Rechtsprechung
BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
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Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung
- IWW
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 14 Abs. 2 TzBfG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 193 BGB, § 167 ZPO, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG, § 622 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 KSchG, § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO
- bag-urteil.com
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung
- rewis.io
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung
- Bundesarbeitsgericht
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestimmtheit des Klageantrages bei einer Befristungskontrollklage
- datenbank.nwb.de
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Sachgrundlose Befristung bei vorangegangenem Arbeitsverhältnis
Verfahrensgang
- ArbG Braunschweig, 23.11.2016 - 1 Ca 219/16
- LAG Niedersachsen, 23.05.2017 - 9 Sa 1304/16
- BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17
Papierfundstellen
- NZA 2019, 1271
Wird zitiert von ... (10)
- BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 452/17
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung
Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN) . - LAG Baden-Württemberg, 11.03.2020 - 4 Sa 44/19
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - Tatsachenbestätigung - …
Es gilt demnach, dass jedenfalls grundsätzlich jegliche Vorbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber die Möglichkeit einer erneuten sachgrundlosen Befristung sperren (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/19 -).Dieser Rechtsprechung hat sich nachfolgend das BAG angeschlossen, welches darauf hinweist, dass es jeweils einer Würdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht benannten Beispiele bedarf (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - BAG 23. Januar 2019 -7 AZR 733/16 -).
(1) Eine ganz andere Tätigkeit liegt nur vor, wenn die im neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 -).
Jedenfalls wenn ein Arbeitsverhältnis länger als die vorgenannten Fristen bestehe, sei es nicht mehr von nur "sehr kurzer Dauer" (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 -).
Es ist, wie bereits oben dargestellt, die Unzumutbarkeit unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht genannten Fallbeispiele zu beurteilen (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 -).
Dementsprechend wurden Zwischenzeiträume von acht Jahren (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 -) und 15 Jahren (BAG 17 April 2019 - 7 AZR 323/17 -) noch nicht als sehr lang bewertet, wohl aber ein Zwischenzeitraum von 22 Jahren (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 -).
Es wäre keine Ausnahme mehr vom Regelbild der langfristigen und dauerhaften Beschäftigung, wenn die Zwischenzeiträume zwischen Vorbeschäftigung und neuer befristeter Beschäftigung so kurz wären, dass mehr als zwei sachgrundlose Befristungen zu je zwei Jahren in einem Erwerbsleben bei demselben Arbeitgeber möglich wären (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 -).
- BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - ganz anders geartete Tätigkeit
Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 23, BAGE 167, 334; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 165, 116) .Selbst wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis ca. 15 Jahre zurückliegt, ist dies - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - kein sehr langer Zeitraum in diesem Sinne (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 24) .
Dies entspricht der Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und ist nicht als sehr kurz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 27; 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15 - Rn. 25 ) .
(aaa) Für die Annahme einer "ganz anders gearteten Tätigkeit" im vorliegenden Zusammenhang ist regelmäßig erforderlich, dass die in dem neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 477/17 - Rn. 29; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 26) .
- BAG, 15.12.2021 - 7 AZR 530/20
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - sehr kurze Dauer - …
Diese sind unter Berücksichtigung des Grundes für die verfassungskonforme Auslegung, die Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Fälle, in denen das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar wäre, auszuschließen, sowie unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht genannten Beispielsfälle im Einzelfall zu konkretisieren und anzuwenden (vgl. BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 23, BAGE 167, 334; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 165, 116) .Bei der Anwendung und Konkretisierung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe bedarf es einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 23, BAGE 167, 334; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 165, 116) .
(aaa) Der Senat geht einerseits davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis, das die Länge der Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG von zwei Jahren hat, keinesfalls als sehr kurz anzusehen ist (vgl. BAG 16. September 2020 - 7 AZR 552/19 - Rn. 24; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 27; 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15 - Rn. 25) .
In diesem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 KSchG bereits nach Ablauf von sechs Monaten Kündigungsschutz erwirbt (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 27) .
(bbb) Der Senat hat andererseits bereits mehrfach auf die Vorschrift des § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB Bezug genommen (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 27; 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15 - Rn. 25) .
- BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung
Das kann bei einem Zeitraum von - wie hier - etwa neun Jahren nicht angenommen werden (vgl. zu einem Zeitraum von ca. 15 Jahren: BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 24 f.; 17. April 2019 - 7 AZR 324/17 - Rn. 19 f.; zu einem Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 23; zu einem Zeitraum von acht Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 26) . - BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 477/17
Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung
Das kann bei einem Zeitraum von - wie hier - etwa fünf Jahren und vier Monaten nicht angenommen werden (vgl. zu einem Zeitraum von ca. 15 Jahren: BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 24 f.;… 17. April 2019 - 7 AZR 324/17 - Rn. 19 f.; zu einem Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 23; zu einem Zeitraum von acht Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 26) .Im Hinblick auf diese Fristen ist ein Zeitraum von ca. einem halben Jahr im vorliegenden Zusammenhang nicht als sehr kurz anzusehen (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 25 zu einem Zeitraum von knapp neun Monaten; BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 28 zu einem Zeitraum von 18 Monaten; BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 27 zu einem Zeitraum von zwei Jahren) .
Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgezählten Beispielsfällen (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63, BVerfGE 149, 126) ist es für die Annahme einer "ganz anderen Tätigkeit" im vorliegenden Zusammenhang regelmäßig erforderlich, dass die im neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 26) .
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.09.2020 - 2 Sa 747/20
Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung, Vorbeschäftigungsverhältnis
Insbesondere in Hinblick auf die Entscheidung des BAG vom 21.08.2019 - 7 AZR 452/17 - (22 Jahre zwischen erstem und zweitem Vertrag "sehr lang her") und 17.04.2019 - 7 AZR 323/17 - (15 Jahre zurück noch nicht "sehr lang her") gebiete es die verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, diese Vortätigkeit hier nicht anzuwenden.Die Fachgerichte können und müssen in derartigen Fällen durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einschränken (…vgl. nur Bundesverfassungsgericht, a.a.O., zitiert nach Juris, Rdz. 62 und 63;… BAG 21.08.2019 - 7 AZR 452/17 - EzA § 14 TzBfG Nr. 139, Rdz. 20; BAG 17.04.2019 - 7 AZR 323/17 - EzA, a.a.O., Nr. 136, Rdz. 19).
- LAG Köln, 20.12.2019 - 10 Sa 241/19
Befristung
Vorliegend liegt zwischen der Anstellung als wissenschaftliche Hilfskraft bis 31.12.2011 und dem Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses zum 28.11.2016 ein Zeitraum von unter fünf Jahren, der mit Rücksicht auf die Gesamtdauer eines Erwerbslebens bei typisierender Betrachtung von mindestens 40 Jahren als nicht hinreichend lang anzusehen ist, um einen solchen Ausnahmetatbestand zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2019 - 7 AZR 733/19 - für einen Zeitraum von ca. 15 Jahren; BAG, Urteil vom 17.04.2019 - 7 AZR 323/17 - ).Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgezählten Beispielsfällen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14 -, - 1 BvR 1375/14 - ) ist es regelmäßig erforderlich, dass die im neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 17.04.2019- 7 AZR 323/17 -, Randziffer 26).
- LAG Schleswig-Holstein, 09.09.2020 - 4 Sa 100/20
Vorbeschäftigungsverbot im Befristungsrecht; Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 …
In der Entscheidung vom 17.04.2019 ( 7 AZR 323/17, Rn. 25) führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass im Falle einer 15-jährigen Unterbrechung bei einer 40-jährigen Erwerbsbiografie drei sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von jeweils zweijähriger Dauer mit demselben Arbeitnehmer - zu Beginn, in der Mitte und am Ende seines Arbeitslebens - abgeschlossen werden könnten. - ArbG Berlin, 12.02.2020 - 21 Ca 7999/19 Liegt ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis ca. 15 Jahre zurück, ist dies in der Regel kein sehr langer Zeitraum in diesem Sinne (Vergleiche BAG 17.04.2019 - 7 AZR 323/17 - NZA 2019, 1271 ff.).