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   BAG, 17.02.1970 - 1 ABR 15/69   

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BAG, 17.02.1970 - 1 ABR 15/69 (https://dejure.org/1970,1142)
BAG, Entscheidung vom 17.02.1970 - 1 ABR 15/69 (https://dejure.org/1970,1142)
BAG, Entscheidung vom 17. Februar 1970 - 1 ABR 15/69 (https://dejure.org/1970,1142)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifzuständigkeit - Gewerkschaft - Satzung - DGB-Gewerkschaften - Schiedsspruch - Rechtsbeschwerde - Rechtsbeschwerdebegründung - Rechtsbeschwerdeantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 295
  • BB 1970, 968
  • DB 1970, 1494
  • DB 1970, 399
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 27.11.1964 - 1 ABR 13/63

    Tariffähiger Verband - Abschluß von Tarifverträgen - Tarifzuständigkeit -

    Auszug aus BAG, 17.02.1970 - 1 ABR 15/69
    b) Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluß BAG 16, 329 ff. = AP Nr. 1 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit ausgesprochen, daß im Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG in Verbindung mit § 97 ArbGG nicht nur über die Tariffähigkeit einer Vereinigung im eigentlichen Sinne, sondern auch über die Frage entschieden werden kann, ob eine Vereinigung der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer für einen bestimmten Bereich tarifzuständig ist Daran ist festzuhalten Die Frage, ob die Antragstellerin hinsichtlich der Beteiligten zu 3) tarifzuständig ist, betrifft nämlich in einem weiteren Sinn ebenfalls die Tariffähigkeit der Antragstellerinj es geht darum, ob letztere befähigt ist, von ihrer ohne jeden Zweifel gegebenen Tariffähigkeit gegenüber der Beteiligten zu 3) Gebrauch zu machen« Nach § 2 Abs« 1 Nr« 5 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung« § 97 ArbGG sieht für die Fälle des § 2 Abs. 0 1 Nr, 5 ArbGG ein Beschlußverfahren besonderer Art vor, Sinn der Regelung des § 2 Abs, 1 Nr. 5 ArbGG ist es., daß die Tariffähigkeit einer Vereinigung nicht nur als solche sondern auch in jeder Hinsicht gerichtlich nachgeprüft werden kann» Eine Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfbarkeit auf die Frage der Tariffähigkeit als solche würde dazu führen daß für außerordentlich wichtige Bereiche des Arbeitsrechtslebens nämlich hinsichtlich der Befugnisse von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zu dem Abschluß von Tarifverträgen im Einzelfall vor der Rechtsordnung und damit für die Praxis keine allgemein verbindliche Klärung erreicht werden könnte.

    Entscheidung BAG 16, 329 [33J gesagt hat;, allein von der Satzung als der den Zuständigkeitsbereich der betreffenden Vereinigung normierenden Regelung, also hier von der Satzung der Antragstellerin ab.

  • BAG, 21.04.1983 - 6 ABR 70/82

    Anspruch des Betriebsrats auf Erhalt einer Fachzeitschrift

    Hierin liegt keine in der Rechtsbeschwerdeinstanz wegen § 94, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässige Antragsänderung (vgl. dazu für das Beschlußverfahren BAG 22, 295, 298; für das Urteilsverfahren BAG Urteil vom 4. Mai 1977 - 4 AZR 755/75 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Bergbau mit weiteren Nachweisen; vgl. außerdem BGHZ 28, 131; BGH Urteil vom 23. Oktober 1974, MDR 1975, 126; sowie Fischer, Anm. zu LM Nr. 20 zu § 561 ZPO = BGHZ 28, 131).
  • BAG, 25.09.1996 - 1 ABR 4/96

    Schiedsspruch der DGB-Schiedsstelle über Zuständigkeitsstreit

    Der Senat hat dementsprechend auch bisher in vergleichbaren Streitigkeiten über die Tarifzuständigkeit einer einzelnen Gewerkschaft die oberste Arbeitsbehörde nicht beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 1970 - 1 ABR 15/69 -, vom 19. November 1985 - 1 ABR 37/83 - und vom 22. November 1988, BAGE 22, 295 = AP Nr. 3, BAGE 50, 179 = AP Nr. 4 und AP Nr. 5 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

    Er hat mit Beschluß vom 17. Februar 1970 (BAGE 22, 295 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) angenommen, die Satzung einer DGB-Gewerkschaft werde durch einen Schiedsspruch, der im Verfahren nach den Vorschriften des DGB ergehe, authentisch interpretiert oder doch ergänzt.

    d) Da sich die Entscheidung der Schiedsstelle innerhalb der Grenzen einer möglichen Satzungsauslegung hält, stellt sie die Tarifzuständigkeit der Antragstellerin für die drei umstrittenen Betriebsstätten verbindlich fest, und zwar auch für die Arbeitgeberin und die beteiligten Arbeitgeberverbände (Senatsbeschluß vom 17. Februar 1970, BAGE 22, 295 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

    Es steht im übrigen der Arbeitgeberin frei, sich ggf. einer Arbeitgebervereinigung (wieder) anzuschließen, deren Tarifzuständigkeit mit derjenigen der Antragstellerin korrespondiert (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. Februar 1970, aaO, zu II 2 der Gründe).

    Davon ist der Senat auch schon in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1970 (BAGE 22, 295 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) ausgegangen.

  • BAG, 19.11.1985 - 1 ABR 37/83

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Die Frage, ob eine Gewerkschaft für ein bestimmtes Unternehmen tarifzuständig ist, beantwortet sich nach ihrer Satzung (BAGE 16, 329 = AP Nr. 1 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit; BAGE 22, 295 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

    Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1970 (BAGE 22, 295 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) ausgesprochen hat, daß die Satzung einer DGB-Gewerkschaft durch einen Schiedsspruch, der im Verfahren nach den Vorschriften der Satzung des DGB ergeht, authentisch interpretiert oder doch ergänzt wird, so hat er damit Satzungsbestimmungen des DGB hinsichtlich des Organisationsbereiches der Mitgliedsgewerkschaften nicht schlechthin eine Außenwirkung zuerkannt.

  • BAG, 23.10.1996 - 4 AZR 409/95

    Beschränkung der Tarifzuständigkeit (OT-Mitgliedschaft)

    Das Verfahren zur Feststellung der Tarifzuständigkeit ist durch die Neufassung von § 97 Abs. 1 und § 2 a Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 und 70 des Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBl I S. 545, 546, 556) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 16, 329 = AP Nr. 1 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) zur Klarstellung in das Arbeitsgerichtsgesetz aufgenommen worden (vgl. außerdem BAGE 22, 289 und 22, 295 = AP Nr. 2 und 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit), nachdem das Bundesarbeitsgericht bereits vorher über die Tarifzuständigkeit im Verfahren nach § 97 ArbGG entschieden hatte (GK-ArbGG/Leinemann, Stand September 1996, § 97 Rz 12).

    Unter Tarifzuständigkeit ist die in der Satzung eines tariffähigen Verbandes geregelte Befugnis, Tarifverträge mit einem bestimmten räumlichen, betrieblich/fachlichen und persönlichen Geltungsbereich abzuschließen, zu verstehen (vgl. BAGE 16, 329 und 22, 295 = AP Nr. 1 und 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit; GK-ArbGG/Leinemann, § 97 Rz 13, m.w.N.; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 199 I 6, m.w.N.).

  • BAG, 22.11.1988 - 1 ABR 6/87

    Tarifzuständigkeit für gemischtes Unternehmen

    Die Satzung wird im Falle einer DGB-Gewerkschaft durch einen Schiedsspruch, der im Verfahren nach den §§ 15, 16 der Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes ergeht, authentisch interpretiert oder ergänzt (Bestätigung von BAG Beschluß vom 27. November 1964 - 1 ABR 13/63 - BAGE 22, 295 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

    Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft nach dem in ihrer Satzung festgelegten Organisationsbereich richtet (vgl. BAGE 16, 329 = AP Nr. 1 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit; BAGE 22, 295 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit sowie BAGE 50, 179, 193 [BAG 19.11.1985 - 1 ABR 37/83] = AP Nr. 4 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit, zu B IV 1 der Gründe).

    In dem Beschluß vom 17. Februar 1970 (BAGE 22, 295 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) hat der Senat ausgesprochen, daß die Satzung einer DGB-Gewerkschaft durch einen Schiedsspruch, der im Verfahren nach den Vorschriften der Satzung des DGB ergeht, authentisch interpretiert oder doch ergänzt wird; der Schiedsspruch kläre die Frage der Tarifzuständigkeit hinsichtlich der DGB-Gewerkschaften auch für den tariflichen Gegenspieler.

  • BAG, 20.04.1988 - 4 AZR 646/87

    Reichweite der Allgemeinverbindlichkeit bei fehlender Tarifzuständigkeit. -

    Dabei geht der Senat davon aus, daß unter Tariffähigkeit die rechtliche Fähigkeit eines tariffähigen Verbandes zu verstehen ist, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen, was sich nach dem frei bestimmbaren Inhalt der Satzungen der jeweiligen tariffähigen Verbände richtet (vgl. BAGE 22, 295, 302 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit und BAGE 50, 179, 192 = AP Nr. 4 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit, ferner Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 2 Rz 25 ff. und Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Band II/1, § 20 VIII 1 - 5, S. 445 - 447).
  • BAG, 01.02.1983 - 1 ABR 33/78

    Arbeitnehmervereinigung

    Das ergibt sich aus ihrer Satzung, nach der sich die Frage, ob eine Gewerkschaft für einen bestimmten Industrie- oder Handwerksbereich tarifzuständig ist, beantwortet (BAG 22, 295 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) .
  • LAG München, 29.11.1995 - 5 (7) TaBV 36/92

    Tarifzuständigkeit: Streit unter Gewerkschaften

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in dem Beschluss vom 17.2.1970 (AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit) für den Fall, dass "Zweifel darüber" bestehen, "welche Gewerkschaft für einen bestimmten Betrieb zuständig ist", eine "authentische Interpretation" bzw. "Ergänzung" der Satzung einer Gewerkschaft durch einen Schiedsspruch des DGB in Bezug auf die Zuständigkeit dieser Gewerkschaft anerkannt und dies damit begründet, dass die Gewerkschaft durch ihre Zugehörigkeit zum DGB das jeweilige Ergebnis eines Schiedsverfahrens für sich als maßgebend erklärt habe (ebenso BAG vom 22.11.1988, aaO.).
  • LAG Hamm, 31.01.1991 - 16 Sa 119/91

    Arbeitskampf: Untersagung eines Streiks - einstweiliger Rechtsschutz -

    BAG-Urteil vom 17.2.1970 - 1 ABR 15/69, DB 1970 S. 399, 1494 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit; BAG vom 29.11.1983 - AZR 469/82, DB 1984 S. 1147 = AP Nr. 78 zu § 626 BGB; Wiedemann/Stumpf , TVG, 5. Aufl., § 2 Rdn. 50; Brox/Rüthers , Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rdn. 738; Zachert , AuR 1982 S. 181, 183 f.
  • BAG, 22.11.1988 - 1 ABR 16/87

    Zulässigkeit des Antrages des Betriebsrates vor Gericht auf Unterlassung von

    Darin liegt keine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung (vgl. dazu BAGE 22, 295 = AP Nr. 3 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).
  • BAG, 17.02.1970 - 1 ABR 14/69

    Beschlußverfahren - Erledigung der Hauptsache - Rechtsschutzinteresse - Sachliche

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