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   BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13   

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https://dejure.org/2015,4378
BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13 (https://dejure.org/2015,4378)
BAG, Entscheidung vom 17.03.2015 - 9 AZR 732/13 (https://dejure.org/2015,4378)
BAG, Entscheidung vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 (https://dejure.org/2015,4378)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter Ausbildungsplatz

  • openjur.de

    Angemessene Ausbildungsvergütung; mit öffentlichen Mitteln geförderter Ausbildungsplatz

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter Ausbildungsplatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 BBiG 2005, § 12 Abs 2 Nr 1 BAföG
    Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter Ausbildungsplatz

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem Ausbildungsplatz; Pflicht des Ausbildungsbetriebes zur Zahlung angemessener Ausbildungsvergütungen

  • bag-urteil.com

    Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter Ausbildungsplatz

  • Betriebs-Berater

    Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter Ausbildungsplatz

  • rewis.io

    Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter Ausbildungsplatz

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mindestvergütung für Auszubildende bei öffentlich gefördertem Ausbildungsplatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem Ausbildungsplatz

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Angemessene Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem Ausbildungsplatz: 2/3 des einschlägigen BAföG-Satzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öffentlich geförderte Ausbildungsplätze - und die Ausbildungsvergütung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Angemessene Ausbildungsvergütung - für einen mit öffentlichen Mitteln geförderten Ausbildungsplatz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vergütungsuntergrenze: Zwei Drittel des BAföG-Satzes sind angemessen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem Ausbildungsplatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auszubildende haben auch bei öffentlicher Förderung einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem Ausbildungsplatz

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Angemessene Bezahlung auch für Auszubildende

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter Ausbildungsplatz

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem Ausbildungsplatz

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Angemessene Ausbildungsvergütung auf einem mit öffentlichen Geldern geförderten Ausbildungsplatz

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsvergütung kann sich an BAföG-Satz orientieren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BAG fordert für geförderte Ausbildung Bezahlung von Minimum 2/3 des BaföG-Satzes

  • schadenfixblog.de (Pressemitteilung)

    Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem Ausbildungsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    ArbeitsR: Vergütung bei einem mit öffentlichen Geldern geförderten Ausbildungsplatz zu gering

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehr Ausbildungsvergütung für eine Vielzahl von Azubis

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Angemessenes Gehalt für Auszubildende

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 210 pro Monat nicht angemessen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mehr Ausbildungslohn bei öffentlich geförderter Lehrstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    BBiG § 17 Abs. 1; BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1
    Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem Ausbildungsplatz

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    BBiG § 17 Abs. 1 ; BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1
    Ausbildungsvergütung bei mit öffentlichen Geldern gefördertem Ausbildungsplatz

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf angemessene Vergütung auch dann, wenn Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 14
  • BB 2015, 1652
  • DB 2015, 1727
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 999/06

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13
    § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist - wie schon die Vorgängernorm § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung (aF) - nur eine Rahmenvorschrift und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9) .

    Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 10; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 33 mwN, aaO) .

    Das Bundesarbeitsgericht hat in dem vom Beklagten herangezogenen Urteil vom 22. Januar 2008 klargestellt, dass die Förderung der Berufsausbildung durch die öffentliche Hand nicht ohne Weiteres den Schluss auf die Angemessenheit der gewährten Ausbildungsvergütung zulässt (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 43, BAGE 125, 285) .

    Im Übrigen hat der Beklagte auch in der Revisionsbegründung nicht dargetan, dass die besonderen Umstände, die bei der Klägerin in jenem Fall festgestellt waren (vgl. BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 48 ff., BAGE 125, 285) , auch bei der Klägerin vorlagen.

  • BAG, 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06

    Ausbildungsvergütung - Angemessenheit - Krankenpflege

    Auszug aus BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13
    Wird die Ausbildung beispielsweise teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder oder Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, kann eine Ausbildungsvergütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 126, 12) .

    Entscheidend ist der mit der Ausbildung verfolgte Zweck (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 39, aaO) .

    Das darf selbst im Fall staatlich geförderter Ausbildungsplätze nicht geschehen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 44 mwN, BAGE 126, 12) .

    Er hat substanziiert zu begründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 35 mwN, BAGE 126, 12) .

  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 784/11

    Berufsausbildung - Anspruch auf Abfindung

    Auszug aus BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13
    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 12 mwN, BAGE 145, 371; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9) .

    In diesem Fall kann auf die Empfehlungen der Kammern oder der Handwerksinnungen zurückgegriffen werden (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 145, 371) .

  • BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00

    Höhe der Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13
    Ein Betrag, der höher ist als zwei Drittel dieses Bedarfs, stellt jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten dar (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - zu III 4 der Gründe, BAGE 103, 171) .

    Jedoch hat es festgestellt, dass ein Betrag, der höher ist als zwei Drittel des damaligen BAföG-Satzes (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BAföG aF) , jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten darstellt (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - zu III 4 b der Gründe, BAGE 103, 171) .

  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
    Auszug aus BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13
    § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist - wie schon die Vorgängernorm § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung (aF) - nur eine Rahmenvorschrift und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9) .

    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 12 mwN, BAGE 145, 371; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9) .

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher

    Auszug aus BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13
    Bezüglich seiner Anwendung ist revisionsrechtlich lediglich zu überprüfen, ob das Urteil das Bemühen um eine angemessene Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erkennen lässt und ob das Landesarbeitsgericht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. zur angemessenen Entschädigung iSd. § 15 Abs. 2 AGG: BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 69; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 80 mwN, BAGE 129, 181) .
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13
    Die "angemessene Vergütung" iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (vgl. zur Angemessenheit iSd. § 32 UrhG BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 - Rn. 84, BVerfGE 134, 204) .
  • LAG Thüringen, 06.06.2013 - 6 Sa 163/12
    Auszug aus BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2013 - 6 Sa 163/12 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

    Auszug aus BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13
    Die Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen haben die Vermutung der Angemessenheit für sich (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 mwN) .
  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 575/09

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Irreführung durch Altenpflegeschüler

    Auszug aus BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 732/13
    Allein die Tatsache, dass der Ausbildende nur über beschränkte finanzielle Mittel verfügt, rechtfertigt keine Ausnahme von der gesetzlichen Pflicht, eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren (vgl. BAG 23. August 2011 - 3 AZR 575/09 - Rn. 40 mwN, BAGE 139, 89) .
  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 89/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

  • BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung

    Die "angemessene Vergütung" iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 11; vgl. zur Angemessenheit iSd. § 32 UrhG ebenso BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 - Rn. 84, BVerfGE 134, 204) .

    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (st. Rspr., zuletzt BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 12 mwN, BAGE 145, 371) .

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, nach der wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung die einschlägigen Tarifverträge sind (vgl. aus jüngerer Zeit: BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 14 mwN; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 145, 371) .

    Ein Betrag, der höher ist als 2/3 dieses Bedarfs, stellt jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten dar (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 20 ff.; 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - zu III 4 der Gründe, BAGE 103, 171) .

    Er hat substanziiert zu begründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll (st. Rspr., zuletzt BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 17; vgl. auch BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 35 mwN, BAGE 126, 12) .

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 104/20

    Ausbildungsvergütung - Kürzung bei Teilzeit

    Bliebe die vereinbarte wöchentliche Ausbildungszeit unberücksichtigt, führte dies dazu, dass der von Auszubildenden geleistete Beitrag zur betrieblichen Wertschöpfung, den das Ausbildungsentgelt ua. honorieren soll (vgl. zu § 17 Abs. 1 BBiG aF: BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 13; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) , nicht einheitlich bewertet würde, denn die "Entlohnung" der Leistungen des Auszubildenden je Zeiteinheit würde umso höher ausfallen, je geringer der Umfang der individuell vereinbarten Ausbildungszeit ist.

    Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sind alle drei Funktionen zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 13; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) .

    Sie soll den Bedarf nicht vollständig decken (vgl. BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 21) .

    Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können deshalb nur in Sonderkonstellationen, in denen ein Rückgriff auf tarifliche Regelungen ausscheidet, zur Beurteilung der Frage, ob die vereinbarte Ausbildungsvergütung, wenn sie deutlich unterhalb des Regelsatzes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BAföG aF liegt, (noch) einen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt darstellt, als ergänzende Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. zur Bewertung außertariflicher Abreden in Sonderfällen BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 15) .

  • BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung - durch Spenden

    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (st. Rspr., zuletzt BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) .

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, nach der wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung die einschlägigen Tarifverträge sind (vgl. aus jüngerer Zeit: BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 20; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 14 mwN; 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 145, 371) .

    Er hat substanziiert zu begründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll (st. Rspr., zuletzt BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 26; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 17) .

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 174/20

    Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz

    Bliebe die vereinbarte wöchentliche Ausbildungszeit unberücksichtigt, führte dies dazu, dass der von Auszubildenden geleistete Beitrag zur betrieblichen Wertschöpfung, den das Ausbildungsentgelt ua. honorieren soll (vgl. zu § 17 Abs. 1 BBiG aF: BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 13; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) , nicht einheitlich bewertet würde, denn die "Entlohnung" der Leistungen des Auszubildenden je Zeiteinheit würde umso höher ausfallen, je geringer der Umfang der individuell vereinbarten Ausbildungszeit ist.

    Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sind alle drei Funktionen zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 377/16 - Rn. 13; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15; 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 13 mwN) .

    Sie soll den Bedarf nicht vollständig decken (vgl. BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 21) .

    Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können deshalb nur in Sonderkonstellationen, in denen ein Rückgriff auf tarifliche Regelungen ausscheidet, zur Beurteilung der Frage, ob die vereinbarte Ausbildungsvergütung, wenn sie deutlich unterhalb des Regelsatzes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BAföG aF liegt, (noch) einen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt darstellt, als ergänzende Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. zur Bewertung außertariflicher Abreden in Sonderfällen BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 15) .

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen (Unterhaltsbeitrag), die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Arbeitsleistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (stRspr, zuletzt BAG, Urteile vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - GewArch 2015, 410 Rn. 13 und vom 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - BAGE 145, 371 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9).
  • BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 78/14

    Praktische Tätigkeit iSd. § 7 Rettungsassistentengesetz (RettAssG) - Anspruch auf

    Die "angemessene Vergütung" iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 11; vgl. zur Angemessenheit iSd. § 32 UrhG ebenso BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 - Rn. 84, BVerfGE 134, 204) .

    Wenn einschlägige tarifliche Regelungen fehlen, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt werden, eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Gewerbezweigs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt oder auf Empfehlungen der Kammern oder Handwerksinnungen zurückgegriffen werden (st. Rspr., zuletzt BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 14 mwN) .

  • LAG Thüringen, 20.04.2016 - 6 Sa 71/14

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (vgl. statt vieler BAG 17.3.2015, 9 AZR 732/13).

    Die Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen haben die Vermutung der Angemessenheit für sich (BAG 17.3.2015, 9 AZR 732/13).

    Die Verkehrsanschauung geht von der Angemessenheit tariflich ausgehandelter Ausbildungsvergütungen aus, weil in Tarifverträgen ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Ausbildenden und Auszubildenden enthalten sei, der die Zwecksetzungen der Ausbildungsvergütung berücksichtige (BAG 17.3.2015, 9 AZR 732/13).

    Das kommt in Betracht, wenn ein Ausbilder zusätzliche Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stellt und diese nicht eigenwirtschaftlich nutzen kann, um Jugendlichen mit Zugangshindernissen zum Ausbildungsmarkt besondere Chancen zu eröffnen (BAG 17.3.2015, 9 AZR 732/13).

  • BAG, 12.04.2016 - 9 AZR 744/14

    Praktische Tätigkeit iSd. § 7 RettAssG - Anspruch auf angemessene Vergütung

    Bei dem Merkmal der "angemessenen Vergütung" in § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ( BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13  - Rn. 11 ; vgl. zur Angemessenheit iSd. § 32 UrhG ebenso BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11  - Rn. 84 , BVerfGE 134, 204 ; zum angemessenen Zuschlag iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - Rn. 23) .
  • LAG Düsseldorf, 19.12.2019 - 13 Sa 269/19

    Teilzeitausbildung; Abrechnung künftiger Zahlungen

    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (st. Rspr., vgl. nur BAG 17.03.2015 - 9 AZR 732/13 - juris RN 13; BAG 29.04.2015 - 9 AZR 108/14 - juris RN 15).
  • ArbG Herne, 19.03.2019 - 2 Ca 2548/18

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Mediengestalter

    Eine die tarifliche Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unterschreitende Ausbildungsvergütung ist regelmäßig nicht mehr angemessen (BAG 29.04.2015 - 9 AZR 108/14 - NZA 2015, 1384; BAG 17.03.2015 - 9 AZR 732/13 - juris; ErfK/Schlachter BBiG § 17 Rn. 3).

    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang entlohnen (ständige Rechtsprechung; z. B. BAG 29.04.2015 a.a.O. mit weiteren Nachweisen unter Darstellung der historischen Entwicklung der Ausbildungsvergütung; BAG 17.03.2015 a.a.O.; BAG 16.07.2013 - 9 AZR 784/11 - NZA 2013, 1202).

  • ArbG Hamm, 11.09.2015 - 2 Ca 678/15

    Vergütungsanspruch einer Betreuungskraft auf Mindestlohn im Pflegebereich (hier:

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2020 - 6 Sa 465/19

    Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags; Keine Kürzung der

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