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   BAG, 17.03.1961 - 1 AZR 288/59   

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https://dejure.org/1961,547
BAG, 17.03.1961 - 1 AZR 288/59 (https://dejure.org/1961,547)
BAG, Entscheidung vom 17.03.1961 - 1 AZR 288/59 (https://dejure.org/1961,547)
BAG, Entscheidung vom 17. März 1961 - 1 AZR 288/59 (https://dejure.org/1961,547)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nicht arbeitsunfähiger Angestellter - Kur - Fortzahlung des Gehaltes - Bewilligende Stelle - BfA - Gesundheitsamt - Erwerbsfähigkeit - Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen - Nicht arbeitsunfähiger Lehrling - Fortzahlung der Erziehungsbeihilfe - Jugendlicher ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 11, 64
  • NJW 1961, 1694 (Ls.)
  • DB 1961, 1032
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 24.02.1961 - 1 AZR 165/59

    Rentenversicherung - Kur - Gehaltsfortzahlungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 17.03.1961 - 1 AZR 288/59
    2" § 63 HGB und der diesen entsprechende § 133 c GewO gelten, wie der Zweite.Senat im Urteil 2 AZR 97/59 von 17 o Kovenber I960 (SB 1961, 96 = Betr, 1961, 101) und der erkennende Senat in Urteil 1 AZR 165/59.
  • BAG, 17.11.1960 - 2 AZR 97/59

    Pflichtmäßiges Ermessen - Kur - Erhaltung der Erwerbsfähigkeit - Handlungsgehilfe

    Auszug aus BAG, 17.03.1961 - 1 AZR 288/59
    2" § 63 HGB und der diesen entsprechende § 133 c GewO gelten, wie der Zweite.Senat im Urteil 2 AZR 97/59 von 17 o Kovenber I960 (SB 1961, 96 = Betr, 1961, 101) und der erkennende Senat in Urteil 1 AZR 165/59.
  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66

    Gehaltsfortzahlungsanspruch - Arbeitsverhinderung - Sechs-Wochenfrist

    Der Kläger war seit dem 4" August 1964 an der Arbeit verhindert, und zwar wegen der Krankheit, deretwegen er zur Kur verschickt und deretwegen ihm anschließend eine Schonzeit bis einschließlich 11o September 1964 bewilligt war, sowie an schließend wegen der am 11, September 1964 aufgetretenen Handelvereiterung" Daß die Erkrankungen ein "Unglück" im Sinne des § 133 c Abs0 2 GewO darsteilen, bedarf keiner näheren Begründung (siehe übrigens für den Fall des § 63 HGB BAG 10, 183 /"184J = AP Nr, 21 zu § 63 HGB)o Es kommt nach gefestigter Rechtsprechung nicht darauf an, daß die Kurzeit und die Schonzeit als solche kein Unglück waren, da das Leiden und damit ein Unglück der Anlaß und die unmittelbare Grundursache für die Durchführung dieser Heilverfahren bildeten (BAG 10, 183 "186J - AP Nro 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 /~15 J AP Nro 22 zu § 63 HGB; BAG 11, 64 = Ap Nr° 2 5 zu § HGB°) Da die Kurzeit und die Schonzeit verordnet waren, ist 7.

    ferner davon auszugehen, daß sie notwendig waren» Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer solchen Heilbehandlung Anspruchsvoraussetzung» Sie liegt vor, wenn das Unglück es unmöglich oder doch unzumutbar macht, die Arbeit zu erbringen (BAG 10, 183 /~186 7 AP Nr» 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 /" 15J7 = AP Nr» 22 zu § 63 HGB; BAG 11, 64 /~69, 70J = AP Nr» 23 zu § 63 HGB)» Baßes sich bei der Krankheit des Klägers, die zur Kur- und Schonzeit geführt hat, und um die anschließende Mandelvereiterung um verschuldete Unglücke handelte, ist weder vorgetragen noch sonst aus dem Sachverhalt ersichtlich» Da sonach davon auszugehen ist, daß der Kläger vom 4» August 1964 an'durch unverschuldetes Unglück, nämlich durch das zur Kur und Schonzeit führende Leiden und die noch in dieser Zeit auftretende Mandelentzündung, an der Leistung der von ihm geschuldeten Dienste entsprechend lange Zeit verhindert war, war die Beklagte gehalten, an den Kläger das Arbeitsentgelt auf die Dauer von sechs Wochen, gerechnet vom 4» August 1964 an, weiterzuzahlen».

  • LAG Düsseldorf, 02.09.1997 - 8 Sa 881/97

    Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV technische Angestellte und Poliere

    Die Bestimmung entspricht in Satz 1 1. Halbsatz und in Satz 2 inhaltlich den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilbehandlungen gemäß §§ 616 II BGB, 63 HGB, 133 c GewO entwickelt hat (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.1961 - 1 AZR 165/59 - und vom 17.03.1961 - 1 AZR 288/59 - AP Nr. 22 und 23 zu § 63 HGB).

    Darin eingeschlossen war seit Anfang der 60er Jahre auch die Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilbehandlungen (BAG, Urteil vom 24.02.1961 und vom 17.03.1961, a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 03.03.1998 - 8 (10) Sa 2087/97

    Entgeltfortzahlung: EFZG oder BRTV Bau

    Die Bestimmung entspricht in Satz 1 1. Halbsatz und in Satz 2 inhaltlich den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilbehandlungen gemäß §§ 616 II BGB , 63 HGB , 133 c GewO entwickelt hat (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.1961 - 1 AZR 165/59 - und vom 17.03.1961 - 1 AZR 288/59 - AP Nr. 22 und 23 zu § 63 HGB ).

    Darin eingeschlossen war seit Anfang der 60er Jahre auch die Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilbehandlungen (BAG, Urteil vom 24.02.1961 und vom 17.03.1961, a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 27.01.1998 - 8 (9) Sa 1104/97

    Entgeltfortzahlung: konstitutive oder deklaratorische Regelung des Tarifvertrags

    Die Bestimmung entspricht in Satz 1 1. Halbsatz und in Satz 2 inhaltlich den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilbehandlungen gemäß §§ 616 II BGB , 63 HGB , 133 c GewO entwickelt hat (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.1961 - 1 AZR 165/59 - und vom 17.03.1961 - 1 AZR 288/59 - AP Nr. 22 und 23 zu § 63 HGB ).

    Darin eingeschlossen war seit Anfang der 60er Jahre auch die Entgeltfortzahlung bei Kur- und Heilbehandlungen (BAG, Urteil vom 24.02.1961 und vom 17.03.1961, a.a.O.).

  • LAG Baden-Württemberg, 13.06.1995 - 14 Sa 20/95

    Mutterschutz: Beschäftigungsverbot - Anspruch auf Mutterschutzlohn

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  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 152/64

    Arbeiter - Schonzeit - Sozialversicherungsträger - Vorsorge-Kur - Verordnung vom

    Deshalb haben während solcher Kurzeiten Handlungsgehilfen und gewerbliche Angestellte die Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung nach Maßgabeces § 63 Abs, 1 HGB bzw. des § 133 c Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl, BAG 10, 183 ff. = AP Nro 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 ff. = AP Nr, 22 zu § 63 HGB; BAG 11, 64 ff, = AP Nr, 23 zu § 63 HGB$ BAG 12, 311 [315] = AP Nr, 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur; BAG AP Nr, 3~ zu § 50 BAT; BAG AP Nr, 25 zu § 133 c GewO); A r b e l ter haben während solcher Kurzeiten gegenüber ihrem Arbeitgeber die - wie erörtert: abdingbaren - Ansprüche aus § 616 Abs, 1 Satz 1 BGB (vgl, BAG 12, 311 [3l6] = AP Nr, 1 zu § oll BGB Urlaub und Kur; Schelp, Eetrieb 1963, l42S[l432]).
  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 179/64

    Arbeiter - Schonzeit - Sozialversicherungsträger - Vorsorgekur - Verordnung durch

    Deshalb haben während solcher Kur zeiten Handlungsgehilfen und gewerbliche Angestellte ebenfalls die Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 HGB bzw. des § 133 c Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. BAG Io, 183 ff. = AP Nr. 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 ff. - AP Nr. 22 zu $ 63 HGB; BAG 11, 64 ff. = AP Nr. 23 zu § 63 HGB; BAG 12, 311 0.
  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 298/63

    Vorsorgekurdauer

    Daraus folgt, daß der Arbeitgeber für Zeiten einer Vorsorgekur dem Handlungsgehilfen das Gehalt für die Höchstdauer von sechs Wochen zu zahlen hat, wie sich aus § 63 Abs. 1 HGB ergibt (vgl. BAG 10, 183 ff. = AP Nr. 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 ff. = AP Nr. 22 zu § 63 HGB; BAG 11, 64 ff. = AP Nr. 23 zu § 63 HGB; BAG 12, 3 H ff- [515] = AP Nr. 1 zu § 6ll BGB Urlaub und Kur; BAG AP Nr. zu § 50 BAT).
  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 226/64

    Arbeiter - Schonzeit - Sozialversicherungsträger - Vorsorgekur - Verordnung durch

    Die Umstände, die es trotz gegebener Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers notwendig machen, daß er sich einem ihm von einem Sozialversicherungsträger verordneten Kur- oder Heilverfahren unterzieht, sind ebenfalls solche in seiner Person liegende Umstände, die ihn ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung hindern (§ 616 Abs. 1 Satz 1 BGB), bzw. unverschuldete Unglücksfälle im Sinne von § 63 Abs. 1 HGB, § 133c Abs. 2 Satz 1 GewO, derentwegen er ebenfalls während der Dauer des Kur- oder Heilverfahrens der Arbeit fernbleiben kann Deshalb haben während solcher Kurzeiten Handlungsgehilfen und gewerbliche Angestellte ebenfalls die Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 HGB bzw. des § 133 c Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. BAG 10, 183 ff. = AP Nr. 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 ff. = AP Nr. 22 zu § 63 HGB; BAG 11, 64 ff. = AP Nr. 23 zu § 63 HGB; BAG 12, 311 [315] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur; BAG AJJr. 3~ zu § 50 BAT; BAG AP Nr. 25 zu § 133 c GewO).
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