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   BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02   

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BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02 (https://dejure.org/2003,640)
BAG, Entscheidung vom 17.06.2003 - 3 AZR 396/02 (https://dejure.org/2003,640)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 (https://dejure.org/2003,640)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Betriebsrente wegen wirtschaftlicher Notlage; Zulässigkeit der Revision trotz Fristversäumnis; Überwachung des Fristenkalenders des Rechtsanwalts; Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten bei Überlastung seines Büropersonals; Wiedereinsetzung in der ...

  • Judicialis

    BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 aF; ; BetrAVG § 31; ; EGInsO Art. 91; ; ZPO § 233; ; ZPO § 234; ; ZPO § 236 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; arbeitsgerichtliches Verfahren - Auslegung einer Versorgungsordnung: Altersrente als dynamischer Bemessungsfaktor; Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage seit dem 1. Januar 1999; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Erhöhung der Versorgungsleistung bei dynamischer Verweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 106, 327
  • MDR 2004, 354
  • DB 2004, 324
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 24.04.2001 - 3 AZR 402/00

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage (§ 7 Abs 1 Satz 3 Nr 5 BetrAVG aF

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02
    Der Senat hatte bisher noch nicht abschließend zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt vom Eintritt eines Sicherungsfalles auszugehen ist (vgl. 24. April 2001 - 3 AZR 402/00 - AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 23 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 64, zu I der Gründe mwN).

    Voraussetzung des Verweigerungsrechts war nach dieser Rechtsprechung weiter, daß der Arbeitgeber zuvor eine sachverständige Betriebsanalyse hatte erstellen lassen, welche die Notlage und deren Ursachen feststellte, und einen Sanierungsplan ausgearbeitet hatte, der die erforderlichen Einschränkungen gerecht zwischen Arbeitgeber, aktiven Arbeitnehmern und Pensionären verteilte (10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63, 71 f.; so auch noch nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes, zuletzt 24. April 2001 - 3 AZR 402/00 - AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 23 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 64).

  • BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 277/87

    Anspruch auf Invalidenrente - Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02
    Diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (Bestätigung von BAG 8. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 157 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 15; 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58, 167, 173).

    Der Mustervorbehalt wirkt nur deklaratorisch; er begründet kein eigenständiges Recht zum Widerruf (8. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 157 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 15, zu III 1 a der Gründe; 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58, 167, 173, zu II a der Gründe).

  • BAG, 08.07.1972 - 3 AZR 481/71

    Versorgungszusage - Ruhegeldzahlung - Privatvermögen - Konkurs -

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02
    Diese Vorbehalte wirken nur deklaratorisch; sie begründen kein eigenständiges Recht zum Widerruf (Bestätigung von BAG 8. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 157 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 15; 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58, 167, 173).

    Der Mustervorbehalt wirkt nur deklaratorisch; er begründet kein eigenständiges Recht zum Widerruf (8. Juli 1972 - 3 AZR 481/71 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 157 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 15, zu III 1 a der Gründe; 26. April 1988 - 3 AZR 277/87 - BAGE 58, 167, 173, zu II a der Gründe).

  • BAG, 10.12.1971 - 3 AZR 190/71

    Versorgungszusage - Versorgungsleistung - Ruhegehalt

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02
    Seit der Streichung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF) durch Art. 91 EGInsO besteht das von der Rechtsprechung aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Recht zum Widerruf insolvenzgeschützter betrieblicher Versorgungsrechte wegen wirtschaftlicher Notlage (seit BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63, 71 f.) nicht mehr.

    Voraussetzung des Verweigerungsrechts war nach dieser Rechtsprechung weiter, daß der Arbeitgeber zuvor eine sachverständige Betriebsanalyse hatte erstellen lassen, welche die Notlage und deren Ursachen feststellte, und einen Sanierungsplan ausgearbeitet hatte, der die erforderlichen Einschränkungen gerecht zwischen Arbeitgeber, aktiven Arbeitnehmern und Pensionären verteilte (10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63, 71 f.; so auch noch nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes, zuletzt 24. April 2001 - 3 AZR 402/00 - AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 23 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 64).

  • BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 39/98

    Insolvenzschutz vorzeitig ausgeschiedener Versorgungsempfänger

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02
    Für diesen Anspruch wäre der Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 Abs. 1 BetrAVG im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers einstandspflichtig (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 39/98 - AP BetrAVG § 7 Nr. 92 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 60, zu II der Gründe mwN).
  • LAG Köln, 26.04.2002 - 4 Sa 93/02

    Kürzung einer betrieblichen Invalidenrente; Deklaratorische Bedeutung einer

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. April 2002 - 4 Sa 93/02 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 22.03.1995 - VIII ZB 2/95

    Zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Fristenkontrollen

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02
    Dabei kann sich ein Rechtsanwalt aber grundsätzlich darauf verlassen, daß das von ihm ausreichend geschulte und überwachte Personal die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH 22. März 1995 - VIII ZB 2/95 - NJW 1995, 1682; 12. August 1997 - VI ZB 13/97 - NJW 1997, 3243).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02
    a) Unter welchen Voraussetzungen erhöhte Sorgfaltspflichten eines Prozeßbevollmächtigten bei Überlastung seines Büropersonals zum Tragen kommen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht völlig geklärt (vgl. etwa 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - BGHZ 151, 221 mit weiteren ausführlichen Nachweisen).
  • BGH, 28.06.2001 - III ZB 24/01

    Anforderungen an Ausgangskontrolle; Notierung des Fristendes

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02
    Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung je nach Fallgestaltung eine Erhöhung der grundsätzlichen Organisationspflichten eines Anwalts im Falle einer erheblichen Mehrbelastung des verfügbaren Personals in Einzelfällen bejaht (vgl. 1. April 1965 - II ZB 11/64 - VersR 1965, 596, 597; 1. Juli 1999 - III ZB 47/98 - NJW-RR 1999, 1664; 26. August 1999 - VII ZB 12/99 - NJW 1999, 3783; 28. Juni 2001 - III ZB 24/01 - NJW 2001, 2975, 2976), in durchaus vergleichbaren anderen Fällen aber auch verneint (17. November 1975 - II ZB 8/75 - VersR 1976, 343; 29. Juni 2000 - VII ZB 5/00 - NJW 2000, 3006; 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - NJW-RR 2001, 1072, 1073).
  • BGH, 17.11.1975 - II ZB 8/75

    Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist - Verschulden des

    Auszug aus BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02
    Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung je nach Fallgestaltung eine Erhöhung der grundsätzlichen Organisationspflichten eines Anwalts im Falle einer erheblichen Mehrbelastung des verfügbaren Personals in Einzelfällen bejaht (vgl. 1. April 1965 - II ZB 11/64 - VersR 1965, 596, 597; 1. Juli 1999 - III ZB 47/98 - NJW-RR 1999, 1664; 26. August 1999 - VII ZB 12/99 - NJW 1999, 3783; 28. Juni 2001 - III ZB 24/01 - NJW 2001, 2975, 2976), in durchaus vergleichbaren anderen Fällen aber auch verneint (17. November 1975 - II ZB 8/75 - VersR 1976, 343; 29. Juni 2000 - VII ZB 5/00 - NJW 2000, 3006; 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - NJW-RR 2001, 1072, 1073).
  • BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

  • BGH, 12.08.1997 - VI ZB 13/97

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach unbearbeiteter Rückgabe der

  • BAG, 16.10.1991 - 5 AZR 35/91

    Zinsvergünstigungen während des Erziehungsurlaubs

  • BGH, 09.01.2001 - VIII ZB 26/00

    Notierung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 29.06.2000 - VII ZB 5/00

    Anforderungen an Fristenkontrolle

  • BAG, 29.11.1995 - 5 AZR 447/94

    Überraschende Klausel in Formulararbeitsverträgen

  • BGH, 01.04.1965 - II ZB 11/64

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Ablauf der Frist zur Einlegung der

  • BGH, 05.02.1992 - XII ZB 3/92

    Umfang der Verpflichtungen eines Gerichts zur Weiterleitung einer

  • BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 271/00

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 26.08.1999 - VII ZB 12/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis infolge reduzierten

  • BAG, 12.03.1965 - 3 AZR 516/63

    Anpassung eines Ruhegeldes - Treu und Glauben - Kaufkraftentwertung -

  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 105/00

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 01.07.1999 - III ZB 47/98

    Einhaltung von Rechtsmittelfristen - Anforderungen an die eigene Sorgfalt des

  • BAG, 27.11.1996 - 3 AZB 27/96

    Kontrolle eines Boten - Berechnung einer Betriebsrente

  • BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 397/02

    Widerruf der Betriebsrente wegen wirtschaftlicher Notlage - Zulässigkeit der

  • BGH, 27.03.2001 - VI ZB 7/01

    Zurechnung des Versagens von Büroangestellten bei hinreichender Organisation der

  • LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 943/15

    Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche durch den

    Nach der Abschaffung des Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszusage wegen wirtschaftlicher Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 ist ein in der Versorgungsordnung ausdrücklich vorgesehener Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage - auch sofern die Zusage nur teilweise widerrufen wird - nicht mehr zulässig (wie BAG, Urteil vom 17.06.2003,3 AZR 396/02).

    Mit diesem Ansinnen war sie in den diesbezüglichen Klageverfahren in allen Instanzen unterlegen, ihre Revision gegen das Urteil des LAG Köln vom 26.04.2002, 4 Sa 93/02, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, zurückgewiesen (1. Instanz Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.11.2001, 3 Ca 2901/01).

    Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012(1 BvR 2378/10).

    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02).

    Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; so zuletztu. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).

    Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf).

    Dieser ist eine typische dynamische Bezugsgröße, die einen in ihrer Kaufkraft konstanten Teil des Lebensstandards abdecken soll (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Da die Versorgungsordnung der Beklagten auch sonst keine Anpassungsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass gerade mit der Bezugnahme der Versorgungsordnung auf die - jeweilige - gesetzliche Rente gewährleistet werden sollte, dass der Realwert der versprochenen Versorgung hinreichend gesichert werden sollte, so dass eine zusätzliche Anpassung an die Kaufkraftentwicklung oder einen anderen dynamischen Faktor nicht erforderlich war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Diese Regelung lässt eher den Umkehrschluss zu, dass nur für diesen Ausnahmefall eine statische Festlegung des Betriebsrentenanspruchs erfolgen soll, für den "Normalfall" eine solche statische Regelung aber gerade nicht gewünscht war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Gründe zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht, da die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen bereits hinlänglich durch das Bundesarbeitsgericht geklärt wurden, insbesondere durch die Entscheidung vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, von der durch die vorliegende Entscheidung nicht abgewichen wird.

  • LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 91/16

    Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen

    Nach der Abschaffung des Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszusage wegen wirtschaftlicher Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 ist ein in der Versorgungsordnung ausdrücklich vorgesehener Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage - auch sofern die Zusage nur teilweise widerrufen wird - nicht mehr zulässig (wie BAG, Urteil vom 17.06.2003,3 AZR 396/02).

    Mit diesem Ansinnen war sie in den diesbezüglichen Klageverfahren in allen Instanzen unterlegen, ihre Revision gegen das Urteil des LAG Köln vom 26.04.2002, 4 Sa 93/02, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, zurückgewiesen (1. Instanz Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.11.2001, 3 Ca 2901/01).

    Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10).

    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02).

    Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; so zuletzt u. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).).

    Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf).

    Dieser ist eine typische dynamische Bezugsgröße, die einen in ihrer Kaufkraft konstanten Teil des Lebensstandards abdecken soll (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Da die Versorgungsordnung der Beklagten auch sonst keine Anpassungsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass gerade mit der Bezugnahme der Versorgungsordnung auf die - jeweilige - gesetzliche Rente gewährleistet werden sollte, dass der Realwert der versprochenen Versorgung hinreichend gesichert werden sollte, so dass eine zusätzliche Anpassung an die Kaufkraftentwicklung oder einen anderen dynamischen Faktor nicht erforderlich war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Diese Regelung lässt eher den Umkehrschluss zu, dass nur für diesen Ausnahmefall eine statische Festlegung des Betriebsrentenanspruchs erfolgen soll, für den "Normalfall" eine solche statische Regelung aber gerade nicht gewünscht war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Gründe zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht, da die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen bereits hinlänglich durch das Bundesarbeitsgericht geklärt wurden, insbesondere durch die Entscheidung vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, von der durch die vorliegende Entscheidung nicht abgewichen wird.

  • BGH, 13.07.2006 - IX ZR 90/05

    Rechtsnatur und anwendbares Recht bei Versorgungszusagen für Rechtsanwälte und

    Setzte sich der Arbeitgeber vorher nicht mit dem Träger der Insolvenzsicherung in Verbindung, trat der Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. frühestens dann ein, wenn die Ansprüche des Betriebsrentners aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Versorgungsschuldners teilweise oder gänzlich gefährdet waren (BAGE 106, 327, 336 f).

    Da sich die Beklagte ohne vorherige Befassung des Trägers der Insolvenzsicherung erst im August/September 2003 gegenüber dem Kläger auf eine wirtschaftliche Notlage berufen hat, richtet sich die Beurteilung nach der seit 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage (BAGE 106, 327, 337).

    b) Seit der Neufassung der Regeln über den gesetzlichen Insolvenzschutz in § 7 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 1999 ist ein Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig (BAGE 106, 327, 337 ff).

    Diese Grundsätze hatte der Gesetzgeber auch in modifizierter Form in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG vom 19. Dezember 1974 aufgenommen (BAGE 106, 327, 337).

    Ein Rückgriff auf die Grundsätze der nunmehr in § 313 BGB geregelten Störung der Geschäftsgrundlage ist damit nach der gesetzgeberischen Wertung ausgeschlossen (BAGE 106, 327, 339).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr für wirtschaftliche Notlagen nur die Möglichkeit des außergerichtlichen Vergleichs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG unter Einschaltung des Träger der Insolvenzsicherung belassen und verweist den Arbeitgeber ansonsten auf den Weg des Insolvenzverfahrens (BAGE 106, 327, 339).

    c) Dieser gesetzlichen Neuregelung stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen (vgl. BAGE 106, 327, 340).

  • LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 89/16

    Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen

    Nach der Abschaffung des Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszusage wegen wirtschaftlicher Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 ist ein in der Versorgungsordnung ausdrücklich vorgesehener Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage - auch sofern die Zusage nur teilweise widerrufen wird - nicht mehr zulässig (wie BAG, Urteil vom 17.06.2003,3 AZR 396/02).

    Mit diesem Ansinnen war sie in den diesbezüglichen Klageverfahren in allen Instanzen unterlegen, ihre Revision gegen das Urteil des LAG Köln vom 26.04.2002, 4 Sa 93/02, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, zurückgewiesen (1. Instanz Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.11.2001, 3 Ca 2901/01).

    Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10).

    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02).

    Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; so zuletzt u. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).

    Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf).

    Dieser ist eine typische dynamische Bezugsgröße, die einen in ihrer Kaufkraft konstanten Teil des Lebensstandards abdecken soll(so ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Da die Versorgungsordnung der Beklagten auch sonst keine Anpassungsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass gerade mit der Bezugnahme der Versorgungsordnung auf die - jeweilige - gesetzliche Rente gewährleistet werden sollte, dass der Realwert der versprochenen Versorgung hinreichend gesichert werden sollte, so dass eine zusätzliche Anpassung an die Kaufkraftentwicklung oder einen anderen dynamischen Faktor nicht erforderlich war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Diese Regelung lässt eher den Umkehrschluss zu, dass nur für diesen Ausnahmefall eine statische Festlegung des Betriebsrentenanspruchs erfolgen soll, für den "Normalfall" eine solche statische Regelung aber gerade nicht gewünscht war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Gründe zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht, da die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen bereits hinlänglich durch das Bundesarbeitsgericht geklärt wurden, insbesondere durch die Entscheidung vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, von der durch die vorliegende Entscheidung nicht abgewichen wird.

  • LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 90/16

    Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen

    Nach der Abschaffung des Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszusage wegen wirtschaftlicher Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 ist ein in der Versorgungsordnung ausdrücklich vorgesehener Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage - auch sofern die Zusage nur teilweise widerrufen wird - nicht mehr zulässig (wie BAG, Urteil vom 17.06.2003,3 AZR 396/02).

    Mit diesem Ansinnen war sie in den diesbezüglichen Klageverfahren in allen Instanzen unterlegen, ihre Revision gegen das Urteil des LAG Köln vom 26.04.2002, 4 Sa 93/02, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, zurückgewiesen (1. Instanz Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.11.2001, 3 Ca 2901/01).

    Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012 (1 BvR 2378/10).

    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02).

    Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; zuletzt u. a. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).

    Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf).

    Dieser ist eine typische dynamische Bezugsgröße, die einen in ihrer Kaufkraft konstanten Teil des Lebensstandards abdecken soll (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Da die Versorgungsordnung der Beklagten auch sonst keine Anpassungsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass gerade mit der Bezugnahme der Versorgungsordnung auf die - jeweilige - gesetzliche Rente gewährleistet werden sollte, dass der Realwert der versprochenen Versorgung hinreichend gesichert werden sollte, so dass eine zusätzliche Anpassung an die Kaufkraftentwicklung oder einen anderen dynamischen Faktor nicht erforderlich war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

    Diese Regelung lässt eher den Umkehrschluss zu, dass nur für diesen Ausnahmefall eine statische Festlegung des Betriebsrentenanspruchs erfolgen soll, für den "Normalfall" eine solche statische Regelung aber gerade nicht gewünscht war (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, konkret zur streitgegenständlichen Versorgungsordnung der Beklagten).

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

    Er stellt nur das klar, was von Rechtswegen ohnehin gilt und wirkt lediglich deklaratorisch (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 106, 327) .
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 64/19

    Versorgungszusage - Störung der Geschäftsgrundlage

    (aaa) Dies ergibt sich aus der Rechtsentwicklung (vgl. hierzu ausführlich BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 106, 327 ) .
  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

    Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf, B II 3 b bb 7; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 29 f.) stattgegeben.

    Das Bundesarbeitsgericht hat das Vorliegen einer unechten Rückwirkung jedenfalls erkannt und geprüft (BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf, B II 3 b bb 7; Urteil des 3. Senats vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 -, AP Nr. 27 zu § 7 BetrAVG Widerruf, Rn. 30 f.; Urteil des 3. Senats vom 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 -, juris, Rn. 29 f.).

    (4) Das Bundesarbeitsgericht hat in der Abwägung zwischen den Schutzinteressen der Unternehmen als Versorgungsschuldner und der Beschäftigten auch die lange Übergangsfrist einbezogen, die der Gesetzgeber mit über vier Jahren festgelegt hatte (BAG, Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 -, AP Nr. 24 Widerruf zu § 7 BetrAVG, B II 2 b bb 7).

  • LAG Köln, 26.07.2016 - 12 Sa 942/15

    Zulässigkeit des Widerrufs insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen

    Nach der Abschaffung des Sicherungsfalls des Widerrufs einer Pensionszusage wegen wirtschaftlicher Notlage in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a. F. im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Neugestaltung des Insolvenzrechts 1999 ist ein in der Versorgungsordnung ausdrücklich vorgesehener Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen wirtschaftlicher Notlage - auch sofern die Zusage nur teilweise wiederrufen wird - nicht mehr zulässig (wie BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02).

    Mit diesem Ansinnen war sie in den diesbezüglichen Klageverfahren in allen Instanzen unterlegen, ihre Revision gegen das Urteil des LAG Köln vom 26.04.2002, 4 Sa 93/02, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, zurückgewiesen (1. Instanz Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 15.11.2001, 3 Ca 2901/01).

    Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil des 3. Senats vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, betreffend die konkrete Versorgungsordnung der Beklagten; bestätigt durch das Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 417/07), die mittlerweile bestätigt wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.02.2012(1 BvR 2378/10).

    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Schaffung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 bestätigt und modifiziert (so BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02).

    Insofern ist davon auszugehen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht, dass aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für den Fall eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage auch ein solches Widerrufsrecht weggefallen ist (so auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, juris, Randnummer 54; BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, 1 BvR 2378/10, juris, Randnummer 53; zuletzt u. a. auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 20 Ca 1212/16, juris).

    Letztlich stellt es insbesondere einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Schutzinteressen dar, dass der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von über vier Jahren festgelegt hat (BVerfG 29.02.2012, a. a. O., Rn 54; BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 396/02, AP Nr. 24 zu § 7 BetrAVG Widerruf).

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 372/06

    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage" - Fälligkeit von

    aa) Dies ergibt sich, wie der Senat im Urteil vom 17. Juni 2003 (- 3 AZR 396/02 - BAGE 106, 327, zu B II 3 der Gründe) ausführlich begründet hat, aus der Rechtsentwicklung.
  • LAG Hessen, 04.03.2009 - 8 Sa 968/08

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Gesamtzusage - Kein

  • ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 891/16

    Klagen der Betriebsrentner der Zanders GmbH erfolgreich

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 373/06

    Streichung des Sicherungsfalls "wirtschaftliche Notlage

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2020 - 6 Sa 101/19

    Betriebliche Altersversorgung - Teilwiderruf von Leistungen - wirtschaftliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2020 - 6 Sa 181/19

    Betriebliche Altersversorgung - Teilwiderruf von Leistungen - wirtschaftliche

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 119/19

    Nachlassinsolvenz - Rechtsnachfolge

  • BFH, 27.03.2012 - I R 56/11

    Sog. Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge - Anteilige

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 290/06

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • BFH, 15.09.2004 - I R 62/03

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog. Übermaßrente -

  • FG Baden-Württemberg, 22.12.2015 - 8 K 380/13

    Verdeckte Einlage und Zufluss von Arbeitslohn bei teilweisem Verzicht des

  • ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1212/16

    Betriebsrentenkürzung

  • BAG, 08.12.2020 - 3 ABR 44/19

    Betriebsvereinbarung - Altersversorgung - Teilkündigung

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 417/07

    Streichung des Sicherungsfalls "Wirtschaftliche Notlage" - Widerruf von

  • ArbG Köln, 23.06.2016 - 11 Ca 1040/16

    Kürzung der Zahlung einer Betriebsrente; Wegfall des bisherigen Sicherungsfalls

  • ArbG Köln, 20.04.2016 - 20 Ca 1913/16

    Betriebsrentenkürzung

  • LAG Köln, 04.10.2017 - 11 Sa 244/16

    Betriebliche Altersversorgung; Widerruf

  • BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19

    Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Pensionszusage

  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 65/19

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rückstellungen

  • LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 187/09

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Baden-Württemberg, 23.02.2006 - 11 Sa 100/05

    Widerruf einer Versorgungszusage durch Unterstützungskasse

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 743/05

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • LAG Baden-Württemberg, 23.02.2006 - 11 Sa 72/05

    Widerruf einer Versorgungszusage durch Unterstützungskasse

  • LAG Köln, 03.08.2005 - 7 (4) Sa 1523/04

    Gesamtversorgung; Eingriff in die Anpassungsdynamik; Wegfall der

  • BAG, 23.06.2020 - 3 AZN 442/20

    Betriebliche Altersversorgung - Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 11 Sa 798/04

    Betriebliche Altersversorgung eines Weingutverwalters

  • FG Düsseldorf, 29.05.2019 - 15 K 736/16

    Schädlicher Vorbehalt auch bei arbeitsrechtlicher Unwirksamkeit, § 6a Abs. 1 Nr.

  • LAG Köln, 03.08.2005 - 7 (9) Sa 1589/04

    Gesamtversorgung; Eingriff in die Anpassungsdynamik; Wegfall der

  • ArbG Freiburg, 08.06.2004 - 1 Ca 89/04

    Betriebsrentenansprüche: Teilwiderruf wegen wirtschaftlicher Notlage

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1518/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • FG Düsseldorf, 29.05.2019 - 15 K 690/16

    Zur steuerlichen Anerkennung von Rückstellungen für Pensionszusagen mit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2005 - 8 Sa 691/05

    Widerruf einer Zusage auf betriebliches Altersruhegeld wegen wirtschaftlicher

  • LAG Hessen, 24.02.2016 - 6 Sa 1163/12

    Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung der Anpassung einer Betriebsrente in

  • LAG Köln, 24.11.2016 - 7 Sa 1007/15

    Betriebsrente; Höhe des Anspruchs; Ergänzungsanspruch; Pensionskassenspitze;

  • LAG Köln, 22.02.2017 - 11 Sa 724/16

    Versorgungszusage; Teilwiderruf; Sanierung

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 211/06

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 744/05

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • LAG Hamm, 27.07.2005 - 6 Sa 16/05

    Freistellungsanspruch; ergänzende Vertragsauslegung

  • FG München, 23.02.2010 - 13 K 4373/07

    Entstehung des Auflösungsverlusts - Vermögenslosigkeit - Pensionsrückstellungen

  • LAG Köln, 18.10.2005 - 9 (6) Sa 589/05

    betriebliche Altersversorgung, Störung der Geschäftsgrundlage, Zweckverfehlung,

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 190/06

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 212/06

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • LAG Köln, 18.10.2005 - 9 Sa 215/05

    betriebliche Altersversorgung, Störung der Geschäftsgrundlage, Zweckverfehlung,

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 118/07

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 19.02.2008 - 3 AZR 547/06

    Gesamtversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • LAG München, 09.01.2007 - 6 Sa 189/06

    Betriebliche Altersversorgung

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1509/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Köln, 18.10.2005 - 9 (2) Sa 410/05

    betriebliche Altersversorgung, Störung der Geschäftsgrundlage, Zweckverfehlung,

  • LAG Köln, 18.07.2013 - 7 Sa 1077/12

    Zahlung eines Aufstockungsbetrages zu Pensionskassenrente

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1511/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1510/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Köln, 18.10.2005 - 9 (10) Sa 216/05

    betriebliche Altersversorgung, Störung der Geschäftsgrundlage, Zweckverfehlung,

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1530/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1514/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Nürnberg, 29.10.2003 - 2 Sa 398/03

    Widerruf betrieblicher Alterversorgung

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1528/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1529/11

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Köln, 03.08.2005 - 7 (8) Sa 160/05

    Gesamtversorgung; Eingriff in die Anpassungsdynamik; Wegfall der

  • LAG Köln, 03.08.2005 - 7 Sa 1586/04

    Gesamtversorgung; Eingriff in die Anpassungsdynamik; Wegfall der

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011 - 12 K 12274/09

    Körperschaftsteuer 2001 und 2002, Gewerbesteuermessbetrag 2002; gesonderter

  • ArbG Gelsenkirchen, 12.01.2016 - 5 Ca 1061/15

    Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistungen einer betrieblichen

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 11 Sa 272/16

    Betriebsvereinbarung; Auslegung; pensionsfähiges Einkommen; Grundgehalt;

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 11 Sa 271/16

    Betriebsvereinbarung; Auslegung; pensionsfähiges Einkommen; Grundgehalt;

  • LAG Hamm, 17.11.2015 - 4 Sa 44/15

    Kündigung eines Versorgungstarifvertrags; Widerrufsvorbehalt; Darlegungs- und

  • ArbG Köln, 10.04.2015 - 1 Ca 5536/14

    Weitergewährung einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 11 Sa 273/16

    Betriebsvereinbarung; Auslegung; pensionsfähiges Einkommen; Grundgehalt;

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 11 Sa 274/16

    Betriebsvereinbarung; Auslegung; pensionsfähiges Einkommen; Grundgehalt;

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 11 Sa 1209/15

    Betriebsvereinbarung; Auslegung; pensionsfähiges Einkommen; Grundgehalt;

  • LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 186/09

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 11 Sa 295/16

    Betriebsvereinbarung; Auslegung; pensionsfähiges Einkommen; Grundgehalt;

  • LAG Köln, 26.10.2016 - 11 Sa 1210/15

    Betriebsvereinbarung; Auslegung; pensionsfähiges Einkommen; Grundgehalt;

  • LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 53/09

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • LAG Hessen, 03.03.2010 - 8 Sa 190/09

    Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse

  • ArbG Gießen, 03.05.2011 - 4 Ca 14/11
  • LAG Köln, 07.04.2006 - 4 Sa 1552/05

    Anpassungsrechte des Arbeitgebers bei Betriebsrenten bestehen auch in anderen

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