ansicht aus BAG 22, 6 13 f. 7 = AP Nr. 23 zu § 133 f GewO /~zu III 2 b der Gründe 7 wird aufgegeben.

    Laufende Bezüge dürfen im Regelfall nur auf die Entschädigung für denjenigen Monat angerechnet werden, in dem sie erzielt worden sind (Be stätigung von BAG 22, 6).

    Es hat sich sodann dem Urteil des Senats vom 16. Mai 1969 (BAG 22, 6 = AP Nr. 23 zu § 133 f GewO) angeschlossen.

    Da durch die Anrechnungsvorschrift nur vergleichbare Einkünfte zueinander ins Verhältnis gesetzt werden dürfen (Urteil des Senats vom 16. Mai 1969, BAG 22, 6 /~14 7 = AP Nr. 23 zu § 133 f GewO £~zu III 2 b der Gründe 7), müssen die "vertragsmäßigen Leistungen" im Sinne von § 7 Abs. 2 HGB und die anrechenbaren Leistungen im Sinne von § 7- c Abs. 1 HGB in derselben Weise abgegrenzt werden.

    b) Insoweit hält der Senat an dem bereits erwähnten Urteil vom 16. Mai 1969 (BAG 22, 6 /"l3 f. 7 = AP Nr. 23 zu § 133 f GewO /" zu III 2 b der Gründe 7) nicht fest.

    1. Für laufende Bezüge hat der Senat in dem Urteil vom 16. Mai 1969 die frühere Ansicht aufgegeben, wonach das gesamte Einkommen des Arbeitnehmers während der Karenzzeit zusammen zu zählen und anteilig auf die Monate der KarenzentSchädigung an zurechnen war (BAG 22, 6 14 ff. 7 = AP Nr. 23 zu § 133 f GewO zu III 3 7 unter Aufgabe von BAG 19, 194- /T 199 ff. 7 = AP Nr. 1 zu § 74- c HGB /"zu 3 c und d w i e BAG 19, 194- noch Schlegelberger - Schröder, HGB, 5« Aufl., § 74- c Bern. 4-a).

  • BAG, 23.01.1967 - 3 AZR 253/66

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Auszug aus BAG, 16.11.1973 - 3 AZR 61/73
    1. Für laufende Bezüge hat der Senat in dem Urteil vom 16. Mai 1969 die frühere Ansicht aufgegeben, wonach das gesamte Einkommen des Arbeitnehmers während der Karenzzeit zusammen zu zählen und anteilig auf die Monate der KarenzentSchädigung an zurechnen war (BAG 22, 6 14 ff. 7 = AP Nr. 23 zu § 133 f GewO zu III 3 7 unter Aufgabe von BAG 19, 194- /T 199 ff. 7 = AP Nr. 1 zu § 74- c HGB /"zu 3 c und d w i e BAG 19, 194- noch Schlegelberger - Schröder, HGB, 5« Aufl., § 74- c Bern. 4-a).
  • BAG, 27.02.2019 - 10 AZR 340/18

    Karenzentschädigung - Auskunft - Gewinnanrechnung

    Es kann auch nicht darauf ankommen, ob die Gegenleistung innerhalb der Karenzzeit abgerechnet oder fällig wurde (vgl. BAG 16. November 1973 - 3 AZR 61/73 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 25, 385; Baumbach/Hopt/Roth HGB 38. Aufl. § 74c Rn. 1) .
  • BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21

    Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter

    Als vertragsmäßig iSv. § 74 Abs. 2 HGB ist eine Leistung anzusehen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruht und als Vergütung für die geleistete Arbeit erbracht wird. Ausgangspunkt für die Bestimmung der "zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen" iSd. § 74 Abs. 2 HGB ist demnach alles, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in der fraglichen Zeit als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhalten hat (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 17; 18. Mai 1982 - 3 AZR 1155/79 - zu II 2 a der Gründe; 21. Juli 1981 - 3 AZR 666/78 - zu II 3 der Gründe; 16. November 1973 - 3 AZR 61/73 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 25, 385) .
  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 360/08

    Karenzentschädigung - Elternteilzeit

    Ausgangspunkt für die Bestimmung der "zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen" iSd. § 74 Abs. 2 HGB ist alles, was der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhalten hat (ErfK/Schaub/Oetker 8. Aufl. § 74 HGB Rn. 28; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene 2. Aufl. § 74 Rn. 46; BAG 16. November 1973 - 3 AZR 61/73 - BAGE 25, 385).

    Wie sich der Verdienst weiterentwickelt hätte, ist nicht maßgeblich; es kommt allein darauf an, wie hoch der Verdienst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war (BAG 16. November 1973 - 3 AZR 61/73 - BAGE 25, 385; Grunsky Wettbewerbsverbote für Arbeitnehmer S. 69; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene § 74b Rn. 12).

  • BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 110/88

    Karenzentschädigung bei Gewinnbeteiligung

    Maßgebend ist in beiden Fällen, für welche Zeiten die Vergütung gezahlt wird (i. A. an BAGE 25, 385 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB).

    Wenn ein Arbeitnehmer seine fachlichen Möglichkeiten nicht mehr voll wahrnehmen kann und seine Erwerbsmöglichkeiten beschränkt sind, soll ihm das erhalten bleiben, was er bisher unter Verwertung seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verdient hat (BAG Urteil vom 20. April 1967 - 3 AZR 314/66 - AP Nr. 20 zu § 74 HGB, zu II 4 a der Gründe; BAGE 25, 385, 389 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB, zu I 3 a der Gründe).

    Die für die Berechnung der Karenzentschädigung maßgeblichen "vertragsmäßigen Leistungen" im Sinne von § 74 Abs. 2 HGB und die anrechenbaren Leistungen im Sinne von § 74 c Abs. 1 HGB müssen in derselben Weise abgegrenzt werden (vgl. BAGE 25, 385, 389 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB, zu I 1 der Gründe).

    Darauf, wann diese Leistungen fällig werden, kommt es nicht an (vgl. für Jahresgratifikationen schon BAG Urteil vom 20. April 1967 - 3 AZR 314/66 - AP Nr. 20 zu § 74 HGB, zu II 4 d der Gründe; BAGE 25, 385, 392 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB, zu II 2 a und b der Gründe).

    Darauf hat der Senat bereits im Urteil vom 16. November 1973 hingewiesen (vgl. BAGE 25, 385, 389 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB, zu I 1 der Gründe).

  • BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20

    Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs

    Es trägt durch entsprechende Gegenüberstellung der Vorgabe Rechnung, dass die Anrechnung nach § 74c Abs. 1 HGB - im Gegensatz zu § 615 Satz 2 BGB und § 11 KSchG - auf jede fällige Monatsrate der Entschädigung pro rata temporis erfolgt (vgl. BAG 16. November 2005 - 10 AZR 152/05 - Rn. 25; 23. Februar 1999 - 9 AZR 739/97 - BAGE 91, 56; 16. November 1973 - 3 AZR 61/73 - zu II 1 der Gründe, BAGE 25, 385) .
  • LAG Düsseldorf, 21.09.2015 - 9 Sa 152/15

    Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich erhaltener Vergütungen

    Ausgangspunkt für die Bestimmung der "zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen" iSd. § 74 Abs. 2 HGB ist alles, was der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhalten hat (vgl. nur BAG v. 22.10.2008 - 10 AZR 617/07, juris; BAG v. 09.01.1990 - 3 AZR 110/88, juris; BAG v. 16.11.1973 - 3 AZR 61/73, juris; ErfK/Oetker § 74 HGB Rn. 15).
  • BAG, 20.04.1967 - 3 AZR 314/66

    Karenzentschädigunghöhe - Handlungsgehilfe

    Maßgebend ist in beiden Fällen, für welche Zeiten die Vergütung gezahlt wird (im Anschluß an BAG Urteil vom 16.11.1973 - 3 AZR 61/73 - AP Nr. 34 zu § 74 HGB).

    Wenn ein Arbeitnehmer seine fachlichen Möglichkeiten nicht mehr voll wahrnehmen kann und seine Erwerbsmöglichkeiten beschränkt sind, soll ihm das erhalten bleiben, was er bisher unter Verwertung seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verdient hat (BAG Urteil vom 20. April 1967 - 3 AZR 314/66 - AP Nr. 20 zu § 74 HGB, zu II 4 a der Gründe; BAGE 25, 385, 389 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB, zu I 3 a der Gründe).

    bb) Die für die Berechnung der Karenzentschädigung maßgeblichen "vertragsmäßigen Leistungen" im Sinne von § 74 Abs. 2 HGB und die anrechenbaren Leistungen im Sinne von § 74 c Abs. 1 HGB müssen in derselben Weise abgegrenzt werden (vgl. BAGE 25, 385, 389 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB, zu I 1 der Gründe).

    Darauf, wann diese Leistungen fällig werden, kommt es nicht an (vgl. für Jahresgratifikationen schon BAG Urteil vom 20. April 1967 - 3 AZR 314/66 - AP Nr. 20 zu § 74 HGB, zu II 4 d der Gründe; BAGE 25, 385, 392 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB, zu II 2 a und b der Gründe).

    Darauf hat der Senat bereits im Urteil vom 16. November 1973 hingewiesen (vgl. BAGE 25, 385, 389 = AP Nr. 34 zu § 74 HGB, zu I 1 der Gründe).

  • LAG Hamm, 11.08.2021 - 10 Sa 284/21

    Berechnung der Karenzentschädigung; Begriff der vertragsmäßigen Leistung;

    Zweck der mit einem Wettbewerbsverbot zwingend einhergehenden Entschädigungspflicht ist es unter anderem, dem durch das vertraglich vereinbarte Verbot in seiner Berufstätigkeit beschränkten Arbeitnehmer eine Entschädigung für die während des Verbots beschränkte Möglichkeit der Verwertung seiner Arbeitskraft zu gewähren (BAG, 16.11.1973, 3 AZR 61/73, Rn. 36).

    d) Dass freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Bemessung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen sind (BAG, 16.11.1973, 3 AZR 61/73, Rn. 36), rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss, dass auch Leistungen Dritter, zu denen sich der Arbeitgeber nicht verpflichtet hat, zu berücksichtigen wären (aA wohl LAG Hessen, 31.05.2017, 18 Sa 768/16, Rn. 58, letztlich aber offen gelassen).

  • ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20

    Die Zuwendungen von Restricted Stock Units durch eine Konzerngesellschaft stellen

    Vertragsmäßige Leistungen sind jedenfalls solche, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrages beruhen und aufgrund des Arbeitsvertrages als Vergütung für geleistete Arbeit erbracht werden (BAG, Urt. v. 22.10.2008, Az. 10 AZR 360/08, Rn. 17; BAG, Urt. v. 16.11.1973, Az. 3 AZR 61/73, Rn. 36 nach juris).

    Zweck der mit einem Wettbewerbsverbot zwingend einhergehenden Entschädigungspflicht ist es unter anderem, dem durch das vertraglich vereinbarte Verbot in seiner Berufstätigkeit beschränkten Arbeitnehmer eine Entschädigung für die während des Verbots beschränkte Möglichkeit der Verwertung seiner Arbeitskraft zu gewähren (BAG, Urt. v. 16.11.1973, Az. 3 AZR 61/73, Rn. 36 nach juris).

    Dass freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Bemessung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen sind (BAG, Urt. v. 16.11.1973, Az. 3 AZR 61/73, Rn. 36), rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch Leistungen Dritter, zu denen sich der Arbeitgeber nicht verpflichtet hat - insofern möglicherweise "freiwillig" (?) - zu berücksichtigen sind (aA LArbG Hessen, Urt. v. 31.05.2017, Az. 18 Sa 768/16, Rn. 59 in einem obiter dictum).

  • LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21

    Anspruch auf Karenzentschädigung; Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei

    Es trägt durch entsprechende Gegenüberstellung der Vorgabe Rechnung, dass die Anrechnung nach § 74c Abs. 1 HGB - im Gegensatz zu § 615 Satz 2 BGB und § 11 KSchG - auf jede fällige Monatsrate der Entschädigung pro rata temporis erfolgt (vgl. (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 8 AZR 498/20 -, Rn. 66 - 67, juris; BAG 16. November 2005 - 10 AZR 152/05 - Rn. 25; 16. November 1973 - 3 AZR 61/73 - juris).

    Das heißt: Vergütungsarten, die für die Berechnung der Karenzentschädigung mitzählen, unterliegen auch der Anrechnung und umgekehrt (BAG, Urteil vom 16. November 1973 - 3 AZR 61/73 -, BAGE 25, 385-394, Rn. 33).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.12.2019 - 11 Sa 1573/19

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.05.2020 - 5 Sa 207/19

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Anrechnung eines

  • LAG Hamm, 08.04.2008 - 9 Sa 1965/07

    Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung; Berechnung; Elternzeit; Teilzeit

  • BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 739/97

    Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

  • BAG, 02.06.1987 - 3 AZR 626/85

    Arbeitslosengeld - Anrechnung - Karenzentschädigung - Wettbewerbsverbot -

  • LAG Hessen, 31.05.2017 - 18 Sa 768/16

    Aktienoptionsprogramm

  • BAG, 18.10.1976 - 3 AZR 376/75

    Wettbewerbsverbot: Berechnung der Karenzentschädigung

  • BAG, 20.10.1981 - 3 AZR 1013/78

    Ausgleichsquittung - Arbeitsverhältnis - Beendigung - Verzicht -

  • BAG, 19.07.1978 - 5 AZR 748/77

    Unwirksame Kündigung - Entgeltzahlung aus Annahmeverzug - Anrechnungsmöglichkeit

  • BAG, 03.04.1984 - 3 AZR 56/82

    Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung

  • BAG, 21.07.1981 - 3 AZR 666/78

    Karenzentschädigung

  • BAG, 21.03.1974 - 3 AZR 259/73

    Anderweitiges Arbeitseinkommen - Anrechnung auf die Karenzentschädigung - Verweis

  • BAG, 16.12.1982 - 6 AZR 1193/79
  • BAG, 13.12.1983 - 3 AZR 300/82
  • LAG Köln, 02.10.1986 - 10 Sa 647/86

    Vollzeit; Teilzeit; Arbeitsverhältnis; Anderweitiger Erwerb; Karenzentschädigung

  • BAG, 18.05.1982 - 3 AZR 1155/79
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