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   BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11   

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BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11 (https://dejure.org/2012,30918)
BAG, Entscheidung vom 17.10.2012 - 10 AZR 809/11 (https://dejure.org/2012,30918)
BAG, Entscheidung vom 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 (https://dejure.org/2012,30918)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger Vergütung

  • openjur.de

    Wettbewerbsverbot; Herausgabe anderweitiger Vergütung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger Vergütung

Kurzfassungen/Presse (28)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Verletzung des Wettbewerbsverbots und Anspruch auf Herausgabe von Vergütung

  • heise.de (Pressebericht, 26.10.2012)

    Neuer Job beim Konkurrenten ist kein automatischer Wettbewerbsverstoß

  • faz.net (Kurzinformation)

    Darf ich während der Freistellung woanders arbeiten?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verletzung eines Wettbewerbsverbots während der Freistellung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Pflicht des Arbeitnehmers zur Herausgabe unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot bezogener Vergütung aus Drittgeschäften

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Herausgabeanspruch von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vertragliches Wettbewerbsverbot - Freistellungsvereinbarung - Herausgabe und Anrechnung anderweitiger Vergütung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wettbewerbsverbot, Freistellungsphase, anderweitiger Verdienst, Anrechnung, Herausgabe

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bei verbotenem Wettbewerb kann Arbeitgeber Herausgabe der Vergütung verlangen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Doppelt verdienen

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverbot verletzt - Mitarbeiter muss Vergütung herausgeben

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Wettbewerbsverbots

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer muss beim Wettbewerber bezogenes Gehalt nicht an den alten Arbeitgeber abtreten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Herausgabepflicht des Arbeitnehmers für beim Wettbewerber bezogenes Gehalt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Herausgabepflicht des Arbeitnehmers für beim Wettbewerber bezogenes Gehalt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot - Herausgabe des Arbeitslohns an den früheren Arbeitgeber?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Anspruch auf Herausgabe des Arbeitslohns bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Arbeitsrecht / Wettbewerbsrecht: Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerb

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Doppelt verdienen - aber richtig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Freistellung nach Kündigung: Arbeitnehmer muss beim Wettbewerber bezogenes Gehalt nicht an alten Arbeitgeber abtreten - BAG zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Nach Kündigung freigestellt - Darf doppelt verdient werden? // Kann der Arbeitnehmer doppeltes Gehalt beziehen, wenn er vorzeitig eine neue Stelle findet?

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wird der Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden freigestellt und arbeitet rechtswidrig bei der Konkurrenz, muss er das erzielte Gehalt nicht herausgeben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 143, 203
  • ZIP 2013, 950 (Ls.)
  • MDR 2012, 16
  • MDR 2013, 350
  • NZA 2012, 11
  • NZA 2013, 207
  • BB 2013, 307
  • DB 2013, 294
  • JR 2013, 434
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 16/01

    Freistellung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes - Auskunft

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
    Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung nicht in Verzug geraten (BAG 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 a der Gründe, EzA BGB § 615 Nr. 108; 23. Januar 2001 - 9 AZR 26/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 97, 18; 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 - zu I 3 a der Gründe) ; auch eine Anrechnung von Zwischenverdienst nach § 615 Satz 2 BGB scheidet dann aus (BAG 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 24, BAGE 119, 232; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - aaO) .

    Die Freistellung war, wie die zeitlich nicht festgelegte Anrechnung auf Urlaubsansprüche zeigt, unwiderruflich (vgl. BAG 14. März 2006 - 9 AZR 11/05 - Rn. 19 f., AP BUrlG § 7 Nr. 32 = EzA BUrlG § 7 Nr. 117) und hat die Arbeitspflicht des Beklagten aufgehoben (vgl. BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 13, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 22; 29. September 2004 - 5 AZR 99/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 112, 120; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 c der Gründe, EzA BGB § 615 Nr. 108) .

    Der Anspruch des Beklagten auf Vergütung folgt unmittelbar aus § 2 Satz 2 des Vergleichs in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und nicht (mehr) aus § 615 Satz 1 BGB (vgl. BAG 29. September 2004 - 5 AZR 99/04 - aaO; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 d der Gründe, aaO; im Grundsatz auch für Arbeitsunfähigkeit: BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - aaO; 29. September 2004 - 5 AZR 99/04 - aaO) .

  • BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 922/98

    Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung von Urlaub - Anspruch

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
    Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung nicht in Verzug geraten (BAG 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 a der Gründe, EzA BGB § 615 Nr. 108; 23. Januar 2001 - 9 AZR 26/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 97, 18; 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 - zu I 3 a der Gründe) ; auch eine Anrechnung von Zwischenverdienst nach § 615 Satz 2 BGB scheidet dann aus (BAG 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 24, BAGE 119, 232; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - aaO) .

    Eine Freistellungsvereinbarung ohne Anrechnungsregelung ist nicht lückenhaft (BAG 30. September 1982 - 6 AZR 802/79 - zu II 2 der Gründe; 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 - zu I 4 der Gründe) .

  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 99/04

    Auslegung eines Vergleichs - Freistellung

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
    Die Freistellung war, wie die zeitlich nicht festgelegte Anrechnung auf Urlaubsansprüche zeigt, unwiderruflich (vgl. BAG 14. März 2006 - 9 AZR 11/05 - Rn. 19 f., AP BUrlG § 7 Nr. 32 = EzA BUrlG § 7 Nr. 117) und hat die Arbeitspflicht des Beklagten aufgehoben (vgl. BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 13, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 22; 29. September 2004 - 5 AZR 99/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 112, 120; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 c der Gründe, EzA BGB § 615 Nr. 108) .

    Der Anspruch des Beklagten auf Vergütung folgt unmittelbar aus § 2 Satz 2 des Vergleichs in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und nicht (mehr) aus § 615 Satz 1 BGB (vgl. BAG 29. September 2004 - 5 AZR 99/04 - aaO; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 d der Gründe, aaO; im Grundsatz auch für Arbeitsunfähigkeit: BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - aaO; 29. September 2004 - 5 AZR 99/04 - aaO) .

  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 11/05

    Urlaub - Erfüllung - Widerruflichkeit

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
    Die Freistellung war, wie die zeitlich nicht festgelegte Anrechnung auf Urlaubsansprüche zeigt, unwiderruflich (vgl. BAG 14. März 2006 - 9 AZR 11/05 - Rn. 19 f., AP BUrlG § 7 Nr. 32 = EzA BUrlG § 7 Nr. 117) und hat die Arbeitspflicht des Beklagten aufgehoben (vgl. BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 13, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 22; 29. September 2004 - 5 AZR 99/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 112, 120; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 c der Gründe, EzA BGB § 615 Nr. 108) .

    Damit überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Festlegung der zeitlichen Lage seines Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums (BAG 14. März 2006 - 9 AZR 11/05 - Rn. 20, AP BUrlG § 7 Nr. 32 = EzA BUrlG § 7 Nr. 117) ; während des Urlaubs erfolgt keine Anrechnung anderweitigen Verdienstes (BAG 25. Februar 1988 - 8 AZR 596/85 - BAGE 57, 366; ErfK/Gallner 12. Aufl. § 8 BUrlG Rn. 4) .

  • BAG, 23.01.2008 - 5 AZR 393/07

    Vergütungsansprüche bei Freistellung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
    Die Freistellung war, wie die zeitlich nicht festgelegte Anrechnung auf Urlaubsansprüche zeigt, unwiderruflich (vgl. BAG 14. März 2006 - 9 AZR 11/05 - Rn. 19 f., AP BUrlG § 7 Nr. 32 = EzA BUrlG § 7 Nr. 117) und hat die Arbeitspflicht des Beklagten aufgehoben (vgl. BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 13, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 22; 29. September 2004 - 5 AZR 99/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 112, 120; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 c der Gründe, EzA BGB § 615 Nr. 108) .

    Der Anspruch des Beklagten auf Vergütung folgt unmittelbar aus § 2 Satz 2 des Vergleichs in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und nicht (mehr) aus § 615 Satz 1 BGB (vgl. BAG 29. September 2004 - 5 AZR 99/04 - aaO; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 d der Gründe, aaO; im Grundsatz auch für Arbeitsunfähigkeit: BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - aaO; 29. September 2004 - 5 AZR 99/04 - aaO) .

  • BAG, 06.09.2006 - 5 AZR 703/05

    Freistellung von der Arbeit

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
    Eine andere Auslegung einer Freistellungsvereinbarung ist denkbar, wenn die Anrechnung anderweitigen Verdienstes ausdrücklich vereinbart ist (BAG 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 22, BAGE 119, 232) .

    Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung nicht in Verzug geraten (BAG 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 a der Gründe, EzA BGB § 615 Nr. 108; 23. Januar 2001 - 9 AZR 26/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 97, 18; 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 - zu I 3 a der Gründe) ; auch eine Anrechnung von Zwischenverdienst nach § 615 Satz 2 BGB scheidet dann aus (BAG 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 24, BAGE 119, 232; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - aaO) .

  • BAG, 15.02.1962 - 5 AZR 79/61

    Konkurrierende Tätigkeit eines Handlungsgehilfen als Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
    Dies ist kein "Geschäft" iSd. §§ 60, 61 HGB (BAG 15. Februar 1962 - 5 AZR 79/61 - zu II 2 b der Gründe, AP HGB § 61 Nr. 1) ; der Arbeitnehmer tritt beim Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags nicht am Markt im Wettbewerb zu seinem bisherigen Arbeitgeber auf.

    Aus der Sachnähe zum Schadensersatzrecht ergibt sich aber, dass das Eintrittsrecht des Arbeitgebers nur dann besteht, wenn es ohne wesentliche Umstellung des Inhalts der verbotswidrig vorgenommenen Geschäfte verwirklicht werden kann (BAG 15. Februar 1962 - 5 AZR 79/61 - zu II 1 der Gründe, AP HGB § 61 Nr. 1) .

  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 598/76

    Kaufmännischer Angestellter - Wettbewerbsverbot - Freistellung von

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
    aa) Das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses (BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 227 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 30) und damit nach einer Kündigung auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (BAG 30. Mai 1978 - 2 AZR 598/76 - zu II 1 der Gründe, AP HGB § 60 Nr. 9 = EzA HGB § 60 Nr. 11) .

    Die Freistellung des Arbeitnehmers hebt das Wettbewerbsverbot nicht auf (BAG 20. März 1984 - 3 AZR 32/82 - zu I 2 b der Gründe; 30. Mai 1978 - 2 AZR 598/76 - zu II 1 der Gründe, AP HGB § 60 Nr. 9 = EzA HGB § 60 Nr. 11) .

  • BAG, 11.08.1987 - 8 AZR 609/84

    Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Untreuehandlung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
    aa) "Geschäfte machen" iSd. Norm ist eine, wenn auch nur spekulative, auf Gewinn gerichtete Teilnahme am Geschäftsverkehr (BAG 11. August 1987 - 8 AZR 609/84 - zu II 3 c der Gründe, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 90 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 43; 24. April 1970 - 3 AZR 324/69 - zu I 1 b der Gründe, AP HGB § 60 Nr. 5 = EzA HGB § 60 Nr. 3) .

    Der Arbeitnehmer muss als Wettbewerber seines Arbeitgebers am Markt auftreten, also zu seinem Vorteil die gleichen Marktchancen nutzen (BAG 11. August 1987 - 8 AZR 609/84 - aaO) .

  • BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09

    Nebentätigkeit - unmittelbarer Wettbewerb

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
    Der Beklagte war zwar nicht Handlungsgehilfe iSv. § 59 HGB, weil er keine kaufmännischen Dienste geleistet hat; das Wettbewerbsverbot gilt aber in gleicher Weise für andere Arbeitnehmer (st. Rspr., BAG 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - Rn. 15, BAGE 134, 43; 26. September 2007 - 10 AZR 511/06 - Rn. 17 f., BAGE 124, 133) .

    Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu der konkret ausgeübten Tätigkeit keine Feststellungen getroffen (zur Bestimmung der Reichweite des Wettbewerbsverbots: vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - Rn. 15 ff., BAGE 134, 43) ; die herausgehobene Tätigkeit des Beklagten bei der Klägerin und die in nahezu gleicher Höhe vereinbarte Vergütung bei der Wettbewerberin lassen aber begründete Zweifel an einem Verstoß nicht zu.

  • BAG, 21.10.1970 - 3 AZR 479/69

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bei unerlaubter

  • BAG, 30.09.1982 - 6 AZR 802/79
  • BAG, 25.02.1988 - 8 AZR 596/85

    Keine Befugnis des Arbeitgebers zur Versagung des Urlaubsentgelts wegen

  • BAG, 03.04.1990 - 3 AZR 211/89

    Widerruf der Betriebsrente bei Wettbewerb des Arbeitnehmers

  • BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 26/00

    Freistellung des Arbeitnehmers - Annahmeverzug

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 97/87

    Schadensersatz wegen Verstoßes eines Dienstverpflichteten gegen ein

  • BGH, 25.04.1997 - LwZR 4/96

    Anspruch des Pächters auf Auskehrung einer von dem Verpächter erlangten

  • BGH, 25.04.2005 - II ZR 224/03

    Erfüllung der Pflichten eines Gesellschafters nach Beendigung der Gesellschaft

  • BAG, 24.04.1970 - 3 AZR 324/69

    Filialleiter - Auflösungsschaden - Vorteilsausgleichung

  • BAG, 16.06.1976 - 3 AZR 73/75

    Rechenschafts- und Auskehrungspflicht bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit

  • BAG, 20.03.1984 - 3 AZR 32/82
  • BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 439/05

    Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

  • BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 511/06

    Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08

    Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

  • RG, 08.12.1882 - II 390/82

    Herausverlangen von bei Vermittlung von Handelsgeschäften für Rechnung Dritter

  • LAG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 9 Sa 45/11

    Konkurrenztätigkeit während Freistellung - Vergütungsanrechnung

  • BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20

    Vergütung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes

    Ein Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB konnte somit nicht begründet werden (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 34 f., BAGE 143, 203; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 a der Gründe mwN) .

    In Bezug auf den anrechenbaren Verdienst wäre der Urlaubszeitraum konkret zu bestimmen, weil während des Urlaubs trotz eines möglicherweise nach § 8 BUrlG urlaubsrechtswidrigen Erwerbs eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes ausscheidet (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 36, BAGE 143, 203; 25. Februar 1988 - 8 AZR 596/85 - zu I 3 der Gründe, BAGE 57, 366) .

  • OLG Stuttgart, 21.03.2019 - 14 U 26/16

    Konkurrenzverbot für einen Minderheitsgesellschafter

    (1) Unterstellt man, die Beklagten unterfielen der Pflicht nach § 60 HGB, Konkurrenztätigkeiten zu unterlassen, so hätte diese gesetzliche Pflicht zwar für die gesamte rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses bis hin zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gegolten (vgl. BAG NZA 2013, 207 Rn. 15), vorliegend demnach bis zum 31. Dezember 2014.
  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 233/18

    Einrede der Verjährung in der Revisionsinstanz

    Die Vorschriften der §§ 60, 61 HGB gelten während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses in gleicher Weise für andere Arbeitnehmer (st. Rspr., BAG 30. Mai 2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 33; 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 13, BAGE 143, 203) .
  • LAG Hamm, 13.05.2020 - 6 Sa 1940/19

    Freistellung, Anrechnung anderweitigen Verdienstes, Sprinterklausel

    Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung nicht in Verzug geraten (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11; BAG 19. März 2002 - 9 AZR 16/01; BAG 23. Januar 2001 - 9 AZR 26/00; BAG 9. November 1999 - 9 AZR 922/98).

    Auch eine Anrechnung von Zwischenverdienst gemäß § 615 S. 2 BGB scheidet dann aus (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11; BAG 6. September 2006 - 5 AZR 703/05; BAG 19. März 2002 - 9 AZR 16/01).

    aa) Wird vertraglich eine Freistellung des Arbeitnehmers bestimmt, kommt es für die Frage der Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes vorrangig auf die Auslegung des Vertrags an (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11) .

    (1) Wie bereits das Arbeitsgericht unter Inbezugnahme der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17.10.2012 - 10 AZR 809/11) zutreffend ausgeführt hat, stellt bereits die ausdrückliche betragsmäßige Bezifferung des monatlichen Vergütungsanspruchs ein Argument gegen eine Anrechnung dar.

    Eine Freistellungsvereinbarung ohne Anrechnungsregelung ist nicht lückenhaft (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 m.w.N.).

    Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend unter Inbezugnahme der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt hat, beruht die Tatsache, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 7. Januar 2019 bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach der vorgenommenen Vertragsauslegung eine "doppelte Vergütung" zusteht, auf der einvernehmlichen Freistellung ohne Anrechnung anderweitigen Verdienstes (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11) .

    Zwar hat sich das Bundesarbeitsgericht entsprechend den abgehandelten Entscheidungen bereits umfassend damit auseinandergesetzt, inwieweit anderweitiger Verdienst in Freistellungsphasen anzurechnen ist (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11; BAG 19. März 2002 - 9 AZR 16/01).

  • BAG, 19.09.2018 - 10 AZR 496/17

    Arbeitszeitkonto - Stundenabbau - Zeitzuschläge

    Der Arbeitgeber kann nicht in Gläubigerverzug geraten (BAG 23. Januar 2001 - 9 AZR 26/00 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 97, 18; vgl. auch BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 34, BAGE 143, 203; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 a der Gründe) .
  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ausführlich BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 16 ff., BAGE 143, 203) ist die entsprechende Anwendung von § 61 HGB - einschließlich der in Abs. 2 getroffenen Verjährungsregelung - auf Arbeitnehmer, die keine Handlungsgehilfen sind, verfassungsrechtlich geboten.

    Ein solcher Verstoß ist zwar nicht in dem bloßen Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Wettbewerber zu sehen, weil darin - isoliert betrachtet - noch kein "Geschäft" bzw. "Geschäftemachen" iSd. §§ 60, 61 HGB liegt (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 20 mwN, BAGE 143, 203) .

    Zwar kann der Arbeitgeber nach § 61 Abs. 1 HGB bei einer Verletzung der dem Arbeitnehmer aus § 60 HGB obliegenden Verpflichtung nur entweder Schadensersatz fordern oder verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung getätigten Geschäfte als für seine Rechnung eingegangen gelten lässt und die aus den Geschäften bezogene Vergütung herausgibt oder einen Vergütungsanspruch abtritt (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 12, BAGE 143, 203) .

  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 420/20

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Während des Urlaubs scheidet nicht nur eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes aus (BAG 23. Februar 2021 - 5 AZR 314/20 - Rn. 25; 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 36, BAGE 143, 203; 25. Februar 1988 - 8 AZR 596/85 - zu I 3 der Gründe, BAGE 57, 366) , es besteht auch keine Obliegenheit des Arbeitnehmers, im Urlaub anderweitigen Verdienst zu erzielen.
  • BAG, 30.05.2018 - 10 AZR 780/16

    Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung -

    Die Vorschriften der §§ 60, 61 HGB gelten während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses in gleicher Weise für andere Arbeitnehmer (st. Rspr., BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 12 ff. mwN, BAGE 143, 203) ; Umfang und Reichweite der vertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB werden dadurch ausgestaltet.
  • ArbG Iserlohn, 09.10.2019 - 3 Ca 241/19

    Aufhebungsvertrag, unwiderrufliche Freistellung, Anrechnung

    Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von seiner Arbeitspflicht freigestellt, kommen Ansprüche aus Annahmeverzug nicht in Betracht, denn dieser setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Erbringung von Arbeitsleistung schuldet (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 34 mwN., BAGE 143, 203; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 a der Gründe) .

    Der Anspruch des Klägers auf Vergütung folgt aufgrund der vertraglichen Vereinbarung unmittelbar aus Ziff. 2 des Aufhebungsvertrags in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und nicht aus § 615 Satz 1 BGB ( vgl. zu einer anderen Sachverhaltskonstellation BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 35 mwN., BAGE 143, 203) .

    (1) Gegen eine konkludent vereinbarte Anrechnung spricht die konkrete Bezifferung der Höhe der Vergütungsansprüche in Ziff. 2 des Aufhebungsvertrags und die ohne zeitliche Festlegung vereinbarte Erfüllung von Urlaubsansprüchen und Ansprüchen aus Arbeitszeitguthaben durch die Freistellung, da während der Gewährung von Urlaub eine Anrechnung nicht erfolgt ( vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 36 mwN., BAGE 143, 203; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 b bb (2) der Gründe; LAG Köln 27. Oktober 2006 - 4 Sa 796/06 - zu I der Gründe).

    c) Aufgrund des Umstands, dass eine Freistellungsvereinbarung ohne Anrechnungsregelung nicht lückenhaft ist, scheidet auch eine ergänzende Auslegung des Aufhebungsvertrags aus ( vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 37 mwN., BAGE 143, 203) .

    Ein solches Ergebnis kann nicht als schlechthin unangemessen angesehen werden ( vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 41, BAGE 143, 203) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.2015 - 6 Sa 402/14

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubter Wettbewerb - Auskunftspflicht - Treu und

    Derjenige, der einem anderen gegenüber vertraglich verpflichtet ist, Wettbewerb zu unterlassen, schuldet diesem Auskunft, sobald er ihm erheblichen Anlass gegeben hat, zu vermuten, er habe seine Vertragspflicht verletzt; in ähnlicher Weise wird auch sonst eine Auskunftspflicht anerkannt, wenn aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses einem Beteiligten Ansprüche erwachsen können, die er ohne vorherige Auskunft nicht geltend zu machen vermag; Voraussetzung der Auskunftspflicht ist lediglich, dass der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs darlegt (BAG 12. Mai 1972 - 3 AZR 401/71 - Rn. 24, vgl. auch 17. Dezember 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 25; jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Düsseldorf, 09.01.2020 - 11 Sa 1023/18

    Stufenklage bei Wettbewerbsverstößen

  • LAG Köln, 07.02.2014 - 4 Sa 811/13

    Zwischenverdienst in Freistellungsphase

  • LAG Niedersachsen, 12.11.2015 - 7 Sa 1690/14

    Konkurrenztätigkeit einer Steuerfachangestellten außerhalb des unmittelbaren

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.06.2016 - 2 Sa 507/15

    Außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot - Nutzung des Internets zu

  • ArbG Nürnberg, 16.12.2014 - 13 BV 113/14

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Wahlrecht für gekündigte, freigestellte

  • ArbG Hagen, 10.07.2019 - 2 Ga 20/19

    Missbrauch der Vertretungsmacht, kollusives Zusammenwirken, Konkurrenztätigkeit

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