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   BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 400/10   

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BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 400/10 (https://dejure.org/2012,22778)
BAG, Entscheidung vom 17.04.2012 - 3 AZR 400/10 (https://dejure.org/2012,22778)
BAG, Entscheidung vom 17. April 2012 - 3 AZR 400/10 (https://dejure.org/2012,22778)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung - Rechtscharakter einer Versorgungsordnung - Ablösung durch Betriebsvereinbarung - unternehmensübergreifend gebildeter Gesamtbetriebsrat

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Rechtscharakter einer Versorgungsordnung - Ablösung durch Betriebsvereinbarung - unternehmensübergreifend gebildeter Gesamtbetriebsrat

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BetrAVG, § 47 Abs 1 BetrVG, § 77 Abs 2 BetrVG, § 77 Abs 4 BetrVG
    Betriebliche Altersversorgung - Rechtscharakter einer Versorgungsordnung - Ablösung durch Betriebsvereinbarung - unternehmensübergreifend gebildeter Gesamtbetriebsrat

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unternehmensübergreifend gebildeter Gesamtbetriebsrat

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung durch Betriebsvereinbarung

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Rechtscharakter einer Versorgungsordnung - Ablösung durch Betriebsvereinbarung - unternehmensübergreifend gebildeter Gesamtbetriebsrat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Rechtscharakter einer Versorgungsordnung; Ablösung durch Betriebsvereinbarung; Unternehmensübergreifend gebildeter Gesamtbetriebsrat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 57
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 184/06

    Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat - Auslegung eines Sozialplans -

    Auszug aus BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 400/10
    Ein solcher ist vom Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 16, BAGE 121, 168) .

    Nach den Vorschriften des Aktiengesetzes, des GmbH-Gesetzes, des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches können die Kapitalgesellschaften, die Gesellschaften des Handels- und des Bürgerlichen Rechts wie auch Vereine jeweils nur Träger eines einheitlichen Unternehmens sein (BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 17 mwN, BAGE 121, 168) .

    Der Begriff des Unternehmens setzt damit auch in § 47 BetrVG die Einheitlichkeit und die rechtliche Identität des betreibenden Unternehmens voraus (BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 18 mwN, BAGE 121, 168) .

    Dies folgt zwingend aus § 47 Abs. 9 BetrVG (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 18 mwN, aaO; 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 121, 168) .

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 706/08

    Unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat

    Auszug aus BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 400/10
    Sein Handeln ist rechtlich unbeachtlich (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 21, AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 18 = EzA BetrVG 2001 § 47 Nr. 5) .

    Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Betriebsrat errichtet werden (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 15 mwN, AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 18 = EzA BetrVG 2001 § 47 Nr. 5) .

    Dies folgt zwingend aus § 47 Abs. 9 BetrVG (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 18 mwN, aaO; 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 121, 168) .

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Auszug aus BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 400/10
    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 29, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9) .

    Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet werden können (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 47, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9; 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01  - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 252) .

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 541/06

    Auslegung eines Sozialplans - Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 400/10
    Beide sind nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu beantworten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 13; 11. Dezember 2007 - 1 AZR 953/06 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22) .

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 11; 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 14) .

  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01

    Betriebliche Altersversorgung: Gesamtzusage, betriebliche Übung und ablösende

    Auszug aus BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 400/10
    Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet werden können (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 47, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9; 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01  - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 252) .
  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 400/10
    Es ist das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften maßgebliche Prüfungsschema anzuwenden (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 24, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 53) .
  • BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03

    Vorschaltzeiten und Unverfallbarkeit

    Auszug aus BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 400/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die "Zusage einer Versorgungszusage" für einen bestimmten Zeitpunkt während des laufenden Arbeitsverhältnisses als Versorgungszusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhängt, dem Arbeitgeber also nach Ablauf der vereinbarten Vorschaltzeit kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt (BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 109, 354) .
  • BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 953/06

    Änderung einer Gesamtzusage

    Auszug aus BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 400/10
    Beide sind nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu beantworten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 13; 11. Dezember 2007 - 1 AZR 953/06 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 22) .
  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 898/08

    Betriebsrente - Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht

    Auszug aus BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 400/10
    Auf die tatsächliche Kenntnis des Einzelnen kommt es nicht an (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 898/08 - Rn. 24, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 12) .
  • BAG, 14.12.2010 - 3 AZR 939/08

    Versorgungsordnung - Auslegung - Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 400/10
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 11; 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 14) .
  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 398/09

    Hinterbliebenenversorgung - Gleichbehandlung

  • LAG Hessen, 10.03.2010 - 8 Sa 1240/09

    Betriebliche Altersversorgung - Vorliegen einer Betriebsvereinbarung -

  • BAG, 22.09.2020 - 3 AZR 433/19

    Betriebliche Altersversorgung - "Zusage einer Zusage"

    (1) Die "Zusage einer Versorgungszusage" ist bereits als Versorgungszusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalls abhängt, dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt (für den Fall sog. "Zusage einer Versorgungszusage"  iVm. einer Vorschaltzeit vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 400/10 - Rn. 34 und 36 mwN) .
  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

    Schon eine Betriebsvereinbarung, die nach § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen ist, ist nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht bekannt gemacht worden ist (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 400/10 - Rn. 40) .
  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 961/13

    Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage

    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 17. April 2012 (- 3 AZR 400/10 -) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Das Landesarbeitsgericht ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung des ersten Revisionsurteils vom 17. April 2012 (- 3 AZR 400/10 -) gebunden, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat.

    Der Senat hat das den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverweisende Urteil vom 17. April 2012 (- 3 AZR 400/10 -) damit begründet, die Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei unzutreffend, es habe sich bei der VO 1976 um eine Gesamtzusage gehandelt, die durch die Gemeinsame Erklärung aus dem Jahr 1977 nicht zum Gegenstand einer Betriebsvereinbarung geworden sei, sie habe daher durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden können.

    Der Senat hat demgegenüber unter Rn. 21 seiner Entscheidung (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 400/10 -) ausgeführt, die VO 1976 sei Gegenstand der Gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 1977.

    Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Gemeinsame Erklärung als Betriebsvereinbarung unwirksam ist, weil auf Betriebsratsseite mit dem "Gesamtbetriebsrat" ein Gremium gehandelt hat, das vom Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 400/10 - Rn. 41; 17. März 2010 - 7 AZR 706/08 - Rn. 21; 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 16, BAGE 121, 168) .

    Der Senat hat aber im vorausgegangenen Revisionsurteil (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 400/10 -) weder geprüft, ob eine Umdeutung der VO 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung in Betracht kommt, wenn sie als Betriebsvereinbarung unwirksam ist, noch die Aufhebung des damals angefochtenen Berufungsurteils tragend damit begründet.

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