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   BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 983/94   

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BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 983/94 (https://dejure.org/1995,1737)
BAG, Entscheidung vom 16.11.1995 - 8 AZR 983/94 (https://dejure.org/1995,1737)
BAG, Entscheidung vom 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 (https://dejure.org/1995,1737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Zeugniserteilung - Fehlen eines Zeugnisses bei leitendem Angestellten als Ursache für erfolglose Bewerbung - Anforderungen für einen Anscheinsbeweis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Arbeitgebers: Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter Zeugniserteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 25.10.1967 - 3 AZR 456/66

    Arbeitszeugnis

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 983/94
    In beiden Fällen setzt der Schadensersatzanspruch voraus, daß das Zeugnis nicht gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, daß dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und daß der eingetretene Schaden auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht beruht (vgl BAG Urteil vom 25. Oktober 1967 - 3 AZR 456/66 - BAGE 20, 136 = AP Nr. 6 zu § 73 HGB).

    In beiden Fällen setzt der Schadensersatzanspruch voraus, daß das Zeugnis nicht gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, daß dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und daß der eingetretene Schaden auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht beruht (vgl. BAG Urteil vom 25. Oktober 1967 - 3 AZR 456/66 - BAGE 20, 136 = AP Nr. 6 zu § 73 HGB).

    Macht der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, weil er wegen des fehlenden ordnungsgemäßen Zeugnisses einen Verdienstausfall erlitten habe, so muß er darlegen und ggf. beweisen, daß ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen sei, ihn einzustellen, sich aber wegen des fehlenden Zeugnisses davon habe abhalten lassen (BAG Urteil vom 25. Oktober 1967 - 3 AZR 456/66 - BAGE 20, 136 = AP Nr. 6 zu § 73 HGB; BAG Urteil vom 26. Februar 1976 - 3 AZR 215/75 - AP Nr. 3 zu § 252 BGB, zu 2 b der Gründe).

  • BAG, 26.02.1976 - 3 AZR 215/75

    Vertragsverletzung - Zeugniserteilungspflicht - Schadensersatz - Minderverdienst

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 983/94
    Macht der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, weil er wegen des fehlenden ordnungsgemäßen Zeugnisses einen Verdienstausfall erlitten habe, so muß er darlegen und ggf. beweisen, daß ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen sei, ihn einzustellen, sich aber wegen des fehlenden Zeugnisses davon habe abhalten lassen (BAG Urteil vom 25. Oktober 1967 - 3 AZR 456/66 - BAGE 20, 136 = AP Nr. 6 zu § 73 HGB; BAG Urteil vom 26. Februar 1976 - 3 AZR 215/75 - AP Nr. 3 zu § 252 BGB, zu 2 b der Gründe).
  • LAG Berlin, 08.05.1989 - 9 Sa 21/89

    Unrichtige Auskunft des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitnehmers gegenüber

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 983/94
    Er endet bei der Wertung individueller Ereignisse, die erfahrungsgemäß von jedem Menschen nach verschiedenen persönlichen Gesichtspunkten und Motiven bewältigt werden (vgl. Palandt, BGB, 54. Aufl., Vorbem. zu § 249 Rz 163, m.w.N.; vgl. auch BAG Urteil vom 25. Oktober 1967, aa0; LAG Berlin, Urteil vom 8. Mai 1989 - 9 Sa 21/89 - BB 1989, 1825).
  • BAG, 08.02.1972 - 1 AZR 189/71

    Zeugnis - Bindung gegenüber dem Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 983/94
    Daraus ergibt sich, daß der Arbeitgeber sich mangels entgegenstehender Vorbehalte an die Beurteilung, die er dem Arbeitnehmer hat zukommen lassen, auch diesem gegenüber festhalten lassen muß (BAG Urteil vom 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112 = AP Nr. 7 zu § 630 BGB).
  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03

    Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast

    Dieser Erfüllungsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber erwachsen können, weil dieser das Zeugnis schuldhaft verspätet oder mit einem den Leistungen des Arbeitnehmers nicht gerecht werdenden Inhalt erstellt (vgl. BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20).
  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04

    Zeugnis - Unterschrift - Ausschlussfrist - Verwirkung

    Das setzt regelmäßig voraus, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war (BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20).
  • BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 392/00

    Arbeitszeugnis

    Ist der Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen, das auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen muß (Bestätigung und Fortführung von BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20; 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22).

    Seinen Zweck als Bewerbungsunterlage erfüllt das Zeugnis nur, wenn es von einem "erkennbar Ranghöheren" (BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20) ausgestellt ist.

    Der Kläger weist zunächst zutreffend auf die Entscheidung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16. November 1995 (- 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20) hin.

  • BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98

    Das "geknickte" Zeugnis

    Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluß über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt (vgl. BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20).
  • LAG Hessen, 31.03.2009 - 13 Sa 1267/08

    Schadensersatz wegen eines nicht ordnungsgemäß erteilten Zeugnisses

    In beiden Fällen setzt der Schadensersatzanspruch voraus, dass das Zeugnis nicht gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, dass dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und dass der eingetretene Schaden auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht beruht (BAG vom 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA Nr. 20 zu § 630 BGB; BAG vom 26. Februar 1976 - 3 AZR 215/75 - AP Nr. 3 zu § 252 BGB; BAG vom 25. Oktober 1967 - 3 AZR 456/66 - AP Nr. 6 zu § 73 HGB; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 109 GewO Randziff. 41).

    Macht der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, weil er wegen des fehlenden ordnungsgemäßen Zeugnisses einen Verdienstausfall erlitten habe, so muss er darlegen und ggf. beweisen, dass ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen sei, ihn einzustellen, sich aber wegen des fehlenden oder mangelhaften Zeugnisses davon habe abhalten lassen (BAG vom 16. November 1995, a. a. O.; BAG vom 26. Februar 1976, a. a. O.; BAG vom 24. März 1977 - 3 AZR 232/76 - AP Nr. 12 zu § 630 BGB; BAG vom 25. Oktober 1967, a. a. O.).

    Der Arbeitnehmer wird dadurch aber nicht unzumutbar belastet, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, kommen dem Arbeitnehmer die Beweiserleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO zugute (BAG vom 16. November 1995, a. a. O.; BAG vom 26. Februar 1976, a. a. O. und BAG vom 25. Oktober 1967, a. a. O.), wenn er dem Gericht zunächst die tatsächlichen Grundlagen für die zu treffende Beurteilung oder Schätzung liefert.

  • LAG Hamm, 28.03.2000 - 4 Sa 775/99

    Erfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeugnisausstellung durch

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  • LAG Düsseldorf, 23.07.2003 - 12 Sa 232/03

    Schadensersatz wegen negativen Zwischenzeugnisses ("Er ist ein anspruchsvoller

    Der Anspruch setzt voraus, dass das Zeugnis entweder nicht gehörig, d.h. formal oder inhaltlich fehlerhaft, unrichtig oder unvollständig, oder verspätet ausgestellt wurde, dass dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und dass der eingetretene Schaden auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht beruht (BAG, Urteil vom 16.11.1995, 8 AZR 983/94, EzA Nr. 20 zu § 630 BGB, Urteil vom 25.10.1967, 3 AZR 456/66, AP Nr. 6 zu § 73 HGB, Staudinger/Preis, BGB (2002), § 630 Rz. 76, RGRK/Eisemann, 12. Aufl., § 630, Rz. 82/86, Grimm, AR-Blattei SD, 1850 Zeugnis, Rz. 126, Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl., § 146 VI 2).

    Macht er einen Schadensersatzanspruch geltend, weil er etwa wegen des fehlenden ordnungsgemäßen Zeugnisses einen Verdienstausfall erlitten habe, so muss er darlegen und, falls bestritten, beweisen, dass ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen ist, ihn einzustellen, sich aber wegen des fehlenden oder mangelbehafteten Zeugnisses davon hat abhalten lassen (BAG, Urteil vom 16.11.1995, a. a. O, Urteil vom 26.02.1976, 3 AZR 215/75, AP Nr. 3 zu § 252 BGB, Urteil vom 25.10.1967, a. a. O.).

    Dass ihm die Beweiserleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO zugute kommen, entbindet ihn nicht von seiner Darlegungs- und Beweispflicht (BAG, Urteil vom 16.11.1995, a. a. O.; vgl. BAG Urteil vom 25. Oktober 1967, a. a. O., zu 1 c der Gründe; Urteil vom 26. Februar 1976, a. a. O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.08.2007 - 9 Sa 18/07

    Schadenersatzanspruch aus Arbeitsvertrag: Anspruch des Arbeitgebers bei

    Zunächst ist schon darauf hinzuweisen, dass eine Schätzung unzulässig ist, wenn ausreichende, greifbare Anhaltspunkte, die von der klagenden (hier widerklagenden) Partei vorzutragen sind, fehlen (BAG 16.11.1995, 8 AZR 983/94, EzA § 630 BGB Nr. 20 BGH 26.11.1986 - VIII ZR 260/85, NJW 1987, 909, 910; vgl. nur A., aaO., § 287 Rz. 4).
  • LAG Hamm, 19.12.2006 - 9 Sa 1173/05

    Überprüfung einer Leistungsbeurteilung

    Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass unter Umständen im Hinblick auf die Frage des Sachvortrages zur Kausalität zwischen einer möglichen Vertragsverletzung und eingetretenem Schaden gewisse Beweiserleichterungen dann zum Tragen kommen können, wenn es sich um sogenannte typische Verfahrensabläufe handelt (vgl. BAG, Urteil vom , 16.11.1995, 8 AZR 983/94, ArbuR 1996, 195).
  • VGH Bayern, 06.12.2010 - 12 ZB 09.954

    SchwerbehindertenrechtAntrag auf Zulassung der Berufung; Darlegungsgebot; keine

    Anders als es die Klägerin behauptet, gibt es keinen arbeitsrechtlichen Grundsatz dahin, dass stets ein in Personalsachen kündigungsberechtigter Repräsentant des Arbeitgebers das Zeugnis unterschreiben müsse (vgl. dazu BAG vom 16.11.1995 Az. 8 AZR 983/94).
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