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   BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21   

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BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 (https://dejure.org/2021,50657)
BAG, Entscheidung vom 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 (https://dejure.org/2021,50657)
BAG, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 (https://dejure.org/2021,50657)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2, Abs. 3 Satz 1 DSGVO, § ... 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 561 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO, §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 BDSG, § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG, Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, RL 95/46/EG, Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO, § 254 ZPO, Art. 30 DSGVO, Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c DSGVO, Art. 267 AEUV, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • stroemer.de

    Auskunftsantrag

  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Bestimmtheit der Urteilsformel i.S.d § 313 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Begrenzte Zulässigkeit der Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag; Keine hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags bei bloßer Wiederholung des Wortlauts von ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Personenbezogene Daten - Bestimmtheit des Klageantrags

  • Betriebs-Berater

    Auskunft über und Kopie von personenbezogenen Daten - Bestimmtheit des Urteilstenors und des Klageantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessrecht; Datenschutz - Auskunft über und Kopie von personenbezogenen Daten; Bestimmtheit des Urteilstenors und des Klageantrags

  • rechtsportal.de

    Hinreichende Bestimmtheit der Urteilsformel i.S.d § 313 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ; Begrenzte Zulässigkeit der Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag; Keine hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags bei bloßer Wiederholung des Wortlauts ...

  • datenbank.nwb.de

    Personenbezogene Daten - Bestimmtheit des Klageantrags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unbestimmtheit eines Klageantrags auf Auskunft über und Kopie von personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschäftigtendatenschutz - und die Bestimmtheit des Klageanspruchs

  • juve.de (Kurzinformation)

    Daimler Arbeitsrechtsstreit um Auskunftsanspruch

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    BAG zum Auskunftsanspruch nach der DSGVO: Wann kommt der Schutz für Whistleblower?

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Umfang des Informationsanspruchs hinsichtlich verarbeiteter verhaltens- und leistungsbezogener Daten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 960
  • ZIP 2022, 604
  • MDR 2022, 849
  • NZA 2022, 362
  • DB 2022, 671
  • NZA-RR 2022, 220
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 342/20

    Erteilung einer "Datenkopie" nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
    aa) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 19; BGH 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8; 28. November 2002 - I ZR 168/00 - zu II 2 b (1) der Gründe, BGHZ 153, 69) .

    Dabei ist - anders als beim Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO - in besonderer Weise zu beachten, dass der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen (vgl. BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 9; vgl. zum Vorrang der "Auskunft" vor dem Anspruch auf eine "Kopie" auch BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 25) .

    Bei einer Verurteilung wäre unklar, auf welche personenbezogenen Daten sich die Verurteilung konkret bezöge und wann der Anspruch erfüllt wäre (vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 20) .

    (a) Das Begehren, eine "Kopie" zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist mangels näherer Bestimmung dahin zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger nach ihrer Wahl entweder einen Papierausdruck oder eine elektronische Datenkopie zu überlassen habe (vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 17) .

    Eine daraufhin ergehende Verurteilung wäre nicht vollstreckbar (vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 21; ebenso Schulte/Welge NZA 2019, 1110, 1112) .

    Die personenbezogenen Daten sind nicht in einer Weise bezeichnet, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft wäre, worauf sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, wann mit einer Überlassung von in diese Kategorie fallenden Daten der Anspruch erfüllt wäre (vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 18) .

    Diese ist zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten, welche personenbezogenen Daten die Beklagte verarbeitet, auf der zweiten Stufe ggf. auf Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft zutreffend und vollständig ist, und schließlich auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten (vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 20) .

    Dies hat der Senat bereits in seiner auch den Parteien bekannten Entscheidung vom 27. April 2021 ausführlich begründet, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 22 ff.) .

  • BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
    bb) Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 8) .

    Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 10) .

    Das Prozessrecht soll das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern (vgl. BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 10) .

    Dabei ist - anders als beim Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO - in besonderer Weise zu beachten, dass der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen (vgl. BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 9; vgl. zum Vorrang der "Auskunft" vor dem Anspruch auf eine "Kopie" auch BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 25) .

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
    Gleichwohl hat der Kläger seine Anträge weder auf eine "vollständige" Information bezogen (offenlassend, ob eine solche Antragstellung möglich wäre, BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - Rn. 32) noch die erteilten Auskünfte zum Anlass genommen, sein (verbleibendes) Begehren zu konkretisieren.

    Ebenso muss nicht erörtert werden, welche Auswirkungen der von der Beklagten erhobene Erfüllungseinwand hätte (vgl. dazu BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - Rn. 19 f.) .

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 395/99

    Klage auf ordnungsgemäße Abrechnung

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
    Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden (vgl. BAG 25. April 2001 - 5 AZR 395/99 - zu II der Gründe) .

    Ein Antrag, der lediglich den Gesetzestext wiederholt, ist allerdings regelmäßig nicht geeignet, einen bestimmten Streit der Beteiligten mit Rechtskraftwirkung beizulegen (vgl. BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 15, 18; 25. April 2001 - 5 AZR 395/99 - zu II der Gründe; BGH 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10 - Rn. 12) .

  • BAG, 31.05.2012 - 3 AZB 29/12

    Zwangsvollstreckung - Prozessvergleich - Übertragung einer Direktversicherung

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
    b) Der Titel muss aus sich heraus einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 40, BAGE 152, 1; 31. Mai 2012 - 3 AZB 29/12 - Rn. 15) .

    Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, dessen Aufgabe es nicht ist zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Schuldners besteht (vgl. BAG 31. Mai 2012 - 3 AZB 29/12 - aaO; 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195; BGH 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 - Rn. 19, BGHZ 207, 163) .

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
    b) Der Titel muss aus sich heraus einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 40, BAGE 152, 1; 31. Mai 2012 - 3 AZB 29/12 - Rn. 15) .

    c) Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, BAGE 152, 1; 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195 ) .

  • BAG, 28.02.2003 - 1 AZB 53/02

    Rechtsbeschwerde im Rahmen des Beschlußverfahrens

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
    Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, dessen Aufgabe es nicht ist zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Schuldners besteht (vgl. BAG 31. Mai 2012 - 3 AZB 29/12 - aaO; 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195; BGH 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 - Rn. 19, BGHZ 207, 163) .

    c) Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, BAGE 152, 1; 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195 ) .

  • BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 573/12

    Auslegung einer Rückkehrzusage

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
    a) Ein Urteil unterliegt der Aufhebung, wenn die Urteilsformel nicht hinreichend bestimmt iSv. § 313 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 573/12 - Rn. 16; 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 12; BGH 4. Mai 2005 - I ZR 127/02 - zu II 1 der Gründe) .

    Zur Prüfung der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen, wenn die Urteilsformel den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft für sich gesehen nicht erkennen lässt (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 29; 15. Oktober 2013 - 9 AZR 573/12 - Rn. 17) .

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
    Es könnte um Einschätzungen oder Meinungsäußerungen anderer Mitarbeiter über den Kläger gehen (vgl. zur RL 95/46/EG aber EuGH 17. Juli 2014 - C-141/12 und C-372/12 - Rn. 45 f., 48, wo auf den Umstand hingewiesen wird, dass die betroffene Person zwar Auskunft über die gespeicherten "Tatsachengrundlagen" verlangen kann, nicht aber über die darauf basierenden "Analysen") oder um Informationen, die sich möglicherweise vom "Leistungs- und Verhaltensbegriff" entfernen, wie es bei einem bloßen E-Mail-Wechsel häufig der Fall sein wird.
  • BGH, 21.11.2017 - II ZR 180/15

    Rückgewährklage eines Kapitalanlegers nach Medienfondsbeteiligung: Derselbe

    Auszug aus BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
    aa) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 19; BGH 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 8; 28. November 2002 - I ZR 168/00 - zu II 2 b (1) der Gründe, BGHZ 153, 69) .
  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 17/12

    Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - Beteiligung

  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10

    Neue Personenkraftwagen

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines

  • BAG, 17.01.2019 - 6 AZR 17/18

    Bereitschaftsdienst in einer Betreuungseinrichtung

  • BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 12/84

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 36/09

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG bei

  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 139/08

    Lenkzeitunterbrechungen - Kurzpausen

  • BAG, 17.09.2013 - 1 ABR 26/12

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats - erteilte und beabsichtigte Abmahnungen

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 73/20

    A) Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 812/12

    Ordentliche Änderungskündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers

  • BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 564/12

    Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZB 50/95

    Zulässigkeit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz; Pflicht des

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99

    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 705/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer auf einer Betriebsvereinbarung

  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

  • LAG Baden-Württemberg, 17.03.2021 - 21 Sa 43/20

    Datenschutz - Informationsanspruch - Kopieanspruch

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.03.2022 - 23 Sa 1133/21

    Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift

    Ein Globalantrag liegt bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs vor, wenn die in Anspruch genommenen Partei zu einzelnen Themen bereits Auskünfte erteilt hat, sodass eine nochmalige unbegrenzte Leistung nicht verlangt werden könnte (BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 37).
  • BGH, 05.03.2024 - VI ZR 330/21

    Die "Kopie" der personenbezogenen Daten

    Die vom Antrag umfassten Dokumente sind insoweit hinreichend identifizierbar bezeichnet; dies reicht für die Bestimmtheit des Klageantrags jedenfalls hier aus (vgl. zu anderen Fallkonstellationen BAG, CR 2022, 437 Rn. 33; NJW 2021, 2379 Rn. 20).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22

    Auskunftsanspruch - Geldentschädigung - immaterieller Schaden -

    Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe wie hier des Begriffs der "personenbezogenen Daten" kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - NZA 2022, 362).

    Dies würde auch dann gelten, wenn das Begehren des Klägers so zu verstehen sein sollte, dass er damit eine "vollständige" Auskunft verlangen sollte (offengelassen von BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - NJW 2021, 2726; vgl. auch BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - NZA 2022, 362).

  • VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21
    Namentlich das Bundesarbeitsgericht hat sich in zwei Entscheidungen (Urt. v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20 -, und Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, jeweils juris) zur Frage der Antragstellung im Falle eines Rechtsstreits über einen auf Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DS-GVO gestützten Auskunftsanspruch (dort gegen den Arbeitgeber) umfassend geäußert.

    Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O. Rn. 21, m.w.N.).

    Dabei ist in besonderer Weise zu beachten, dass ein Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen (BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O. Rn. 26 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.12.2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 9).

    Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O., Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.12.2015 - IV ZR 28/15 - Rn.8).

    Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O., Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.12.2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 10).

    Ein Antrag, der lediglich den Gesetzestext wiederholt, ist allerdings regelmäßig nicht geeignet, einen bestimmten Streit der Beteiligten mit Rechtskraftwirkung beizulegen (BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O., Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 21.12.2011 - I ZR 190/10 -, Rn. 12).

    i) Zuletzt bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klagantrags mit Blick darauf, dass etwa feststellbar wäre, dass der Rechtsstreit nach seinem Abschluss geradezu zwangsläufig mit gleichem Inhalt im Rahmen der Vollstreckung wiederholt werden müsste (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O. Rn. 21, m.w.N.).

    Auch wenn die zivilgerichtliche Rechtsprechung ein solches Vorgehen nach § 254 ZPO im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausdrücklich für geboten erachtet (BAG Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O. Rdnr. 33 und Urt. v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20 -, a.a.O., Rdnr. 20 sowie etwa OLG Koblenz, Teilurt. v. 20.07.2023 - 10 U 1633/22 -, juris, Rdnr. 41), hat der Berichterstatter vorliegend von diesem Erfordernis im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Klagantrages abgesehen.

  • LAG Hamm, 02.12.2022 - 19 Sa 756/22

    1. Ein am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierter Antrag

    Ein Antrag, der lediglich den Gesetzestext wiederholt, ist allerdings regelmäßig nicht geeignet, einen bestimmten Streit der Beteiligten mit Rechtskraftwirkung beizulegen (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 21 f. mwN) .

    Dahingestellt bleiben kann, ob es angesichts des unionsrechtlich determinierten Auskunftsanspruchs zulässig ist, dass der Arbeitnehmer, soweit er vom Arbeitgeber noch keinerlei Auskünfte erhalten hat, einen am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierten Antrag ohne nähere Konkretisierung stellt (offenlassend BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 27) .

    Dafür spricht, dass es einen Weg geben muss, den aus Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO folgenden Anspruch auch prozessual durchzusetzen und es zu beachten gilt, dass der Anspruchssteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung der gespeicherten personenbezogenen Daten ermöglichen (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 26) .

    In diesen Fällen ist dem Anspruchsteller eine Konkretisierung ohne weiteres möglich, indem angegeben wird, welche konkreten Daten und Informationen in der erteilten Auskunft nicht enthalten sind und hinsichtlich derer noch Auskunft begehrt wird (vgl. dazu auch BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 28; Römermann/Makowka SAE 2022, 67, 71) .

    c) Wegen der Unzulässigkeit des Auskunftsantrags zu Ziffer 2 bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich hierbei um einen Globalantrag handelt und dieser unbegründet wäre, weil angesichts der erteilten Auskunft eine nochmalige unbegrenzte Leistung nicht verlangt werden könnte, und welche Auswirkungen der von der Beklagten erhobene Erfüllungseinwand hätte (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 37 mwN) .

    a) Das Begehren, eine "Kopie" zur Verfügung gestellt zu bekommen, ist bei Fehlen einer näheren Bestimmung dahin zu verstehen, dass die Beklagte der Klägerin nach ihrer Wahl entweder einen Papierausdruck oder eine elektronische Datenkopie zu überlassen habe (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 32; 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 17) .

    Eine daraufhin ergehende Verurteilung wäre nicht vollstreckbar (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - Rn. 33; 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 21 jeweils mit näherer Begründung) .

  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 16 U 22/22

    Unterlassungsansprüche bei Verstößen gegen die DSGVO

    Hinsichtlich der Frage der Bestimmtheit des Klageantrages verweist sie auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betreffend einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch (Art. 15 DS-GVO), welches die Benennung "Leistungs- und Verhaltensdaten" als nicht ausreichend bestimmt angesehen habe (NJW 2022, 960).
  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 184/22
    bb) Gemessen an diesen Grundsätzen genügt es in den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO aber - insofern mit den Erwägungen des Landgerichts beim Hilfsantrag - grundsätzlich, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich (zutreffend König , CR 2019, 295, 296 [= juris Rn. 9-11]; offenlassend noch BGH v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19, juris Rn. 32; BAG v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 27).

    Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die ihm eine genaue Bezeichnung seiner vom Anspruchsgegner verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen (vgl. BAG v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 26).

    Nach dieser Entscheidung ist insbesondere auch kein Raum mehr für die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, ein auf Überlassung einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde, und ein Anspruchsteller, der zu einer genaueren Bezeichnung außerstande sei, sei deswegen gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst eine Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten der Anspruchsgegner verarbeite, um auf dieser Grundlage sodann einen Antrag auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten stellen zu können (Urteile v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 33; v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20, NJW 2021, 2379 Rn. 20 f.; kritisch dazu bereits Lembke/Fischels , NZA 2022, 513, 519 f.; vgl. auch Senat vom 17.11.2022 - 15 U 159/21, n.v.).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, ein auf Überlassung einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde (BAG v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 33; v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20, NJW 2021, 2379 Rn. 20 f.), ist dies durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.05.2023 - C-487/21, a.a.O. überholt.

  • LAG Baden-Württemberg, 28.07.2023 - 9 Sa 73/21

    Anspruch auf Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte gemäß Art

    Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach Art. 82 DSGVO setzt nicht voraus, dass ein Auskunftsanspruch gegenüber dem zur Auskunftserteilung Verpflichteten im Sinne der Rechtsprechung des BAG vom 06.12.2021 - 2 AZR 235/21 - geltend gemacht wurde.

    Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (BAG Urteil vom 16.12.2021 - 2 AZR 235/21; NJW 2022, 960, beck-online).

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 149/22
    Gemessen an diesen Grundsätzen genügt es in den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO grundsätzlich, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich (zutreffend König, CR 2019, 295 Rn. 9-11; offenlassend BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 32; BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 27).

    Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die ihm eine genaue Bezeichnung seiner vom Anspruchsgegner verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 26).

    Nach dieser Entscheidung ist kein Raum mehr für die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, ein auf Überlassung einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde, und ein Anspruchsteller, der zu einer genaueren Bezeichnung außerstande sei, sei deswegen gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst eine Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten der Anspruchsgegner verarbeite, um auf dieser Grundlage sodann einen Antrag auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten stellen zu können (Urteile vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 33; vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20, NJW 2021, 2379 Rn. 20 f.; kritisch dazu bereits Lembke/Fischels, NZA 2022, 513, 519 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 17. November 2022 - 15 U 159/21, n.v.).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, ein auf Überlassung einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde (Urteile vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 33; vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20, NJW 2021, 2379 Rn. 20 f.), ist dies durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Mai 2023 - C-487/21 - überholt (vgl. EuZW 2023, 575 Rn. 31 f.).

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 78/22
    (2) Gemessen an diesen Grundsätzen genügt es in den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO grundsätzlich, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich (zutreffend König , CR 2019, 295, 296 [= juris Rn. 9-11]; offenlassend noch BGH v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19, juris Rn. 32; BAG v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 27).

    Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die ihm eine genaue Bezeichnung seiner vom Anspruchsgegner verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen (vgl. BAG v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 26).

    Nach dieser Entscheidung ist kein Raum mehr für die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, ein auf Überlassung einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde und ein Anspruchsteller, der zu einer genaueren Bezeichnung außerstande sei, sei deswegen gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst eine Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten der Anspruchsgegner verarbeite, um auf dieser Grundlage sodann einen Antrag auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten stellen zu können (Urteile v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 33; v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20, NJW 2021, 2379 Rn. 20 f.; kritisch dazu bereits Lembke/Fischels , NZA 2022, 513, 519 f.; vgl. auch Senat vom 17.11.2022 - 15 U 159/21, n.v.).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, ein auf Überlassung einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde (BAG v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 33; v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20, NJW 2021, 2379 Rn. 20 f.), ist dies durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.05.2023 - C-487/21 - überholt (vgl. EuZW 2023, 575 Rn. 31 f.).

  • LAG Düsseldorf, 18.04.2023 - 3 Sa 377/22

    "Whistle-Blowing" und Kündigung im Kleinbetrieb; Maßregelungsverbot;

  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 160/22

    Anspruch auf Zahlung einer Abfindung - staatsanwaltschaftliche Pfändung dieses

  • OLG Nürnberg, 29.11.2023 - 4 U 347/21

    Auskunftsanspruch betreffend personenbezogene Daten gegen Arbeitgeber

  • LAG Hessen, 27.01.2023 - 14 Sa 359/22

    Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Anforderungen an

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2024 - 5 Sa 154/23

    Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO - immaterieller Schaden

  • LAG Hamm, 08.02.2023 - 12 Ta 233/22

    Hinreichende Bestimmtheit der Verurteilung zur Abrechnung gem. § 108 GewO

  • OLG Köln, 17.11.2022 - 15 U 159/21
  • LAG München, 02.08.2023 - 3 Ta 142/23

    Wertfestsetzung, Auskunftsanpruch, Anspruch auf Kopie, Personalakte,

  • ArbG Bamberg, 11.05.2022 - 2 Ca 942/20

    Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO bei einer Verletzung der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2022 - 8 Sa 345/21

    Auslegung eines Prozessvergleichs

  • LAG Schleswig-Holstein, 01.11.2023 - 3 Sa 85 öD/23

    Rechtswidrige Weisung wegen Verstoßes gegen eine Dienstvereinbarung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.05.2022 - 5 Sa 1584/21

    Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - unternehmerische

  • VG Berlin, 30.03.2023 - 2 K 208.21
  • LAG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - 6 Sa 141/22

    Schadensersatz, Aufrechnung, Zulässigkeit, Begründetheit, Stufenklage,

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