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   BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14 (A)   

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BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14 (A) (https://dejure.org/2016,4230)
BAG, Entscheidung vom 17.03.2016 - 8 AZR 501/14 (A) (https://dejure.org/2016,4230)
BAG, Entscheidung vom 17. März 2016 - 8 AZR 501/14 (A) (https://dejure.org/2016,4230)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Der Senat legt dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen vor

    Art 4 Abs 2 EGRL 78/2000, Art 17 AEUV, Art 21 Abs 1 EUGrdRCh, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG
    Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung in einem "Hilfswerk" der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD); Reichweite und Inhalt des kirchlichen Privilegs der Selbstbestimmung bei den Arbeitsverhältnissen der jeweiligen kirchlichen Organisationen; ...

  • hensche.de

    Religion, Bewerbung, Diskriminierung

  • rewis.io

    Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorgabe einer bestimmten Religion als gerechtfertigte berufliche Anforderung für eine bestimmte Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konfessionelle Bindung für die Pressearbeit?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorlage an den EuGH: Wann dürfen Kirchen konfessionslose Bewerber ablehnen?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    BAG legt Fragen zur Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung EuGH vor

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche als Einstellungsvoraussetzung?

  • taz.de (Pressebericht, 29.03.2016)

    Wann dürfen Christen bevorzugt werden?

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Stellenausschreibung und Diskriminierung: Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung durch kirchliche Arbeitgeber, wenn Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession verlangt wird?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ablehnung konfessionsloser Bewerber durch kirchliche Arbeitgeber

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Darf ein kirchlicher Arbeitgeber konfessionslose Bewerber ablehnen?

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung bei der Evangelischen Kirche in Deutschland wegen der Konfession bei Einstellung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung nichtchristlicher Bewerber bei kirchlichen Stellenausschreibungen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bei der Bewerbung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 154, 285
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14
    Allein den Kirchen obliegt es, dieses zu formulieren (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 85, 113 f., BVerfGE 137, 273) .

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Träger dieses durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ("Privileg der Selbstbestimmung") nicht nur die Kirchen selbst als Religionsgesellschaften/Religionsgemeinschaften entsprechend ihrer rechtlichen Verfasstheit, sondern auch alle ihnen in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen, wenn und soweit sie nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis der Kirchen ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, Auftrag und Sendung der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen (näher BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 91 ff., BVerfGE 137, 273) .

    Bei den kirchlich getragenen Einrichtungen iSv. Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV umfasst das kirchliche Selbstbestimmungsrecht alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten diakonischen und caritativen Aufgaben zu treffen sind, zB Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu B II 1 b der Gründe, BVerfGE 70, 138; 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 57, 220; vgl. auch BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 95, BVerfGE 137, 273) .

    Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse - einschließlich der Arbeitsverhältnisse ua. bei den kirchlichen Einrichtungen - in das staatliche Arbeitsrecht hebt die Zugehörigkeit dieser Arbeitsverhältnisse zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche allerdings nicht auf (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 110, BVerfGE 137, 273; 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu B II 1 d der Gründe, BVerfGE 70, 138) .

    Sie haben diese ihren Wertungen und Entscheidungen zugrunde zu legen, solange sie nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen stehen (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 118, BVerfGE 137, 273) .

    Auch bei der Handhabung zwingender Vorschriften sind Auslegungsspielräume, soweit erforderlich, zugunsten der Religionsgesellschaften zu nutzen, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht zuzumessen ist (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 110, aaO; 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - zu C I 2 d der Gründe, BVerfGE 53, 366) .

    Soweit dies der Fall ist, haben sie in Zweifelsfällen die einschlägigen Maßstäbe der verfassten Kirche durch Rückfragen bei den zuständigen Kirchenbehörden oder, falls dies ergebnislos bleibt, durch ein kirchenrechtliches oder theologisches Sachverständigengutachten aufzuklären (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 116, BVerfGE 137, 273) .

    Die individuelle und korporative Freiheit, das eigene Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und innerer Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, würde entleert, wenn der Staat bei hoheitlichen Maßnahmen uneingeschränkt seine eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen der verfassten Kirche setzen und seine Entscheidungen auf dieser Grundlage treffen könnte (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 88, aaO) .

    Für den Kündigungsschutzprozess hat das Bundesverfassungsgericht insoweit eine zweistufige Kontrolle entwickelt (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 81, BVerfGE 137, 273) : Danach haben die staatlichen Gerichte auf einer ersten Prüfungsstufe im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der jeweiligen Kirche zu überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt.

    Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts stehen diese Maßstäbe im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 127 ff., aaO) .

  • EGMR, 23.09.2010 - 425/03

    Obst gegen Deutschland

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14
    Kriterien waren dabei insbesondere die Art der vom Betroffenen bekleideten Stelle (EGMR 12. Juni 2014 - 56030/07 - [Fernández Martínez] Rn. 131; 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 48 - 51; 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 69) und die Nähe der betreffenden Tätigkeit zum Verkündigungsauftrag (EGMR 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 69) .

    Aber auch andere Gesichtspunkte wie die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Kirche in der Öffentlichkeit und gegenüber dem Klientel einer kirchlichen Einrichtung (EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 46) , der Umstand einer herausragenden Position (EGMR 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 51) oder der Schutz der Rechte anderer (protéger un «droit d"autrui»), beispielsweise das Interesse einer katholischen Universität, dass die dortige Lehre vom katholischen Glauben geprägt ist (EGMR 20. Oktober 2009 - 39128/05 - [Lombardi Vallauri] Rn. 41) , wurden genannt.

    Bezogen auf Loyalitätskonflikte im bestehenden Arbeitsverhältnis war zudem jeweils eine Abwägung der im Spiel befindlichen konkurrierenden Rechte und Interessen vorzunehmen (ua. EGMR 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 69) .

    Soweit im Übrigen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Hinblick auf Loyalitätskonflikte im bestehenden Arbeitsverhältnis - auch unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2000/78/EG - anerkennt, dass sich eine besondere Art beruflicher Anforderungen aus der Tatsache ergeben kann, dass sie von einem Arbeitgeber festgelegt wurden, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, scheint an der grundsätzlichen Überprüfbarkeit durch staatliche Gerichte kein Zweifel zu bestehen (vgl. EGMR 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 51; vgl. ferner 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 46) ; die Prüfungsintensität ist allerdings auch hier nicht deutlich erkennbar.

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14
    Bei den kirchlich getragenen Einrichtungen iSv. Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV umfasst das kirchliche Selbstbestimmungsrecht alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten diakonischen und caritativen Aufgaben zu treffen sind, zB Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu B II 1 b der Gründe, BVerfGE 70, 138; 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 57, 220; vgl. auch BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 95, BVerfGE 137, 273) .

    Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse - einschließlich der Arbeitsverhältnisse ua. bei den kirchlichen Einrichtungen - in das staatliche Arbeitsrecht hebt die Zugehörigkeit dieser Arbeitsverhältnisse zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche allerdings nicht auf (BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 110, BVerfGE 137, 273; 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu B II 1 d der Gründe, BVerfGE 70, 138) .

    Die Kirchen können deshalb der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regeln, das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft aller ihrer Mitarbeiter zugrunde legen (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - aaO) .

    Auch insoweit haben die staatlichen Gerichte die Entscheidung der Kirche darüber, was Teil ihres Bekenntnisses ist, ob eine solche Differenzierung ihrem Bekenntnis entspricht und sich auf die Dienstgemeinschaft auswirkt, ihrer Bewertung zugrunde zu legen und nicht zu überprüfen, ob und inwieweit diese Differenzierung gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84  - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 70, 138 ) .

  • EGMR, 03.02.2011 - 18136/02

    Kündigung einer bei der evangelischen Kirche angestellten Kindergärtnerin wegen

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14
    Aber auch andere Gesichtspunkte wie die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Kirche in der Öffentlichkeit und gegenüber dem Klientel einer kirchlichen Einrichtung (EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 46) , der Umstand einer herausragenden Position (EGMR 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 51) oder der Schutz der Rechte anderer (protéger un «droit d"autrui»), beispielsweise das Interesse einer katholischen Universität, dass die dortige Lehre vom katholischen Glauben geprägt ist (EGMR 20. Oktober 2009 - 39128/05 - [Lombardi Vallauri] Rn. 41) , wurden genannt.

    Soweit im Übrigen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Hinblick auf Loyalitätskonflikte im bestehenden Arbeitsverhältnis - auch unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2000/78/EG - anerkennt, dass sich eine besondere Art beruflicher Anforderungen aus der Tatsache ergeben kann, dass sie von einem Arbeitgeber festgelegt wurden, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, scheint an der grundsätzlichen Überprüfbarkeit durch staatliche Gerichte kein Zweifel zu bestehen (vgl. EGMR 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 51; vgl. ferner 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 46) ; die Prüfungsintensität ist allerdings auch hier nicht deutlich erkennbar.

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14
    Dabei schließt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung im deutschen Recht - wo dies nötig und möglich ist - das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ein (vgl. ua. BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 37, BAGE 144, 85; BGH 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 - Rn. 37; 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - Rn. 21 mwN, BGHZ 179, 27) .

    Eine solche Rechtsfortbildung kann in Betracht kommen, wenn der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Regelung eine Richtlinie umsetzen wollte, hierbei aber deren Inhalt missverstanden hat (BGH 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 - aaO; vgl. 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08 - Rn. 32 f., BGHZ 192, 148) .

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14
    Erst nach Beantwortung der ersten Vorlagefrage kann entschieden werden, ob und inwieweit § 9 Abs. 1 AGG - unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. ua. EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31 mwN)  - so ausgelegt werden kann, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet wird ohne jedoch eine Auslegung contra legem zu erfordern.

    Dieser Frage ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs immer dann nachzugehen, wenn ein Diskriminierungsverbot der/m Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das sie/er als solches geltend machen kann und das die nationalen Gerichte auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen verpflichtet, von der Anwendung mit diesem Verbot nicht im Einklang stehender nationaler Vorschriften abzusehen (entsprechend zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters: ua. EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 36 mwN; 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 51, Slg. 2010, I-365) .

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14
    Dabei schließt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung im deutschen Recht - wo dies nötig und möglich ist - das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ein (vgl. ua. BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 37, BAGE 144, 85; BGH 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 - Rn. 37; 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 - Rn. 21 mwN, BGHZ 179, 27) .
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14
    Dieser Frage ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs immer dann nachzugehen, wenn ein Diskriminierungsverbot der/m Einzelnen ein subjektives Recht verleiht, das sie/er als solches geltend machen kann und das die nationalen Gerichte auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen verpflichtet, von der Anwendung mit diesem Verbot nicht im Einklang stehender nationaler Vorschriften abzusehen (entsprechend zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters: ua. EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 36 mwN; 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 51, Slg. 2010, I-365) .
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14
    Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass es auf die Frage nach einer eventuellen Haftung des Staates Bundesrepublik Deutschland für Schäden, die dem Einzelnen durch die dem Staat zurechenbaren Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen (vgl. ua. EuGH 10. Juli 2014 - C-244/13 - [Ogieriakhi] Rn. 49; 5. März 1996 - C-46/93 und C-48/93 - [Brasserie du pêcheur und Factortame] Rn. 31, Slg. 1996, I-1029; 19. November 1991 - C-6/90 und C-9/90 - [Francovich ua.] Rn. 35, Slg. 1991, I-5357) , nicht ankommen wird; für eine diesbezügliche Entscheidung wäre der vorlegende Senat zudem nicht zuständig.
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14
    Auch bei der Handhabung zwingender Vorschriften sind Auslegungsspielräume, soweit erforderlich, zugunsten der Religionsgesellschaften zu nutzen, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht zuzumessen ist (vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 110, aaO; 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - zu C I 2 d der Gründe, BVerfGE 53, 366) .
  • EGMR, 12.06.2014 - 56030/07

    Kirchenkritische Mitarbeiter - Keine Beschäftigung für religionskritischen

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 10.07.2014 - C-244/13

    Ogieriakhi - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2

  • BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11

    Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

  • EGMR, 20.10.2009 - 39128/05

    LOMBARDI VALLAURI c. ITALIE

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Dabei schließt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung im deutschen Recht - wo dies nötig und möglich ist - das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ein (BAG 28. Juli 2016 - 2 AZR 746/14 (A) - Rn. 51, BAGE 156, 23; 17. März 2016 - 8 AZR 501/14 (A) - Rn. 51 mwN, BAGE 154, 285) .
  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Dabei schließt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung im deutschen Recht - wo dies nötig und möglich ist - das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ein (BAG 28. Juli 2016 - 2 AZR 746/14 (A) - Rn. 35, BAGE 156, 23; 17. März 2016 - 8 AZR 501/14 (A) - Rn. 51 mwN, BAGE 154, 285) .
  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2016 (- 8 AZR 501/14 (A) - BAGE 154, 285) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ua. Fragen zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorgelegt, die dieser mit Urteil vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger]) beantwortet hat.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 82) die ihm vom Senat im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens vom 17. März 2016 (- 8 AZR 501/14 (A) - BAGE 154, 285) unterbreitete zweite Frage dahin beantwortet, dass das nationale Gericht, sofern es diesem nicht möglich sein sollte, das einschlägige nationale Recht, hier § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG, im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auszulegen, verpflichtet sei, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den Art. 21 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden Charta) erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 245/19

    Erwerbsminderungsrente - Verfall des Urlaubs - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Dabei schließt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung im deutschen Recht - wo dies nötig und möglich ist - das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ein (BAG 28. Juli 2016 - 2 AZR 746/14 (A) - Rn. 35, BAGE 156, 23; 17. März 2016 - 8 AZR 501/14 (A) - Rn. 51 mwN, BAGE 154, 285) .
  • BAG, 28.07.2016 - 2 AZR 746/14

    Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederverheiratung - Aussetzung

    Soweit etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Hinblick auf Loyalitätskonflikte im bestehenden Arbeitsverhältnis - auch unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2000/78/EG - anerkennt, dass sich eine besondere Art beruflicher Anforderungen aus der Tatsache ergeben kann, dass sie von einem Arbeitgeber festgelegt wurden, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, scheint er im Grundsatz von der Überprüfbarkeit durch staatliche Gerichte auszugehen (EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 46; 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 51) , ohne dass jedoch die gebotene Prüfungsintensität eindeutig erkennbar würde (ebenso BAG 17. März 2016 - 8 AZR 501/14 (A) - Rn. 64) .
  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 17. April 2018 (- C-414/16 - [Egenberger] Rn. 82) die ihm vom Senat im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens vom 17. März 2016 (- 8 AZR 501/14 (A) - BAGE 154, 285) unterbreitete zweite Frage dahin beantwortet, dass das nationale Gericht, sofern es diesem nicht möglich sein sollte, das einschlägige nationale Recht, hier § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG, im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auszulegen, verpflichtet sei, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den Art. 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden Charta) erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.
  • LAG Niedersachsen, 14.12.2016 - 17 Sa 288/16

    Ansprüche einer keiner christlichen Konfession angehörigen Bewerberin um eine

    § 9 AGG stellt somit - anders als die Richtlinie - auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ab, dass seine Grundlage in dem durch Art. 140 GG inkorporierten Art. 137 Abs. 3 WRV hat ( vgl. hierzu EuGH-Vorlage des 8. Senats des BAG vom 17. März 2016 - 8 AZR 501/14 A- ).
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