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   BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09 (A)   

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BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09 (A) (https://dejure.org/2010,960)
BAG, Entscheidung vom 17.11.2010 - 7 AZR 443/09 (A) (https://dejure.org/2010,960)
BAG, Entscheidung vom 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) (https://dejure.org/2010,960)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    Befristungskontrolle - Unionsrecht

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Vorabentscheidungsersuchen - Vereinbarkeit von wiederholten Befristungen nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG mit Unionsrecht bei ständigem Vertretungsbedarf

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 267 AEUV, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 Buchst a EGRL 70/99, § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 21 Abs 1 BEEG, Anh Rahmenvereinbarung § 1 EGRL 34/96
    Vorabentscheidungsersuchen - Vereinbarkeit von wiederholten Befristungen nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG mit Unionsrecht bei ständigem Vertretungsbedarf

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit wiederholter Befristung eines Arbeitsvertrags aufgrund ständigen Vertretungsbedarfs mit Art. 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); EuGH-Vorlage

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Sind "Kettenbefristungen" europarechtskonform?

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Sind "Kettenbefristungen" europarechtskonform?

  • hensche.de

    Befristung, Europarecht, Befristung: EU-Recht, Befristung: Kettenbefristung

  • bag-urteil.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Vereinbarkeit von wiederholten Befristungen nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG mit Unionsrecht bei ständigem Vertretungsbedarf

  • Betriebs-Berater

    Unionsrechtliche Überprüfung der Befristungskontrolle

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen - Vereinbarkeit von wiederholten Befristungen nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG mit Unionsrecht bei ständigem Vertretungsbedarf

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen - Vereinbarkeit von wiederholten Befristungen nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG mit Unionsrecht bei ständigem Vertretungsbedarf

  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit wiederholter Vertretungsbefristung mit Unionrecht; EuGH-Vorlage

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholte Vertretungsbefristung bei ständigem Vertretungsbedarf: Ist die BAG-Rechtsprechung mit EU-Recht vereinbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erneute Vorlage zum Befristungsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristete Arbeitsverhältnisse bei ständigem Vertretungsbedarf

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vertretungsbefristung und europäisches Unionsrecht

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    EuGH muss über die Zulässigkeit wiederholter Vertretungsbefristung entscheiden

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Ist die mehrfache Befristung eines Arbeitsvertrages wegen Vertretungsbedarfs europarechtswidrig?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vertretungsbefristung und europäisches Unionsrecht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wiederholte Befristung von Arbeitsverhältnissen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unionsrechtliche Überprüfung der Befristungskontrolle

  • rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com (Kurzinformation)

    Kommt die Kettenbefristung zurück? … und sind 13 Befristungen zu viel?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    13 befristete Arbeitsverträge in 11 Jahren - BAG legt EuGH Frage zur Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge vor - EuGH soll Vereinbarkeit von Vertretungsbefristung mit europäischem Unionsrecht klären

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vertretungsbefristung

Besprechungen u.ä. (4)

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsanmerkung)

    Wendung um 360 Grad beim Bundesarbeitsgericht

  • loh.de (Kurzanmerkung)

    Vertretungsbefristung - BAG ersucht EuGH um Vorabentscheidung

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Immer Schwierigkeiten mit befristeten Arbeitsverhältnissen

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befristung von Arbeitsverträgen - "Kettenbefristung" und Rechtsmissbrauch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 136, 168
  • MDR 2011, 669
  • NZA 2011, 34
  • BB 2011, 114
  • DB 2011, 61
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Mitgliedstaat, der § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge durch eine Maßnahme im Sinne von dessen Buchstaben a umsetzt, indem er verlangt, dass die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss, das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis zu gewährleisten (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 95 mwN, EAS Teil C RL 1999/70/EG § 5 Nr. 4) .

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Zieles durch den Mitgliedstaat ergeben" (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 96 mwN, aaO) .

    Ein derartiger zeitweiliger Bedarf kann einen sachlichen Grund im Sinne von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge darstellen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 102, EAS Teil C RL 1999/70/EG § 5 Nr. 4) .

    Deshalb müssen die nationalen Vorschriften unionsrechtskonform dahin ausgelegt und angewendet werden, dass "nicht die nationale Regelung, die die Verlängerung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs im öffentlichen Sektor zulässt, tatsächlich genutzt wird, um einen ständigen und dauernden Bedarf zu decken" (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 106, EAS Teil C RL 1999/70/EG § 5 Nr. 4) .

    Es liefe dem mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel, die missbräuchliche Inanspruchnahme aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse wirksam zu verhindern, zuwider, wenn eine nationale Regelung die Grundlage für die Verlängerung von Verträgen oder Verhältnissen bilden würde, obwohl in Wirklichkeit der damit gedeckte Bedarf faktisch kein zeitweiliger, sondern ganz im Gegenteil ein "ständiger und dauernder" wäre (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 103 mwN, EAS Teil C RL 1999/70/EG § 5 Nr. 4) .

    Der Gerichtshof hat ferner - allerdings hinsichtlich der Frage, wann befristete Verträge als "aufeinander folgend" zu qualifizieren sind - auch ausgeführt, es seien "stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der aufeinander folgenden Verträge zu berücksichtigen, die mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossen wurden, damit ausgeschlossen wird, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen" (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 157, EAS Teil C RL 1999/70/EG § 5 Nr. 4, mit Hinweis auf EuGH 12. Juni 2008 - C-364/07 - [Vassilakis] Rn. 115 bis 117) .

    Im Hinblick auf die - allerdings zur Frage der "aufeinander folgenden Verträge" gemachten - Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 157 des Urteils Angelidaki vom 23. April 2009 (- C-378/07 - EAS Teil C RL 1999/70/EG § 5 Nr. 4) hat er jedoch Zweifel, ob er hieran uneingeschränkt festhalten kann.

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    Auszug aus BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09
    Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach Beendigung der Freistellung oder Beurlaubung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird (BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 57) .

    Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt (BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 14 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 57) .

    Dies setzt jedoch voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde (BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 57) .

    In diesem Fall kann der Sachgrund der Vertretung vorgeschoben und daher unbeachtlich sein (BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 22 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 57) .

    Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es unerheblich, ob der befristet eingestellte Arbeitnehmer bereits zuvor im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei dem Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht (BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 25, EzA TzBfG § 14 Nr. 57) .

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09
    Dieses besteht darin, Arbeitnehmer gegen unsichere Beschäftigungsverhältnisse zu schützen und den Grundsatz zu verwirklichen, dass unbefristete Arbeitsverhältnisse die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind (EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 73, Slg. 2006, I-6091 = AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 99/70 Nr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel übereinstimmt (EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 111 mwN, Slg. 2006, I-6091; 24. Juni 2010 - C-98/09 - [Sorge] Rn. 53, NZA 2010, 805) .

  • EuGH, 24.06.2010 - C-98/09

    Sorge - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel übereinstimmt (EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 111 mwN, Slg. 2006, I-6091; 24. Juni 2010 - C-98/09 - [Sorge] Rn. 53, NZA 2010, 805) .
  • BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 529/02

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09
    Nach der Rechtsprechung des Senats zu der Vorgängerregelung in § 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) normiert die Bestimmung in den genannten Fällen den bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der Befristungskontrolle anerkannten Sachgrund der Vertretung (BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 529/02 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 107, 18).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-364/07

    Vassilakis u.a.

    Auszug aus BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09
    Der Gerichtshof hat ferner - allerdings hinsichtlich der Frage, wann befristete Verträge als "aufeinander folgend" zu qualifizieren sind - auch ausgeführt, es seien "stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der aufeinander folgenden Verträge zu berücksichtigen, die mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossen wurden, damit ausgeschlossen wird, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen" (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 157, EAS Teil C RL 1999/70/EG § 5 Nr. 4, mit Hinweis auf EuGH 12. Juni 2008 - C-364/07 - [Vassilakis] Rn. 115 bis 117) .
  • BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 82/07

    Elternteilzeit

    Auszug aus BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09
    Der Arbeitgeber soll sicher sein, dass er hierdurch bedingte Ausfallzeiten durch (befristete) Einstellung einer Vertretung auffangen kann (BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 60, BAGE 123, 30) .
  • BAG, 14.04.2010 - 7 AZR 121/09

    Befristeter Arbeitsvertrag - Sachgrund der Vertretung - Kausalzusammenhang -

    Auszug aus BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09
    Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 16 mwN, NZA 2010, 942) .
  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 214/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorbehalt - Gerichtlicher Vergleich - Zustimmung des

    Auszug aus BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09
    Schließen die Parteien nach Zustellung einer Befristungskontrollklage einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der neue Vertrag unter einem entsprechenden Vorbehalt abgeschlossen ist (BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = EzA TzBfG § 14 Nr. 50) .
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09
    Im Übrigen geht der Senat aber auch davon aus, dass die Arbeitsvertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags regelmäßig auf eine neue rechtliche Grundlage stellen wollen und damit zugleich ein unwirksam befristetes und daher unbefristetes früheres Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufheben (st. Rspr. seit BAG 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - zu II der Gründe, BAGE 49, 73) .
  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Ziel der Rahmenvereinbarung ist vielmehr die Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen (vgl. EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 101, Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 94, aaO; BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 28, NZA 2011, 34) .
  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Der Senat hat den Gerichtshof mit Beschluss vom 17. November 2010 (- 7 AZR 443/09 (A) - BAGE 136, 168) um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über folgende Fragen ersucht:.

    Diese Vorschrift regelt einen Sonderfall der Vertretungsbefristung (vgl. dazu BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07  - Rn. 60, BAGE 123, 30 ; 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 22, BAGE 136, 168) .

    a) Der die Befristung rechtfertigende sachliche Grund liegt in Fällen der Vertretung darin, dass für die Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, weil der Arbeitgeber an den vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter, dem die Aufgaben an sich obliegen, rechtlich gebunden ist und er mit dessen Rückkehr rechnet (BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168) .

    In diesem Fall ist der Sachgrund der Vertretung vorgeschoben und daher unbeachtlich (vgl. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 22 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 57; 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 20, BAGE 136, 168) .

    Auch in Fällen wiederholter Vertretung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Vertretene nach Beendigung der Freistellung oder Beurlaubung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird ( BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08  - Rn. 12 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 57; 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 304 ff., 323d, 323i mwN, der zu Recht den Unterschied zwischen Mehrbedarfs- und Vertretungsbefristung betont) .

    aa) Die Rechtsprechung des EuGH, wonach die Verlängerung oder Wiederholung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs nicht dazu missbraucht werden darf, einen tatsächlich "ständigen und dauernden Bedarf" zu decken (vgl. 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 103, 106, Slg. 2009, I-3071) , veranlasste den Senat, den Gerichtshof zu fragen, ob und inwieweit nach dessen Verständnis ein "ständiger und dauernder Bedarf", zu dessen Abdeckung befristete Arbeitsverträge nicht missbraucht werden dürfen, auch im Falle eines "ständigen Vertretungsbedarfs" vorliegt, der sich daraus ergibt, dass aufgrund der Größe des Betriebs oder der Dienststelle sowie der Häufigkeit der insbesondere durch längeren Sonderurlaub bedingten Abwesenheit von Stammarbeitnehmern diese ständig durch Vertretungskräfte ersetzt werden müssen, und der Vertretungsbedarf statt durch den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge auch durch eine Personalreserve gedeckt werden könnte, die aus unbefristet eingestellten Arbeitnehmern besteht (BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Tenor und Rn. 32 f., BAGE 136, 168) .

    Der Gerichtshof hat damit ausdrücklich (vgl. 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 21, aaO) an die im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens vom Senat gestellte Frage angeknüpft, ob und in welcher Weise die nationalen Gerichte bei der ihnen obliegenden Missbrauchskontrolle in Fällen der mit dem Sachgrund der Vertretung gerechtfertigten Befristung die Anzahl und Dauer der bereits in der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen haben (BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 36, BAGE 136, 168 ) .

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Diese Vorschrift regelt einen Sonderfall der Vertretungsbefristung (vgl. dazu BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07  - Rn. 60, BAGE 123, 30 ; 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 22, BAGE 136, 168) .

    Der Senat ist bislang in ständiger Rechtsprechung in Fällen der Vertretungsbefristung insbesondere von folgenden Grundsätzen ausgegangen (vgl. etwa 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17 ff., aaO) :.

    a) Der die Befristung rechtfertigende sachliche Grund liegt in Fällen der Vertretung darin, dass für die Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, weil der Arbeitgeber an den vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter, dem die Aufgaben an sich obliegen, rechtlich gebunden ist und er mit dessen Rückkehr rechnet (BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168) .

    In diesem Fall ist der Sachgrund der Vertretung vorgeschoben und daher unbeachtlich (vgl. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 22 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 57; 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 20, BAGE 136, 168) .

    Auch in Fällen wiederholter Vertretung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Vertretene nach Beendigung der Freistellung oder Beurlaubung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird ( BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08  - Rn. 12 mwN, EzA TzBfG § 14 Nr. 57; 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 304 ff., 323d, 323i mwN, der zu Recht den Unterschied zwischen Mehrbedarfs- und Vertretungsbefristung betont) .

    Dann kann die Befristung unwirksam sein ( BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08  - Rn. 12 mwN, aaO; 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 19, aaO) .

    aa) Die Rechtsprechung des EuGH, wonach die Verlängerung oder Wiederholung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs nicht dazu missbraucht werden darf, einen tatsächlich "ständigen und dauernden Bedarf" zu decken (vgl. 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 103, 106, Slg. 2009, I-3071) , veranlasste den Senat, den Gerichtshof zu fragen, ob und inwieweit nach dessen Verständnis ein "ständiger und dauernder Bedarf", zu dessen Abdeckung befristete Arbeitsverträge nicht missbraucht werden dürfen, auch im Falle eines "ständigen Vertretungsbedarfs" vorliegt, der sich daraus ergibt, dass aufgrund der Größe des Betriebs oder der Dienststelle sowie der Häufigkeit der insbesondere durch längeren Sonderurlaub bedingten Abwesenheit von Stammarbeitnehmern diese ständig durch Vertretungskräfte ersetzt werden müssen, und der Vertretungsbedarf statt durch den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge auch durch eine Personalreserve gedeckt werden könnte, die aus unbefristet eingestellten Arbeitnehmern besteht (BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Tenor und Rn. 32 f., BAGE 136, 168) .

    Der Gerichtshof hat damit ausdrücklich (vgl. 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 21, aaO) an die im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens vom Senat gestellte Frage angeknüpft, ob und in welcher Weise die nationalen Gerichte bei der ihnen obliegenden Missbrauchskontrolle in Fällen der mit dem Sachgrund der Vertretung gerechtfertigten Befristung die Anzahl und Dauer der bereits in der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen haben (BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 36, BAGE 136, 168) .

    Er kann damit die Beurteilung vornehmen, dass jedenfalls bei einer Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten sowie von vier Befristungen Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch noch nicht vorliegen, während in der am selben Tag entschiedenen Sache - 7 AZR 443/09 - bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und 13 Befristungen eine missbräuchliche Gestaltung indiziert und der Arbeitgeber gehalten ist, entlastende Umstände vorzutragen.

  • LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13

    Nicht vorhersehbarer Vertretungsbedarf

    Hilfsweise wird zudem beantragt, das Verfahren vorläufig auszusetzen und im Anschluss an den Vorlagebeschluss des BAG vom 17.11.2010 - 7 AZR 443/09 (A) - dem EuGH die ergänzende Frage vorzulegen, ob die nationalen Gerichte bei der ihnen obliegenden Missbrauchskontrolle in Fällen der mit dem Sachgrund der Vertretung gerechtfertigten Befristung nicht nur die Anzahl und Dauer der bereits in der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen haben, sondern auch weitere Anhaltspunkte berücksichtigen müssen, die für den Bestand einer faktischen Dauerbeschäftigung sprechen, wie beispielsweise die Rechtfertigung der Befristungen mit einem Sachgrund der gleichen Art, Ausübung gleicher Tätigkeiten, Pflicht und/oder Bereitschaft der Vertragspartner zu Vertragsanpassungen und ob umso eher ein Missbrauch angenommen werden muss, je mehr solcher Kriterien erfüllt sind.

    Mit Beschluss vom 30.06.2011 hat die Berufungskammer sodann die Verhandlung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des dem Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A), zugrunde liegenden Verfahrens ausgesetzt.

    Nach Vorlage der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09, trägt die Klägerin vor, die Gesamtdauer der Befristung und die Anzahl von 19 Befristungen spreche dafür, dass das beklagte Land die an sich eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt habe.

    Das gilt auch für die Grundsätze zur unmittelbaren und mittelbaren Vertretung sowie zur Rechtsfigur der gedanklichen Zuordnung (vgl. BAG, Urteil vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09, zitiert nach juris).

    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung beschränkt sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen (vgl. BAG, Urteil vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09, zitiert nach juris).

    Bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs ist das Bundesarbeitsgericht demgegenüber davon ausgegangen, die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09, zitiert nach juris).

  • BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15

    Befristung - Vertretung - Abordnung

    Dieser vom Senat für die Fälle der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft - etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Freistellung - entwickelte Grundsatz (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168) lässt sich nicht uneingeschränkt auf die Fälle der Abordnung übertragen.
  • BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 761/11

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung

    Dieser vom Senat für die Fälle der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft - etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Freistellung - entwickelte Grundsatz (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168) lässt sich nicht uneingeschränkt auf die Fälle der Abordnung übertragen.
  • LAG Bremen, 14.12.2017 - 2 Sa 40/17

    Wirksamkeit Befristung; Weiterbeschäftigungsanspruch

    Auf den Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) -), hat der Europäische Gerichtshof unter anderem folgendes ausgeführt:"Aus dem bloßen Umstand, dass ein Bedarf an Vertretungskräften durch den Abschluss unbefristeter Verträge gedeckt werden könnte, folgt nicht, dass ein Arbeitgeber, der beschließt, auf befristete Verträge zurückzugreifen, um auf einen vorübergehenden Mangel an Arbeitskräften, mag dieser auch wiederholt oder sogar dauerhaft auftreten, zu reagieren, missbräuchlich handelt und gegen § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Verträge und die nationale Regelung zu ihrer Umsetzung verstößt" (EuGH vom 26.01.2012 - C 586/10 - Kücük).

    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 14; 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 27, BAGE 150, 8; grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33).

    Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. November 2014 - C-22/13 - [Mascolo ua.] Rn. 102; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55; st. Rspr. seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40,BAGE 142, 308).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, ob die Laufzeit der Verträge zeitlich hinter dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf zurückbleibt (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 46, a.a.O.).

    Daneben können grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von Bedeutung sein (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 25; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 38; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 47, a.a.O.).

  • LAG Bremen, 19.12.2017 - 1 Sa 72/17

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Vertretung

    Im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2010 ( 7 AZR 443/09 (A)) hat der Europäische Gerichtshof u. a. ausgeführt, dass aus dem bloßen Umstand, dass ein Bedarf an Vertretungskräften durch den Abschluss unbefristeter Verträge gedeckt werden könnte, nicht folge, dass ein Arbeitgeber, der beschließe, auf befristete Verträge zurückzugreifen, um auf einen vorübergehenden Mangel an Arbeitskräften, möge dieser auch wiederholt oder sogar dauerhaft auftreten, zu reagieren, missbräuchlich handele und gegen § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und die nationale Regelung zu ihrer Umsetzung verstoße (EUGH v. 26.01.2012 - C 586/10 - Kücük).

    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB vorzunehmen (s. nur BAG v. 07.10.2015, 7 AZR 944/13; BAG v. 29.04.2015, 7 AZR 310/13; BAG v. 18.07.2012, 7 AZR 443/09).

    Zu berücksichtigten ist des Weiteren, ob die Laufzeit der Verträge zeitlich unter dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf zurückbleibt (BAG v. 18.07.2012, 7 AZR 443/09).

    Daneben können grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von Bedeutung sein (BAG v. 29.04.2015, a.a.O.: BAG v. 24.09.2014, 7 AZR 987/12; BAG v. 18.07.2012, a.a.O.).

  • BAG, 16.01.2013 - 7 AZR 661/11

    Abordnungsvertretung - Anforderungen an Rückkehrprognose

    Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass Teil des Sachgrundes der Vertretung eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des Vertretenen ist (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168) .
  • LAG Düsseldorf, 03.12.2012 - 9 Sa 719/12

    Befristung von Arbeitsverhältnissen; Fallgruppe der "gedanklichen Zuordnung";

    aa)Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, der die erkennende Kammer folgt, ist die Einstellung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters als Befristungsgrund anerkannt (BAG v. 18.07.2012 - 7 AZR 443/09, DB 2012, 2813; BAG v. 12.11.2011 - 7 AZR 194/09, NZA 2011, 507; BAG v. 17.11.2010 - 7 AZR 443/09, BAGE 136, 168; BAG v. 14.04.2010 - 7 AZR 121/09, NZA 2010, 942; BAG v. 25.03.2009 - 7 AZR 34/08, NZA 2010, 34, BAG v. 10.03.2004 - 7 AZR 397/03, NZA 2005, 320; BAG v. 10.03.2004 - 7 AZR 402/03, NZA 2004, 925).

    Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt (BAG v. 18.07.2012 - 7 AZR 443/09, DB 2012, 2813; BAG v. 12.11.2011 - 7 AZR 194/09, NZA 2011, 507; BAG v. 17.11.2010 - 7 AZR 443/09, BAGE 136, 168; BAG v. 14.04.2010 - 7 AZR 121/09, NZA 2010, 942; BAG v. 25.03.2009 - 7 AZR 34/08, NZA 2010, 34).

    Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG v. 18.07.2012 - 7 AZR 443/09, DB 2012, 2813; BAG v. 12.11.2011 - 7 AZR 194/09, NZA 2011, 507; BAG v. 17.11.2010 - 7 AZR 443/09, BAGE 136, 168; BAG v. 14.04.2010 - 7 AZR 121/09, NZA 2010, 942; BAG v. 25.03.2009 - 7 AZR 34/08, NZA 2010, 34).

    In diesem Fall ist der Sachgrund der Vertretung vorgeschoben und daher unbeachtlich (BAG v. 18.07.2012 - 7 AZR 443/09, DB 2012, 2813; BAG v. 12.11.2011 - 7 AZR 194/09, NZA 2011, 507; BAG v. 17.11.2010 - 7 AZR 443/09, BAGE 136, 168; BAG v. 14.04.2010 - 7 AZR 121/09, NZA 2010, 942; BAG v. 25.03.2009 - 7 AZR 34/08, NZA 2010, 34).

  • ArbG Duisburg, 26.10.2022 - 4 Ca 627/22
  • LAG Hamm, 12.01.2012 - 11 Sa 1269/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachgrund der Vertretung; Wirksamkeit der

  • BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 833/11

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung

  • LAG Köln, 10.08.2011 - 9 Sa 267/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachgrund der Vertretung

  • VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1085

    Weiterbeschäftigungsanspruch; Verzicht durch Abschluss eines befristeten

  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.08.2012 - 7 Sa 368/11

    Befristung - Vertretung - nachträgliche Änderung der Tätigkeit -

  • VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1086

    Weiterbeschäftigungsanspruch; Verzicht durch Abschluss eines befristeten

  • LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2014 - 3 Sa 277/13

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses

  • LAG Düsseldorf, 19.05.2023 - 7 Sa 770/22

    Befristung des Arbeitsvertrags einer Lehrkraft - generell erteilte Zustimmung der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.05.2013 - 6 Sa 20/13

    Befristungskontrollklage - Vertretung - Darlegungslast des Arbeitgebers-

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2013 - 6 Sa 237/13

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Vertretung - gedankliche Zuordnung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 2 Sa 91/11

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch - Zuvorbeschäftigungsverbot - ARGE

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 - 6 Sa 644/11

    Sachlich gerechtfertigte Befristung einer Arbeitszeiterhöhung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.06.2011 - 15 Sa 712/11

    Befristungsgrund der mittelbaren Vertretung - tatsächliche Neuverteilung von

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2014 - 4 Sa 240/12

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung" - Rückkehrprognose

  • LAG Düsseldorf, 24.02.2011 - 5 Sa 1647/10

    Beendigung des doppelt befristeten Arbeitsverhältnisses bei Weiterbeschäftigung

  • LAG Düsseldorf, 11.04.2013 - 7 Sa 1820/10

    Entsprechende Anwendung des § 148 ZPO auf Vorabentscheidungsverfahren nach Art.

  • LAG Hamburg, 07.03.2013 - 7 Sa 57/12

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Arbeitgeber i.S.d. § 14 Abs 2 TzBfG

  • LAG Nürnberg, 19.10.2011 - 4 Sa 319/11

    Vertretungsbefristung - Dauer - Vertretungsfall - Teilzeitstelle

  • LAG Niedersachsen, 14.04.2011 - 16 Sa 452/10

    Kausalität zwischen dem zeitweiligen Ausfall der planmäßigen Lehrkraft und der

  • LAG Düsseldorf, 13.01.2012 - 6 Sa 1238/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen beabsichtigter Übernahme eines

  • ArbG Köln, 24.04.2020 - 19 Ha 6/18

    Solosänger - Vereinbarung Nichtanrechnung von Spielzeiten

  • LAG Hessen, 09.01.2015 - 14 Sa 229/14

    Befristung; Sachgrund; unmittelbare Vertretung; institutioneller Rechtsmissbrauch

  • LAG Hamburg, 07.03.2013 - 7 Sa 59/12

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Arbeitgeber i.S.d. § 14 Abs 2 TzBfG

  • LAG Baden-Württemberg, 19.03.2012 - 1 Sa 26/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen vorübergehendem betrieblichen Bedarf

  • LAG Thüringen, 27.01.2011 - 3 Sa 282/10

    Befristeter Teilzeiteinsatz von Lehrkräften im Rahmen des Thüringer

  • LAG Düsseldorf, 09.08.2011 - 17 Sa 504/11

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 8 Sa 517/16

    Befristung - Vertretung - Abordnung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 22.08.2012 - 4 Sa 356/11

    Wirksamkeit einer Befristung bei Daueraufgaben und Vertretungsbedarf in der

  • LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 - 1 Sa 34/11

    Begriff der Vertretung

  • VGH Bayern, 11.12.2012 - 17 P 11.2748

    Für den Schutz nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG ist nicht auf die Amtszeit der dort

  • ArbG Trier, 12.02.2014 - 5 Ca 913/13

    Institutioneller Rechtsmissbrauch bei Mehrfachbefristung eines Lehrers

  • LAG Hessen, 12.02.2014 - 2 Sa 938/13
  • LAG Hessen, 12.02.2014 - 2 Sa 938/12

    Missbrauchskontrolle von sieben befristeten Arbeitsverträgen in rund 5 1/2 Jahren

  • ArbG Hamburg, 09.05.2012 - 3 Ca 45/12

    Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund: Wirksamkeit -

  • VG Ansbach, 05.04.2011 - AN 8 P 10.02080

    Kein begründetes Übernahmeverlangen

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