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   BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83   

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BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83 (https://dejure.org/1984,108)
BAG, Entscheidung vom 17.05.1984 - 2 AZR 109/83 (https://dejure.org/1984,108)
BAG, Entscheidung vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 (https://dejure.org/1984,108)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses - Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils - Wirksamkeit einer Beendigungskündigung mit Angebot eines befristeten Neuvertrages - Vorliegen einer Änderungskündigung - Sozialwidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung - ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Kündigungsschutz im Unternehmen bzw. Verwaltungszweig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BAGE 46, 191
  • NZA 1985, 489
  • DB 1985, 1190
  • JR 1986, 220
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 13.09.1973 - 2 AZR 601/72

    Außerhalb des Widerspruchs des Betriebsrats zu berücksichtigende Umstände bei

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. September 1973, BAG 25, 278) schließt dieser Tatbestand auch ohne Widerspruch des Betriebsrats oder Personalrats ein dringendes betriebliches Erfordernis aus.

    In dem Urteil vom 13. September 1973 (aaO, unter II der Gründe) hat der Senat klargestellt, daß die Tatbestände, die durch § 123 BetrVG in Abs. 2 S. 2 neu eingeführt worden sind, auch ohne Widerspruch des Betriebsrats für die Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach Abs. 1 "jedenfalls dann" erheblich seien, wenn sie bereits nach dem bisherigen Rechtszustand der Annahme dringender betrieblicher Erfordernisse entgegenstehen könnten.

    Nach dem Grundsatzurteil vom 13. September 1973 (aaO, zu II der Gründe) sind diese Gründe aber auch ohne Widerspruch des Betriebsrats zumindest insoweit weiterhin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu berücksichtigen, als es sich um Tatbestände handelt, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung entgegenstehen konnten.

    Wie der Senat in dem Urteil vom 13. September 1973 (aaO) im einzelnen aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Neuregelung begründet hat, wollte der Gesetzgeber nicht nur das KSchG dem erweiterten Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 102 BetrVG anpassen, sondern insbesondere auch den individuellen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers verbessern.

  • BAG, 10.01.1980 - 2 AZR 25/78

    Abschluß befristeter Arbeitsverträge - Schulbehörde - Aushilfskräften ohne

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83
    Das Bundesarbeitsgericht ist in seiner Befristungsrechtsprechung davon ausgegangen, auch die fehlende Qualifikation eines Lehrers sei dem Grunde nach geeignet, eine Befristung sachlich zu rechtfertigen (vgl. zuletzt BAG 32, 274 = AP Nr. 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dies ist jedoch für die Interessenabwägung ein wesentlicher Umstand, weil zu dem Personenkreis, der nach § 24 SchVG in erster Linie angesprochen ist, fachlich ausgebildete oder aufgrund ihrer Erfahrung im Beruf für die Unterrichtserteilung trotz fehlender pädagogischer Ausbildung geeignete Lehrkräfte zählen (BAG 32, 274, 282, zu IV 2 c der Gründe).

  • BAG, 20.01.1983 - 2 AZR 439/80
    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83
    Daran scheiterten in vielen der entschiedenen Fälle die Befristungsabreden, weil die Dauer des Lehrermangels oft noch nicht aufgrund greifbarer Tatsachen voraussehbar war (BAG, aaO; vgl. ferner die Senatsurteile vom 20. Januar 1983 - 2 AZR 439/80, 452/80 und 8/82 -, nicht veröffentlicht).

    Hiervon ist der Senat bereits in den erwähnten Urteilen vom 20. Januar 1983 (aaO) ausgegangen.

  • BAG, 26.02.1957 - 3 AZR 278/54
    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83
    Wird einem nicht voll ausgebildeten, bereits angestellten Lehrer gekündigt, weil seine Tätigkeit von einem voll ausgebildeten Lehrer im Beamten- oder Angestelltenverhältnis übernommen werden soll, so liegt die fehlende oder unzureichende Ausbildung des Gekündigten, ebenso wie bei der Besetzung eines bislang einem Angestellten zugewiesenen Beamtendienstpostens mit einem Beamten (vgl. dazu BAG 4, 1; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 335), zwar in der Person des Arbeitnehmers.

    Da es sich um einen Mischtatbestand handelt (vgl. oben unter 3), sind vielmehr neben den dringenden betrieblichen Erfordernissen auch die Interessen des Lehrers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses stärker zu berücksichtigen als bei ausschließlich in der Sphäre des Betriebes liegenden Kündigungen (vgl. dazu BAG 4, 1 und BAG 32, 150, 158).

  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83
    Da es sich um einen Mischtatbestand handelt (vgl. oben unter 3), sind vielmehr neben den dringenden betrieblichen Erfordernissen auch die Interessen des Lehrers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses stärker zu berücksichtigen als bei ausschließlich in der Sphäre des Betriebes liegenden Kündigungen (vgl. dazu BAG 4, 1 und BAG 32, 150, 158).
  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83
    Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bei Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers allerdings grundsätzlich nur zu einer Weiterbeschäftigung an einem freien Arbeitsplatz im selben Betrieb verpflichtet, weil das KSchG betriebsbezogen sei (vgl. BAG 3, 155, 157 ff. = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG; BAG 20, 345, 352 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit).
  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83
    Eine über den Unternehmensbereich hinausgehende gesetzliche Weiterbeschäftigungspflicht auf freien Arbeitsplätzen im Konzern besteht dagegen grundsätzlich nicht, weil das Kündigungsschutzgesetz jedenfalls nicht konzernbezogen ist (h.M.: vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1982, BAG 41, 72 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B II der Gründe, m.w.N., mit zustimmender Anm. von Wiedemann; zustimmend ferner: Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 185; Windbichler, SAE 1984, 145, 147).
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83
    Darin kommt zum Ausdruck, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus diesen - wie auch aus den anderen in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG genannten - Gründen das letzte Mittel für den Arbeitgeber sein muß, das Arbeitsverhältnis zu beenden (so zutreffend KR-Becker, § 1 KSchG Rz 144; Herschel/Löwisch, aaO, § 1 Rz 73; zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im gesamten Kündigungsschutzrecht ferner Senatsurteil vom 30. Mai 1978, BAG 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB, zu III 2 b der Gründe).
  • BAG, 08.09.1983 - 2 AZR 438/82

    Befristeter Arbeitsvertrag und fehlende Vertretungsreserve

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83
    Dem öffentlichen Arbeitgeber, der an die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers gebunden ist, steht es grundsätzlich im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel frei, vorübergehend nicht besetzte Lehrerstellen mit Aushilfskräften zu besetzen oder den Unterricht durch die vorhandenen Lehrkräfte erteilen und dabei Unterricht ausfallen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 8. September 1983 - 2 AZR 438/82 - DB 1984, 621).
  • BAG, 12.03.1968 - 1 AZR 413/67

    Fürsorgepflicht - Krankheit - Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83
    Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bei Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers allerdings grundsätzlich nur zu einer Weiterbeschäftigung an einem freien Arbeitsplatz im selben Betrieb verpflichtet, weil das KSchG betriebsbezogen sei (vgl. BAG 3, 155, 157 ff. = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG; BAG 20, 345, 352 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit).
  • BAG, 05.08.1976 - 3 AZR 110/75

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Zumutbarkeit einer anderweitigen

  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 512/75

    Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88

    Bestehen des Arbeitsverhältnisses "ohne Unterbrechung länger als sechs Monate" (§

  • BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 543/72

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungspflicht - Anderweitige Unterbringung

  • BAG, 10.03.1977 - 2 AZR 79/76

    Ordentliche Kündigung - Erkrankung - Entwicklung des Gesundheitszustandes -

  • BAG, 13.11.1958 - 2 AZR 573/57

    Kündigungsschutzklage - Klageantrag - Kündigung - Auflösung zum Termin -

  • BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77

    Befristung - Rechtsfortbildung sowie Haushaltsmittel als sachlicher Grund

  • BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 450/72

    Änderungskündigung

  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

  • BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76

    Öffentlicher Dienst - Rückgruppierung eines Arbeitnehmers - Änderungskündigung -

  • BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77

    Feststellungsklage - Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung -

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 633/07

    Kündigung - Betriebsbeauftragter für Abfall

    Dem Arbeitgeber kann dann nicht entgegen gehalten werden, der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sei bereits rechtskräftig festgestellt worden (vgl. Senat 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - AP BMT-G II § 54 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 4; 20. Mai 1999 - 2 AZR 278/98 - 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - BAGE 46, 191).
  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

    Diese Wertung entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das gesamte Kündigungsschutzrecht beherrscht (vgl. BAGE 46, 191, 203 = AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu C III 3 b der Gründe, sowie BAGE 30, 309, 314 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB, zu III 2 b der Gründe).
  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

    Inwieweit das Gericht über den Streitgegenstand entschieden hat, ist unter Berücksichtigung des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und des in Bezug genommenen Parteivortrages durch Auslegung der Urteilsformel zu ermitteln (Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu A II der Gründe, m.w.N.; Senatsurteil vom 23. August 1984 - 2 AZR 390/83 - n.v.).

    Demnach ist zur Ermittlung des Umfanges der Rechtskraft und bei der Auslegung des Tenors auf die Entscheidungsgründe dann zurückzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), wenn, wie hier, nur so über den Inhalt und den Umfang der getroffenen Feststellungen sichere Kenntnis gewonnen werden kann.

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