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   BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01   

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BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01 (https://dejure.org/2003,1649)
BAG, Entscheidung vom 17.04.2003 - 8 AZR 482/01 (https://dejure.org/2003,1649)
BAG, Entscheidung vom 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 (https://dejure.org/2003,1649)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Eingruppierung einer Kassiererin in einem Verbrauchermarkt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des tariflichen Begriffs eines Verbrauchermarktes; Gehaltsdifferenzierung nach der Größe der Beschäftigungseinheit; Berufung auf den Gleichheitssatz bei Abwehr eines Eingruppierungsbegehrens; Überprüfung der Billigkeit und Angemessenheit tariflicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung einer Kassiererin in einem Verbrauchermarkt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 992 (Ls.)
  • DB 2004, 935
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    Es bestehe kein Anlaß, von der vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1984 (- 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134) aufgestellten Definition des Verbrauchermarktes abzuweichen.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 -) ist der tarifliche Begriff des Verbrauchermarktes der Auslegung zugänglich und damit justitiabel.

    Nach diesen Grundsätzen sei ein Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 qm aufweise, sowohl Nahrungs- und Genußmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. Non-Food-Bereich) anbiete, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt werde und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen sei, zB in Stadtrandlage (Senat 15. November 2001 - 8 AZR 271/01 - BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - aaO; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 - 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -).

    Auch die verkehrsgünstige Lage mit guter Parkmöglichkeit, die nach dem Bundesarbeitsgericht (8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 -) kennzeichnend für den Verbrauchermarkt ist, wird in Teilen der Literatur ebenso als dessen Merkmal angesehen (Brockhaus Die Enzyklopädie aaO; Gabler Wirtschafts-Lexikon 13. Aufl.).

    bb) Die Anwendung der in § 11 MTV aufgestellten Eingruppierungsgrundsätze führt zu keinem anderen Ergebnis, denn diese stimmen mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei der Auslegung der Eingruppierungsregelungen überein (so bereits BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 - zur gleichlautenden Formulierung im MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980).

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 407/83
    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 -) ist der tarifliche Begriff des Verbrauchermarktes der Auslegung zugänglich und damit justitiabel.

    Nach diesen Grundsätzen sei ein Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 qm aufweise, sowohl Nahrungs- und Genußmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. Non-Food-Bereich) anbiete, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt werde und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen sei, zB in Stadtrandlage (Senat 15. November 2001 - 8 AZR 271/01 - BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - aaO; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 - 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -).

    Auch die verkehrsgünstige Lage mit guter Parkmöglichkeit, die nach dem Bundesarbeitsgericht (8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 -) kennzeichnend für den Verbrauchermarkt ist, wird in Teilen der Literatur ebenso als dessen Merkmal angesehen (Brockhaus Die Enzyklopädie aaO; Gabler Wirtschafts-Lexikon 13. Aufl.).

    bb) Die Anwendung der in § 11 MTV aufgestellten Eingruppierungsgrundsätze führt zu keinem anderen Ergebnis, denn diese stimmen mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei der Auslegung der Eingruppierungsregelungen überein (so bereits BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 - zur gleichlautenden Formulierung im MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980).

  • BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 113/01

    Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    bb) Es liegt nahe, der seinerzeit vom Bundesarbeitsgericht im Wege der Auslegung entwickelten Definition mittlerweile allgemeine rechtliche Bedeutung beizumessen (hierzu Senat 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 -, zu II 2 b cc (1) der Gründe).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Verwendung bzw. Definition des Begriffs "Verbrauchermarkt" im Tarifvertrag und in der Fachliteratur seit den ersten hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts im Jahre 1984 keine wesentliche Änderung erfahren (Senat 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 -).

    Hieraus ist nämlich der Wille erkennbar, im Tarifvertrag den Begriff des Verbrauchermarktes hinsichtlich der Betriebsgröße nicht nach oben hin zu begrenzen (so zum entsprechenden Tarifvertrag für Rheinland-Pfalz Senat 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 -).

  • BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 461/87

    Beschäftigung an der Sammelkasse eines Verbrauchermarktes als Voraussetzung der

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    In den vorbezeichneten sowie einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 1987 (9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -) hat es den Begriff des Verbrauchermarktes noch nicht als konkretisierten Rechtsbegriff verstanden, der von den Tarifvertragsparteien in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung angewendet worden sei, und daraus geschlossen, die Tarifvertragsparteien wollten diesen Begriff so angewendet wissen, wie er im Handelsverkehr und Wirtschaftsleben verstanden werde und damit den Anschauungen der beteiligten Berufskreise und dem Handelsbrauch (§ 346 HGB) entspreche (vgl. zum branchenspezifischen Verständnis eines branchenspezifischen Begriffs auch BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenkassen Nr. 1).

    Nach diesen Grundsätzen sei ein Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 qm aufweise, sowohl Nahrungs- und Genußmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. Non-Food-Bereich) anbiete, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt werde und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen sei, zB in Stadtrandlage (Senat 15. November 2001 - 8 AZR 271/01 - BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - aaO; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 - 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -).

    bb) Die Anwendung der in § 11 MTV aufgestellten Eingruppierungsgrundsätze führt zu keinem anderen Ergebnis, denn diese stimmen mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei der Auslegung der Eingruppierungsregelungen überein (so bereits BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 - zur gleichlautenden Formulierung im MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980).

  • BAG, 16.05.1995 - 3 AZR 395/94

    Prämienberechnung bei Tariflohnerhöhungen

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11).

    Es ist jedoch nicht anzunehmen, daß die Tarifvertragsparteien eine sinnlose, unpraktikable Regelung getroffen haben (vgl. BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29).

  • BAG, 21.03.2001 - 10 AZR 41/00

    Eingruppierung - Verkaufshilfe im Einzelhandel

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 43; 19. November 1997 - 10 AZR 249/97 - EzB TVG § 4 Nr. 50).

    Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - aaO).

  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 276/93

    Heimzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29; 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11).
  • BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 725/98

    Eingruppierung der Tätigkeit einer Packerin in Lohngruppen

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (zB BAG 7. Juli 1999 - 10 AZR 725/98 -).
  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2001 - 9 Sa 9/01

    Kassiererin im Verbrauchermarkt - tarifliche Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2001 - 9 Sa 9/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.06.1984 - 4 AZR 208/82

    Eingruppierung im Großhandel - Lohnrahmenabkommen - Tarifliche Oberbegriffe -

    Auszug aus BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01
    Dies ist nicht nur im Bereich des öffentlichen Dienstes, sondern auch für die Privatwirtschaft anerkannt, denn die Klägerin kann zumindest für die Zukunft, auf die sich die Klage auch erstreckt, ihre Ansprüche nicht beziffern und ist daher insoweit an der Erhebung einer Leistungsklage gehindert (vgl. BAG 23. September 1992 - 4 AZR 30/92 - BAGE 71, 195, 199 = AP BGB § 612 Diskriminierung Nr. 1 = EzA BGB § 612 Nr. 16; 20. April 1988 - 4 AZR 678/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 93; 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2).
  • BAG, 19.11.1997 - 10 AZR 249/97
  • BAG, 23.09.1992 - 4 AZR 30/92

    Geschlechtsdiskriminierung beim Arbeitsentgelt

  • BAG, 20.04.1988 - 4 AZR 678/87

    Vorrangige Berücksichtigung der regionalen Lohntabellen gegenüber den

  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 499/01

    Eingruppierung einer Sprachlehrerin an einer Hochschule, Bewährungsaufstieg

  • BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 271/01

    Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel

  • BAG, 21.08.2002 - 4 AZR 223/01

    Eingruppierung: Rehabilitationsberater in Ersatzkasse

  • BAG, 10.03.1999 - 4 AZR 246/98
  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten häufig vorkommende, typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).
  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die insoweit gleichlautenden Regelungen der vorhergehenden Manteltarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980 (dazu BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 125 ff.), vom 7. Mai 1985 (dazu BAG 9. September 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 17) und vom 13. Januar 1994 (dazu BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 52) bereits entschieden.

    BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 u. 407/83 - jeweils juris-Rn. 26 ff.; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 29 f.; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 44 f.; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - juris-Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88, zum Begriff des "Warenhauses").

    (a) Die Verwendung bzw. Definition des Begriffs "Verbrauchermarkt" hat in der Fachliteratur seit den 80er Jahren keine wesentliche Änderung erfahren (so auch BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 45).

    Dies spricht dafür, dass auch die Tarifvertragsparteien die Auslegung des Senats für zutreffend halten (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 31).

    Zur Unterscheidung der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe II GTV und der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe III GTV muss vielmehr auf die in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Begriffe der im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübten Tätigkeiten zurückgegriffen werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 24 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126, 128; vgl. auch 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46).

    Eine Überprüfung der Billigkeit und Angemessenheit tariflicher Tätigkeitsbewertungen scheidet im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie aus (vgl. BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 48).

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 334/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die insoweit gleichlautenden Regelungen der vorhergehenden Manteltarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980 (dazu BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 125 ff.), vom 7. Mai 1985 (dazu BAG 9. September 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 17) und vom 13. Januar 1994 (dazu BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 52) bereits entschieden.

    BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 u. 407/83 - jeweils juris-Rn. 26 ff.; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 29 f.; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 44 f.; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - juris-Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge Einzelhandel Nr. 88, zum Begriff des "Warenhauses").

    (a) Die Verwendung bzw. Definition des Begriffs "Verbrauchermarkt" hat in der Fachliteratur seit den 80er Jahren keine wesentliche Änderung erfahren (so auch BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 45).

    Dies spricht dafür, dass auch die Tarifvertragsparteien die Auslegung des Senats für zutreffend halten (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 31).

    Zur Unterscheidung der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe II GTV und der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe III GTV muss vielmehr auf die in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Begriffe der im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübten Tätigkeiten zurückgegriffen werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 24 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126, 128; vgl. auch 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46).

    Eine Überprüfung der Billigkeit und Angemessenheit tariflicher Tätigkeitsbewertungen scheidet im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie aus (vgl. BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 48).

  • BAG, 17.03.2005 - 8 ABR 8/04

    Eingruppierung eines Teamleiters in einem SB-Warenhaus in Rheinland-Pfalz

    aa) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (20. März 2003 -8AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Enthalten die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe, sind sie im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Entsprechend den oben vorangestellten Grundsätzen ist es zwar zutreffend, dass bei Vergütungsgruppen, denen konkret gefasste Regelbeispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale als erfüllt anzusehen sind und diese keiner besonderen Prüfung mehr bedürfen, wenn der Arbeitnehmer eine dem Regelbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Enthalten Regelbeispiele selbst unbestimmte Rechtsbegriffe oder handelt es sich bei ihnen um einen unbestimmten Rechtsbegriff, so sind diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Lichte der Oberbegriffe und damit der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale auszulegen (17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

  • BAG, 19.08.2004 - 8 AZR 375/03

    Eingruppierung eines Maschinenbedieners in der Chemischen Industrie

    (2) Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind diese im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

  • BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 129/05

    Eingruppierung "Agent Front Office" bei der Telekom

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (22. Juni 2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7; 20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).

    Dies beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten häufig vorkommende, typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - 6 Sa 46/07

    Begriff des Verbrauchermarkts (hier: Einrichtungshaus)

    Nach der Rechtsprechung des BAG (für alle BAG vom 17.04.2003 - 8 AZR 482/01 -) sei ein Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m² aufweise, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs anbiete, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt werde und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen sei.

    Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG vom 08.02.1984 - 4 AZR 158/83, BAG vom 15.11.2001 - 8 AZR 271/01, BAG vom 17.04.2003 - 8 AZR 482/01) ist der tarifliche Begriff des Verbrauchermarkts der Auslegung zugänglich und damit justiziabel.

    (BAG vom 17.04.2003 - 8 AZR 482/01).

    Auf das Vorliegen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe III wie "Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden" kommt es beim Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels nicht mehr an (s. BAG vom 17.04.2003 a.a.O.).

  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 600/02

    Eingruppierung eines Kundenberaters einer Bank

    Diese geht davon aus, dass dann, wenn allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete Beispiele beigefügt sind, die Eingruppierungsvoraussetzungen der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Tarifbeispielen entsprechende Tätigkeit ausübt und es einer Prüfung der allgemeinen Merkmale nicht mehr bedarf (zB BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - mwN; 17. Januar 1996 - 4 AZR 662/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 5).

    Dann wären diese im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - 21. März 2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 43).

  • ArbG Mannheim, 08.04.2008 - 8 BV 27/07

    Tarifauslegung - Zur Einordnung eines Einrichtungshauses als Verbrauchermarkt

    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen, wobei im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug gebührt, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ( so ständige Rechtsprechung des BAG, vergl. vom 05.10.1999, AP § 4 TVG, § 4 Verdienstsicherung Nr. 15; vom 25.10.1995, AP TVG § 1 Tarifverträge Einzelhandel Nr. 57; vom 16.05.1995, AP TVG § 1 Tarifverträge Papierindustrie Nr. 10; in jüngerer Zeit aus dem Bereich Einzelhandel: vom 17.04.2003, Az.: 8 AZR 482/01; vom 15.01.2001, 8 AZR 113/01 ).

    bb) Diese Definition des tarifvertraglichen Verbrauchermarktes wurde auch in den nachfolgenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (vergl. insoweit vom 15.11.2001, Az.:8 AZR 113/01; vom 17.04.2003, Az.: 8 AZR 482/01; siehe auch jüngst LAG Baden-Württemberg vom 21.02.2008, Az.: 6 Sa 46/07) übernommen und entspricht somit einer gefestigten Rechtsprechung, der allgemeine rechtliche Bedeutung beizumessen ist.

    Hintergrund des Richtbeispiels für die Gruppe III des GTV ist nämlich nach der Rechtsprechung des BAG ( vergl. 17.04.2005, Az. 8 AZR 482/01, juris, Rz. 48, siehe auch LAG Baden-Württemberg vom 21.02.2008, Az. 6 Sa 46/07 )die mit der Größe des Marktes und dem breit gefächerten Warensortiment einhergehende Leistungsverdichtung für die Kassierer/innen, nicht die tatbestandliche Festschreibung einzelner Warensegmente bzw. deren Mindestanteil am erzielten Gesamtumsatz.

    Hätten die Tarifvertragsparteien den Begriff des Verbrauchermarktes nicht so verstanden wissen wollen, hätten sie dies zumindest einfach dadurch klarstellen können, indem sie beispielsweise das Regelbeispiel gestrichen hätten ( so ausdrücklich BAG vom 17.04.2003, Az.: 8 AZR 482/01, juris, Rz. 46 ).

  • BAG, 18.11.2004 - 8 AZR 540/03

    Eingruppierung eines Abteilungsleiters im Einzelhandel in Sachsen -Tarifauslegung

    Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Regelbeispiele der Gehaltsgruppe K 5. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tatbestandsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (Senat 20. März 2003 - 8 AZR 656/01 - 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

    Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (Senat 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -).

  • BAG, 02.08.2006 - 10 ABR 48/05

    Eingruppierung - Reiseverkehrskauffrau - Besitzstandsklausel

  • BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 538/05

    Eingruppierung "Agent Front Office" bei der Telekom

  • LAG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 16 TaBV 5/08

    Eingruppierung einer Kassiererin - Auslegung des Begriffs Verbrauchermarkt

  • LAG Sachsen, 28.11.2014 - 3 Sa 226/14

    Tarifvertrag zu Entgelten, Sonderzahlungen und Ausbildungsvergütungen für die

  • BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 511/02

    Eingruppierung eines geschäftsführenden Gewerkschaftssekretärs

  • BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 112/04

    Eingruppierung einer Technikerin in der Flugsicherung

  • BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 544/03

    Eingruppierung eines Technikers in der Flugsicherung

  • LAG Düsseldorf, 19.05.2004 - 12 Sa 191/04

    Eingruppierung eines Systemtechnikers in der Flugsicherung

  • BAG, 18.05.2011 - 4 ABR 82/09

    Eingruppierung von Kassierern - Begriff des Verbrauchermarktes

  • BAG, 03.07.2013 - 4 AZR 259/12

    Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel - Begriff des "SB-Ladens"

  • LAG Bremen, 28.08.2008 - 3 Sa 69/08

    Sittenwidrigkeit eines Stundenlohns von 5 €

  • BAG, 17.02.2005 - 8 AZR 608/03

    Eingruppierung eines insichbeurlaubten Beamten bei der Post

  • LAG Sachsen, 06.08.2019 - 3 Sa 135/19

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung in der

  • LAG Köln, 14.04.2008 - 5 Sa 422/08

    Eingruppierung einer Kassenaufsicht

  • ArbG Frankfurt/Main, 19.11.2003 - 2 Ga 251/03

    Unwirksamkeit einer Freistellungsklausel für die Zeit eines gekündigten

  • ArbG Düsseldorf, 28.01.2013 - 10 Ca 6241/12

    Eingruppierung einer Hauswartin

  • ArbG Düsseldorf, 06.06.2011 - 4 Ca 8180/10

    Nach Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist besteht kein Anspruch eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.04.2005 - 10 Sa 970/04

    Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.01.2012 - 4 Sa 126/11

    Eingruppierung, Einrichtungshaus, Kassiererin, Supermarkt, SB-Laden

  • LAG Düsseldorf, 25.09.2012 - 16 Sa 1204/12

    Eingruppierung eines Staplerfahrers nach dem Entgelt-Bundesrahmentarifvertrag für

  • ArbG Düsseldorf, 18.11.2011 - 4 Ca 2169/11

    Zur Versetzung einer Flugbegleiterin an einen anderen Einsatzort

  • LAG Düsseldorf, 20.11.2009 - 9 Sa 820/09

    Eingruppierung einer "Fachkraft Passage" an Großflughafen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 8 Sa 246/09

    Eingruppierung - Tätigkeitsmerkmal des Verkaufens - Gehaltstarifvertrag für den

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 8 Sa 401/09

    Eingruppierung - Tätigkeitsmerkmal des Verkaufens - Gehaltstarifvertrag für den

  • LAG München, 05.11.2013 - 9 Sa 372/13

    Eingruppierung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2007 - 1 Sa 188/06

    Vergütungsgruppe: Erfüllung bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit;

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2007 - 1 Sa 162/06

    Eingruppierung einer Schuldnerberaterin bei der AWO

  • ArbG Reutlingen, 23.04.2008 - 5 BV 4/08
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