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   BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 246/10   

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BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 246/10 (https://dejure.org/2011,47087)
BAG, Entscheidung vom 16.11.2011 - 4 AZR 246/10 (https://dejure.org/2011,47087)
BAG, Entscheidung vom 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 (https://dejure.org/2011,47087)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

  • openjur.de

    Anforderung an Revisionsbegründung; ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel; tarifliche Ansprüche auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Anforderung an Revisionsbegründung - ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel - tarifliche Ansprüche auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 72 Abs 5 ArbGG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO, § 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB
    Anforderung an Revisionsbegründung - ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel - tarifliche Ansprüche auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung bei mehreren Streitgegenständen; Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel bei lückenhafter Vertragsregelung; Ergänzende Vertragsauslegung

  • rewis.io

    Anforderung an Revisionsbegründung - ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel - tarifliche Ansprüche auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung

  • ra.de
  • rewis.io

    Anforderung an Revisionsbegründung - ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel - tarifliche Ansprüche auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung bei mehreren Streitgegenständen; Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel bei lückenhafter Vertragsregelung; ergänzende Vertragsauslegung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel lediglich als zeitdynamische Regelung bei Tarifsukzession

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 1331
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 796/08

    Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 246/10
    Diese Abrede (zu den Maßstäben der Auslegung einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 24 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283 ) enthält eine dynamische Bezugnahme, die den jeweiligen BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge erfasst, wozu auch der TV-Urlaubsgeld und der TV-Zuwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung gehören.

    aa) Dabei kann es dahinstehen, ob bereits die Auslegung der Bezugnahmeklausel, die nicht nur den "jeweiligen BAT" nennt (so in den Entscheidungen des Senats 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - BAGE 134, 283 ; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79; ebenso 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38) , sondern neben den "ergänzenden" auch die "ändernden" Tarifverträge, zu einer Anwendung der Nachfolgetarifverträge zum BAT - dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Tarifvertrag für die Länder (TV-L)  - führt (so Henssler/Seidensticker RdA 2011, 247, 249 mit dem zutreffenden Hinweis, dass die Neubezeichnungen im Wesentlichen der Zusammenführung der vormals getrennten Tarifregelungen für Arbeiter und Angestellte geschuldet sind; offengelassen in BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 23, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21) .

    Ausgehend vom vertraglichen Regelungszweck der vorliegenden Bezugnahmeklausel - der Ausgestaltung der Arbeitsvertragsbedingungen nach Maßgabe der jeweiligen Tarifbedingungen des öffentlichen Dienstes (s. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 34 mwN, aaO )  - kann eine Bezugnahme der Nachfolgetarifverträge auch dann anzunehmen sein, wenn zwar nicht die "ersetzenden", sondern lediglich die "ändernden" Tarifverträge in der vertraglichen Abrede genannt sind.

    bb) Selbst wenn man mit dem Kläger der Auffassung ist, dass mit einem solchen Vertragsverständnis die Grenzen der Auslegung überschritten sein sollten, folgt das genannte Ergebnis jedenfalls aus einer ergänzender Auslegung (ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn.  23, 31 ff., BAGE 134, 283 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27, 31 ff., NZA 2012, 100) der Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages.

    (3) Die mit der Ersetzung des BAT und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (zu den Voraussetzungen ausf. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31 mwN, BAGE 134, 283 ) .

    Vorliegend bestehen ausreichende Hinweise, die eine Orientierung (zu diesem Kriterium BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 41, BAGE 134, 283) an den tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für die Angestellten der Länder erkennen lassen.

  • BAG, 25.08.2010 - 4 AZR 14/09

    Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 246/10
    Diese Abrede (zu den Maßstäben der Auslegung einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 24 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283 ) enthält eine dynamische Bezugnahme, die den jeweiligen BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge erfasst, wozu auch der TV-Urlaubsgeld und der TV-Zuwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung gehören.

    aa) Dabei kann es dahinstehen, ob bereits die Auslegung der Bezugnahmeklausel, die nicht nur den "jeweiligen BAT" nennt (so in den Entscheidungen des Senats 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - BAGE 134, 283 ; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79; ebenso 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38) , sondern neben den "ergänzenden" auch die "ändernden" Tarifverträge, zu einer Anwendung der Nachfolgetarifverträge zum BAT - dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Tarifvertrag für die Länder (TV-L)  - führt (so Henssler/Seidensticker RdA 2011, 247, 249 mit dem zutreffenden Hinweis, dass die Neubezeichnungen im Wesentlichen der Zusammenführung der vormals getrennten Tarifregelungen für Arbeiter und Angestellte geschuldet sind; offengelassen in BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 23, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21) .

    Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar (ausf. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 26 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21) .

    Dies wären vorliegend zumindest die Tarifregelungen für den öffentlichen Dienst gewesen, die den BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge ersetzten (ausf. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 26 ff. mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21) .

  • ArbG Münster, 24.10.2006 - 3 Ca 1023/06

    Auslegung eines Tarifvertrages über Einmalzahlungen

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 246/10
    Nach der von der Beklagten im hiesigen Verfahren angeführten Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster (24. Oktober 2006 - 3 Ca 1023/06 - NZA-RR 2007, 24) hat sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Vergütungsgruppe des BAT vergütet, die wiederum allein Inhalt der Vergütungsordnung Bund/Länder gewesen ist.

    Zudem war die Beklagte ua. aufgrund der von ihr im Verfahren angeführten Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster ( 24. Oktober 2006 - 3 Ca 1023/06 - NZA-RR 2007, 24 ) , welches eine Erstreckung einer von ihr verwendeten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes geregelt wurde." - auf die Nachfolgetarifverträge abgelehnt hatte, der Auffassung, die Bezugnahmeabrede könne "ohne Beteiligung der Mitarbeiter" nicht zu einer Anwendung der Nachfolgetarifverträge führen.

    Die Beklagte gibt hier lediglich ihre Rechtsauffassung entsprechend der Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster (24. Oktober 2006 - 3 Ca 1023/06 - aaO) wieder.

  • BAG, 10.06.2009 - 4 AZR 194/08

    Auslegung einer Verweisungsklausel auf die Vergütungsordnung des BAT

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 246/10
    aa) Dabei kann es dahinstehen, ob bereits die Auslegung der Bezugnahmeklausel, die nicht nur den "jeweiligen BAT" nennt (so in den Entscheidungen des Senats 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - BAGE 134, 283 ; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79; ebenso 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38) , sondern neben den "ergänzenden" auch die "ändernden" Tarifverträge, zu einer Anwendung der Nachfolgetarifverträge zum BAT - dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Tarifvertrag für die Länder (TV-L)  - führt (so Henssler/Seidensticker RdA 2011, 247, 249 mit dem zutreffenden Hinweis, dass die Neubezeichnungen im Wesentlichen der Zusammenführung der vormals getrennten Tarifregelungen für Arbeiter und Angestellte geschuldet sind; offengelassen in BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 23, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21) .

    Die Parteien haben - anders als in der grundlegend anders gelagerten Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2009 (- 4 AZR 194/08 - AP BGB § 157 Nr. 38)  zugrunde lag - nicht etwa mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden, die einer Grundvorstellung des Arbeitsvertrages entgegensteht, mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des BAT sollten für die Zukunft die arbeitsvertraglichen Bedingungen im Grundsatz der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut werden (s. auch BAG 24. August 2011 - 4 AZR 683/09 - Rn. 32) .

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 706/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 246/10
    bb) Selbst wenn man mit dem Kläger der Auffassung ist, dass mit einem solchen Vertragsverständnis die Grenzen der Auslegung überschritten sein sollten, folgt das genannte Ergebnis jedenfalls aus einer ergänzender Auslegung (ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn.  23, 31 ff., BAGE 134, 283 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27, 31 ff., NZA 2012, 100) der Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages.

    Ebenso wenig kann ein Tarifvertrag bestehende individualvertraglich vereinbarte Rechte abändern oder verkürzen (s. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 55 mwN, NZA 2012, 100) .

  • BAG, 24.08.2011 - 4 AZR 683/09

    Auslegung einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel - ergänzende

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 246/10
    Die Parteien haben - anders als in der grundlegend anders gelagerten Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2009 (- 4 AZR 194/08 - AP BGB § 157 Nr. 38)  zugrunde lag - nicht etwa mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden, die einer Grundvorstellung des Arbeitsvertrages entgegensteht, mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des BAT sollten für die Zukunft die arbeitsvertraglichen Bedingungen im Grundsatz der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut werden (s. auch BAG 24. August 2011 - 4 AZR 683/09 - Rn. 32) .
  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87

    Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 246/10
    Soweit gleichwohl ein nachträgliches Verhalten der Parteien bei der Auslegung von Willenserklärungen berücksichtigt wird (vgl. Staudinger/Singer BGB 2004 § 133 Rn. 50 mwN) , muss es "Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen" (BGH 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 - NJW 1988, 2878) .
  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 115/91

    Verjährungsunterbrechung bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 246/10
    Hierzu bedarf es aber einer über längere Zeit geübten einverständlichen Vertrags- und Zahlungspraxis (BGH 29. April 1993 - III ZR 115/91 - BGHZ 122, 287) .
  • BAG, 20.05.2009 - 4 AZR 230/08

    Wechsel eines Arbeitgebers von einer Voll- in eine OT-Mitgliedschaft - "Andere

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 246/10
    a) Die Klage ist, wie die gebotene Auslegung ergibt (vgl. BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 230/08 - Rn. 19 mwN, AP TVG § 3 Nr. 42 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 45; 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 14, AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 7 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 6) , hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher zulässig.
  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 246/10
    a) Die Klage ist, wie die gebotene Auslegung ergibt (vgl. BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 230/08 - Rn. 19 mwN, AP TVG § 3 Nr. 42 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 45; 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 14, AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 7 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 6) , hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher zulässig.
  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 333/09

    Bestimmtheit einer Feststellungsklage

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

  • BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52

    Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung

  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 488/90

    Rechtskraft im Beschlußverfahren

  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 924/08

    Ergänzende Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BAT;

  • LAG Düsseldorf, 21.10.2009 - 18 Sa 1751/08

    Arztvergütung bei dynamischer Verweisung auf fortgeltendes Tarifwerk des

  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 190/08

    Gewerkschaftspluralität im Betrieb - Keine "Zwangstarifgemeinschaft

  • BAG, 09.06.2010 - 5 AZR 122/09

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - Tarifpluralität -

  • BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 657/08

    Eingruppierung einer Altenpflegehelferin

  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 392/10

    Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

    Da die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf dieser Dynamik aufbaut, ist der Vertrag durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst spätestens seit dem 1. August 2006 lückenhaft geworden (st. Rspr., BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 25 ff., BAGE 134, 283; 24. August 2011 - 4 AZR 683/09 - Rn. 23 mwN; 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 23) .

    Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar (ausf. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 26 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21 sowie 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 24) .

    Die Parteien haben - anders als in der grundlegend anders gelagerten Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2009 (- 4 AZR 194/08 - AP BGB § 157 Nr. 38)  zugrunde lag - nicht etwa mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden, die einer Grundvorstellung des Arbeitsvertrages entgegensteht, mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des BAT sollten für die Zukunft die arbeitsvertraglichen Bedingungen im Grundsatz der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut werden (s. auch BAG 24. August 2011 - 4 AZR 683/09 - Rn. 32; 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 37) .

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 653/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Eine eigenständige Begründung ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt, so dass mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, inwiefern die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 14 mwN) .
  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 539/10

    Betriebliche Altersversorgung - Berufsunfähigkeitsrente - Auslegung einer

    Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BAG 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 14; 23. August 2011 - 3 AZR 669/09 - Rn. 10, NZA-RR 2012, 268; 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10, NZA 2011, 878) .
  • BAG, 20.03.2013 - 4 AZR 486/11

    Eingruppierung - Bestimmung der "nächstniedrigeren Vergütungsgruppe" gemäß der

    Das Landesarbeitsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT sowie die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und damit nachfolgend ab dem 1. Oktober 2005 ua. der ihn ablösende TVöD sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Anwendung finden (zur Rspr. vgl. nur BAG 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 21 mwN) .
  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 393/10

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf BAT - ergänzende Vertragsauslegung

    Da die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf dieser Dynamik aufbaut, ist der Vertrag durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst spätestens seit dem 1. August 2006 lückenhaft geworden (st. Rspr., BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 25 ff., BAGE 134, 283; 24. August 2011 - 4 AZR 683/09 - Rn. 23 mwN; 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 23) .

    Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar (ausf. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 26 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21 sowie 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 24) .

    Die Parteien haben - anders als in der grundlegend anders gelagerten Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2009 (- 4 AZR 194/08 - AP BGB § 157 Nr. 38)  zugrunde lag - nicht etwa mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden, die einer Grundvorstellung des Arbeitsvertrages entgegensteht, mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des BAT sollten für die Zukunft die arbeitsvertraglichen Bedingungen im Grundsatz der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut werden (s. auch BAG 24. August 2011 - 4 AZR 683/09 - Rn. 32; 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 37) .

  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 395/10

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf BAT - ergänzende Vertragsauslegung

    Da die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf dieser Dynamik aufbaut, ist der Vertrag durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst spätestens seit dem 1. August 2006 lückenhaft geworden (st. Rspr., BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 25 ff., BAGE 134, 283; 24. August 2011 - 4 AZR 683/09 - Rn. 23 mwN; 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 23) .

    Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar (ausf. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 26 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21 sowie 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 24) .

    Die Parteien haben - anders als in der grundlegend anders gelagerten Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2009 (- 4 AZR 194/08 - AP BGB § 157 Nr. 38)  zugrunde lag - nicht etwa mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden, die einer Grundvorstellung des Arbeitsvertrages entgegensteht, mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des BAT sollten für die Zukunft die arbeitsvertraglichen Bedingungen im Grundsatz der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut werden (s. auch BAG 24. August 2011 - 4 AZR 683/09 - Rn. 32; 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 37) .

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 904/13

    Auslegung eines Versorgungstarifvertrags

    Eine eigenständige Begründung ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt, sodass mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, inwiefern die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 11; 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 14 mwN) .
  • LAG Hamm, 05.12.2023 - 6 Sa 81/23

    Höhe des Anspruchs auf Corona-Sonderzahlung in der Ansparphase der Teilzeit im

    Diese Abrede enthält eine zeitdynamische Bezugnahme, die den jeweiligen BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge erfasst (BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 246/10, Rn.19).
  • BAG, 20.03.2013 - 4 AZR 622/11

    Leitender Sportlehrer Bundeswehr - Überleitung in die Entgeltgruppen des TVöD -

    aa) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung und damit nachfolgend ab dem 1. Oktober 2005 ua. auch der TVÜ-Bund Anwendung (zur Rspr. vgl. nur BAG 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 21 ff. mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.10.2020 - 8 Sa 1943/19

    Eingruppierung einer Restauratorin - Protokollerklärung Nr. 1 a) bis j) sehr

    Jedenfalls ergebe sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche Regelungswerk der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie dynamisch an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten (BAG, Urteil vom 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 -, Rn. 20 - 23, juris).
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