Rechtsprechung
BAG, 17.06.1992 - 2 AZR 568/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund - Einmaliger Pflichtenverstoß - Geschäftsschädigendes Verhalten - Eingriff in die Geschäfts- oder Wettbewerbsinteressen - Umdeutung in ordentliche Kündigung - Störung im Vertrauensbereich - Zumutbarkeit einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Münster, 17.01.1991 - 2 Ca 1142/90
- LAG Hamm, 30.04.1991 - 11 Sa 308/91
- BAG, 17.06.1992 - 2 AZR 568/91
Wird zitiert von ... (9)
- BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95
Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung
Das Bundesarbeitsgericht hat bisher in Fällen einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung in aller Regel eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt angesehen (vgl. etwa BAG Urteile vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 290/83 - nicht veröffentlicht; vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - AP Nr. 6 zu § 8 a MuSchG 1968; vom 17. Juni 1992 - 2 AZR 568/91 - nicht veröffentlicht, zu II 2 a der Gründe und zuletzt vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - NZA 1996, 1085 f. [BAG 09.05.1996 - 2 AZR 387/95], zu II 1 a der Gründe). - ArbG Berlin, 05.05.2021 - 55 BV 2053/21
Kündigungsgrund Bezeichnung als Ming Vase
Die einmalige Vertragsverletzung kann das Merkmal der Beharrlichkeit nur dann erfüllen, wenn daraus der nachhaltige Wille des Arbeitnehmers erkennbar wird, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen zu wollen (vergleiche unter anderem BAG vom 17.06.1992, 2 AZR 568/91, veröffentlicht in juris mit weiteren Nachweisen). - BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14
Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten
Sein Verhalten kann ebenso gut auf Nachlässigkeit beruht haben (zu dieser Abgrenzung vgl. BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 15, BAGE 137, 164; 17. Juni 1992 - 2 AZR 568/91 - zu II 2 a der Gründe) .
- BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 38/96
Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung eines …
Eine bewußte und gewollte Geschäftsschädigung rechtfertigt aber regelmäßig eine außerordentliche Kündigung (vgl. BAG Urteil vom 17. Juni 1992 - 2 AZR 568/91 - n.v.). - LAG Niedersachsen, 13.11.2006 - 5 Sa 402/06
Anspruch auf Elternzeit für ein 3. Jahr ohne Zustimmung des Arbeitgebers
Aufforderungen zum vertragsgemäßen Verhalten müssen erfolglos geblieben sein, wobei ausnahmsweise auch eine einmalige Vertragsverletzung den nachhaltigen Willen erkennen lassen kann, den arbeitsvertraglichen Pflichten zukünftig nicht nachkommen zu wollen (vgl. zur Rechtsprechung BAG 17. Juni 1992 - 2 AZR 568/91 -RzK I 6 a Nr. 90; 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 - AP BGB § 626 Nr. 130; 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 32;… ErfK/Müller-Glöge, 7. Aufl. § 626 BGB Rn. 104). - LAG Köln, 11.09.2012 - 11 Sa 1418/11
Außerordentliche Kündigung wegen bewusster und gewollter Geschäftsschädigung
Auch ein einmaliger Vorgang bewusster und gewollter Geschäftsschädigung kann grundsätzlich geeignet sein, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu bilden (BAG, Urt. V. 17.06.1992 - 2 AZR 568/91 -).Auch ein einmaliger Vorgang bewusster und gewollter Geschäftsschädigung kann grundsätzlich geeignet sein, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu bilden (BAG, Urt. v. 17.06.1992 - 2 AZR 568/91 - ).
- LAG Köln, 22.11.2012 - 6 Sa 760/12
Außerordentliche Kündigung; Erfordernis einer Abmahnung; Aktuelle Unbegründetheit …
Daher kann auch die einmalige bewusste und gewollte Geschäftsschädigung an sich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BAG vom 17.06.1992 - 2 AZR 568/91, juris). - ArbG Berlin, 15.06.2022 - 55 Ca 456/21 Die einmalige Vertragsverletzung kann das Merkmal der Beharrlichkeit nur dann erfüllen, wenn daraus der nachhaltige Wille des Arbeitnehmers erkennbar wird, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen zu wollen (vergleiche unter anderem BAG vom 17.06.1992, 2 AZR 568/91, veröffentlicht in juris mit weiteren Nachweisen).
- ArbG Ludwigshafen, 25.01.2000 - 5 Ca 1077/99
Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen …
Das Bundesarbeitsgericht (vgl. etwa BAG, 12.07.1984, 2 AZR 290/83; BAG, 31.01.1985, AP-Nr. 6 zu § 8 a MSchG 1968; BAG, 17.06.1992, 2 AZR 568/91 sowie BAG, 09.05.96 NZA 1996, 1085) geht davon aus, die beharrliche Arbeitsverweigerung setze in der Person des Arbeitnehmers im Willen eine Nachhaltigkeit voraus; der Arbeitnehmer müsse die ihm übertragene Arbeit bewußt und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genüge, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lasse, sondern die beharrliche Arbeitsverweigerung setze voraus, dass eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliege.