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   BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14   

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https://dejure.org/2015,46221
BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14 (https://dejure.org/2015,46221)
BAG, Entscheidung vom 17.11.2015 - 9 AZR 275/14 (https://dejure.org/2015,46221)
BAG, Entscheidung vom 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 (https://dejure.org/2015,46221)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, § 362 Abs 1 BGB, § 366 Abs 2 BGB
    MTV Chemische Industrie - Verfall von Urlaub

  • Wolters Kluwer

    Übergang tariflichen Mehrurlaubs in das folgende Urlaubsjahr bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

  • bag-urteil.com

    MTV Chemische Industrie - Verfall von Urlaub

  • rewis.io

    MTV Chemische Industrie - Verfall von Urlaub

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MTV Chemische Industrie; Verfall von Urlaub

  • rechtsportal.de

    Übergang tariflichen Mehrurlaubs in das folgende Urlaubsjahr bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfall von Urlaub - nach dem MTV Chemische Industrie

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eigenständiges Fristenregime für tariflichen Mehrurlaub möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14
    Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (grundlegend BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 bis 15, BAGE 137, 328) .

    aa) Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, BAGE 137, 328) .

    Dort hat der Tarifvertrag nicht auf eine Übertragung, sondern ausschließlich auf das Vorliegen von Übertragungsgründen verzichtet (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 29 ff., BAGE 137, 328) .

  • BAG, 13.05.1982 - 6 AZR 12/80
    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14
    Damit unterscheidet sich die tarifliche Regelung von der des BUrlG insoweit, als der Urlaubsanspruch ohne Übertragungsvoraussetzungen und ohne Übertragungsnotwendigkeit zumindest bis zum 31. März des Folgejahres besteht (so schon zum gleichlautenden § 12 Abschn. I Ziff. 10 MTV vom 22. Februar 1973 idF vom 1. Juli 1975 BAG 13. Mai 1982 - 6 AZR 12/80 - zu B I 4 b der Gründe) und genommen werden kann.

    Der Wortlaut von § 12 Abschn. I Ziff. 10 Satz 2 MTV vom 24. März 1979 spricht sogar dafür, dass der Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen sein muss, sondern auch dann nicht erlischt, wenn er bis zum 31. März des Folgejahres, wenn auch für einen nachfolgenden Zeitraum, geltend gemacht wird (offengelassen für den gleichlautenden MTV vom 22. Februar 1973 idF vom 1. Juli 1975 in BAG 13. Mai 1982 - 6 AZR 12/80 - zu B I 4 b der Gründe) .

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 760/10

    Mindest- und Mehrurlaub - Tilgungsbestimmung

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14
    Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen (Anspruchsgrundlagenhäufung) beruht, und nicht um selbstständige Urlaubsansprüche (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 12, BAGE 143, 1) .

    Diese Befugnis schließt die Befristung des tariflichen Mehrurlaubs ein (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 18, BAGE 143, 1) .

  • BAG, 19.06.1974 - 4 AZR 436/73

    Praktikum - Student - Praktikum innerhalb des Studiums - Rechtssetzungsbefugnis

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14
    Auch wenn ihnen selbst nicht der Charakter einer Tarifnorm zukommt, kann ihr Inhalt zur Ergänzung und Bestätigung einer Tarifauslegung herangezogen werden (BAG 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198) .
  • BAG, 05.12.2001 - 10 AZR 242/01

    13. Monatseinkommen - Abzug von Anrechnungsstunden

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14
    Der Inhalt gemeinsamer Erläuterungen darf nicht im Widerspruch zum Wortlaut und Sinn des Tarifvertrags stehen (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 242/01 - zu II 1 e der Gründe) .
  • LAG Nürnberg, 25.03.2014 - 7 Sa 423/13

    Urlaub - Einbringung - Reihenfolge

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 25. März 2014 - 7 Sa 423/13 - aufgehoben.
  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 914/11

    Gesetzlicher Urlaub - tariflicher Mehrurlaub - Verfall und Abgeltung trotz

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14
    (4) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Frage, ob § 366 Abs. 2 BGB auf Urlaubsansprüche anzuwenden ist, werde vom Senat nicht einheitlich beantwortet, geht sein Hinweis auf die Entscheidungen vom 16. Juli 2013 (- 9 AZR 914/11 -) und 15. Oktober 2013 (- 9 AZR 302/12 -) fehl.
  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14
    aa) Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, BAGE 137, 328) .
  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14
    Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) ist § 7 Abs. 3 BUrlG unionsrechtskonform dahin gehend auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist (grundlegend BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 371) .
  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 575/10

    Verfall tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (TVöD)

    Auszug aus BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14
    Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12) .
  • BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 302/12

    Urlaubsabgeltung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 618/10

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 507/14

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - Verfall trotz krankheitsbedingter

    Denn es handelt sich insoweit um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruht (BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 18) .

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2015 (- 9 AZR 747/14 - Rn. 15 ff.) zur wortgleichen Vorgängerregelung in § 25 Abschn. A Ziff. 7 Satz 1 des MTV vom 1. Dezember 1973 idF vom 24. Mai 2002 entschieden (vgl. ferner zur strukturell ähnlichen Vorschrift des § 12 Abschn. I Ziff. 11 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 16. März 2009 BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 27 f.) .

  • BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21

    Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung

    Der Senat ist davon ausgegangen, es handele sich um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruhe, und nicht um selbstständige Urlaubsansprüche (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - Rn. 10; 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 18; 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 12, BAGE 143, 1) .

    Dies ist der Fall, wenn ein arbeits- oder tarifvertraglicher Urlaubsanspruch bzgl. seiner Entstehungsvoraussetzungen, seiner Übertragung, seiner Kürzung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, seines Verfalls oder seiner Abgeltung eigenen Regeln unterliegt (vgl. ErfK/Gallner 22. Aufl. BUrlG § 7 Rn. 54; aA BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 22; 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 17 mwN, BAGE 143, 1, dem zufolge diese Aspekte für die Anwendbarkeit des § 366 Abs. 2 BGB ohne Bedeutung sind) .

  • LAG Hamm, 11.02.2021 - 5 Sa 1125/20

    Abhängigkeit des Zusatzurlaubs vom gesetzlichen Urlaub; Abgeltung tariflichen

    Treffen gesetzliche und tarif- oder arbeitsvertragliche Erholungsurlaubsansprüche zusammen, handelt es sich, soweit sich diese Ansprüche decken, grundsätzlich nicht um selbstständige Urlaubsansprüche (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14; BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 m.w.N.).

    Anders verhält es sich beim Verhältnis des Anspruchs auf Erholungsurlaub zu andersartigen Urlaubsansprüchen, z.B. dem Anspruch auf Erholungsurlaub einerseits und dem Anspruch auf Bildungs- oder Sonderurlaub andererseits (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14; BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch gem. §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, der insoweit inhaltsgleich im Sinne einer Anspruchsgrundlagenhäufung (so: BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14) auch auf Ziffer 3.1 Abs. 1 MTV basiert.

    (c) Letztlich unterscheidet sich die Situation damit nicht von derjenigen, dass auf arbeits- oder tarifvertraglicher Grundlage einheitlich und ohne dem Umfang nach zwischen den Anspruchsgrundlagen zu differenzieren bis zur Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch inhaltsgleich einen identischer Anspruch (hierzu: BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14; BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 m.w.N.) gewährt wird.

    Diese Befugnis schließt die Befristung des tarifvertraglichen Mehrurlaubs ein (BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14) .

    Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub unterschieden oder sich insgesamt vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14).

    Hinzu kommt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur ggf. vorhandenen Identität von gesetzlichem Mindesturlaubsanspruch und arbeits- oder tarifvertraglichem (Mehr-) Urlaubsanspruch (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14; BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10), zur grundsätzlichen Natur des schwerbehindertenrechtlichen Zusatzurlaubsanspruchs (BAG 24. Oktober 2006 - 9 AZR 669/05) sowie zur Akzessorietät des Zusatzurlaubs (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 und 9 AZR 149/17; BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09) nach Auffassung der Kammer nur im Rahmen der vorstehend gefundenen Lösung dogmatisch in Übereinstimmung bringen lässt.

  • ArbG Frankfurt/Main, 06.10.2016 - 19 Ca 2703/16

    Urlaubsanspruch nach dem MTV für die chemische Industrie

    Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG, Urteil vom 17.11.2015 - 9 AZR 275/14; zit. nach juris).

    Dies ist eine wesentliche Abweichung von § 7 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BUrlG (BAG, Urteil vom 17.11.2015 - 9 AZR 275/14 zum im vorliegenden Fall streitigen MTV; zit. nach juris).

    Insoweit besteht hier ein Unterschied zur streitgegenständlichen tariflichen Regelung, da hier ohne weitere Voraussetzungen eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres vorgesehen ist (BAG, Urteil vom 17.11.2015 - 9 AZR 275/14; zit. nach juris).

    Dies könnte so auszulegen sein, dass sie hiervon wieder Abstand genommen haben (BAG, Urteil vom 17.11.2015 - 9 AZR 275/14; zit. nach juris).

    In seiner Entscheidung vom 17. November 2015 (9 AZR 275/14) hat das Bundesarbeitsgericht hingegen im Hinblick auf den streitgegenständlichen § 12 Abs. 1 Ziff. 11 MTV die Auffassung vertreten, dass Satz 2 der Tarifnorm dafür spreche, dass der Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen sein müsse, sondern auch dann nicht erlösche, wenn er bis zum 31. März des Folgejahres, wenn auch für einen nachfolgenden Zeitraum, geltend gemacht werde.

    Damit sei es ausreichend, dass der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werde (BAG, Urteil vom 17.11.2015 - 9 AZR 275/14; zit. nach juris).

    Diesen (in dem dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit im Übrigen nicht entscheidungserheblichen) Aspekt zieht der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts als weitere Begründung dafür heran, dass die Tarifvertragsparteien des MTV ein von den gesetzlichen Regelungen losgelöstes Fristenregime hätten aufstellen wollen, da insoweit § 12 Abs. 1 Ziff. 10 Satz 2 MTV von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG abweiche, nach dem der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres gewährt und genommen werden müsse (vgl. BAG, Urteil vom 17.11.2015 - 9 AZR 275/14; zit. nach juris).

    (2) Die Kammer schließt sich dieser im Urteil vom 17. November 2015 (9 AZR 275/14) durch das Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung im vorliegenden Fall an.

  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 285/22

    Tariflicher Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Tarifurlaub nach dem MTV anderen Befristungsregelungen folgt, als das BUrlG sie in § 7 Abs. 3 BUrlG für den gesetzlichen Mindesturlaub vorsieht (vgl. BAG 9. März 2021 - 9 AZR 310/20 - Rn. 13 ff.; 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 24 f.) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2022 - 2 Sa 372/21

    Tariflicher Mehrurlaub - MTV chemische Industrie - Arbeitsunfähigkeit - Verfall -

    Er hat unter Verweis auf die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - die Auffassung vertreten, dass es lediglich auf eine rechtzeitige Geltendmachung des Übertragungsanspruchs ankomme, und nicht darauf, ob der Urlaub dann auch noch bis zum 31. März des Folgejahres in natura genommen werden könne.

    In der angeführten Entscheidung vom 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - habe das BAG zu der in § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV getroffenen Regelung die Auffassung vertreten, dass Satz 2 der Tarifnorm dafür spreche, dass der Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen sein müsse, sondern auch dann nicht erlösche, wenn er bis zum 31. März des Folgejahres, wenn auch für einen nachfolgenden Zeitraum, geltend gemacht werde.

    Das BAG sei nach der von ihr dargestellten bisherigen Rechtsprechung bis zu seiner Entscheidung vom 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - davon ausgegangen, dass eine wirksame Geltendmachung von Urlaub aus den Vorjahren nach den Bestimmungen des MTV eine Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers im Übertragungszeitraum voraussetze und - falls diese nicht vorliege - ein lediglich "verbal geltend gemachter" Urlaubsanspruch mit dem 31. März des Folgejahres erlösche.

    Die Tarifvertragsparteien des MTV haben von dieser Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht und den tariflichen Mehrurlaub einem eigenständigen, vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Fristenregime unterstellt ( BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 25 ff., BAG 09. März 2021 - 9 AZR 320/20 - Rn 12 ff. ).

    Die Frage, ob der Arbeitgeber bei einer entsprechenden - hier nicht erfolgten - Aufforderung durch den Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres (aufgrund eines bis dahin gestellten Urlaubsantrags) den Urlaub auch für einen nachfolgenden Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer (wieder) arbeitsfähig ist, zu gewähren hat, kann mithin im Streitfall offen bleiben ( vgl. hierzu BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 32 ).

  • BAG, 28.03.2023 - 9 AZR 488/21

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Langzeiterkrankung - Tilgung von Urlaubsansprüchen bei

    BAG 1. März 2022 - 9 AZR 353/21 - Rn. 18 ff.; anders noch BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - Rn. 10; 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 18; 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 12, BAGE 143, 1) .
  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 310/20

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 12 MTV Chemische Industrie

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Tarifurlaub nach dem MTV anderen Befristungsregelungen folgt, als das BUrlG sie in § 7 Abs. 3 BUrlG für den gesetzlichen Mindesturlaub vorsieht (vgl. BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 24 f.) .
  • BAG, 14.02.2017 - 9 AZR 207/16

    Übertragung tariflichen Mehrurlaubs - Gleichlauf

    Die tarifliche Regelung unterscheidet sich vom BUrlG insoweit, als der Urlaubsanspruch auch ohne das Vorliegen von Übertragungsvoraussetzungen zumindest bis zum 31. März des Folgejahres besteht und bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann (vgl. zu einer ähnlich lautenden Tarifvorschrift BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 28) .
  • BAG, 12.10.2021 - 9 AZR 577/20

    Vorabentscheidungsersuchen - Urlaub - Altersteilzeitarbeitsverhältnis im

    Denn es handelt sich insoweit um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruht (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - Rn. 10, sog. "Anspruchsgrundlagenhäufung") und nicht um selbstständige Urlaubsansprüche (BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 18) .
  • ArbG Herne, 10.09.2019 - 3 Ca 594/19
  • BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 747/14

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristenregime

  • LAG Hamm, 20.05.2020 - 5 Sa 1682/19

    Hinweispflicht auf Urlaubsverfall bei Nichtinanspruchnahme von Urlaub

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2018 - 2 Sa 87/18

    Tariflicher Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall des Anspruchs auf

  • LAG Sachsen-Anhalt, 01.02.2017 - 5 Sa 195/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Fortsetzungserkrankung - Urlaubsabgeltung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 4 Sa 471/15

    Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers bei längerer Arbeitsunfähigkeit

  • LAG Nürnberg, 25.03.2014 - 7 Sa 423/13
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