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   BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 556/09   

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BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 556/09 (https://dejure.org/2012,12693)
BAG, Entscheidung vom 17.01.2012 - 3 AZR 556/09 (https://dejure.org/2012,12693)
BAG, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 556/09 (https://dejure.org/2012,12693)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Parallelentscheidung zu führender Sache; 3 AZR 555/09 -

  • Bundesarbeitsgericht

    Störung der Geschäftsgrundlage - planwidrige Überversorgung - Wechsel von Bruttogesamtversorgungsobergrenze zu Nettogesamtversorgungsobergrenze - Ausübung des Anpassungsrechts - Besteuerung der Sozialversicherungsrente - Besteuerung der Betriebsrente - Beitragspflicht ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Störung der Geschäftsgrundlage - planwidrige Überversorgung - Wechsel von Bruttogesamtversorgungsobergrenze zu Nettogesamtversorgungsobergrenze - Ausübung des Anpassungsrechts - Besteuerung der Sozialversicherungsrente - Besteuerung der Betriebsrente - Beitragspflicht ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebliche Altersversorgung; Störung der Geschäftsgrundlage; Wechsel von Bruttogesamtversorgungsobergrenze zu Nettogesamtversorgungsobergrenze bei planwidriger Überversorgung; Ausübung des Anpassungsrechts; Besteuerung der Sozialversicherungsrente; Besteuerung der ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Störung der Geschäftsgrundlage; Wechsel von Bruttogesamtversorgungsobergrenze zu Nettogesamtversorgungsobergrenze bei planwidriger Überversorgung; Ausübung des Anpassungsrechts; Besteuerung der Sozialversicherungsrente; Besteuerung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 100/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

    Auszug aus BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 556/09
    Der Kläger hat bereits jetzt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs seiner Versorgungsrechte, damit er frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu A II der Gründe, BAGE 89, 262; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236) .

    Gesamtversorgungssysteme können auf eine geringfügige Aufstockung der Sozialversicherungsrenten, die volle oder teilweise Erhaltung des im aktiven Dienst erreichten Lebensstandards oder eine darüber hinausgehende Versorgung ausgerichtet sein (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 86, 312; 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 89, 262) .

    Sie legen fest, in welchem Umfang der bisherige Lebensstandard abgesichert werden soll (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a bb der Gründe, aaO; 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 der Gründe, aaO) .

    Eine die Anpassungsbefugnis begründende "Überversorgung" kann damit auch insoweit vorliegen, als die Versorgungsordnung nur einen unterhalb der letzten Nettoeinkünfte liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund von Änderungen im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird (BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a dd der Gründe, BAGE 89, 262) .

    Die Gesamtzusage hat für alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 1 b aa der Gründe, BAGE 89, 262) .

    Die bisherigen Regelungen der RL 1957 wurden damit gerade nicht für künftig unabänderlich erklärt (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 b aa (1) der Gründe, BAGE 89, 262) .

    Auch Nettoklauseln müssen nicht exakt, sondern nur annäherungsweise das Versorgungsziel erreichen (BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 89, 262) .

    Für welchen Weg sich der Arbeitgeber entscheidet, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 89, 262) .

  • BAG, 23.09.1997 - 3 ABR 85/96

    Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Spruch der Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 556/09
    Gesamtversorgungssysteme können auf eine geringfügige Aufstockung der Sozialversicherungsrenten, die volle oder teilweise Erhaltung des im aktiven Dienst erreichten Lebensstandards oder eine darüber hinausgehende Versorgung ausgerichtet sein (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 86, 312; 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 89, 262) .

    Sie legen fest, in welchem Umfang der bisherige Lebensstandard abgesichert werden soll (vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 a bb der Gründe, aaO; 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 der Gründe, aaO) .

    War die Versorgungsordnung - wie hier - nicht auf eine Versorgung iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens, sondern auf eine geringere Versorgung ausgelegt, so ist dieser ursprünglich beabsichtigte Versorgungsgrad für den Umfang der zulässigen Absenkung maßgeblich (BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 89, 279; 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 86, 312) .

    Im Übrigen ist es auch sachgerecht, Betriebsrentenansprüche, die einen bestimmten Versorgungsgrad decken sollen, nicht an den durch die nicht vorhersehbaren Entwicklungen des Steuer- und Abgabenrechts kaum kalkulierbaren Bruttobeträgen, sondern daran zu orientieren, welche den Lebensstandard des Arbeitnehmers tatsächlich prägenden Nettobezüge diesem zukommen (BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 86, 312) .

    cc) Da die Sozialversicherungsrente schon nach den RL 1957 mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen war, hat Nr. 3.1 der BV 2006 keine Änderung herbeigeführt, sondern die Berechnungsregel der RL 1957 übernommen (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 86, 312) .

    Im Übrigen werden die Betriebsrentner tendenziell eher begünstigt als benachteiligt, wenn allgemein bei der Ermittlung der Nettobezüge die Steuerklasse III für verheiratete Arbeitnehmer zugrunde gelegt wird (vgl. BAG 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B IV 3 der Gründe, BAGE 86, 312) .

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 290/06

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 556/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats drückt dieser Vorbehalt damit nur klarstellend aus, was von Rechts wegen ohnehin gilt und begründet kein eigenständiges Widerrufsrecht, das einen Rückgriff auf § 313 BGB sperren könnte (vgl. 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 16, BAGE 126, 1) .

    Dabei braucht es sich nicht um einen einzigen gesetzgeberischen Eingriff zu handeln; die Geschäftsgrundlage kann auch durch eine Vielzahl von in diesem Umfang und mit diesen Konsequenzen nicht vorhersehbaren Verschiebungen gestört werden (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 18, BAGE 126, 1) .

    Dies nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde (19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 19, BAGE 126, 1) .

    dd) Dem steht die Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2008 (- 3 AZR 290/06 - BAGE 126, 1) nicht entgegen.

    Dies stelle die Übernahme eines gesteigerten Risikos dar und komme einem Garantieversprechen gleich (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 27, BAGE 126, 1) .

    Entwickeln sich die Gesamtversorgung und das Sozialversicherungsrecht und damit auch die Betriebsrente nicht in gleicher oder ähnlicher Weise, so ist der Arbeitgeber dann zu einer Anpassung wegen Äquivalenzstörung befugt, wenn der ursprüngliche Dotierungsrahmen aufgrund von Änderungen der Rechtslage um mehr als 50 % überschritten wird (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 24, BAGE 126, 1) .

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 455/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 556/09
    Die Störung der Geschäftsgrundlage wegen planwidriger Überversorgung löst ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers aus, das dieser nach billigem Ermessen auszuüben hat (BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 29, BAGE 125, 11) .

    Das Anpassungsrecht des Arbeitgebers dient jedoch nicht dazu, die Versorgungsordnung umzustrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 31, BAGE 125, 11; 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 89, 279) .

  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 357/97

    Mitbestimmungsrecht beim Abbau einer Überversorgung

    Auszug aus BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 556/09
    War die Versorgungsordnung - wie hier - nicht auf eine Versorgung iHv. 100 % des maßgeblichen Nettoeinkommens, sondern auf eine geringere Versorgung ausgelegt, so ist dieser ursprünglich beabsichtigte Versorgungsgrad für den Umfang der zulässigen Absenkung maßgeblich (BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 89, 279; 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 86, 312) .

    Das Anpassungsrecht des Arbeitgebers dient jedoch nicht dazu, die Versorgungsordnung umzustrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 31, BAGE 125, 11; 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - zu II 4 der Gründe, BAGE 89, 279) .

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 640/07

    Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost

    Auszug aus BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 556/09
    Der Kläger hat bereits jetzt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs seiner Versorgungsrechte, damit er frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu A II der Gründe, BAGE 89, 262; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236) .

    Der Vorrang der Leistungsklage greift hier schon deshalb nicht ein, weil die streitige Forderung noch nicht fällig ist (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, aaO) .

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 61/06

    Betriebliche Altersversorgung - Personalrabatt

    Auszug aus BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 556/09
    Da Nettolohnvereinbarungen nicht die Regel, sondern die Ausnahme sind (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 25, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9) und sich weder in den RL 1957 noch in der BV 2006 Anhaltspunkte dafür finden, dass die G AG die Betriebsrente netto schuldete, fallen auch Änderungen des Steuerrechts in den Risikobereich der Versorgungsempfänger.
  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 556/09
    Sie dient dem Vertrauensschutz ( BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07  - Rn. 37, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121; 23. Juli 2009 -  8 AZR 357/08  - Rn. 32, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113).
  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 556/09
    Sie dient dem Vertrauensschutz ( BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07  - Rn. 37, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121; 23. Juli 2009 -  8 AZR 357/08  - Rn. 32, AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 113).
  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 225/08

    Betriebsrente - Betriebsübergang - Gesamterledigungsklausel - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 556/09
    Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 53, BAGE 134, 111) .
  • BAG, 14.12.1999 - 3 AZR 742/98

    Invaliditätsrente bei dauernder Berufsunfähigkeit

  • BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03

    Abbau einer tariflichen Überversorgung im öffentlichen Dienst

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 212/05

    Einführung einer nettoentgeltbezogenen Gesamtversorgungsobergrenze

  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

  • BAG, 05.10.1999 - 3 AZR 230/98

    Absenkung einer tarifvertraglichen Zusatzrente bei späterer Änderung der

  • BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 352/91

    Krankenversicherungsbeitrag der Rentner

  • BAG, 09.04.1991 - 3 AZR 598/89

    Abbau einer Überversorgung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.05.2009 - 7 Sa 573/08

    Änderung der Gesamtversorgungsobergrenze bei unverfallbarer

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 653/07

    Ablösende Betriebsvereinbarung für Betriebsrentner

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

  • BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 833/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

    Mit Hilfe von Gesamtversorgungsobergrenzen wird dabei der Umfang der Versorgung festgelegt, die den Betriebsrentnern letztlich verbleiben soll, um ihren Lebensunterhalt nach Eintritt des Versorgungsfalls zu bestreiten (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 556/09 - Rn. 25) .
  • LAG München, 06.08.2015 - 3 Sa 264/15

    Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage; Rechtsverhältnis;

    Zwar ist anerkannt, dass bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis begründet wird, so dass eine Klagepartei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts und des Umfangs ihrer Versorgungsrechte hat, um frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen zu können (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.2012 - 3 AZR 556/09 - BeckRS 2012, 70482, Rn. 17 m.w.N.).
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