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   BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08   

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BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08 (https://dejure.org/2009,5486)
BAG, Entscheidung vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08 (https://dejure.org/2009,5486)
BAG, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 (https://dejure.org/2009,5486)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Arbeitszeit für Schulhausmeister gem. TVöD

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitszeit für Schulhausmeister gem. TVöD nach Ersetzung landesbezirklicher Arbeitszeitregelung; Zulässiges Volumen der durch Bereitschaftszeiten verlängerten Wochenarbeitszeit; Einhaltung tariflicher Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit; Vergütungsansprüche bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeit für Schulhausmeister gem. TVöD nach Ersetzung landesbezirklicher Arbeitszeitregelung; Zulässiges Volumen der durch Bereitschaftszeiten verlängerten Wochenarbeitszeit; Einhaltung tariflicher Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit; Vergütungsansprüche bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bereitschaftsdienst: Arbeitszeit für Schulhausmeister

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulhausmeister - Höchstgrenzen der Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitszeit für Schulhausmeister

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 133, 14
  • DB 2010, 452
  • NZA-RR 2010, 440
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 28.06.2007 - 6 AZR 851/06

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Bezirkszusatztarifvertrag

    Auszug aus BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08
    Die Arbeitszeitregelung in § 3 Abs. 1 BZTV unterfiel deshalb der Übergangsregelung in § 25 Satz 1 ArbZG nicht (Senat 28. Juni 2007 - 6 AZR 851/06 - Rn. 34, AP BAT § 15 Nr. 55 = EzTöD 100 Anhang zu § 9 TVöD-AT A. Hausmeister Nr. 1).

    Ungeachtet ihres unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunktes haben die Tarifvertragsparteien mit § 24 Satz 2 TVÜ-VKA ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass für Hausmeister ab dem 1. Januar 2006 die sachnäheren Regelungen des TVöD und nicht das gesetzliche Arbeitszeitrecht gelten sollten, wenn landesbezirkliche Arbeitszeitregelungen für diesen Personenkreis bis zum 31. Dezember 2005 von den landesbezirklich zuständigen Tarifpartnern nicht in Einklang mit dem geltenden Arbeitszeitrecht des TVöD gebracht worden waren (vgl. Senat 28. Juni 2007 - 6 AZR 851/06 - Rn. 56 f., AP BAT § 15 Nr. 55 = EzTöD 100 Anhang zu § 9 TVöD-AT A. Hausmeister Nr. 1; aA für die ähnliche Regelung des Übergangsrechts für Beschäftigte mit Bereitschaftszeiten in § 22 TVÜ-Bund Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2006 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 287, die darin lediglich eine sanktionslose Selbstverpflichtung der Tarifvertragsparteien sehen).

    Bei Hausmeistern fallen erfahrungsgemäß regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten an (Senat 28. Juni 2007 - 6 AZR 851/06 - Rn. 37, AP BAT § 15 Nr. 55 = EzTöD 100 Anhang zu § 9 TVöD-AT A. Hausmeister Nr. 1).

    Als öffentlicher Arbeitgeber durfte die beklagte Stadt den Kläger nicht mehr unter Berufung auf § 4 BZTV zur Arbeitsleistung heranziehen (vgl. Senat 28. Juni 2007 - 6 AZR 851/06 - Rn. 40, AP BAT § 15 Nr. 55 = EzTöD 100 Anhang zu § 9 TVöD-AT A. Hausmeister Nr. 1).

    Auch dem Arbeitszeitgesetz lässt sich keine Anspruchsgrundlage für Vergütungsansprüche entnehmen (Senat 28. Juni 2007 - 6 AZR 851/06 - Rn. 52 mwN, AP BAT § 15 Nr. 55 = EzTöD 100 Anhang zu § 9 TVöD-AT A. Hausmeister Nr. 1).

  • BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 564/03

    Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister

    Auszug aus BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08
    Eine nach dem jeweiligen Anfall von Arbeitsbereitschaften differenzierende Arbeitszeitverlängerung haben sie nicht für sachgerecht gehalten (vgl. für Nr. 3 Abs. 1 SR 2r BAT Senat 14. Oktober 2004 - 6 AZR 564/03 - zu I 2 b bb und c dd (3) der Gründe, AP BAT § 2 SR 2r Nr. 3 = EzBAT BAT SR 2r Nr. 3 Nr. 3).

    Zieht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Arbeitszeitvorschriften zu Arbeitsleistungen von mehr als 48 Stunden wöchentlich heran, so führt dies nicht zur Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung (Senat 14. Oktober 2004 - 6 AZR 564/03 - AP BAT SR 2r § 2 Nr. 3 = EzBAT BAT SR 2r Nr. 3 Nr. 3).

    Die für seinen Einsatz von mehr als 48 Stunden wöchentlich vereinbarte Vergütung hat er erhalten (vgl. Senat 14. Oktober 2004 - 6 AZR 564/03 - AP BAT SR 2r § 2 Nr. 3 = EzBAT BAT SR 2r Nr. 3 Nr. 3).

  • BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 309/02

    Schulhausmeister - tarifliche Überstundenpauschale

    Auszug aus BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08
    Ist der Ausgleichszeitraum entsprechend lang bemessen, sind die Ferien bei der Ermittlung der durchschnittlichen höchstzulässigen Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen (anders noch Senat 10. Juli 2003 - 6 AZR 309/02 - zu II 2 c der Gründe, EzBAT BAT SR 2r Sonderregelungen für Schulhausmeister VKA Nr. 11).

    Schließlich können auch während der Unterrichtszeit Bereitschaftszeiten anfallen (vgl. Senat 10. Juli 2003 - 6 AZR 309/02 - EzBAT BAT SR 2r Sonderregelungen für Schulhausmeister VKA Nr. 11).

  • LAG Niedersachsen, 30.09.2008 - 13 Sa 640/08

    Anspruch eines Schulhausmeisters auf Überstundenvergütung; Möglichkeit einer

    Auszug aus BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08
    Schulhausmeister, die weitgehend selbstbestimmt tätig sind, müssen bei regelmäßigem Anfall von Bereitschaftszeiten nach den für sie geltenden tariflichen Regelungen selbst dafür Sorge tragen, dass sie innerhalb des Ausgleichszeitraums, der nach § 6 Abs. 2 TVöD auf bis zu ein Jahr festgesetzt werden kann, die tariflichen Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit einhalten (vgl. LAG Niedersachsen 30. September 2008 - 13 Sa 640/08 - Rn. 35).

    Kann der Hausmeister zugewiesene Aufgaben auch unter Berücksichtigung des Ausgleichszeitraums des § 6 Abs. 2 TVöD unter Beachtung der tariflichen Höchstgrenze zulässiger Arbeitszeit nicht erfüllen, muss er dies seinem Vorgesetzten anzeigen und ggf. Arbeiten, die wie etwa Gartenarbeiten Zeitaufschub dulden (vgl. LAG Niedersachsen 30. September 2008 - 13 Sa 640/08 - Rn. 18), verschieben oder unerledigt lassen.

  • BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 669/07

    Wechselschicht - Bereitschaftszeiten - Rettungssanitäter

    Auszug aus BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08
    Die Bereitschaftszeit führt jedoch zu einer Verlängerung ihrer Anwesenheitszeit im Betrieb, ohne dass ihnen dafür ein zusätzliches Entgelt gezahlt wird (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 34, EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5).

    Vielmehr wird der Wechsel zwischen Vollarbeit und Bereitschaftszeit vom jeweiligen Arbeitsanfall bestimmt (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 36, EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5).

  • LAG Saarland, 07.05.2008 - 1 Sa 151/07
    Auszug aus BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08
    Bereitschaftszeiten liegen nicht nur bei unvorhergesehenen, nicht planbaren Arbeiten vor (LAG Saarland 7. Mai 2008 - 1 Sa 151/07 - EzTöD 100 Anhang zu § 9 TVöD-AT A. Hausmeister Nr. 2; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand März 2006 Anhang zu § 9 Rn. 4).
  • BAG, 28.05.2009 - 6 AZR 144/08

    Aufhebungsvertrag - Tarifvertragliche Arbeitszeitverkürzung zur

    Auszug aus BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08
    Eine solche Handhabung ist den im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmern nicht nur üblicherweise bekannt, sondern entspricht deren Erwartungen (vgl. Senat 28. Mai 2009 - 6 AZR 144/08 - Rn. 16, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 184).
  • LAG Schleswig-Holstein, 25.09.2008 - 4 Sa 382/07

    Rettungsdienst, Mehrarbeit, Bereitschaftszeiten, Arbeitszeit, Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08
    Diese spezielle Arbeitszeitregelung ist bereits dann anzuwenden, wenn Bereitschaftszeiten anfallen und ggf. aufgrund von Erfahrungswerten festgestellt (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand März 2006 § 9 Rn. 11) oder bei Fehlen solcher Werte im Wege der Prognose geschätzt werden können (LAG Schleswig-Holstein 25. September 2008 - 4 Sa 382/07 - Rn. 31; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2006 § 9 Rn. 12).
  • BAG, 24.01.2006 - 1 ABR 6/05

    Höchstzulässige Wochenarbeitszeit bei Alttarifverträgen - § 14 DRK-TV

    Auszug aus BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08
    Die Grenze der höchstzulässigen Arbeitszeit von 48 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres zählte nicht zu den in § 25 Satz 1 ArbZG genannten gesetzlichen Höchstrahmen, von denen Alttarifverträge während der gesetzlich eingeräumten Übergangszeit noch abweichen durften (BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 - Rn. 30 ff., BAGE 117, 27).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.06.2008 - 14 Sa 97/07

    Tarifliche Arbeitszeit - Überstundenvergütung eines Hausmeisters gemäß § 4

    Auszug aus BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 17. Juni 2008 - 14 Sa 97/07 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Düsseldorf, 14.03.2023 - 3 Sa 17/22

    Bereitschaftszeitanteil bei Schulhausmeistern; Darlegungs- und Beweislast;

    Den Regelungen des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V VKA bzw. des Teils V Nr. 2 § 1 TVöD NRW liegt der Erfahrungssatz und die Grundannahme der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass bei Schulhausmeistern typischerweise regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen (Anschluss an BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, Rz. 32 und Abgrenzung zu BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, Rz. 36).

    Die ältere Entscheidung vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08 - könne nicht mehr übertragen werden, da sich die Sachverhalte unterschieden und sich die tatsächliche Situation bei den Arbeitszeiten von Schulhausmeistern seither auch grundlegend geändert habe.

    Danach gilt, dass bei Hausmeistern erfahrungsgemäß regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen und davon auch die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TVöD ausgegangen sind (BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 32 unter Verweis auf Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2006 § 9 - Bereitschaftszeiten Rn. 31).

    Die Regelung des Abschn. A des Anhangs zu § 9 TVöD ist vielmehr unmittelbar geltendes Tarifrecht (BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 32).

    Solche Bereitschaftszeiten gehören zu den typischerweise bei Schulhausmeistern anfallenden Bereitschaftszeiten (vgl. BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 36).

    Das Bundesarbeitsgericht hat für die in Abschnitt A des Anhangs zu § 9 TVöD-V VKA geregelten Fälle der Hausmeister - den Fall der Schulhausmeister einschließend -, auf die die hier anwendbare landesbezirkliche Regelung erkennbar unter wortidentischer Übernahme des Regelungsinhalts für die Schulhausmeister in NRW Bezug nimmt, den der Tarifregelung zugrundeliegenden Erfahrungssatz aufgestellt, dass bei deren Tätigkeit, wenn regelmäßig Bereitschaftszeiten anfallen, solches jedenfalls in nicht unerheblichem Umfang der Fall ist (vgl. BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 32, 37).

    Damit ist der Kläger auch des vorliegenden Verfahrens gehalten, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, inwiefern bei ihm eine Ausnahme vom typischen Regelfall einer Schulhausmeistertätigkeit anzunehmen sein soll (vgl. BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 37).

    Diese Ausnahme hat er darzulegen, was ihm ohnehin aufgrund der weitgehend selbstbestimmten Tätigkeit, die für Schulhausmeister typisch ist (vgl. BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 35), deutlich einfacher möglich wäre als der Beklagten.

    Nur am Rande sei zudem angemerkt, dass auch schon in dem 2009 entschiedenen Fall eine Schule mit Unterrichtzeiten bis 16 Uhr in Rede stand und das Bundesarbeitsgericht nicht veranlasste, seinen Erfahrungssatz in Zweifel zu ziehen (siehe BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 36).

    Soweit die Beklagte darauf verweist, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung von 2009 einen Erfahrungssatz zu in erheblichem Umfang anfallenden Bereitschaftszeiten bei Hausmeistern angenommen habe und dies ein höherer Wert als der des nicht unerheblichen Umfangs sein müsse, nämlich 33%, ist daran zweierlei zutreffend: Das Bundesarbeitsgericht spricht an einer Stelle seiner Entscheidung aus 2009 in der Tat von dem Erfahrungssatz "in erheblichem Umfang" anfallender Bereitschaftszeiten (BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris, Rz. 32).

    Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zur Klärung entscheidungserheblicher Auslegungsfragen zu dem nicht unerheblichen Umfang von Bereitschaftszeiten im Sinne von Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 Satz 1 des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst NRW sowie zu Darlegungs- und Beweislastfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Verhältnis der hier relevanten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19 - und vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08 - zueinander zugelassen.

  • BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17

    Einsatz Schulhausmeister an einer zweiten Schule

    Außerdem müssen Schulhausmeister, die weitgehend selbstbestimmt tätig sind, bei regelmäßigem Anfall von Bereitschaftszeiten nach den für sie geltenden tariflichen Regelungen selbst dafür Sorge tragen, dass sie innerhalb des Ausgleichszeitraums, der nach § 6 Abs. 2 TVöD-V auf bis zu ein Jahr festgesetzt werden kann, die tariflichen Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit einhalten (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 35, BAGE 133, 14) .

    Ist der Ausgleichszeitraum entsprechend lang bemessen, sind die Ferien bei der Ermittlung der durchschnittlichen höchstzulässigen Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - aaO) .

    Kann der Hausmeister zugewiesene Aufgaben auch unter Berücksichtigung des Ausgleichszeitraums des § 6 Abs. 2 TVöD-V unter Beachtung der tariflichen Höchstgrenze zulässiger Arbeitszeit nicht erfüllen, muss er dies seinem Vorgesetzten anzeigen und ggf. Arbeiten, die wie etwa Gartenarbeiten Zeitaufschub dulden, verschieben oder unerledigt lassen (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - aaO) .

    Dabei übersieht die Revision, dass die Bereitschaftszeit nur zur Verlängerung der Anwesenheitszeit im Betrieb führt, jedoch weder eine geringere noch eine höhere Gesamt-Arbeitsverpflichtung zur Folge hat (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 21, BAGE 133, 14) .

  • BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 204/17

    Arbeitszeit von arbeitsvertraglich bei der Berliner Feuerwehr angestellten

    Grundsätzlich schuldet der Beschäftigte nur die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV-L. Nur im Ausnahmefall des § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 3 TV-L verlängert sich die für das tarifliche Entgelt geschuldete Anwesenheitszeit (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 21, BAGE 133, 14) .

    Sofern solche nicht vorliegen, ist vom Arbeitgeber eine Prognose zur Schätzung des Anfalls von Bereitschaftszeiten für den jeweiligen Arbeitsbereich abzugeben (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 34, BAGE 133, 14) .

  • BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 78/09

    Bereitschaftsdienst - Abgeltung durch Freizeit

    Auch bei anderen Berufsgruppen im öffentlichen Dienst werden aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit Arbeitszeiten nicht vollständig auf die Regelarbeitszeit angerechnet, was zu einer Verlängerung ihrer Anwesenheitszeit im Betrieb führt, ohne dass ihnen dafür ein zusätzliches Entgelt gezahlt wird (für Bereitschaftszeiten nach dem Anhang zu § 9 TVöD: Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 21, EzTöD 100 TVöD-AT Anhang zu § 9 A. Hausmeister Nr. 3; BAG 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 34, EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5).
  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 286/12

    Auswirkungen der "Vorfeiertagsregelung" des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Tarifvertrags

    Damit kann der Dienstplan für Zeiten stärkeren Arbeitsanfalls eine höhere als die durchschnittliche Wochenarbeitszeit und für Zeiten schwächeren Arbeitsanfalls eine geringere Wochenarbeitszeit vorsehen (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 35, BAGE 133, 14) .
  • BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 708/08

    Ablösung landesbezirklicher Tarifverträge durch den TVöD/TVÜ-VKA; Zusatzurlaub

    Dabei kann dahinstehen, ob ungeachtet des geänderten Wortlauts des § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA bei landesbezirklichen Regelungen, die noch nach dem 1. Januar 2007 im Widerspruch zum Regelungsgehalt des TVöD standen, seither der TVöD gilt (dazu auch BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 29, ZTR 2010, 192).
  • LAG Hamm, 05.01.2017 - 17 Sa 769/16
    Sie ergeben sich für Schulhausmeister aus der Art der Tätigkeit (BAG 17.12.2009 - 6 AZR 729/08 - Rdnr. 34).

    Ist der Ausgleichszeitraum entsprechend lang bemessen sind, sind die Ferien bei der Ermittlung der durchschnittlichen höchstzulässigen Arbeitszeit zu berücksichtigen (BAG 17.12.2009 a. a. O. Rdnr. 35).

  • BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 16/19

    Bereitschaftszeit in einer Rettungsdienstleitstelle

    Zwar mag eine solche Annahme bei Hausmeistern zutreffen (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 32, BAGE 133, 14) .

    Grundsätzlich schuldet der Beschäftigte nur die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD-V. Nur im Ausnahmefall des Anhangs zu § 9 Teil B Abs. 1 TVöD-V verlängert sich für die Beschäftigten in einer Leitstelle die für das tarifliche Entgelt geschuldete Anwesenheitszeit (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08  - Rn. 21 , BAGE 133, 14 ) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.02.2017 - 6 Sa 1920/14

    Bereitschaftszeiten - Rettungsassistent - öffentlicher Dienst - tarifliche

    Bei einer Belastungssituation von über 50 % geht auch das BAG beim gleichlautenden § 9 TVöD davon aus, dass Bereitschaftszeit nicht vorliegt ( so in seiner Hausmeisterentscheidung BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 37, BAGE 133, 14-28 = AP Nr. 1 zu § 6 TVöD ).
  • ArbG Dortmund, 16.02.2016 - 2 Ca 4602/14

    Einsatz eines Schulhausmeisters an mehreren Schulen durch Zuweisung; Umfang des

    Sie meint mit Verweis auf die Entscheidung des BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, dass der Kläger ohnehin die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang seiner Vollarbeitszeit und Bereitschaftszeit trage.

    Nach dem Bundesarbeitsgericht müssen Schulhausmeister, die weitgehend selbstbestimmt tätig sind, bei regelmäßigem Anfall von Bereitschaftszeiten nach den für sie geltenden tariflichen Regelungen selbst dafür Sorge tragen, dass sie innerhalb des Ausgleichszeitraums, der nach § 6 Abs. 2 TVöD auf bis zu ein Jahr festgesetzt werden kann, die tariflichen Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit einhalten (vgl. BAG; Urt.v. 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, juris; LAG Niedersachsen 30. September 2008 - 13 Sa 640/08 - Rn. 35).

  • BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 684/09

    Vergütung der Rufbereitschaft II nach dem TV-Ärzte-KF

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 1 Sa 212/16

    Rettungsdienst, Bereitschaftsdienst, Wochenarbeitszeit, Überstunden,

  • LAG Sachsen-Anhalt, 19.10.2018 - 5 Sa 9/16

    Bereitschaftszeit in einer Rettungsdienstleitstelle - nicht unerheblicher Umfang

  • LAG Sachsen, 29.10.2015 - 1 Sa 504/14

    Unbegründete Klage eines Rettungssanitäters und Rettungsassistenten auf

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