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   BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15   

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https://dejure.org/2017,15428
BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 (https://dejure.org/2017,15428)
BAG, Entscheidung vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 (https://dejure.org/2017,15428)
BAG, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 (https://dejure.org/2017,15428)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG, § 18 Abs 2 BetrVG, § 1 Abs 1 S 1 BetrVG
    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

  • IWW

    § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, § ... 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 4 BetrVG, § 18 Abs. 2 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 BetrVG, § 559 Abs. 2 ZPO, § 320 Abs. 1 ZPO, § 139 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren bei Streit über eine betriebsratsfähige Organisationseinheit; Merkmale eines räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegenden Betriebsteils; Anspruch auf rechtliches Gehör im Zivilprozess

  • bag-urteil.com

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

  • Betriebs-Berater

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

  • rewis.io

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren bei Streit über eine betriebsratsfähige Organisationseinheit

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsteil - und die räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterliche Hinweispflicht - und der bisherige Prozessverlauf

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl: Auch ein nur 11 km entfernter Betriebsteil kann "räumlich weit entfernt" sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsratswahl: Wann gilt ein Betriebsteil als selbständiger Betrieb?

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsratswahl: Auch ein nur 11 km entfertner Betriebsteil kann "räumlich weit entfernt" sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 1282
  • BB 2017, 2163
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 15/07

    Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

    Auszug aus BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15
    Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 16; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 12, BAGE 121, 7) .

    Der Arbeitgeber hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG ua. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 17) .

    Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 19 mwN) .

    Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 19 mwN) .

    a) Betriebsteile sind iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 1 b der Gründe) .

    Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26 mwN; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 1 b der Gründe; 17. Februar 1983 - 6 ABR 64/81 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 41, 403) .

    Außerdem steht dem Tatsachengericht bei der Gesamtwürdigung der Tatsachen, ob die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs im gegebenen Fall vorliegen, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Nutzung in gleicher Weise nur eingeschränkt überprüfbar ist (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 27 mwN; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 1 a der Gründe mwN) .

    Der Beschluss des Senats vom 7. Mai 2008 (- 7 ABR 15/07 - Rn. 29) steht dazu entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht in Widerspruch.

    Da § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf die räumliche Entfernung abstellt, ist die Erreichbarkeit des im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrats mit diesen Kommunikationsmitteln für die Beurteilung der Frage, ob der Betriebsteil räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist, unerheblich (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 29) .

  • BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03

    Anfechtung einer Betriebsratswahl in einem Betriebsteil

    Auszug aus BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15
    a) Betriebsteile sind iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 1 b der Gründe) .

    Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26 mwN; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 1 b der Gründe; 17. Februar 1983 - 6 ABR 64/81 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 41, 403) .

    Außerdem steht dem Tatsachengericht bei der Gesamtwürdigung der Tatsachen, ob die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs im gegebenen Fall vorliegen, ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Nutzung in gleicher Weise nur eingeschränkt überprüfbar ist (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 27 mwN; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 1 a der Gründe mwN) .

    Lässt es die Angelegenheit zu, kann er den Gesprächstermin so legen, dass sich durch Nutzung von Mitfahrgelegenheiten oder durch Bildung von Fahrgemeinschaften Reisezeiten verkürzen lassen bzw. zeitaufwändige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfallen (vgl. BAG 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 2 b der Gründe) .

    Die Inanspruchnahme dieser Kommunikationsmittel kann den persönlichen Kontakt zwischen Arbeitnehmer und Betriebsrat nicht ersetzen, sondern nur der Erleichterung der Kontaktaufnahme, der Absprache von Terminen und der Übermittelung schriftlicher Unterlagen dienen (BAG 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - zu B II 2 b der Gründe) .

  • BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 64/92

    Betriebsratswahl - Wachobjekte als Betriebsteil

    Auszug aus BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats muss der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit haben, im Bedarfsfall zeitnah die einzelnen Betriebsratsmitglieder aufzusuchen (BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 64/92 - zu B III 2 e bb der Gründe) .

    Daher können die Arbeitnehmer nicht nur auf Sprechstunden oder bestimmte ortsansässige Betriebsratsmitglieder verwiesen werden (BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 64/92 - zu B III 2 e bb der Gründe) .

  • BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 38/08

    Betrieb und Betriebsteil

    Auszug aus BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15
    Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 16; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 12, BAGE 121, 7) .

    Der Arbeitgeber hat das erforderliche Interesse an einer Feststellung nach § 18 Abs. 2 BetrVG ua. dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 17) .

  • BAG, 08.12.2010 - 5 AZN 956/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung rechtlichen Gehörs - Hinweispflicht des

    Auszug aus BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Entscheidung ohne entsprechenden Hinweis auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG 17. Februar 2004 - 1 BvR 2341/00 -; BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZN 956/10 -) .
  • LAG Köln, 06.02.2015 - 4 TaBV 60/14

    Betriebsratsfähigkeit eines 11 km vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteils

    Auszug aus BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2015 - 4 TaBV 60/14 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 08.11.2016 - 1 ABR 64/14

    Personalplanung - Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15
    Gegen sie hätte die Arbeitgeberin mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO vorgehen müssen (BAG 8. November 2016 - 1 ABR 64/14 - Rn. 16 mwN) .
  • BAG, 23.06.1983 - 6 ABR 65/80

    Arbeitgeberweisungsrecht

    Auszug aus BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15
    Dabei muss er aber auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht nehmen (BAG 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 2 der Gründe, BAGE 43, 109) .
  • BVerfG, 17.02.2004 - 1 BvR 2341/00

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 in einem Verfahren zur Aufteilung einer

    Auszug aus BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Entscheidung ohne entsprechenden Hinweis auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG 17. Februar 2004 - 1 BvR 2341/00 -; BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZN 956/10 -) .
  • BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05

    Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs

    Auszug aus BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15
    Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 16; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 12, BAGE 121, 7) .
  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZN 326/07

    Anschlussberufung - rechtliches Gehör

  • BAG, 17.02.1983 - 6 ABR 64/81

    Betriebsratsfähigkeit eines Auslieferungslager

  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19

    Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich

    Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 17, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 21; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 19 mwN, NZA 2009, 328) .

    Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt, die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 20, aaO; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26, aaO) .

    Da § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG allein auf die räumliche Entfernung abstellt, kommt es auf eine Erreichbarkeit des Betriebsrats mittels Post, Telefon oder moderner elektronischer Kommunikationsmittel nicht an (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 23; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 29, aaO) .

    Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 20, aaO; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26, aaO; 14. Januar 2004 - 7 ABR 26/03 - Rn. 21, juris) .

    Entscheidend ist die Qualität der Verkehrsverbindung und die konkreten Betreuungsmöglichkeiten, wobei auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse abzustellen ist; auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es dann an, wenn für einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit besteht, den Hauptbetrieb mit einem eigenen PKW oder mit einem vom Arbeitgeber eingerichteten Zubringerdienst zu erreichen (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 23, aaO) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2018 - 5 TaBV 10/18

    Betriebsratsfähige Organisationseinheit - Standorte eines Krankenhauses -

    Die Grundsätze der Entscheidung des BAG vom 17.05.2017 (7 ABR 21/15) auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, führten dazu, dass auch hier die persönliche Erreichbarkeit von Betriebsrat und Arbeitnehmern so erschwert sei, dass ein Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könne.

    Das Bundesarbeitsgericht habe im Beschluss vom 17.05.2017 (7 ABR 21/15) nicht die Ansicht vertreten, dass generell ein Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer an zwei Standorten nicht mehr wahrnehmen könne, wenn die Arbeitnehmer die Arbeit länger als 30 Minuten unterbrechen müssten, um ein Betriebsratsmitglied am anderen Standort persönlich erreichen zu können.

    Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (vgl. ausführlich BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 13 mwN).

    Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb (vgl. BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 17 mwN).

    Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (vgl. zuletzt BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 20 mwN).

    Auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es dann an, wenn für einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit besteht, den Hauptbetrieb mit einem eigenen Pkw oder mit einem vom Arbeitgeber eingerichteten Zubringerdienst zu erreichen (vgl. BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 23).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung eine Entfernung von etwa 11 Kilometern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des dort entschiedenen Falles als zu lang beurteilt (vgl. BAG 17.05.2017 - 7 ABR 21/15).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 17.05.2017 (7 ABR 21/15 - Rn. 31) an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Erreichbarkeit des Betriebsrates per Post, Telefon oder moderner Kommunikationsmittel für die Beurteilung der Frage, ob Standorte räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, unerheblich ist, weil § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG allein auf die räumliche Entfernung abstellt.

  • ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18

    Verkennung des Betriebsbegriffs - kausaler Anfechtungsgrund einer

    (BAG, Beschluss vom 07.05.2008 - 7 ABR 15/07; Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15 Rn. 20).

    Betriebsteile sind danach räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine sachgerechte Vertretung der Arbeitnehmer des Betriebsteils durch den beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG, Beschluss vom 19.02.2002 - 1 ABR 26/01; Beschluss vom 14.01.2004 - 7 ABR 26/03; Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15).

    Für die jederzeitige Erreichbarkeit ist nicht auf die ungünstigsten Verkehrssituationen, sondern auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse abzustellen (BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15).

    Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG, Beschluss vom 07.05.2008 - 7 ABR 15/07; Beschluss vom 17.05.2017- 7 ABR 21/15).

    Das Bundesarbeitsgericht hat dabei in der Vergangenheit bereits bei einer Wegezeit von insgesamt 50 Minuten im Einzelfall einen räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernten Betrieb angenommen (BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15).

  • LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22

    Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat -

    Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrates aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt, die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat (BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - Az.: 7 ABR 21/15 - in juris recherchiert).

    Jeder einzelne Arbeitnehmer muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, immer dann, wenn er es für nötig hält, zeitnah an die einzelnen Mitglieder des Betriebsrates heranzutreten (BAG, Beschluss vom 17.05.2017, a. a. O.).

    Für die Beurteilung der Frage, ob Filialen räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, ist die Erreichbarkeit des im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrates per Post, Telefon oder moderner Kommunikationsmittel unerheblich, da § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 allein auf die räumliche Entfernung abstellt (BAG, Beschluss vom 07.05.2008 - 7 ABR 15/07; Beschluss vom 17.05.2017 - Az.: 7 ABR 21/15 - a. a. O.).

    Auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es dann an, wenn für einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit besteht, den Hauptbetrieb mit einem eigenen Pkw zu erreichen (BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - Az.: 7 ABR 21/15 - a. a. O.).

    Nach dem Bundesarbeitsgericht kommt es maßgebend auf den Zeit- und Wegeaufwand für den Hin- und Rückweg an (BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - Az.: 7 ABR 21/15 - a. a. O.).

  • ArbG Stuttgart, 06.04.2023 - 21 BV 54/22

    Anfechtung Betriebsratswahl - räumlich weit entfernter Betrieb - Tarifvertrag

    (BAG, Beschluss vom 07.05.2008 - 7 ABR 15/07; Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15).

    Betriebsteile sind danach räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine sachgerechte Vertretung der Arbeitnehmer des Betriebsteils durch den beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG, Beschluss vom 19.02.2002 - 1 ABR 26/01; Beschluss vom 14.01.2004 - 7 ABR 26/03; Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15).

    Für die jederzeitige Erreichbarkeit ist nicht auf die ungünstigsten Verkehrssituationen, sondern auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse abzustellen (BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15).

    Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt, die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 20, aaO; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26, aaO; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19) .

    Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG, Beschluss vom 07.05.2008 - 7 ABR 15/07; Beschluss vom 17.05.2017- 7 ABR 21/15).

    Das Bundesarbeitsgericht hat dabei in der Vergangenheit bereits bei einer Wegezeit von insgesamt 50 Minuten im Einzelfall einen räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernten Betrieb angenommen (BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - 7 ABR 21/15).

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

    "Flugbetrieb" iSv. § 117 BetrVG meint indes keine organisatorische Einheit, die sich - wie der Betriebsbegriff iSd. BetrVG - im Wesentlichen durch die Zusammenfassung materieller und immaterieller Betriebsmittel und die Steuerung der menschlichen Arbeitskraft durch einen einheitlichen Leitungsapparat auszeichnet (vgl. zum Betriebsbegriff BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 17 mwN) .
  • BAG, 13.08.2019 - 8 AZN 171/19

    Nichtzulassungsbeschwerde - Betriebs(teil)übergang - Flugbetrieb

    (b) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2018 (- 8 AZR 309/16 - wohl Rn. 49; ggf. iVm. BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 -) begehrt, hat er schon keine konkret voneinander abweichenden abstrakten fallübergreifenden Rechtssätze aus der anzufechtenden Entscheidung und aus der angezogenen Entscheidung zu derselben Rechtsfrage angeführt (vgl. zu den Anforderungen etwa BAG 6. Dezember 1994 - 9 AZN 337/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 78, 373) .

    bb) Sofern der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 (- 8 AZR 538/10 -) , vom 22. Januar 2015 (- 8 AZR 139/14 -) , vom 12. Dezember 2013 (- 8 AZR 1023/12 -) und vom 17. Mai 2017 (- 7 ABR 21/15 -) begehren sollte, entspricht die Beschwerdebegründung schon nicht den gesetzlichen Anforderungen.

  • BAG, 26.05.2021 - 7 ABR 17/20

    Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebszugehörigkeit

    Zu einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit wird ein derartiger Betriebsteil jedoch erst unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG (räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb) oder Nr. 2 (Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation) (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 17 mwN) .
  • BAG, 16.03.2022 - 7 ABR 29/20

    Betriebsratswahl - schriftliche Stimmabgabe

    Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob der Wahlvorstand auf Grundlage von § 24 Abs. 3 WO für bestimmte Betriebsteile bzw. Kleinstbetriebe die schriftliche Stimmabgabe beschließen durfte, ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Landesarbeitsgericht diesen Begriff verkannt hat, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat (vgl. zum Begriff der räumlich weiten Entfernung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 21; 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 27 mwN) .
  • BAG, 28.04.2021 - 7 ABR 10/20

    Wahlausschreiben - Einreichungsfrist für Wahlvorschläge

    Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 17 mwN) .

    Räumlich weit entfernt ist ein Betriebsteil, wenn wegen der Entfernung vom Hauptbetrieb eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 20) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - 4 TaBVGa 1301/22

    Betriebsratswahl - Untersagung - Hauptbetrieb außerhalb des territorialen

  • BAG, 24.03.2021 - 7 ABR 16/20

    Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Belegschaftsbeschluss

  • LAG Hessen, 04.04.2022 - 16 TaBV 135/21

    Voraussetzungen der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats

  • FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 624/19

    Beschränkte Revisionszulassung - Kündigungsschutzklage -

  • LAG Köln, 17.07.2020 - 9 TaBV 73/19

    Joint Venture - Internationale Matrixstruktur - Betriebsbegriff - Einstellung -

  • BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 177/18

    Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand

  • LAG Köln, 20.09.2019 - 9 TaBV 14/19

    Betriebsratswahl; Wahlanfechtung; Betriebsbegriff; Gemeinschaftsbetrieb mit

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.07.2023 - 3 TaBV 4/23

    Wahlanfechtung wegen nicht ordnungsgemäßem Aushang des Wahlausschreibens -

  • BAG, 21.06.2023 - 7 ABR 19/22

    Betriebsratswahl - Betriebsbegriff - Zuordnungstarifvertrag - Umstrukturierungen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - 7 Sa 1588/17

    Personenbedingte Änderungskündigung - Reduzierung der Arbeitszeit -

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 295/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 - 6 S 3786/21

    Betriebsbegriff des ASiG § 11; Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung des

  • BAG, 21.04.2020 - 7 ABN 79/19

    Wirksamkeit Betriebsratswahl

  • LAG Hessen, 29.06.2023 - 9 Sa 1191/22
  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 175/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 227/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

  • BAG, 21.04.2020 - 7 ABN 78/19

    Wirksamkeit Wahl Delegierte - Wahl Aufsichtsratsmitglieder

  • FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22

    Erfolgreiche Anfechtung einer Betriebsratswahl

  • LAG München, 06.08.2019 - 9 TaBV 14/19

    Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Fehlens eines Beschlusses nach § 24 Abs.

  • LAG Köln, 01.12.2021 - 11 Sa 214/21

    Betriebsverfassungsrechtlicher Betriebsbegriff; Einheitliche Leitungsmacht als

  • FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

  • LAG München, 01.07.2022 - 7 TaBV 70/21

    Sprechstunden des Betriebsrats

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2019 - 3 TaBV 16/18

    Betriebsbegriff - Betriebsratsfähigkeit einer Betriebsstätte

  • VG Gelsenkirchen, 19.07.2019 - 12 L 400/19

    Versetzung Umsetzung Postnachfolgeunternehmen Behörde Betrieb Betriebsteil

  • LAG Nürnberg, 17.07.2023 - 1 TaBV 1/23

    Betriebsratswahl - Anfechtung

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