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   BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 22/19   

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https://dejure.org/2020,41265
BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 22/19 (https://dejure.org/2020,41265)
BAG, Entscheidung vom 16.12.2020 - 5 AZR 22/19 (https://dejure.org/2020,41265)
BAG, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 (https://dejure.org/2020,41265)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 8 Abs. 1 AÜG, § ... 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG, § 10 Abs. 4 AÜG, § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB, § 305c Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB, § 13 AÜG, § 12 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 AÜG, § 12 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 AÜG, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Geltung einer vertraglichen Ausschlussfrist für den Equal Pay-Anspruch des Leiharbeitnehmers; Umfangreiche Darlegungslast des Leiharbeitnehmers zur Begründung seines Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Darlegungslast - Ausschlussfristen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung einer vertraglichen Ausschlussfrist für den Equal Pay-Anspruch des Leiharbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Darlegungslast - Ausschlussfristen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsvertraglich vereinbarte Verfallfristen als "Rettungsanker" bei equal pay-Ansprüchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1416
  • NZA 2021, 642
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 22/19
    Dem steht die Unabdingbarkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG) des Anspruchs aus § 8 Abs. 1 AÜG bzw. § 10 Abs. 4 AÜG aF nicht entgegen, weil Ausschlussfristen ausschließlich die Art und Weise der Durchsetzung eines entstandenen Anspruchs betreffen und nicht zu dessen Inhalt gehören (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 36 mwN, BAGE 144, 306) .

    Diese erfasst, wie in § 15 Abs. 2 Arbeitsvertrag auch ausdrücklich festgehalten, den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, weil dieser ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39, BAGE 144, 306) .

    Sie ist vielmehr in einem mit "Ausschlussfristen" überschriebenen eigenen Paragraphen enthalten, der zudem durch Fettdruck hervorgehoben ist (vgl. zum Ganzen BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 46, BAGE 144, 306) .

    Denn der Arbeitnehmer kann ersehen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und auch der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt verfallen (also - untechnisch - in Wegfall geraten), wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen in der in der Klausel bezeichneten Weise geltend gemacht werden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 49, BAGE 144, 306) .

    Denn eine Frist zur Geltendmachung von mindestens drei Monaten ab Fälligkeit benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (st. Rspr., vgl. - im Zusammenhang mit dem Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt - BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 51 mwN, BAGE 144, 306; 17. April 2019 - 5 AZR 331/18 - Rn. 20 mwN) .

    Weil in der Klausel nicht davon die Rede ist, dass Ansprüche auf gleiches Arbeitsentgelt konkret beziffert sein müssten, reicht in solchen Fällen die Geltendmachung in Textform (§ 309 Nr. 13 Buchst. b BGB) "dem Grunde nach" aus (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 52 f., aaO) .

    Weil der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 8 Abs. 1 AÜG bzw. § 10 Abs. 4 AÜG aF ein die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch ist, wird er mit dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 42, BAGE 144, 306, seither st. Rspr.) .

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 146/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 22/19
    Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs ist nach allgemeinen Grundsätzen der Leiharbeitnehmer (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 21; seither st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 42, BAGE 168, 96; Schüren/Hamann AÜG 5. Aufl. § 8 Rn. 82, 86; MüKoBGB/Spinner 8. Aufl. § 611a Rn. 1202; HWK/Höpfner 9. Aufl. § 8 AÜG Rn. 17) .

    Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre (st. Rspr. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 23; 21. Oktober 2015 - 5 AZR 604/14 - Rn. 13, 20, BAGE 153, 75) .

    Allein die Zugehörigkeit zur Metall- und Elektroindustrie besagt jedoch noch nicht, dass das entleihende Unternehmen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder tatsächlicher Handhabung vergleichbare Stammarbeitnehmer "nach Tarif" und nach welchem konkreten Tarifwerk vergüten würde (vgl. - zu einem ähnlichen Sachvortrag - BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 24; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde war erfolglos, BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 3199/13 -) .

    Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 23. März 2011 (- 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249) und 13. März 2013 (- 5 AZR 146/12 - Rn. 21 ff.) darauf hingewiesen, dass der Leiharbeitnehmer für den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig ist.

  • BAG, 16.10.2019 - 4 AZR 66/18

    Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz' durch Bezugnahme auf Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 22/19
    Denn ein solcher Anspruch wäre - sein Entstehen und die schlüssige Berechnung der Höhe des Anspruchs (zum nicht statthaften "Herunterrechnen" des Monatslohns von Stammarbeitnehmern auf einen fiktiven Stundenlohn vgl. BAG 23. November 2016 - 5 AZR 53/16 - Rn. 31 mwN, BAGE 157, 213; 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 45 mwN, BAGE 168, 96) zugunsten der Klägerin unterstellt - nach § 15 Abs. 1 Arbeitsvertrag wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen.

    Die Klausel enthält - wie ihr Eingangssatz ausdrücklich betont - unabhängig von der Inbezugnahme tariflicher Vorschriften eine eigenständige arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung (sh. zum grundsätzlichen Vorrang der in einen Arbeitsvertrag aufgenommenen Klauseln gegenüber einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung auch BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 30 mwN, BAGE 168, 96) .

    Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs ist nach allgemeinen Grundsätzen der Leiharbeitnehmer (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 21; seither st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 42, BAGE 168, 96; Schüren/Hamann AÜG 5. Aufl. § 8 Rn. 82, 86; MüKoBGB/Spinner 8. Aufl. § 611a Rn. 1202; HWK/Höpfner 9. Aufl. § 8 AÜG Rn. 17) .

  • BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 7/10

    Equal Pay" -Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 22/19
    Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist deshalb ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249) .

    Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 23. März 2011 (- 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249) und 13. März 2013 (- 5 AZR 146/12 - Rn. 21 ff.) darauf hingewiesen, dass der Leiharbeitnehmer für den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig ist.

  • BAG, 21.10.2015 - 5 AZR 604/14

    "equal pay" - Gesamtvergleich - Vergleichsentgelt

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 22/19
    Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre (st. Rspr. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 23; 21. Oktober 2015 - 5 AZR 604/14 - Rn. 13, 20, BAGE 153, 75) .
  • BAG, 25.09.2013 - 5 AZR 617/13

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Darlegungslast - Gehörsrüge

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 22/19
    Ferner muss ein Prozessbevollmächtigter schon in den Tatsacheninstanzen bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht der Bindung an das Revisionsrecht unterliegt und neuer Sachvortrag in der Revisionsinstanz nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 559 ZPO grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig ist (BAG 25. September 2013 - 5 AZR 617/13 (F) - Rn. 3) .
  • BAG, 17.04.2019 - 5 AZR 331/18

    Entgeltansprüche - Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 22/19
    Denn eine Frist zur Geltendmachung von mindestens drei Monaten ab Fälligkeit benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (st. Rspr., vgl. - im Zusammenhang mit dem Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt - BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 51 mwN, BAGE 144, 306; 17. April 2019 - 5 AZR 331/18 - Rn. 20 mwN) .
  • LAG Baden-Württemberg, 06.12.2018 - 14 Sa 27/18

    Vergütungsanspruch - Equal Pay - Zeitarbeitsbranche - Gleichstellungsgrundsatz -

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 22/19
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 6. Dezember 2018 - 14 Sa 27/18 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 22/19
    Ob eine fehlende Ausnahme für den gesetzlichen Mindestlohn gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt (so BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - BAGE 163, 282) , kann dahingestellt bleiben.
  • BAG, 23.11.2016 - 5 AZR 53/16

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Vergleichsentgelt

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 22/19
    Denn ein solcher Anspruch wäre - sein Entstehen und die schlüssige Berechnung der Höhe des Anspruchs (zum nicht statthaften "Herunterrechnen" des Monatslohns von Stammarbeitnehmern auf einen fiktiven Stundenlohn vgl. BAG 23. November 2016 - 5 AZR 53/16 - Rn. 31 mwN, BAGE 157, 213; 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 45 mwN, BAGE 168, 96) zugunsten der Klägerin unterstellt - nach § 15 Abs. 1 Arbeitsvertrag wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen.
  • BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 143/19

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt("equal pay") -

    Wäre hingegen die nationale Regelung der Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifvertrag - wie die Klägerin geltend macht - mit Unionsrecht nicht vereinbar, könnte der Klägerin für die Dauer ihrer Überlassung an den Entleiher - soweit ein möglicher Anspruch für die Monate Januar und Februar 2017 nicht nach einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung verfallen ist (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 36 ff., BAGE 144, 306, st. Rspr., zuletzt BAG 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 - Rn. 11 ff.) - eine weitere Vergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay zustehen mit der Folge, dass ihre Klage zumindest teilweise begründet und ihrer Revision insoweit stattzugeben wäre.
  • BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19

    Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch Tarifvertrag

    Weil ein Anspruch der Klägerin auf eine weitere Vergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay nicht entstanden ist, kommt es auf den von der Beklagten für die Monate Januar und Februar 2017 geltend gemachten möglichen Verfall eines solchen Anspruchs nach der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung (vgl. dazu BAG 16. Dezember 2020 - 5 AZR 143/19 (A) - Rn. 24, BAGE 173, 251 und ausführlich BAG 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 - Rn. 11 ff. mwN) nicht mehr an.
  • BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 273/22

    Privat genutzter Dienstwagen - Wert des Sachbezugs

    Neuer Sachvortrag ist in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BAG 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19

    Equal pay - Inbezugnahme tariflicher Regelungen - vergleichbarer Arbeitnehmer

    Dazu gehört vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 23; 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 42, BAGE 168, 96; 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 - Rn. 19) .
  • ArbG Gießen, 24.06.2022 - 3 Ca 255/21
    Dem steht die Unabdingbarkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG) des Anspruchs aus § 8 Abs. 1 AÜG (Grundsatz der Gleichstellung) nicht entgegen, weil Ausschlussfristen ausschließlich die Art und Weise der Durchsetzung eines entstandenen Anspruchs betreffen und nicht zu dessen Inhalt gehören (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 -, Rn. 11, juris).

    Sie ist vielmehr in einem mit "Ausschlussfristen" überschriebenen eigenen Paragraphen enthalten und am Ende der arbeitsvertraglichen Bestimmungen platziert (vgl. auch BAG, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 -, Rn. 13, juris).

    Denn der Arbeitnehmer kann ersehen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und auch der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt verfallen (also - untechnisch - in Wegfall geraten), wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen in der in der Klausel bezeichneten Weise geltend gemacht werden (vgl. auch BAG, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 -, Rn. 14, juris).

    Denn § 20 Abs. 5 des Arbeitsvertrages nimmt Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz ausdrücklich von der Ausschlussfristenregelung aus (vgl. BAG, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 -, Rn. 15, juris).

    Denn die Klausel enthält in § 20 Abs. 1 Satz 1 lediglich die Geltendmachung dem Grunde nach in Textform (vgl. BAG, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 -, Rn. 16, juris).

    Denn der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 8 Abs. 1 AÜG ist ein die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch und wird mit dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 -, Rn. 17, juris).

  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 474/21

    Überstundenvergütungsprozess - Darlegungslast

    Die Klausel befindet sich aber ohne besondere Hervorhebung in einem längeren, mit "Tätigkeit/Probezeit/Kündigung" überschriebenen Paragraphen und dort im unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung der Kündigungsfristen und damit an "versteckter Stelle" im Arbeitsvertrag (vgl. BAG 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 - Rn. 13; 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 61, BAGE 147, 342; ErfK/Preis 22. Aufl. BGB §§ 305-310 Rn. 29; HWK/Roloff 9. Aufl. § 305c BGB Rn. 4 - jeweils mwN) .
  • LAG Hessen, 18.10.2023 - 19 Sa 940/22
    Der Arbeitnehmer kann ersehen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (ausgenommen die in Ziff. 4 der Klausel genannten Ansprüche) verfallen, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen in der in der Klausel bezeichneten Weise geltend gemacht werden (vgl. dazu BAG 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 - Rn. 14 mwN.).
  • BAG, 16.10.2019 - 4 AZR 66/18
    Deshalb bedarf die von der Revision angesprochene und kontrovers diskutierte Frage keiner Beantwortung, ob und ggf. mit welchem Verständnis die Norm insoweit überhaupt mit Unionsrecht vereinbar war (zum Meinungsstand Lembke in Boemke/Lembke AÜG 3. Aufl. 2013 § 9 Rn. 189 ff.; zu § 8 AÜG nF ErfK/Wank 19. Aufl. 2019 AÜG § 8 Rn. 25; Preis/Sagan/Sansone EuArbR 2. Aufl. 2019 Rn. 12.81 ff.; LAG Baden-Württemberg 6. Dezember 2018 - 14 Sa 27/18 - [Revision anhängig - 5 AZR 22/19 -]) .
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