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   BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19   

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https://dejure.org/2020,41264
BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19 (https://dejure.org/2020,41264)
BAG, Entscheidung vom 16.12.2020 - 5 AZR 131/19 (https://dejure.org/2020,41264)
BAG, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - 5 AZR 131/19 (https://dejure.org/2020,41264)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG, § ... 8 Abs. 1 AÜG, § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG, § 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG, § 8 Abs. 2 Satz 2 AÜG, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, § 4 Abs. 3 TVG, Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008/104/EG, § 9 Nr. 2 Halbs. 2 und Halbs. 3 AÜG, § 1 Abs. 1b Satz 3 und Satz 4 AÜG, § 2 Abs. 2 MTV, § 4.3 MTV, § 6 MTV, § 11 MTV, § 10 Abs. 4 AÜG, § 13 AÜG, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG und vollständige Inbezugnahme eines Tarifvertrags; Vorrang arbeitsvertraglicher Klauseln vor pauschaler Bezugnahme auf einen Tarifvertrag; Darlegungs- und Beweislast des Leiharbeitnehmers für die Höhe des Anspruchs auf ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Equal pay - Inbezugnahme tariflicher Regelungen - vergleichbarer Arbeitnehmer

  • Betriebs-Berater

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Inbezugnahme tariflicher Regelungen - Darlegungslast - vergleichbarer Stammarbeitnehmer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG und vollständige Inbezugnahme eines Tarifvertrags

  • datenbank.nwb.de

    Equal pay - Inbezugnahme tariflicher Regelungen - vergleichbarer Arbeitnehmer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Equal Pay: Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifvertrag und Benennung vergleichbarer Stammarbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Equal pay bei Leiharbeitnehmern - und der "vergleichbare Arbeitnehmer"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Equal pay bei Leiharbeitnehmern - und die Inbezugnahme tariflicher Regelungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach Übernahme durch Entleiher

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassung und Equal Pay: Vermeidung durch Tarifvertrag - vergleichbare/r Arbeitnehmer/in

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1237
  • MDR 2021, 952
  • NZA 2021, 720
  • DB 2021, 1137
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 16.10.2019 - 4 AZR 66/18

    Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz' durch Bezugnahme auf Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19
    Das hat - was das Landesarbeitsgericht noch nicht berücksichtigen konnte - zwischenzeitlich der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden (BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 16 ff. mwN, BAGE 168, 96) .

    Nur die Anwendung des gesamten Tarifwerks, das bei unterstellter Tarifgebundenheit beider Parteien auf das Arbeitsverhältnis unmittelbar Anwendung fände, kann für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung die Vermutung begründen, dass die divergierenden Interessen angemessen ausgeglichen werden (BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 23 mwN, BAGE 168, 96) .

    Im Verhältnis zu einer durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung haben jedoch ausdrücklich in einen Arbeitsvertrag aufgenommene Klauseln grundsätzlich Vorrang (BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 16 mwN; 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 30, BAGE 168, 96) .

    Dazu gehört vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 23; 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 42, BAGE 168, 96; 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 - Rn. 19) .

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 146/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19
    Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs ist nach allgemeinen Grundsätzen der Leiharbeitnehmer (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 21, seither st. Rspr.; HWK/Höpfner 9. Aufl. § 8 AÜG Rn. 17; Schüren in Schüren/Hamann AÜG 5. Aufl. § 8 Rn. 82, 86; MüKoBGB/Spinner 8. Aufl. § 611a Rn. 1202; Greiner in Thüsing AÜG 4. Aufl. § 8 Rn. 38) .

    Dazu gehört vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 23; 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 42, BAGE 168, 96; 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 - Rn. 19) .

  • LAG Nürnberg, 20.02.2019 - 2 Sa 402/18

    Equal-Pay - Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern - Richtlinienkonformität -

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 20. Februar 2019 - 2 Sa 402/18 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:.
  • ArbG Nürnberg, 11.09.2018 - 15 Ca 4827/17

    Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19
    Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 11. September 2018 - 15 Ca 4827/17 - teilweise abgeändert:.
  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19
    Damit verbleibt es bei den gesetzlichen Befristungsvorschriften auch für den tariflichen Mehrurlaub (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 14 mwN) mit der Folge, dass der Anspruch auf Urlaub, der wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, erneut nach § 7 Abs. 3 BurlG befristet ist und erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs erlischt (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 245/19 (A) - Rn. 17 mwN, st. Rspr. seit BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - BAGE 142, 371) .
  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 245/19

    Erwerbsminderungsrente - Verfall des Urlaubs - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19
    Damit verbleibt es bei den gesetzlichen Befristungsvorschriften auch für den tariflichen Mehrurlaub (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 14 mwN) mit der Folge, dass der Anspruch auf Urlaub, der wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, erneut nach § 7 Abs. 3 BurlG befristet ist und erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs erlischt (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 245/19 (A) - Rn. 17 mwN, st. Rspr. seit BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - BAGE 142, 371) .
  • BAG, 28.01.2015 - 5 AZR 122/13

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausschlussfristen -

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19
    Im Verhältnis zu einer durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung haben jedoch ausdrücklich in einen Arbeitsvertrag aufgenommene Klauseln grundsätzlich Vorrang (BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 16 mwN; 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 30, BAGE 168, 96) .
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 113/19

    Urlaubsabgeltung - Befristung des Urlaubs nach § 15 MTV Banken

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19
    Damit verbleibt es bei den gesetzlichen Befristungsvorschriften auch für den tariflichen Mehrurlaub (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 14 mwN) mit der Folge, dass der Anspruch auf Urlaub, der wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, erneut nach § 7 Abs. 3 BurlG befristet ist und erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs erlischt (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 245/19 (A) - Rn. 17 mwN, st. Rspr. seit BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - BAGE 142, 371) .
  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19
    Eine derartig abweichende Arbeitszeit ist für den Kläger nicht nur günstiger (zur längeren Arbeitszeit als sog. ambivalente Regelung vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29 ff., BAGE 151, 221) .
  • BAG, 30.08.2017 - 4 AZR 443/15

    Zeitdynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19
    a) § 2 Arbeitsvertrag enthält - als Allgemeine Geschäftsbedingung - unter der Überschrift "Anwendbare Tarifverträge" nach Wortlaut und Inhalt eine zeitdynamische Bezugnahmeklausel (vgl. dazu nur BAG 30. August 2017 - 4 AZR 443/15 - Rn. 20 mwN, BAGE 160, 106) auf die aufgeführten Tarifverträge für die Zeitarbeit.
  • BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 22/19

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") -

  • BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 7/10

    Equal Pay" -Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist

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