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   BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89   

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BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89 (https://dejure.org/1992,2785)
BAG, Entscheidung vom 17.11.1992 - 3 AZR 432/89 (https://dejure.org/1992,2785)
BAG, Entscheidung vom 17. November 1992 - 3 AZR 432/89 (https://dejure.org/1992,2785)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Begrenzung der betrieblichen Altersversorgung - Ablösung durch Dienstvereinbarung - Versorgungszusagen mit kollektivem Bezug - Wahrung der Grundsätze der Billigkeit und des Vertrauensschutzes - Maß der zulässigen Einschränkung der Mitarbeiterrechte - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 09.04.1991 - 3 AZR 598/89

    Abbau einer Überversorgung

    Auszug aus BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89
    In diese Dynamik darf nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur aus "triftigen" Gründen eingegriffen werden (zuletzt Urteil vom 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Ablösung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Ist die Überversorgung eingetreten, weil durch die Änderung der Rahmenbedingungen der mit der Zusage verfolgte Versorgungszweck verfehlt wird, so kann sogar der erdiente Teilbetrag, aber auch die erdiente Dynamik geschmälert werden (ständige Rechtsprechung des Senats seit 1981, zuletzt Urteil vom 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 -, aaO).

    Die Zusage einer Überversorgung kann nicht schon deshalb zurückgenommen werden, weil sie allgemein als sozial unerwünscht gilt oder weil sich die Vorstellungen über die Verteilungsgerechtigkeit eines betrieblichen Entgeltsystems geändert haben (Urteil des Senats vom 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 -, aaO).

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89
    Eine Dienstvereinbarung kann durch eine nachfolgende Dienstvereinbarung aufgehoben und inhaltlich verändert werden (BAG Urteil vom 17. März 1987, BAGE 54, 261 [BAG 17.03.1987 - 3 AZR 64/84] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

    Die Neuregelung muß einer abstrakten Billigkeitskontrolle anhand der Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes genügen; im Einzelfall auftretende unbeabsichtigte besondere Härten sind auszugleichen (BAG Urteil vom 17. März 1987, aaO).

    In welchem Ausmaß die Neuregelung die Rechte der Mitarbeiter einschränken darf, richtet sich auf deren Seite nach der Stärke der erreichten Besitzstände und auf der Seite des Arbeitgebers nach dem Gewicht der geltend gemachten Eingriffsgründe (Urteil vom 17. März 1987, aaO, sowie BAGE 48, 337, 342 f. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B II 1 der Gründe): Je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen werden soll, desto gewichtiger muß der Grund sein, der den Eingriff rechtfertigen soll.

  • BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 123/83

    Arbeitszeit: Änderungsbefugnis durch Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89
    Eine Versorgung durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die über das im öffentlichen Dienst üblicherweise erreichbare Niveau weit hinausgeht und dazu die Rentner deutlich besserstellt als die aktiven Arbeitnehmer, ist übermäßig und bedarf der Korrektur (zur Arbeitszeitverkürzung der Mitarbeiter einer bundesunmittelbaren Rundfunkanstalt vgl. BAG Urteil vom 28. November 1984, BAGE 47, 238 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht und zum Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst Urteil des Senats vom 24. April 1990, BAGE 64, 327, auch zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Dort hat der Fünfte Senat überzeugend ausgeführt, daß die in jenem Rechtsstreit beklagte Rundfunkanstalt die Grundsätze der Sparsamkeit in der Verwaltung beachten und ihre Haushaltsmittel wirtschaftlich und sparsam einsetzen müsse; der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sei es nicht gestattet, übertrieben großzügige Arbeitszeitverkürzungen einzuführen (vgl. BAGE 47, 238, 249 f. = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht, zu A II 2 der Gründe).

  • BAG, 24.04.1990 - 3 AZR 259/88

    Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89
    Eine Versorgung durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die über das im öffentlichen Dienst üblicherweise erreichbare Niveau weit hinausgeht und dazu die Rentner deutlich besserstellt als die aktiven Arbeitnehmer, ist übermäßig und bedarf der Korrektur (zur Arbeitszeitverkürzung der Mitarbeiter einer bundesunmittelbaren Rundfunkanstalt vgl. BAG Urteil vom 28. November 1984, BAGE 47, 238 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht und zum Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst Urteil des Senats vom 24. April 1990, BAGE 64, 327, auch zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89
    Auch das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben wiederholt die Auffassung vertreten, daß sowohl die Beamten als auch die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine Rückführung ihrer Versorgung auf ein Maß hinnehmen müssen, das sich an den letzten Nettoeinkünften der Aktiven ausrichtet und davon einen angemessenen Abstand einhält (zu § 55 BeamtVG vgl. BVerfG Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ff.; zur Satzungsänderung der VBL über den stufenweisen Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst vgl. BVerfG Beschluß vom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 - ZTR 1992, 63 = BB 1991, 2531 = ZBR 1992, 53 = DöD 1992, 88; ferner BGH Urteil vom 16. März 1988 - IV a ZR 154/87 - BGHZ 103, 370 [BGH 16.03.1988 - IVa ZR 154/87]).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89
    Auch das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben wiederholt die Auffassung vertreten, daß sowohl die Beamten als auch die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine Rückführung ihrer Versorgung auf ein Maß hinnehmen müssen, das sich an den letzten Nettoeinkünften der Aktiven ausrichtet und davon einen angemessenen Abstand einhält (zu § 55 BeamtVG vgl. BVerfG Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ff.; zur Satzungsänderung der VBL über den stufenweisen Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst vgl. BVerfG Beschluß vom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 - ZTR 1992, 63 = BB 1991, 2531 = ZBR 1992, 53 = DöD 1992, 88; ferner BGH Urteil vom 16. März 1988 - IV a ZR 154/87 - BGHZ 103, 370 [BGH 16.03.1988 - IVa ZR 154/87]).
  • BVerfG, 06.11.1991 - 1 BvR 825/88

    Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst und Eigentumsgarantie - Änderung

    Auszug aus BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89
    Auch das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben wiederholt die Auffassung vertreten, daß sowohl die Beamten als auch die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine Rückführung ihrer Versorgung auf ein Maß hinnehmen müssen, das sich an den letzten Nettoeinkünften der Aktiven ausrichtet und davon einen angemessenen Abstand einhält (zu § 55 BeamtVG vgl. BVerfG Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ff.; zur Satzungsänderung der VBL über den stufenweisen Abbau der Überversorgung im öffentlichen Dienst vgl. BVerfG Beschluß vom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 - ZTR 1992, 63 = BB 1991, 2531 = ZBR 1992, 53 = DöD 1992, 88; ferner BGH Urteil vom 16. März 1988 - IV a ZR 154/87 - BGHZ 103, 370 [BGH 16.03.1988 - IVa ZR 154/87]).
  • BAG, 03.09.1991 - 3 AZR 369/90

    Abbau der Überversorgung bei der GEZ

    Auszug aus BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89
    Diese Einwände des Klägers, die sich gegen die Erwägungen des Senats im Urteil vom 3. September 1991 (- 3 AZR 369/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) richten, haben den Senat nicht überzeugt.
  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 573/89

    Ablösung; vertragliche Versorgung durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89
    Das hat der Senat durch Urteil vom 20. November 1990 - 3 AZR 573/89 - entschieden und näher begründet (BAGE 66, 228 = AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
  • BAG, 05.06.1984 - 3 AZR 33/84

    Versorgungsleistung - Unterstützungskasse - Unverfallbarkeit -

    Auszug aus BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 432/89
    Sie setzen dann voraus, daß die ungekürzte Versorgungslast langfristig die Substanz des Unternehmens gefährdet (BAGE 46, 80 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).
  • BAG, 11.09.1990 - 3 AZR 380/89

    Kürzung dienstzeitunabhängiger Rentensteigerung

  • BAG, 12.03.1991 - 3 AZR 102/90

    Anwartschaftsberechnung bei vorzeitigem Ruhegeldanspruch

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

  • LAG Köln, 31.05.1989 - 1 Sa 83/89

    Möglichkeit der Kürzung einer Ruhegeldzusage durch Dienstvereinbarung; Folgen der

  • BAG, 20.10.1987 - 3 AZR 200/86

    Konkurs - Versorgungsanspruch - Versorgungszusage - GemeinschuldnerBetriebsrente

  • BAG, 30.04.1985 - 3 AZR 611/83

    Betriebsrenten - Betriebsvereinbarung - Vertragliche Einheitsregelung - Widerruf

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19

    Ruhegeld - Ablösung - Überversorgung

    Denn die Betriebsrentner haben nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 212/05 - Rn. 43 mwN; 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - zu B I 4 b bb (3) der Gründe; 17. November 1992 - 3 AZR 432/89 - zu B II 2 e (2) der Gründe) .

    Eine Versorgung, die über das im öffentlichen Dienst üblicherweise erreichbare Niveau weit hinausgeht und die Rentner deutlich besserstellt als die aktiven Arbeitnehmer, ist übermäßig und bedarf der Korrektur (vgl. BAG 17. November 1992 - 3 AZR 432/89 - zu B II 2 e (2) der Gründe) .

    Die Erwartung, eine unangemessene Überversorgung werde beibehalten, ist nicht schutzwürdig; die Absenkung der Altersversorgung auf ein angemessenes Maß verstößt nicht gegen den Verfassungsgrundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BAG 17. November 1992 - 3 AZR 432/89 - zu B II 2 e (3) der Gründe mwN) .

  • BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 496/01

    Änderung von Versorgungsregelungen

    Im Urteil vom 17. November 1992 (- 3 AZR 432/89 - ZTR 1993, 167 f.) hat der Senat darauf hingewiesen, daß bei der gesplitteten Berechnung unklar bliebe, welche Obergrenze im Versorgungsfall gelten soll.
  • LAG Hessen, 20.09.2010 - 7 Sa 2082/09

    Kürzung einer Bonuszahlung für Bankmitarbeiter - Verbindlichkeit einer

    Darüber hinaus geht auch das Berufungsgericht wie das Arbeitsgericht davon aus, dass die Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 BGB bedingungsfeindlich ist und deshalb auch nicht mit einem - wie auch immer begründeten - Vorbehalt versehen werden kann ( vgl. BAG, Urteil vom 09. November 1999 - 3 AZR 432/89 - BAGE 92, 358 unter B III 3a) der Gründe; BAG, Urteil vom 11. März 1981 - 4 AZR 1070/79 - BAGE 35, 141 ).
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